Mittwoch, März 16, 2016

LogisFonds I AG – Anleger: nicht ungeprüft zahlen!

Anleger der LogisFonds I AG (Garbe Logimac AG) sollten behauptete negative Auseinandersetzungswerte nach Kündigung nicht ungeprüft bezahlen.

Anleger der LogisFonds I AG (vormals Garbe Logimac AG), welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, wurden in den vergangenen Tagen  außergerichtlich aufgefordert, angeblich errechnete negative Auseinandersetzungswerte an die LogisFonds I AG zu bezahlen. Es sei, so die Gesellschaft, bisher leider nicht gelungen, die Anlaufverluste und die während der Laufzeit getätigten Auszahlungen durch Gewinne vollständig zu kompensieren. 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB empfehlen: Anleger sollten diesen außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachkommen.

Zunächst, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, ist fraglich, ob die behaupteten Forderungen der LogisFonds I AG hinreichend transparent sind, entsprechend der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages ermittelt wurden und damit schlüssig sind. „Nach den uns bislang vorliegenden Aufforderungsschreiben der LogisFonds I AG erschließt sich nicht, wie sich die behaupteten Beträge ermitteln und zusammensetzen“ so Dr. Henning Leitz .

Ferner stellt sich die Frage, ob Anleger nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die behauptete Forderung aufrechnen können, wenn sie anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung gerade über den Umstand, dass etwaige Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen und gegebenenfalls zurückbezahlt werden müssen, nicht aufgeklärt wurden.

Zugunsten von Anlegern der LeaseTrend AG, bei welcher die atypisch stillen Gesellschaftsverträge ähnlich ausgestaltet sind wie bei der LogisFonds I AG, konnten Forderungen bereits erfolgreich teilweise oder ganz abgewehrt werden.

Ein von der Kanzlei CLLB vertretener Anleger hat sich mit Erfolg gegen die Forderung der LeaseTrend AG auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zur Wehr gesetzt. Die Klage der LeaseTrend AG gegen den Anleger wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Urteil zugunsten des Anlegers ist rechtskräftig.
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertritt bereits mehrere Anleger der LogisFonds I AG und wurde mit der Forderungsabwehr beauftragt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LogisFonds I AG anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft LogisFonds I AG können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.





Mahnbescheide gegen Anleger der Garantie Hebel Plan `08. Was ist zu tun?

Wie bereits gemeldete, beantragt die Fondsgesellschaft GarantieHebelPlan `08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG anscheinend vermehrt Mahnbescheide gegen ihre Anleger. Anscheinend sollen auf diesem Wege ausstehende Einlagen eingenommen werden.


Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Die Einlage konnte entweder sofort oder in Form eines Ratensparplans gezeichnet werden. Insbesondere bei den Ratensparplänen wurden teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Vielen Anlegern war bei Zeichnung jedoch nicht bewusst, dass sie nach handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vom ersten Tag in voller Höhe der Zeichnungssumme haften. Daher haben viele Anleger – auch aus Unkenntnis über die rechtliche Lage – in den letzten Jahren die monatlichen Überweisungen an GarantieHebelPlan ’08 eingestellt, nachdem sich negative Pressemitteilungen über die wirtschaftliche Entwicklung von GarantieHebelPlan ’08 gemehrt hatten.

Wie sollen Anleger nun auf einen Mahnbescheid reagieren?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen nach wie vor, unmittelbar anwaltlichen Rat aufzusuchen, wenn Anleger einen Mahnbescheid erhalten haben. Denn wenn Anleger keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, ergeht ein vollstreckbarer Titel (sogenannter „Vollstreckungsbescheid“) gegen die Anleger, aus dem ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Die BSZ e.V. Rechtsanwälte beraten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen Ansprüche der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus vertreten die Rechtsanwälte bereits geschädigte Anleger, um deren Schadensersatzansprüche unter anderem gegen Anlageberater, Gründungsgesellschaften und die Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben die Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger der GarantieHebelPlan ’08 erwirkt. In anderen Fällen konnten Vergleiche für geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan ’08 geschlossen werden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.


Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft der Garantie Hebel Plan Fonds anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Garantie Hebel Plan Fonds können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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WÖLBERN HOLLAND 72: FAST TOTALVERLUST

Nach nur rund vier Jahren Laufzeit hat der vom Emissionshaus Wölbern Invest aufgelegte geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland 72 sein einziges Fondsobjekt, ein Bürogebäude in Rotterdam, verkaufen müssen. Damit stehen die Anleger vor einem großen Scherbenhaufen: In nur vier Jahren wurden rund 80 Prozent ihres Kapitals regelrecht verbrannt.


„Ein so schnelles Scheitern eines geschlossenen Immobilienfonds ist schon rekordverdächtig“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch. Mehrere Anleger haben sich nun erkundigt, welche rechtlichen Möglichkeiten sich ihnen in einer solchen Situation bieten.

Zunächst empfiehlt Rechtsanwalt Bombosch eine Überprüfung, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das Schicksal des Wölbern Holland 72 dokumentiert.

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind. Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wölbern Fonds anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wölbern Fonds  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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Dienstag, März 15, 2016

Energiewert GmbH: Schneeballsystem?

Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt seit 2011 vor Anlagen der Energiewert GmbH (Bio Block Kraft GmbH). Erste Anleger bitten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  um Hilfe.


Die Energiewert GmbH bot Anlegern die Möglichkeit, sich über partiarische Darlehen an Solarenergieanlagen in Italien zu beteiligen. Partiarische Darlehen sind alles andere als eine sichere Kapitalanlage, da die für die Nutzung des Kapitals überlassenen Zinszahlungen an die Anleger  gewinn-  bzw. umsatzabhängig sind.

Das Geld, das die Anleger der Energiewert GmbH zur Verfügung stellten, sollte  in besagte Solaranlagen, wie auch in Blockheizkraftwerke  investiert werden. Im Internet mehren sich die Stimmen, die daran zweifeln, dass die Energiewert GmbH tatsächlich Investitionen in alternative Energieanlagen vorgenommen hat. Es wird spekuliert, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln und dass die Anlegergelder veruntreut worden sein könnten.

Beunruhigten Anlegern empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron die Einholung rechtlichen Rats. Anleger sollten prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Zu prüfen wären  eine (ggf. außerordentliche) Darlehenskündigung oder aber Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Anlageberater, die ihren Kunden die Investition in derartige Kapitalanlagen empfehlen, müssen die Anleger vor Zeichnung vollständig, verständlich und rechtzeitig über die damit einhergehenden Risiken aufklären. Erfolgt keine korrekte oder nur eine unvollständige Aufklärung, so kommen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen ihre Berater in Betracht. Derartige Ansprüche sind auf eine Rückabwicklung der Investition gerichtet: Die Anleger erhalten ihr gegebenes Darlehen unter Abzug erhaltener Zinszahlungen zurück. Im Gegenzug übertragen die Anleger die Rechte aus der Kapitalanlage auf den Anlageberater. Mit anderen Worten: gelingt die Durchsetzung derartiger Ansprüche, so steht der Anleger finanziell  so da, als hätte er sich nie auf das partiarische Darlehen eingelassen.

Weitere Ansprüche kommen in Betracht, wenn die Kapitalanlage mindestens teilweise vom Anleger mit einem Darlehen finanziert wurde und die Voraussetzungen eines sogenannten verbundenen Geschäfts vorliegen. Ein solches kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein Anlageberater sowohl das Darlehen an die Energiewert GmbH als auch ein Darlehen des Anlegers zur (teilweisen) Finanzierung des Betrages vermittelt hat, den der Anleger der Energiewert GmbH zur Verfügung gestellt hat.

In einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag korrekt ist, den der Anleger zur Finanzierung seiner Kapitalanlage abgeschlossen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so kommt mit einem Darlehenswiderruf eine Rückabwicklung sowohl des Erwerbs der Kapitalanlage, als auch des Darlehens zu dessen Finanzierung in Betracht.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weist darauf hin, dass in einem solchen Fall Eile geboten ist, da der Gesetzgeber die zeitlichen Möglichkeiten eines Darlehenswiderrufs gerade stark einschränkt. Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und –Durchsetzung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Energiewert GmbH anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Energiewert GmbH können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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KRISE DER CONTAINERSCHIFFFAHRT BIRGT GEFAHREN FÜR SCHIFFSFONDS-ANLEGER

Es herrscht Flaute in der Containerschifffahrt. Für viele Schiffsfonds-Anleger kann diese Flaute allerdings zu stürmischen Zeiten führen. Schon in Folge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zahlreiche Insolvenzen bei Schiffsfonds und hohe Verluste für die Anleger singen ein Lied davon.


