Donnerstag, Dezember 10, 2015

Banken verhindern weiter Rechtssicherheit im Widerrufsrecht

Widerruf und Verwirkung: BGH sollte zum 1.12.2015 die Rechtsfragen klären: Mit Spannung war eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 am 1.12.2015 erwartet worden.


Der Revision lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Revisionskläger hatte sich 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und für einen Teil der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wie erhofft. 2011 erklärte der Verbraucher daraufhin den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf begehrte er die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, also des Darlehensvertrags und der Fondsbeteiligung. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und argumentierte, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalte, da er sich nur von einer unrentablen Fondsbeteiligung lösen wolle.

Revisionsrücknahme: Parteien einigen sich außergerichtlich:

Zu der Verhandlung im Streit über die treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts und damit einer Leitentscheidung kommt es nun nicht, da sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, teilt die Pressestelle des BGH am 9. Dezember mit.

Damit bleibt zum zweiten Mal eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerrufsthematik aus. Denn schon die letzte Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH zum Widerrufsrecht und der Verwirkung (XI ZR 154/14) war auf den 23.06.2015 terminiert worden und blieb auf Grund der Rücknahme der Revision kurz vor Termin aus.

Die Rücknahmen der Revision und Einigungsbereitschaft der betroffenen Banken muss als Indiz dafür gewertet werden, dass viele Banken eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH unbedingt vermeiden, da sie fürchten, dass die Karlsruher Richter verbraucherfreundlich entscheiden.

Allen Kreditnehmern sei angeraten ihre Widerrufsbelehrung und den Fall auf einen möglichen Widerruf zeitnah durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher durch Gesetzesänderung ab Mitte 2016 auch mit Rückwirkung beschränkt werden wird.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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BGH entscheidet zum Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen am 16.2.2016

Der Bundesgerichtshof befasst sich am 16. Februar mit einer wichtigen bankrechtlich relevanten Frage: Es geht unter den Aktenzeichen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 um den so genannten Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen. Gegen die Zahlung dieser 4 Prozent können Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag aussteigen.


Die klagenden Darlehensnehmer hatten bei Abschluss ihres Darlehens einen Auszahlungsabschlag gezahlt. Die Banken hatten - wie damals üblich - 4 Prozent des Darlehensnennbetrages einbehalten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Kernpunkt der Klagen: Die Darlehensnehmer fühlen sich durch die erhobene Summe unangemessen benachteiligt. Zudem sei keinerlei Gegenleistung spürbar und es dränge sich der Verdacht auf, dass auf diese pauschalierte Weise allgemeine Betriebskosten auf die Verbraucher abgewickelt würden. Dies sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig.

Die im Februar zur Verhandlung kommenden Klagen waren in den Vorinstanzen erfolglos. So waren die Landgerichte Bückeburg und Bamberg der Meinung, dass der Auszahlungsabschlag rechtens sei und auch ohne eigenen Vorteil der KfW-Bank weitergeleitet worden war. Die 4 Prozent seien Teil der vertraglichen Vereinbarungen zweier nicht untereinander konkurrierenden Banken und daher im Rahmen der wirtschafts- und geopolitischen Ziele der KfW zu sehen. Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, da es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.

Auch das Landgericht Aschaffenburg meint, die "durchleitende Bank" würde keine Betriebskosten abwälzen, sondern erfülle nur die Forderung der KfW und entgelte eine Sonderleistung, die die Förderbank für ihre Kunden erbringt.

Und das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen" Verbraucherkredit handelt. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.

Die Gerichtsverhandlung und Entscheidung wird die lange unklare Rechtslage beim Widerruf von KfW-Darlehen zumindest teilweise klären. Es geht hier im Gegensatz zum 'Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen' vielfach um gewerbliche Darlehen, für die andere Regeln gelten."

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Energy Capital Invest / War die Umwandlung der Fondsanteile in Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. rechtmäßig?

