Mittwoch, März 23, 2016

Hannover Leasing 165: Hiobsbotschaften aus Bratislava

Kurz vor absoluter Verjährung evtl. Ansprüche wg. fehlerhafter Anlageberatung: das Fondsobjekt ist einsturzgefährdet. Was ein Anleger noch tun kann


Knapp 10 Jahre nach Auflegung des Fonds „Wachstum Neues Europa 2“ erreichte die Anleger Ende 2015 die unfassbare Nachricht von derart schwerwiegenden Baumängel, dass das Fondsobjekt, das „Apollo Business Center“ in Bratislava (Tschechien), nach behördlicher Anordnung aufgrund von Einsturzgefahr nicht weiter genutzt werden kann. Die Mieter mussten ausziehen.

Ein solches Szenario ist für die Anleger und die Fondsgesellschaft eine finanzielle Katastrophe. Hohe Kosten für die Sanierung sind zu befürchten. Statt Mieteinnahmen stehen Schadensersatzforderungen der (ehemaligen) Mieter zu befürchten, die das Gebäude Hals über Kopf verlassen mussten. Daneben bestehen erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, bei denen geklärt werden muss, ob und wie diese ohne Mieteinnahmen weiter bedient werden können.

Auch dürfte das finanzierende Bankhaus aufgrund eines Wertverfalls der Sicherheiten mutmaßlich die Möglichkeit haben, das Darlehen zu kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Eine solche Rückzahlung könnte die Fondsgesellschaft wohl kaum leisten, so dass über eine Insolvenz der Fondsgesellschaft spekuliert wird.

In der jetzigen Situation empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch betroffenen Anlegern eine sofortige Überprüfung ihrer individuellen rechtlichen Möglichkeiten.

 Zunächst rät er eine Überprüfung durchführen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das Schicksal HL 165 dokumentiert.

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung  gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

 Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und – Durchsetzung.

Besonders wichtig für die Anleger: etwaige derartige Schadensersatzansprüche drohen spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage zu verjähren. Versierte Anwälte können betroffene Anleger beraten, mit welchen rechtlichen Maßnahmen der Eintritt der absoluten Verjährung eventueller derartiger Ansprüche verhindert werden kann.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch 


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