Die Krise der Containerschifffahrt hält nach wie vor an. Das belegt z.B. der Baltic Dry Index, der als wichtiger Frühindikator für die globale Konjunktur gilt und die Frachtraten für Rohstoffe erfasst. Der Index befindet sich schon längere Zeit im Abwärtstrend und ist inzwischen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, unter das Niveau von 2008 gerutscht. Die Weltwirtschaft, besonders auch die Konjunktur in den wichtigen Schwellenländern, schwächelt. Das bleibt nicht ohne Folgen. Die ohnehin schon niedrigen Frachtraten für Container sind noch weiter gefallen sind. Nils Andersen, Chef der weltweit größten Container-Reederei Maersk, bringt das Ausmaß der Krise in der Süddeutschen Zeitung in einem Satz auf den Punkt. Es sei schlimmer als 2008, sagt er.

 "Bedenkt man, welche Folgen die Finanzkrise 2008 auf die Containerschifffahrt und damit auch auf viele Schiffsfonds hatte, wird die Dimension dieser Aussage deutlich. Anleger müssen sich erneut auf eine dauerhafte Krise einstellen, die nicht nur dazu führt, dass prospektierte Ausschüttungen nicht erreicht werden, sondern auch hohe finanzielle Verluste bringen können", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

 Um gegen die Folgen der kriselnden Containerschifffahrt gewappnet zu sein, können Schiffsfonds-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. So kann eine fehlerhafte Anlageberatung Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Dass die Realität oftmals anders aussah, ist hinlänglich bekannt. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds wie die konjunkturellen Entwicklungen aber auch die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile aufgeklärt werden müssen. "Insbesondere hätten die Anleger auch über das Risiko des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. Ist eine entsprechende Risikoaufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Darüber hinaus hätten die Banken die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, zwingend offenlegen müssen. "Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bank über diese sog. Kick-Backs aufklären damit der Kunde das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Und das deckt sich nicht automatisch mit den Anlagezielen des Kunden", so Rechtsanwalt Hitzler.

Allerdings müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch die Verjährungsfristen beachtet werden. Spätestens nach zehn Jahren sind die Forderungen verjährt, so dass Anleger ggf. umgehend handeln müssen, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.

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Montag, März 14, 2016

Darlehenswiderruf: Urteil gegen Deutsche Kreditbank AG

Das Landgericht Berlin hat am 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach wirksamem Darlehenswiderruf verurteilt.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Erstattung der von einem Verbraucher im Jahr 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 11.587,29 nebst Zinsen verurteilt.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, genügt die von der Deutsche Kreditbank AG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung, nach der die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider hat der Bundestag in seiner Sitzung am 18.02.2016 beschlossen, dass das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016 erlischt, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

 „Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden zumindest aktuell noch, sich auch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu verlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Freitag, März 11, 2016

Hannover Leasing 165: Fondsimmobilie wird zum Sanierungsfall – Möglichkeiten der Anleger

Das Apollo Businesscenter Bratislava, Immobilie des Hannover Leasing Fonds 165 „Wachstumswerte Neues Europa 2“ ist ein Sanierungsfall. Bei einer Gesellschafterversammlung am 18. März sollen die Anleger daher über den Verkauf des Büro- und Geschäftszentrums entscheiden.


Allerdings würde der Verkauf den Anlegern voraussichtlich Verluste in Höhe von rund 50 Prozent ihres eingesetzten Kapitals bescheren. Die Situation ist schwierig. Denn ohne den Verkauf wäre die Fondsgesellschaft von der Insolvenz bedroht. „Dann könnten die Anleger sogar vor dem Totalverlust ihre Einlage stehen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Der im März 2006 aufgelegte Immobilienfonds Hannover Leasing 165 hat ein Emissionsvolumen von rund 111 Millionen Euro. Etwa die Hälfte davon haben Anleger investiert. Erste Probleme tauchten für die Anleger im Jahr 2011 auf, als Leerstände in dem Gebäude zu reduzierten Ausschüttungen führten. Die Vermietungssituation hat sich zuletzt wieder entspannt, ehe im Oktober 2015 die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger kam. Ein technisches Gutachten stellte derartige Schwachstellen in der statischen Konstruktion fest, dass das Gebäude geräumt und geschlossen werden musste, berichtet das „fondstelegramm“. Eine Reparatur würde zwischen 15 und 20 Millionen Euro kosten.