Zahlreiche Gesellschafter der Energy Capital Invest Fonds dürfte sich in den letzen Wochen die Frage gestellt haben, was es mit der „Umwandlung“ der Fondsanteile in Aktien auf sich hat und wie diese zu bewerten ist.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner wurde von Gesellschaftern beauftragt, die Rechtmäßigkeit der „Umwandlung“ zu prüfen. Sowohl bei den KG Fonds, als auch den Namensschuldverschreibungsfonds besteht der Gesellschaftsanteile bzw. bestehen die Zahlungsansprüche gegenüber der Gesellschaft nun nicht mehr in Form der „Beteiligung“ sondern in Form von Aktien als Gegenwert. 
 
Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2015 hatten die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Erfüllungsansprüche in luxemburgische Aktien der Deutsche Oel und Gas S.A. statt Geld zugestimmt. Die Beschlüsse hierzu, sowie die Bewertungsgrundlage der Aktien, welche nun als Gegenwert dient, erachtet die Kanzlei WHP als rechtlich fragwürdig.

Wenige Tage nach den Beschlüssen teilte die Geschäftsführung in einem Rundschreiben mit, dass sie im Alleingang beschlossen hat, auch die GmbH & Co KG-Fonds, d.h. den „wesentlichen Geschäftsbetrieb“, in die Deutsche Oel und Gas S.A., „einzubringen“ und damit die KG-Anteile der Fondsanleger in Aktien umzuwandeln. Dies ohne jegliche nachvollziehbare und ausreichende Ankündigung gegenüber den Gesellschaftern. Gegen die Umwandlung von KG Anteilen hat WHP Wegel Hemmerich Partner kürzlich Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. WHP ist der Auffassung, dass die Vornahme der Einbringung in rechtswidriger Weise erfolgt ist.

Schon die Angabe der Einbringung der KG-Anteile zum 30.09.2015 gegen Aktien der Klasse D wirft Fragen auf, da die Deutsche Oel & Gas S.A. erst am 07.10.2015 eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten hat, deren Tagesordnung überhaupt erst die Gründung einer neuen Aktienklasse D vorsieht.

Zudem ist die Bewertungsgrundlage der Aktien, die den Anlegern nunmehr “zuwachsen“ sollen, fragwürdig. Bei den Aktien soll es sich um solche der Klasse D handeln, bei einem Stückpreis, nach Eigenbewertung, von EUR 13,50. Diese Bewertung ist außerordentlich intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Offenlegung des relevanten Bewertungsgutachtens wurde bislang mit der Begründung verweigert, der Gutachter habe eine Einsichtnahme durch Dritte untersagt. Ein Mandant von WHP hatte erfolglos dazu aufgefordert das Gutachten offenzulegen, um diese Behauptung überprüfen zu können.

Ferner wurde mitgeteilt, dass die „neuen“ Aktien eine Haltefrist von (bis zu) drei Jahren haben, d.h. es sind vinkulierte Aktien, bei welchem für einen wie auch immer gearteten Verkauf eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Vinkulierung steht im Widerspruch zu zahlreichen ECI Gesellschaftsverträgen, welche lediglich eine Verlängerung der Fonds von bis zu einem Jahr vorsehen und eine solche auch noch in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen lässt. Insbesondere für Gesellschafter der GmbH & Co. KG Fonds hat diese Vinkulierung daher weitreichende Folgen.

Nach Auffassung von WHP ist bezüglich der eigenmächtigen Einbringung des wesentlichen Geschäftsbetriebes der KG‘s in die luxemburgische Aktiengesellschaft durch die Geschäftsführung bereits die Rechtsgrundlage hierfür äußerst fraglich. Die in den Gesellschaftsverträgen aufgeführten Klausen geben sinngemäß nur wieder, dass der Geschäftsbetrieb teilweise oder ganz in ein Unternehmen „gleicher oder verwandter Art“ eingebracht werden kann. Diese Formulierung lässt jegliche Grundlage und Voraussetzungen vermissen, wann und wie diese „Einbringung“ erfolgt bzw. erfolgen kann. Zwischen einer Kommanditbeteiligung/Gesellschaft und einem Aktionär/Aktiengesellschaft bestehen bereits konzeptionelle und auch sonst wesentliche Unterschiede.

Selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Klausel, handelt es sich bei der vorliegenden Art der „Einbringung“ faktisch um eine Auflösung der Gesellschaften, was nach Auffassung von WHP ein zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft in Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist. Durch die Missachtung der Zustimmungsbedürftigkeit, ist die „Einbringung“, unserer Auffassung nach, nichtig, was nun das Landgericht Stuttgart zu prüfen hat.

