Donnerstag, März 05, 2015

GFE: Erwerber eines Blockheizkraftwerkes zu Anlagezwecken erhält Schadensersatz

Oberlandesgericht Stuttgart spricht dem Erwerber eines Blockheizkraftwerkes zu Anlagezwecken einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 85.630,69 zu.


Bereits am 18.11.2014 sprach ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart einem GFE-Geschädigten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 98.553,25 zu.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, verlaufen die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken zu Anlagezwecken anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater / Anlagevermittler erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erhalten zunehmend auch Anfragen von weiteren Investoren, die in eine alternative Energieerzeugung investiert haben.

So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.02.2015 den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zu Anlagezwecken zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 85.630,69 verurteilt. Bereits mit Urteil vom 18.11.2014 hat ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von € 98.553,25 sowie zur Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten des Erwerbes, die aus diesem Geschäft folgen, verurteilt.

Bereits Urteil vom 31.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 155.143,08 verurteilt.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Kläger hat auf Empfehlung der dortigen Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben. Nach Auffassung des Klägers wurde er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Anlagekonzeptes aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Bereits mit Urteil vom 19.09.2014 hat das Landgericht Arnsberg den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von € 60.006,45 verurteilt.

Mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 83.250,00 verurteilt.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München – Zivilsenate Augsburg – eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken zu Anlagezwecken, die sich unzutreffend beraten fühlen, eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erhalten zunehmend auch Anfragen von weiteren Investoren, die in eine alternative Energieerzeugung investiert haben, um zum einen dem Umweltschutz zu fördern und zum anderen ein sicheres und nachhaltiges Investment zu tätigen. Auch in diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn über die Strukturen und Mechanismen der jeweiligen Anlagekonzepte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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ALBIS Anleger müssen Ausschüttungen nicht immer zurückzahlen

Eine Reihe von Verbraucher beteiligten sich in den 90ern und frühen 2000ern als atypisch stille Gesellschafter an der ALBIS Finance AG. Die vermeintlich sicheren Kapitalanlagen wurden zumeist in recht unseriös auf der Haustürschwelle verkauft.


Drei unterschiedliche Beteiligungsvarianten standen den Anlegern zur Verfügung, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. So konnten sich die Anleger die Beteiligung als Einmalanlage (Classic), in Kombination mit der Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic Plus) oder/und der Ratenbeteiligung (Sprint) zeichnen.

Die Entwicklung der Beteiligung war jedoch mehr als schlecht. Aktuell werden zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen, teilweise müssen Anleger noch auf Jahre hinaus ihre Sprintbeteiligungen bedienen, ohne große Hoffnung haben zu dürfen jemals eine Auszahlung zu erhalten, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Jedoch bestehen durchaus gute Chancen der Anleger, die derzeit auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, sich gegen die vermeintlichen Ansprüche zu wehren. Jedoch muss gegen die durch die Gesellschaft erwirkten Mahnbescheide rechtzeitig vorgegangen werden. Hierzu empfiehlt es sich laut Cäsar-Preller stets die Hilfe eines Experten in Anspruch zu nehmen.

Die Classic Anleger haben tatsächlich Ausschüttungen erhalten. Um diese zurückfordern zu können, muss die Gesellschaft zuvorderst den anteiligen Auseinandersetzungswert berechnen und die Entwicklung des einzelnen Kapitalkontos bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen und bislang nicht geschehen.

Hinsichtlich der Classic-Plus Anleger dürfte die Gesellschaft sowieso kein Rückzahlungsanspruch haben, da diese keine Ausschüttungen erhalten haben.

Die Anleger, welche im Rahmen der Sprintbeteiligung monatliche Raten zahlen, haben jedoch auch gute Aussichten, sich von den monatlichen Zahlungen zu befreien.

Zwar sind etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zumeist verjährt, jedoch dürften die damals verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein, sodass auch heute noch der Zeichnungsvertrag wirksam widerrufen werden kann.

Ein solcher Widerruf hätte zur Folge, dass die Kapitalanlage beendet werden würde, abgerechnet werden müsste und vor allem das die Zahlungspflicht für die Zukunft entfällt, macht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern Mut.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ALBIS Finance AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Mittelstandsanleihe Penell: Schadensersatz für Anleger? Rechtliche Ansatzpunkte.

Nicht einmal ein Jahr ist es her, dass sich die Penell GmbH mit Unternehmensanleihen (WKN A11QQ8 / ISIN: DE000A11QQ82) an die Börse begeben hat. Seit dem 02.02.2015 ist über das Vermögen der Penell GmbH beim Amtsgericht Darmstadt, Az. : 9 IN 105/15, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden.


Zwischen dem 26.05. und dem 06.06.2014 konnten Unternehmensanleihen mit einem Volumen von bis zu 5 Mio. Euro gezeichnet werden. Den Anlegern wurde bei einer Laufzeit von 5 Jahren eine jährliche Verzinsung von 7,75 Prozent geboten. Als Sicherheit sollte das Warenlager an die Anleihegläubiger gleichrangig abgetreten werden.

