Kurz vor absoluter Verjährung evtl. Ansprüche wg. fehlerhafter Anlageberatung: das Fondsobjekt ist einsturzgefährdet. Was ein Anleger noch tun kann
Knapp 10 Jahre nach Auflegung des Fonds „Wachstum Neues
Europa 2“ erreichte die Anleger Ende 2015 die unfassbare Nachricht von derart
schwerwiegenden Baumängel, dass das Fondsobjekt, das „Apollo Business Center“
in Bratislava (Tschechien), nach behördlicher Anordnung aufgrund von
Einsturzgefahr nicht weiter genutzt werden kann. Die Mieter mussten ausziehen.
Ein solches Szenario ist für die Anleger und die
Fondsgesellschaft eine finanzielle Katastrophe. Hohe Kosten für die Sanierung
sind zu befürchten. Statt Mieteinnahmen stehen Schadensersatzforderungen der
(ehemaligen) Mieter zu befürchten, die das Gebäude Hals über Kopf verlassen
mussten. Daneben bestehen erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, bei denen
geklärt werden muss, ob und wie diese ohne Mieteinnahmen weiter bedient werden
können.
Auch dürfte das finanzierende Bankhaus aufgrund eines
Wertverfalls der Sicherheiten mutmaßlich die Möglichkeit haben, das Darlehen zu
kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Eine solche
Rückzahlung könnte die Fondsgesellschaft wohl kaum leisten, so dass über eine
Insolvenz der Fondsgesellschaft spekuliert wird.
In der jetzigen Situation empfiehlt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch betroffenen Anlegern eine sofortige
Überprüfung ihrer individuellen rechtlichen Möglichkeiten.
Zunächst rät er eine
Überprüfung durchführen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen
fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine
Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken
aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und
verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost
werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem
geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt,
deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen
können.
„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener
Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen
derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das
Schicksal HL 165 dokumentiert.
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf
gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie
erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr
eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der
Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.
Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch
eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger
etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte
Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf
Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht
kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet
sind.
Unter Umständen
übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung
und – Durchsetzung.
Besonders wichtig für die Anleger: etwaige derartige
Schadensersatzansprüche drohen spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der
Anlage zu verjähren. Versierte Anwälte können betroffene Anleger beraten, mit
welchen rechtlichen Maßnahmen der Eintritt der absoluten Verjährung eventueller
derartiger Ansprüche verhindert werden kann.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing
anschließen.
Weitere Informationen so
wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover
Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular,
Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
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