Des Weiteren könnte man auch die Auffassung vertreten, dass den Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde, auf dessen Grundlage sogar eine Rückabwicklung erreicht werden könnte.

Grund hierfür ist, dass man mit guten Argumenten vertreten kann, dass durch die Umwandlung der Auszahlungsansprüche in Aktien bereits eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein könnte, nämlich dann, wenn z.B. die Bewertungsgrundlage für den Aktienkurs nicht korrekt sein sollte. Bezüglich einer Kündigung einer Anleihe hatte bereits das OLG Frankfurt am Main (Az. 4 U 97/14) mit Urteil vom 17.09.2014 zu Gunsten eines Anleihegläubigers entschieden (Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat).
  
Eine abschließende juristische Einschätzung ist dem Einzelfall vorbehalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass außerordentliche Kündigungen zeitnah ab Kenntnis der Umstände auszusprechen sind.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 10.12.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und  einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  von Ihnen gewünschten  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
 
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Mittwoch, Dezember 09, 2015

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wird durch Abmahnschlachten künstlich verlängert.

Wie durch finanzielle Nötigung kritische Nachrichten unterdrückt werden. Gerade die größten Kapitalvernichter ziehen die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vor. Da duckt sich leider so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist.


Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Anbieter von Kapitalanlagen, Banken, Sparkassen, Initiatoren von Anlagemodellen, Vertriebs- und Beratungsfirmen und eine Heerschar von Anlagevermittlern. Alle haben sie ein Ziel: möglichst viel Geld von den Anlegern einzusammeln.

Jahr für Jahr gehen aber Milliarden Euro durch Geldanlagen verloren.  Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht ausreichend um die hierfür nötigen Informationen.

Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) trägt seit über 17 Jahren mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten bei. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt auch dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher von Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren erfährt nicht nur Zuspruch und Förderung sondern macht unweigerlich auch die Bekanntschaft einer ganz besonderen Art der Rechtspflege. Gemeint ist die quasi Parallel Gerichtsbarkeit der Abmahnung. Anbieter von in den Fokus des BSZ e.V. geratenen Kapitalanlagen sind meist nicht daran interessiert den BSZ e.V. mit aufklärendem Material oder einer schriftlichen Stellungnahme zu versorgen. Das wäre im Sinne des Anlegerschutzes aber doch sehr begrüßenswert. Man bedient sich statt Argumenten lieber der juristischen Keule von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Gerade die größten Kapitalvernichter ziehen die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vor. Da duckt sich leider so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist.

Durch das Ziel der Anlegerschutzvereine ausreichende Information zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte und andere Institutionen berufen, den Vereinen wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen. Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der bei den Anlegerschutzvereinen ins Visier geratenen „Finanzdienstleistern“ zu finden.

Von interessierten Kreisen werden immer wieder „Opfervereine“ und „Anlegerschutzvereine“ pauschal als dubios abgestempelt und mit Abmahnungen überzogen. Wem ist damit gedient? Dem „Nachrichtenverbreiter“, dem Rechtsanwalt, den Anlageinitiatoren? Dem geschädigten Kapitalanleger mit Sicherheit nicht! Da werden Anlegerschutzvereine als gierige Raffzähne diffamiert, als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Selbstverständlich wird die Abmahnung vom Antragsteller zu Werbezwecken über Pressemitteilungen verbreitet. Wahrscheinlich würde er auch noch gerne den Skalp des Abgemahnten in seinen Büroräumlichkeiten aufhängen und zur Schau stellen.