Im Wertpapierprospekt vom 19.05.2014 wird dargestellt, dass sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen durch die Sicherungsübereignung des Warenlagers gesichert sei. Das Warenlager bestehe hierbei zum größten Teil aus Kupferkabeln. Zum Stichtag 14.05.2014 ergäbe sich hier - aufgrund der aktuellen Kupferpreise - ein Wert von rund 7,3 Mio. Euro, mit denen die Anleger gesichert werden, bzw. - ausgehend vom durchschnittlichen Kupferpreis -  mindestens 6,094 Mio. Euro. Aus dem im Bundesanzeiger für den maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss für das (abweichende) Geschäftsjahr vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 ergeben sich unter dem Aktivposten ,,Vorräte" - zu denen auch das zur Sicherheit abgetretene Warenlager gehört - ein Vermögenswert in Höhe von 9.526.637,20 EUR.

Offenbar eine komplette Fehleinschätzung, wie sich nunmehr - nicht nur aus Pressestimmen - herauskristallisiert. Wie Ende letzten Jahres bekannt geworden ist, beläuft sich der Wert des Warenlagers - nach einer offenbar erfolgten Zwischeninventur, die die Treuhänderin - viel zu spät - veranlasst hatte - lediglich auf etwa 2,5 Mio. Euro. Eine vollständige Besicherung aller Anleihegläubiger ist damit bereits nicht möglich. Am 11.12.2014 - so ergibt es sich aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger - hat die Treuhänderin, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, mitgeteilt, dass sie bereits seit dem 19.11.2014 Kenntnis davon habe, dass der Wert des Sicherungsgutes nicht den Betrag von 125 % des Betrages der besicherten Forderungen erreicht und dass die Penell GmbH zur Nachbesicherung aufgefordert wurde. Diese Nachbesicherung war der Penell GmbH offenbar nicht möglich. Noch im Januar konnte die Ursache der Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Werte nicht nachverfolgt werden. Lösungen für tragfähige und umsetzbare Konzepte der Nachbesicherung konnten offenbar nicht gefunden werden. Sanierungskonzepte sind gescheitert.

Wie konnte es zu solch erheblichen Abweichungen zwischen dem vermeintlichen und tatsächlichen Lagerbestand kommen? Offenbar sind bereits bilanzielle Unrichtigkeiten in Bezug auf den dort aufgeführten Lagerbestand ,,Vorräte" vorhanden. Inwieweit hier bereits Unregelmäßigkeiten bei der Bilanzerstellung vorliegen oder z. B. eine fehlerhafte Inventur Ursache sind, wollte die Penell GmbH offenbar zunächst selbst prüfen. So ließ sie Mitte Januar mitteilen, dass sie noch mehr Zeit für die Aufarbeitung der falsch berechneten Sicherheiten für die Penell-Unternehmensanleihe benötige und sich dazu auch rechtlichen Beistands bediene.

Das Ergebnis: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den der Geschäftsführer noch vor Ablauf des von der Gesellschaft angestrebten Abstimmungsverfahren, welches zwischen dem 02.02. und 04.02.2015 stattfinden sollte, gestellt hatte.

Doch der Anleihegläubiger ist nicht schutzlos, so die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. Zu prüfen gilt es nun, ob hier Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer und Treuhänder der Penell GmbH bestehen. So haben die TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in dem Wertpapierprospekt vom 19.05.2014 bestätigt, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 01.04.2012 - 31.03.2013 geprüft wurde. Jener Jahresabschluss, in dem die Vorräte mit einem Wert von 9.526.637,20 EUR ermittelt waren, denen nun offensichtlich nur ein tatsächlicher Wert von 2,5 Mio. Euro gegenübersteht. Auch die Treuhänderin, die ausweislich des Wertpapierprospekts, als Sicherheitentreuhänderin bestellt wurde, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat möglicherweise ihre Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Möglicherweise erfolgte auch seitens der Geschäftsführung der Penell GmbH Handlungen, die Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  unterstützen daher alle betroffenen Anleihegläubiger bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgegner.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Penell GmbH beizutreten.

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Mittwoch, März 04, 2015

Widerruf von Darlehen - Doppelbelehrungen sind unzulässig

Eigentlich eine ganz klare Sache: "Doppelbelehrungen sind nicht zulässig - der Kunde muss genau wissen, was für ihn gilt!"


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht in nahezu jeder Widerrufsbelehrung, die z.B. Sparkassen zwischen 2006 und 2010 zum Vertragsschluss vorgelegt haben, eine Verletzung der Informationspflichten gegenüber dem Kunden.

Die meisten Sparkassen, aber auch viele Volksbanken haben im betreffenden Zeitraum solche Doppelbelehrungen verwendet und auf einem Blatt zum einen über den Widerruf ganz normaler Immobilienfinanzierungen informiert, aber auch Hinweise zum Widerruf bei so genannten verbundenen Geschäften gegeben.