Schon zuvor hatte ein Verkehrswertgutachten der finanzierenden Bank einen Gebäudewert von nur noch rund 82 Millionen Euro festgestellt. Schon das bedeutete eine Verletzung der sog. Loan-to-value-Klausel. Nachdem nun auch noch der beträchtliche Schaden festgestellt wurde, könnte die Bank ihr Darlehen sofort fällig stellen.

Daher soll die Objektgesellschaft nun verkauft werden und mit dem Erlös das Darlehen abgelöst werden. Für die Anleger bliebe noch eine geringe Restausschüttung. Unterm Strich würden sie aber wohl die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlieren. „Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft wären die Verluste vermutlich noch höher“, sagt Rechtanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings müssten die Anleger nicht zwangsläufig auf ihrem finanziellen Schaden sitzen bleiben, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

Immobilienfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als das sichere „Betongold“ angepriesen. Wie schnell dieses Betongold Risse bekommen kann, zeigt der Fall des Apollo Business Centers. Über Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder erhöhten Sanierungsaufwand müssen die Anleger in den Beratungsgesprächen allerdings auch umfassend aufgeklärt werden. „Das gilt umso mehr für das Totalverlust-Risiko. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen wurden. Das kann die Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Da sich Anleger seit März 2006 an dem Fonds Hannover Leasing 165 beteiligen konnten, könnte schon bald die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist greifen. Um den Eintritt der Verjährung der Forderungen zu verhindern, sollten Anleger umgehend handeln.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, März 10, 2016

Proven Oil Canada (POC) – Endgültige Realisierung des Totalverlusts?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, dürfte nun nach den ordentlichen Gesellschafterversammlungen im März 2016 endgültig feststehen, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital verloren haben.


Das Geschäftsmodell der jeweiligen POC Beteiligungsgesellschaften sah ursprünglich vor, sich an kanadischen Objektgesellschaften zu beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung in Kanada investieren. Hierbei sollten von Anfang an monatliche Ausschüttungen an die Anleger in Höhe von 12 % p.a. gezahlt werden.

Im Sommer 2013 wurden die kanadischen Objektgesellschaften auf Empfehlung der Geschäftsführung der Fonds zusammengeführt. Nach dieser Zusammenlegung blieben nicht nur die Ausschüttungen an die Anleger aus. Vielmehr erhielten die Anleger kaum mehr Informationen darüber, wie sich ihre Beteiligung entwickelt.

Nunmehr stellte sich heraus, dass bereits im Jahr 2013, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ölpreis teilweise bei über 90 CAD pro Barrel lag, keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Dies wurde den Anlegern jedoch erst Anfang 2016 mitgeteilt.

Gegenwärtig müssen die Anleger deshalb davon ausgehen, auch im Rahmen der jetzt beschlossenen Liquidation keine Auszahlungen mehr aus ihren Beteiligungen zu erhalten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten.

Welche Möglichkeiten haben Anleger nun, den Schaden aus ihrer Beteiligung zu begrenzen?

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass die Fondsgesellschaften kein Kapital mehr auszahlen können, bleiben im Grunde nur noch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater. Schadensersatzansprüche können sich hierbei insbesondere aus Prospektfehlern ergeben, die nach gefestigter Rechtsprechung zu einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger führen und damit Schadensersatzansprüche begründen können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Auch hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB  bereits für Mandanten Klagen gegen die Initiatoren und/oder die jeweiligen Berater eingereicht.

In diesem Zusammenhang weisen die Rechtsanwälte daraufhin, dass das Kammergericht Berlin, welches für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Prozessen gegen die Initiatoren der POC zuständig ist, in einem vorläufigen Hinweis im Rahmen eines von CLLB Rechtsanwälte geführten Prozesses die Auffassung der Rechtsanwälte teilt, dass Prospektfehler vorliegen könnten.

„Wir halten die Schadensersatzklagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das effektivste Mittel, um den wirtschaftlichen Schaden der Anleger zumindest begrenzen zu können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, die sich unzureichend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an POC aufgeklärt fühlen, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC bzw. gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC Proven Oil Canada anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC Proven Oil Canada können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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