Da diese Diffamierungen mittlerweile professionell mit dem Zweck der Verleumdung in großen Mengen gezielt verbreitet werden, ist dies nicht nur für die Verleumdungs-Opfer übel, sondern auch für die Anleger von Nachteil. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Der BSZ e.V. wird auf diese Hetzkampagnen angemessen reagieren und der Öffentlichkeit ein realistisches Bild von der Arbeit der Anlegerschutzvereine vermitteln.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Die Anlegerschutzvereine, welche ganz bewusst keine staatliche Förderung durch die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen möchten, wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. , bewahren sich dadurch ihre absolute Unabhängigkeit und müssen auf keine Hand die sie füttert Rücksicht nehmen. Das hat natürlich auch Nachteile: Die Arroganz mit der die „Gemeinnützigen“ die nicht Gemeinnützigen bedenken, ist leicht abzuhaken. Wenn allerdings die Organe der Rechtspflege – sprich Abmahnanwälte- die Abmahnkeule auspacken, verschiebt sich das Bild ganz erheblich zum Nachteil der nicht geförderten Vereine, denn die verfügen in aller Regel über keine prall gefüllte Kriegskasse.

Aus 17 Jahren Tätigkeit im Anlegerschutz ist es für den BSZ e.V. nicht mehr verwunderlich, dass in Deutschland jedes Jahr Milliarden Euro von Anlegergeld verbrennen.  Wenn zum Beispiel bei dem BSZ e.V. Zweifel an einem Anlagekonzept aufkommen und er darüber berichtet um interessierte Anleger aufmerksam zu machen, kommt in vielen Fällen eine Abmahnung einer Abmahnkanzlei. Der Streitwert ist in der Regel so hoch angesetzt, dass die gerichtliche Klärung meist gescheut wird. Also zahlt man der Kanzlei ihr fettes Honorar (oft mehrere Tausend Euro) unterschreibt eine Unterlassungserklärung und löscht den Beitrag im Internet.

Damit ist das Geschäft für die Abmahnkanzlei aber noch nicht gelaufen. Es gibt Kanzleien die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese „seriösen Wirtschaftskanzleien“ der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe mindestens 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich.

Das „Abmahnrecht“ bietet „Abmahnanwälten“ eine Fülle von Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu schlagen. Dazu findet sich in vielen Fällen die Kombination Geschäftsmann/Anwalt. Der Missbrauch des Wettbewerbs- und Urheberrechts zur Erzielung von Einkünften ist weit verbreitet aber nur schwer nachzuweisen.

Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren. Verschiedene Quellen berichten dass in vielen Fällen den Auftraggebern der Abmahnung keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder eventuell nicht zahlen kann. Wenn die Auftraggeber also nicht zahlen müssen, woraus soll sich dann der Kostenerstattungsanspruch ergeben, fragt man sich beim BSZ e.V..

Der Abgemahnte, will er einen Prozess vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird. So scheuen sich mittlerweile viele Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei fraglichen Kapitalanlagen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Die Finanzjongleure leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“

Ein Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich. Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und Tor weit geöffnet. Es soll Leute geben, die sich alleine aus Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.

Wer die Unterschrift auf der Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe-Verpflichtung verweigert, wird verklagt und eine einstweilige Verfügung beantragt. Auch die ist für den Anwalt ein lukratives Geschäft, da für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen Streitwerten fällig sind.

Rechtsanwälte haben natürlich das Recht – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – Geld zu verdienen. Wo allerdings „Rechtspflege“ einzig zu dem Zweck betrieben wird, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen und zwar auf Kosten anderer, da ist die Bezeichnung „Rechtspflege“ unangebracht.

So lange Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen an Anlegerschützer wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle. Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle. Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer. Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!

Es ist wichtig, dass in Deutschland ein unabhängiger und nicht staatlich organisierter Anlegerschutz die Verbraucher informiert und fachkundige Hilfe vermitteln kann. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Aber welcher Berufsstand ist  in unserer Regierung überdurchschnittlich stark vertreten? Natürlich die Juristen!!

Wenn das geltende Recht einen Misstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewunken werden. Der BSZ e.V. bereitet eine entsprechende Petition vor und freut sich über jeden Mitstreiter. Zudem ist ein Zentralregister für Abmahnungen im Bereich Kapitalanlagerecht in Vorbereitung

Nach den Erfahrungen des BSZ e.V. werden viele Anlagepleiten und Anlagebetrügereien länger am Leben erhalten als es eigentlich notwendig wäre. Die Initiatoren der fragwürdigen Anlagemodelle kaufen sich teuerste Abmahnanwälte und veranlassen den Kritikern einen Maulkorb umzuhängen. Das funktioniert oft reibungslos. Man kennt die Gerichte bei denen eine Unterlassungsverfügung schnell erlassen wird.