"Hier hat der Gesetzgeber ganz deutlich Stellung bezogen", freut sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt im Namen seiner Mandanten: "Doppelbelehrungen sind nicht zulässig - derart über ihr Widerrufsrecht aufgeklärte Darlehensnehmer können vom Vertrag zurücktreten und mit aktuell sehr günstigen Zinsen neu finanzieren!" Allerdings: "Auch wenn die Sache klar ist: Freiwillig akzeptiert keine Bank einen Widerruf!"

Nach Erfahrungen des Anwalts werden alle vom Kunden privat formulierten Ansprüche pauschal abgelehnt. Die Bank schafft sich dadurch ein paar Optionen und oft geht dieses "Auf Zeit spielen" ja auch auf. Juristen wissen, dass ein Schreiben an die Bank diese weder in eine verbindliche Frist setzt noch diese zwingt, den Sachverhalt juristisch im Sinne des Vertragspartners prüfen zu lassen. Erst ein anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung zwingt eine Bank in die Auseinandersetzung.

In den meisten Fällen wird ein anwaltlich begleiteter Widerruf akzeptiert, weiß der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt: "Schließlich wurde die Belehrung von unseren Experten überprüft und für widerrufsfähig erachtet!" Banken wagen nur in den allerseltensten Fällen die juristische Auseinandersetzung vor Gericht.

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ALBIS Capital-Anleger: Nicht vorschnell zurückzahlen

Anleger der  sich in der Auflösung befindlichen ALBIS Capital AG & Co. KG, die zur RvH AG & Co. KG i. L. umfirmiert wurde, bekommen dieser Tage Post aus einer Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe.  


Darin fordern die Anwälte die Rückzahlung der gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die gesamte bisherige Laufzeit. Den Anlegern wird eine sehr kurze Zahlungsfrist gewährt und vorbeugend gleich mit einer Klage gedroht, falls die Frist fruchtlos verstreicht.

Die BSZ e. V. Anlegeranwälte aber haben Zweifel daran, ob die Rückforderungen gegenüber allen Anlegern und in voller Höhe bestehen. Ob die Ausschüttungen aller Beteiligungsmodelle (Classic, Plus, Sprint) vollständig zurück zu zahlen sind, dürfe angezweifelt werden.

Betroffene sollten sich von den Einschüchterungsversuchen mit Klageandrohung nicht beunruhigen lassen. Eine Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten ist jedoch unumgänglich. Anleger sollten der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung demnach nicht vorschnell nachkommen, sondern sich fachmännischen Rechtsbeistand suchen.

Beim BSZ e. V. gibt es für  Anleger der RvH AG &. KG i. L. (vormals ALBIS Capital AG & Co. KG) die Interessengemeinschaft Albis.


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rokij

Das hatte sich abgezeichnet. In der vergangenen Woche beschlagnahmten 120 Polizeibeamte und fünf Sonderermittler der Finanzaufsicht die Geschäftsunterlagen des Gold-Anbieters. Es geht um Veruntreuungen, schweren Betrugs und Aufsichtsrechtsverletzungen. Es sollen bis zu 6.500 Anleger betroffen sein.


Der spektakuläre Zugriff ist eine der ersten zielgerichteten Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Edelmetall-Händler. Mit schlimmen Folgen. Nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis gehen die Staatsanwälte davon aus, dass die Unternehmensverantwortlichen Anleger betrogen, Anlegergelder veruntreut und ein sittenwidriges Geschäftsmodell betrieben haben. Die Betroffenen drohen alles zu verlieren.

Handlungsoptionen für BWF Stiftung Anleger

"Und können viel tun," meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper: "Es gibt vereinfacht gesagt unter Berücksichtigung des vorläufigen Sachstands drei Angriffslinien. Die Gesellschaft haftet; die Unternehmensverantwortlichen haften und die Vermittler haften."

Unternehmenshaftung

Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung haftet. Weil sie die Anleger betrogen und die Gelder veruntreut hat. Und ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben hat, dass nicht von der Bundesanstalt für Finanzdientstleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt wurde. Ob und was die Ansprüche wert sind, steht in den Sternen. "Denn wenn die Gesellschaft Gelder veruntreut und kein physisches Gold gekauft hat, können denknotwendig alle Betroffenen nur bruchteilsmäßig entschädigt werden.", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Das heißt, dass die Anleger bestenfalls eine Quote bekommen. Das wird gerade von der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau, geprüft.

Managerhaftung

"Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung," sagt Gröpper, "ist nach unserem Ermittlungsergebnis nie eine Stiftung gewesen. Denn im Berliner Stiftungsverzeichnis ist keine gleichlautende Stiftung eingetragen worden." Deshalb gegen die BSZ e.V. Anlegeranwälte davon aus, dass es sich um eine GmbH handelt, die 2010 als DRT Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) in Köln gegründet, 2011 als Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) nach Berlin verlegt und in die Stiftungsmanagement BWF GmbH umgewandelt und 2014 in die BWF-Kapitalholding GmbH umfirmiert wurde. Das ist zuletzt auch die Betreiberin der Homepage der BWF Stiftung gewesen. "Diese Informationen," sagt Gröpper, "sind für Verständnis der Managerhaftung wichtig. Denn bei einer GmbH haften die Unternehmensverantwortlichen wegen des Haftungsprivilegs nach § 13 Abs. 2 GmbHG eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Aber es gibt Ausnahmen. "Wenn," sagt Rechtsanwalt Gröpper, "die Unternehmensverantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäfte Straftaten begehen oder drittschützende Schutzgesetzt verletzen, haften sie nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen. Und die Voraussetzungen," schätzt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, "liegen vor." Aber wir wissen, ergänzt der Rechtsanwalt, leider noch nicht, was diese Forderungen wert sind. Und es kommt auch auf den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt an. Die BWF hatte in den letzten Jahren viele Geschäftsführer; zunächst begann Sascha Wiesmann, der später gemeinsam mit Gerald Saik die Geschäfte leitete, und dann Peter Weiher und, zuletzt, Willi Gerold Auerbach.

Vermittlerhaftung

In den meisten Fällen sind die BWF Investments durch Berater vermittelt worden. Und das ist einer der wichtigsten Haftungsgegner. Die BWF Stiftung hatte den Anlegern bei beiden Veranlagungsmodellen, GOLD STANDARD und GOLD PLUS, versprochen, das Edelmetall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. "Das ist," meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft." Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft. Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. "Der Bundesgerichtshof hat in zwei bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Mit weitreichenden Folgen. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften. Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die haften eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, greift dann nicht." (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03; BGH, Urteil vom 15.05.2012, IV ZR 166/11).

Forderungsanmeldung beim Liquidator

Ergänzend dazu sollten die Betroffenen die Forderungen auch beim vom der Finanzaufsicht bestellten Liquidator anmelden. "Wir gehen," sagt Matthias Gröpper, "davon aus, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau in den nächsten Tagen und Wochen alle Geschädigten auffordern wird, ihre Forderungen bei ihm anzumelden." Aber ob das was bringt, ist zweifelhaft. Denn selbst das Gold, das physisch eingelagert wurde, scheint nicht als Sondervermögen, sondern als Gesamthandsvermögen ausgewiesen worden zu sein. In dem Fall können die Forderungen der einzelnen Anleger in den Goldbestand, wenn es Gold gibt, nicht individuell zugeordnet werden. "Das heißt," schätzt der BSZ e.V. Anlegeranwalt, "dass die Geschädigten bestenfalls eine Bruchteilsforderung realisieren können und prüfen lassen müssen, ob und gegen wen sie die Restforderungen geltend machen."

Hintergrund

Die Berliner BWF Stiftung bot seit 2011 sicherheitsorientierten Anlegern Goldsparverträge an. Die Kunden konnten ihren Einsatz entweder über den sogenannten GOLD STANDARD oder GOLD PLUS veranlagen. Beim GOLD STANDARD mussten sie mindestens EUR 2.000,00 einsetzen. Die Stiftung räumte den Käufern Rückkaufsoptionen ein; nach zwei Jahren hätten sie 110%, nach vier Jahren 150% und nach acht Jahren 180% des eingesetzten Kapitals zurückbekommen. Beim GOLD PLUS, einem Raten-Goldsparvertrag, konnten sich die Anleger ab einem Betrag in Höhe von EUR 25,00/ Monat beteiligen. Ihnen wurde versprochen, dass sie nach zehn Jahren 150% des eingesetzten Gesamtkapitals zurückbekommen.

Keine Werthaltigkeit der Rückkaufsgarantie

Unter besondere Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung halten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte die Preisgarantie für die Rücknahme des Goldes schlichtweg für wertlos. "Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft den Laden nicht hoch genommen hätte, wären die Betroffenen, wenn sie das Versprechen gezogen hätten, überrascht gewesen. Denn die BWF Stiftung hätte den Rücknahmepreis selbst festlegen können. Und die Kursbildung haben wir für intransparent gehalten; die hätten tun und lassen können, was sie wollen. Und am Ende hätte der Anleger in die Röhre geschaut.", denkt Gröpper. Denn in den Geschäftsbedingungen wurde ausgeführt: "Übersteigt das Londoner Fixum am Tag des Vertragsendes den verbindlichen Rückkaufkurs, so ändert sich dieser um 25 % dieser Differenz.". Oder Klartext: Der Anleger bekommt unter diesen Voraussetzungen bestenfalls drei Viertel des Einsatzes zurück. Wenn die Stiftung Geld hat.

Nicht der einzige Schadensfall

Der BWF Fall, meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegeranwalt, ist wahrscheinlich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs. In den letzten Jahren schossen die Gold-Händler aus dem Boden und versuchten, spätestens seit der Griechenland-Krise, aus der Angst vor einem Währungs-Crash mit Edelmetallen Geld zu verdienen.