Der BSZ e.V. ist auch mit Unterlassungsbegehren konfrontiert in dem der Anwalt ein vom Landgericht wegen seines betrügerischen Anlagemodells bereits verurteiltes Unternehmen vertritt. Man muss sich wirklich fragen, ob ein Organ der öffentlichen Rechtspflege – also der Abmahnanwalt – nicht verpflichtet ist, zu prüfen ob er mit seiner Tätigkeit ein unredliches Geschäftsmodell unterstützt. Vom kleinen Anlageberater erwartet man, dass er sein Angebot kritisch prüft und hinterfragt, ehe er es seinen Kunden anbietet.

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wurde durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten denn finanziert wurden.

Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlegebetrüger geschlagen geben. Da kann man nur sagen „Carpe diem“.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen im Bereich Anlegerschutz als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Die Initiatoren von Kapitalanlagen sind doch sicher auch an einem intakten Anlegerschutz in Deutschland interessiert. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte einmal darüber nachdenken ob es der Reputation seines Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn er auf die Abmahnkeule verzichtet und sich stattdessen der Möglichkeit der Gegendarstellung bedient. Die Gegendarstellungen müssen ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlicht werden, wenn der Gegendarsteller durch einen öffentlich verbreiteten Text in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In die Gegendarstellung kann der in seinen Rechten Verletzte die volle Güte seines Angebotes hinein packen. Die Gegendarstellung ist eine der seltenen Ausnahmen zum vermeintlichen Grundsatz, dass man gegen Rechtsverletzungen nur mit Abmahnung und Gericht vorgehen kann.

Diese wünschenswerte Vorgehensweise ist aktiver Anlegerschutz, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Nachricht unterdrückt, sondern dem Verbraucher werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Den ausgebeuteten Anlegern wird durch ständige Wiederholung eingebläut kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Dass Ihr „Schlechtes Geld“ jetzt als „Gutes Geld“ in den Taschen anderer Leute zu finden ist, wird unterschlagen.  Dass die Anlegerschützer nichts anders im Sinn haben, als Sie ein zweites Mal abzuzocken wird durch ständige Wiederholung zum Allgemeingut – ist aber trotzdem reiner Unfug!

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Dem Anleger ist nicht mit guten Ratschlägen gedient – vor allen Dingen dann nicht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist – sondern nur mit ausreichend und nachvollziehbaren Informationen. Das funktioniert nur wenn Anlageinitiatoren und Anlegerschützer im Dialog stehen.

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile. Zu diesen Fällen kommentiert der BSZ e.V. nur kurz: ,,Wir freuen uns, dass die von uns veröffentlichten Nachrichten doch schon so zeitnah von anderen  Rechtsanwälten als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


BaFin untersagt der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) untersagt der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an. Anleger sollten sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH mit Bescheid vom 10. November 2015 das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung angeordnet.

In der Mitteilung der BaFin heißt es:

„Auf der Grundlage von Verträgen unter den Bezeichnungen „KiB-ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf- Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ hat sich die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH gegenüber Kunden zum unbedingten Rückkauf der zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet. Mit der Annahme der Kaufpreise für die Photovoltaikmodule auf Grundlage der genannten Verträge betreibt die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.“

Inwieweit die Gesellschaft finanziell in der Lage ist, die Verpflichtung, angenommene Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurück zu zahlen, ist fraglich. Kann die Gesellschaft aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Rückzahlungen nicht leisten, droht Anlegern der Totalverlust ihres eingebrachten Geldes. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, allerdings noch nicht bestandskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen. Neben dem Unternehmen kann unter Umständen die Geschäftsführung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Daneben kommen Ansprüche gegen Anlageberater / -vermittler in Betracht.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Sachwert-Schmiede GmbH insolvent

Anleger der Sachwert-Schmiede GmbH Müssen um ihr investiertes Geld fürchten.   Die Gesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Mannheim eröffnete das Vorläufige Insolvenzverfahren (Az. 4 IN 896/15).