Ganz dubiose Angebote

Meistens waren das zweifelhafte Geschäftskonzepte. Nach der Einschätzung Anlegeranwalts sind die meisten Angebote dubios: "Wir haben viele Angebote geprüft und fanden nichts Schlüssiges. In allen Fällen, die wir geprüft haben, kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Edelmetalle in zu kleinen, viel zu teuren Einheiten gehandelt und mit hohen Aufschlägen verkauft werden. Zudem hatten wir vereinzelt ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Anbieter. Das betrifft, finden wir, auch die COMMODITY MIDA TRADING AG."

Handlungsempfehlung für Edelmetall-Käufer

Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte allen Betroffenen, die Investments von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. "Denn in einer ganzen Reihe der Fälle können die Anleger hinreichend erfolgsträchtige Schadensersatzansprüche geltend machen. Und in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie eingesetzt haben, zurück und gleichen damit gleichzeitig Kurs- und Währungsverluste aus. Besser geht's nicht.", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

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gröpköp

Dienstag, März 03, 2015

Ex-Hypo wird abgewickelt. Den Hypo-Gläubigern droht eventuell die Nachzahlung! Österreich gibt der Heta Asset Resolution AG Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (z.B: ,,Die Welt" vom 02.03.2015) kein weiteres Geld mehr. Damit droht die Gefahr, dass die Anleihegläubiger nach den neuen Richtlinien der Europäischen Union die Verluste mitzutragen haben.

Die Vorgängerinstitution Hypo Alpe Bank International AG ist 2009 verstaatlicht worden nachdem sie wegen notleidender Kredite im südeuropäischen Raum in Schieflage geraten war und Anteilseigner wie die Bayerische Landesbank ausstiegen. Ein Großteil ihrer Schulden wurde dabei vom österreichischen Bundesland Kärnten garantiert, einem ehemaligen Eigentümer der Hypo Alpe.

Die Regierung in Wien hat nun beschlossen, der Heta keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung zu stellen. Demnach wird die Heta bis inklusive 31. Mai 2016 keine Schulden bezahlen, davon betroffen sind auch die Anleihen mit ca. 1 Milliarde Euro, die am 6. und 20. März fällig werden.

Insgesamt betroffen sein sollen 9,8 Mrd. Euro an ausstehenden Anleiheverbindlichkeiten. Nachrangkapital und Schuldscheindarlehen. Grund dafür soll sein, dass die bei der Heta durchgeführte Asset Review von PwC und Alvarez einen riesigen Abschreibungsbedarf zutage befördert haben soll, der Korrekturbedarf soll zwischen 5,1 bis 8,7 Milliarden Euro betragen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Es könnten auch die Gläubiger wie die Anleihegläubiger zur Kasse gebeten werden, auch könnten die vom Land behafteten Forderungen beschnitten werden. Anleihegläubiger sollten ihre Rechte prüfen bzw., ob hier gegebenenfalls Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Heta. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. 03. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspä

Montag, März 02, 2015

Premicon MS Astor verkauft Kreuzfahrtschiff

Bereits zum Jahresschluss 2014 hat bisheriger Charterer sein Kreuzfahrtschiff ,,MS Astor" verkauft, nachdem jener Schifffonds bereits insolvent gegangen war. ,,Geprellte Anleger profitieren vom Verkauf aber wahrscheinlich nicht. Sie müssen mit erheblichen Verlusten rechnen.", glaubt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Bereits Anfang November 2014 wurde vorm Amtsgericht Bremen ein vorläufiges Insolvenzverfahren gegenüber der Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co. KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14).

,,Trotz eines Verkaufs des Kreuzfahrtschiffes müssen Anleger finanzielle Verluste einplanen, weil man nun auch keine Einnahmen mehr mittels Schiffsbetriebs erzielen kann. Somit ist eine Rettung des Fonds eigentlich nicht mehr möglich.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Anleger sollten sich nun im Zweifelsfall hinsichtlich eines weiteren Vorgehens von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Möglicherweise stehen ihnen nämlich Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu. Anlageberater müssen Anleger im Beratungsgespräch nämlich umfangreich über sämtliche Risiken einer Anlage aufklären.

Anleger bekommen mit ihrer Investition nämlich eine unternehmerische Beteiligung, welche erhebliche Risiken, beispielsweise ein Totalverlustrisiko hinsichtlich allen investierten Kapitals, birgt. Eine mit einem Totalverlustrisiko behaftete Anlage sollte man somit nicht für eine geplante Altersvorsorge nutzen.

,,Im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche gegeben sein.", so der Rechtsanwalt. Solche Ansprüche können auch entstehen, wenn eine Bank bei einer Beratung mögliche Rückvergütungen - sogenannte ,,Kick-Back-Zahlungen" - gegenüber einem Anleger nicht offenlegt. Ein Provisionsinteresse einer Bank könnte nämlich mit Anlageinteressen eines Anlegers einen Interessenkonflikt entstehen lassen.

Anleger sollten sich somit von einem Anwalt ihres Vertrauens über mögliche Ansprüche beraten lassen.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Premicon MS  Astor. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Freitag, Februar 27, 2015

Gross-Razzia beim Goldhändler. Die BWF Stiftung steht unter Betrugsverdacht.

6.500 sicherheitsorientierte Kapitalanlager drohen gerade alles zu verlieren. Es geht um bis zu EUR 48 Mio. Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung soll einen erheblichen Teil der Gelder der Anleger nicht in physisches Gold investiert, sondern veruntreut haben.


Eigentlich wollten die Kunden der BWF Stiftung ihr Geld vor eine Pleite des Euros sichern und Gold kaufen. Jetzt drohen sie alles zu verlieren. Denn nach den vorläufigen Feststellungen der Staatsanwaltschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen die Macher der Stiftung unter Verdacht, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben und einen Teil der Gelder der Anleger veruntreut zu haben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verbot dem Kölner Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. am 25.02.2015 das Einlagengeschäft. Der Verein bot interessierten Kapitalanlegern den Kauf physischer Edelmetalle an und versprach Ihnen, die Edelmetalle nach einer bestimmten Zeit mindestens zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzunehmen. "Diese Garantie," sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "indiziert ein Einlagengeschäft. Und Einlagengeschäfte sind in Deutschland erlaubnispflichtig. Die dürfen nur bestimmte, von der BaFin ausdrücklich genehmigte Finanzdienstleistungsinstitute anbieten." Und wenn diese Geschäfte ohne die notwendige Erlaubnis durchgeführt werden, ist das sogar eine Straftat. Die handelnden Personen, Unternehmensverantwortliche, Vermittler, haften gegebenenfalls dann auch noch mit ihrem Privatvermögen (BGH, III ZR 238/03).

Und im vorliegenden Fall kommen nach der Einschätzung der BSZ e,V. Anlegerschutzanwälte wahrscheinlich noch ein paar andere Anspruchsgrundlagen in Betracht. Die Ermittler rpüfen jetzt, ob das in einem Berliner Tresor beschlagnahmte Gold der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung echt ist. "Wenn sich der Verdach bestätigt," sagt Rechtsanwalt Oliver Frick, "würden die auch wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt werden." Außerdem sollen sie einen Teil der Anlegergelder veruntreut haben.

Die Unternehmen werden jetzt von dem Frankfurter Insolvenzrechtsanwalt Dr. Bernssau im Auftrag der BaFin liquidiert. Aber die Betroffenen können nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte viel tun. Denn in allen Fällen, in denen deliktische Anspruchsgrundlagen, das sind Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, beispielsweise Betrug, in Betracht kommen, haften die Gegner mit dem Privatvermögen. Und zudem können die Anleger auch noch über die sogenannte Opfer-Rückgewinnungsverfahren in die beschlagnahmten Vermögenswerte vollstrecken und ihre Forderungen sichern.

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gröpköp

Jetzt haftet die DAB Bank AG für Schäden aus dem sittenwidrigen Geschäftsmodell der ACCESSIO AG

Jetzt haftet die DAB Bank AG für Schäden aus dem sittenwidrigen Geschäftsmodell des insolventen Finanzdienstleisters ACCESSIO AG. Das sind die nächsten Urteile gegen die Münchener Direktbank. Was Betroffene jetzt tun können.


Die Sache hat, wie alle großen Prozesse, eine Vorgeschichte. Ein junger, aufstrebender Finanzdienstleister lockt sicherheitsorientierte Privatanleger mit quersubventionierten Tagesgeldangeboten und verleitet sie mit falschen Versprechungen zu hochriskanten Investments in ein schwer durchschaubares Beteiligungskarussell.

Die BaFin veranlasste eine Sonderprüfung. Wegen auffallend vielen Kundenbeschwerden. Das Ergebnis war vernichtend. In allen 1.111 erhobenen Stichproben wurden den Kunden viel zu spekulative Investments vermittelt.

Es wurden bis zu 40.000 Anleger geschädigt. In Höhe von weit über EUR 400 Mio. Denn die meisten Zielgesellschaften, beispielsweise die Cargofresh AG, die HPE AG, die Pongs & Zahn AG, die Ponaxis AG (jetzt loginet3 AG), die Südfinanz Holding AG und die Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG sind zahlungsunfähig und dann ging, nach den ersten Schadensersatzurteilen, auch noch die vermittelnde ACCESSIO AG, früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG, der junge, aufstrebende Itzehoer Finanzdienstleister in die Insolvenz.

Das war 2009. Seitdem haben viele Anleger ihr Geld abgeschrieben. "Zu früh." Sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Vor knapp drei Jahren begannen wir uns mit der Haftung der ehemaligen Depotbank der ACCESSIO Anleger, die DAB Bank AG, zu beschäftigen. Mit Erfolg. Jetzt wurde die Direktbank verurteilt. Wahrscheinlich haftet sie zwar bis auf Weiteres nur für Schäden, die nach der Bekanntmachung des Prüfungsberichts entstanden sind. Aber das dürfte," schätzt Gröpper, "die meisten Anleger betreffen".