Sterben Sachwert-Schmiede GmbH Nahm die Gelder von Anlegern ein, in Sachwerte anzulegen this um. Dazu schloss sie Darlehensverträge mit den Anlegern ab und verpflichtete Sich, sterben Darlehen in Jedem Fall zurückzuzahlen. Natürlich mit Zinsen. DAMIT habe das Unternehmen Ein Einlagengeschäft Betrieben ohne im Besitz der notwendigen Erlaubnis DAFÜR zu sein, so sterben die BaFin. Sterben Finanzaufsicht ordnete deshalb im September sterben unverzügliche Abwicklung des geschäfts ein. Verbunden Wäre sterben Abwicklung Auch mit der Rückzahlung der angenommenen Gelder eine Matrize Anleger gewesen. DAMIT Würde es jedoch nichts. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist zahlungs. Anlegern drohen jetzt Finanzielle Bedingte Verluste.

"Es muss abgewartet Werden, ob Ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen Reguläre. Sollte das der Fall sein, Müssen sterben Gläubiger Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden ", sagt BSZ eV Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Doch auch Dann Müssen sterben Anleger immer noch mit Verlusten rechnen. Denn es Ist nicht Davon auszugehen that Ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um zu sterben Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen Vollständig.

DAHER empfiehlt der Anwalt den Anlegern weitere rechtliche Schritte zu prüfen. "Offensichtlich had sterben Sachwert-Schmiede GmbH Nicht die Notwendige Erlaubnis für ihr Einlagengeschäft. DAMIT dürften Sich sterben verantwortlichen Personen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesen Auch persönlich schadensersatzpflichtig gemacht have. Ebenso Kann geprüft Werden, ob Schadensersatzansprüche Gegen die Vermittler geltend gemacht Werden können ".

Die Sachwert-Schmiede GmbH had DAMIT geworben that Sachwerte Auch in schwierigen Zeiten krisensicher seien. Tatsächlich Sind solche Geldanlagen Aber auch immer mit Risiken für sterben Anleger Verbunden. Über this Risiken Hätten sterben Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt Werden Müssen. Zudem Hätten sterben Vermittler sterben Plausibilität des Geschäftsmodells opinions Müssen.

Wenn Es äh sterben Verfolgung möglicher finanzieller Claims Aus einer Kapitalanlage geht, ist Qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender bedeutung. Die BSZ eV Fachanwälte GEBEN IHNEN Eine erste ehrliche einschätzung Ihrer Chancen, sterben Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern Daher, Ihre Claims, sterben Sich sowohl Aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus Vielen other gründen ergeben can, von Einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ® eV empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern Sich immer Einer Interessen anzuschließen. So ist gewährleistet that Eine vielzahl von Informationen zusammengetragen Werden Kann. Die Anlegerschutzanwälte Welche mit Einer solchen Interessenzusammenarbeiten can Sich DAMIT optimale for the Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

For the Prüfung von Ansprüchen aus Diesen Anlagen Durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, is also sterben BSZ eV Interessengemeinschaften sterben. Es Bestehen gute Gründe hier sterben, Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und Einer von IHNEN gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Fur die kostenlose Erstberatung Durch with the BSZ eV Verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ eV Seinen Fördermitgliedern BEREITS seit dem Jahr 1998 corresponding Anwälte. You can gerne Fördermitglied des BSZ eV Werden und Sich kostenlos Einer von IHNEN gewünschten BSZ eV Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ eV Interessengemeinschaft Sachwert-Schmiede GmbH.

Weitere Informationen can kostenlos und Unverbindlich Profilierung mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder Briefpost Auch je bei DM BSZ eV angefordert Werden.

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Dienstag, Dezember 08, 2015

BaFin untersagt der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG das Kreditgeschäft. Abwicklung angeordnet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) untersagt der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an. Anleger sollten sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg  das Kreditgeschäft untersagt und ordnet die Abwicklung an.

Darlehensverträge sind nach der Abwicklungsanordnung der BaFin unverzüglich rückabzuwickeln. Nach Mitteilungen der BaFin hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Inwieweit die Gesellschaft finanziell in der Lage ist, die Darlehensrückzahlungen vorzunehmen, ist fraglich. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, allerdings noch nicht bestandskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lombardium.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Lagerstr. 49
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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