Der für das Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat des Münchener Oberlandesgerichts folgte der Begründung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Die konnten nämlich beweisen, dass die Bank Kenntnis von dem sittenwidrigen Geschäftsmodell der ACCESSIO AG gehabt haben. "Und in den Fällen haftet auch eine Direktbank," erklärt Rechtsanwältin Catia das Neves Sequeira, die die Prozesse für die Anwaltsfirma geleitet hat. "Das hatte der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache schon klargestellt."

Und das ist nicht das erste Urteil gegen die Bank. 2012 wurde sie das erste Mal wegen dieses Vorgangs verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob die Sache, die nicht von den GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten vertreten wurde, aber wieder auf und verwies sie ans Berufungsgericht zurück.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Bank kann Revision einlegen. "Und das wird," sagt Rechtsanwältin Sequeira, "spannend. Denn der Vorsitzende des 5. Zivilsenats, der Richter Guido Kotschy, ist ein ganz erfahrener Richter. Der hat schon die Deutsche Bank AG im Streit mit dem verstorbenen Medienmogul Leo Kirch verurteilt. Das Urteil wurde bestätigt.

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gröpköp


S & K Vermittler haften. Das erste Urteil. Der Anleger bekommt alles zurück.

Das Anlagekonzept des Fonds S & K Deutsche Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG war unschlüssig. Die Vermittler hätten es nicht anbieten dürfen. Und jetzt haften die. Mehr zum Koblenzer Grundsatzurteil, über das Betroffene in vielen Fällen viel Geld zurückholen können.


Der Vorsitzende der Landgerichtskammer war sich sicher. Das Anlagekonzept dieses Fonds hätte nie gegriffen. Die ganzen Prognoserechnungen waren unschlüssig. Die betroffenen Anleger konnten damit kein Geld machen und, schlimmer, sie mussten verlieren.

"Dieses Urteil," schätzt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke, wird Schule machen. Denn wenn das Anlagekonzept, und davon sind wir überzeugt, unschlüssig gewesen ist, hätte es nicht vermittelt werden dürfen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das scheint, befürchten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die Vermittler nicht beeindruckt zu haben. "Die haben nur die Provisionen gesehen. Bis zu 15% der Anlegergelder flossen eins zu eins in die Taschen der Vermittler.", meint Rechtsanwalt Köpke.

Aber der Bundesgerichtshof hat eine genaue Vorstellung von einer angemessenen, anleger- und anlagegerechten Beratung. Die Berater müssen die Schlüssigkeit des Investments prüfen und den Kunden gegebenenfalls auch die Unschlüssigkeit hinweisen. "Denn dafür werden die bezahlt," sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Die Entscheidung hat nach der Einschätzung der Rechtsanwälte grundsätzliche Bedeutung: "Die wirtschaftliche Unsinnigkeit," finden wir, sagt Rechtsanwalt Köpke, "drängt sich auf. Die Anleger hätten damit nie Geld verdienen können. Und aus dem Umstand können alle betroffenen S & K Anleger, die nicht auf fehlende Plausibilität hingewiesen wurden, Forderungen gegen Vermittler geltend machen."

Und das ist explosiv. Viele Vermittler haben sich nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte an die Anleger gewendet und den Eindruck vermittelt, dass die Vermittler Opfer wurden. "Das ist," findet Gröpper, "lächerlich. Wer sich mit dem Geschäftsmodell und den Zahlen beschäftigt, sieht auf den ersten Blick, dass das nicht passt.".

Die Vermittler sind in den Fällen attraktive Anspruchsgegner. Die meisten sind vermögensschadenshaftpflichtversichert. Da machen Klagen Sinn. Wirtschaftlich.

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gröpköp

Donnerstag, Februar 26, 2015

Vier Tonnen angebliches Gold bei Razzia sichergestellt.

Gemeinsamer Einsatz der Polizei Berlin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagenbetruges.


Der Verdacht der Fahnder soll sich nach Informationen der Berliner Morgenpost vor allem gegen die "Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung" richten. Ermittelt wird gegen zehn Personen. Zeitgleich zu der Maßnahme in Berlin durchsuchten Polizeibeamte und Finanzermittler auch zahlreiche Objekte in Köln

In einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie des Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz (KWG) durch ein Anlageprodukt, in dem potentiellen Anlegern der Ankauf von Gold suggeriert worden war, konnten die Ermittler der Polizei Berlin heute ab 7 Uhr 19 Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin und Köln erfolgreich vollstrecken. Durchsucht wurden mehrere Firmen, Geschäftsräume und Wohnungen in den Berliner Ortsteilen Zehlendorf, Charlottenburg und Hellersdorf. Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen zehn Personen. An dem Einsatz waren rund 120 Polizeibeamte und fünf Ermittler der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt.

Mit Beschluss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, vom 06.02.2015, zugestellt dem Bund Deutscher Treuhandstiftung e.V. am 25.02.2015, ist Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, zum Abwickler der vom Bund Deutscher Treuhandstiftung e.V. unter dem Namen ,,Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung" betriebenen Einlagengeschäfte gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG bestellt worden.

Die BaFin geht bei circa 6.500 Kunden von Anlegergeldern in einer Größenordnung von rund 48 Millionen Euro aus. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde ein zweistelliger Millionenbetrag dieser Anlegergelder nicht zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet.

In Berlin stellten Kriminalbeamte insgesamt etwa vier Tonnen angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial, u.a. Computer und Geschäftsunterlagen sicher. Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um ,,Doubletten" handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Sämtliche im Rahmen der Maßnahmen sichergestellten ,,körperlichen" Vermögenswerte werden einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei zum Zwecke der ,,Rückabwicklung" überlassen.

Quelle: Polizeimeldung vom 25.02.2015. Gemeinsame Meldung mit der Staatsanwaltschaft Berlin und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Nr. 0480.

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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR: Anwälte reichen Klage vor dem LG Konstanz ein.

Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthabens. 


In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Die erste Klage auf Durchsetzung der Rechte aus der von Seiten der Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2013 bestätigten Kündigung ist nunmehr eingereicht, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben, mit dem die SWG zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert wurde, erfolgte keine Reaktion. Die Einreichung der entsprechenden Klage war daher geboten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 26.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cllbcoc

Mittwoch, Februar 25, 2015

Argentinien-Anleihen: Urteil des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten  Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik  Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus  von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den  von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen  Umschuldung verweigern kann. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint.

In den beiden Verfahren macht der jeweilige Kläger Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen geltend, die von dem beklagten Staat im Jahr 1997 (Sache XI ZR 193/14) bzw. im Jahr 1996 (Sache XI ZR 47/14) ausgegeben wurden. Der Kläger in der Sache XI ZR 193/14 begehrt die Rückzahlung des Nominalbetrags des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils an den Ende Oktober 2009 fällig gewordenen  Schuldverschreibungen nebst den am 30. Oktober 2008 und 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsen. Der Kläger in der Sache XI ZR 47/14 begehrt die Zahlung der aus den Schuldverschreibungen am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr 2005 nebst einem nach seiner Behauptung wegen der Nichtzahlung dieser Zinsen entgangenen Gewinn. 

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die beiden Kläger mit den von ihnen nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus. 

Das Amtsgericht hat den beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten vollständig (Sache XI ZR 193/14) bzw. ganz überwiegend (Sache XI ZR 47/14) zurückgewiesen. Es hat dabei unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende
(Umschuldungs-)Klauseln ("Collective Action Clauses") nicht enthalten haben. Mit der vom Landgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Klagabweisungsbegehren weiter.

Die Revisionen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande  gekommenen Umschuldung zeitweise zu verweigern. Dabei hat der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft, das bereits im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des  Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten  kennt (BVerfGE 118, 124). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit.

Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft  nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht  nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nicht bedurfte.

Urteile vom 24. Februar 2015  XI ZR 47/14 


Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 9. April 2013 - 30 C 2877/11 
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Januar 2014 - 24 S 95/13 
und 
XI ZR 193/14 
Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Juli 2013 - 30 C 128/13 
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 21. März  2014 - 24 S 139/13 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Mitteilung der Pressestelle Nr. 024/2015 vom 24.02.2015

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MS Deutschland zieht Investoren an.

Am 1. Januar 2015 gingen das ehemalige ,,Traumschiff", ,,MS Deutschland", aus gleichnamiger ZDF Fernsehserie sowie seine Reederei Deilmann insolvent. Während das ,,Traumschiff" nunmehr seit Monaten vor Gibraltar liegt, hat sich ein reges Interesse von Investoren gezeigt.


Seit einiger Zeit wurde mit etwa 30 Kaufinteressenten, welche sich die MS Deutschland auch schon ,,live und in Farbe" vor Ort angeschaut haben, verhandelt, wie nun vom Insolvenzverwalter bestätigt wurde. ,,Wegen noch weiteren geplanten Treffen mit interessierten Investoren ist zurzeit eine Versteigerung vom Tisch.", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller.

Momentan sichert ein Kredit eine Zahlung von laufenden Kosten, seit ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Eutin am 1. Januar 2015 eröffnet wurde. Es lasten mehr als 60 Millionen EUR Verbindlichkeiten auf dem Schiff sowie weitere 2 Millionen EUR auf der Reederei Peter Deilmann GmbH.

,,Es bleibt fraglich, ob und wie viel Geld die etwa 1.500 Anleihegläubiger bei einem Verkauf des Schiffes zurückbekommen können. Wahrscheinlich können nicht alle Verluste kompensiert werden.", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zurzeit werden auch Regressansprüche gegenüber früheren Eigentümern sowie Verantwortlichen der ,,Deutschland"-Beteiligungsgesellschaft geprüft. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob es auch hier ein ,,Happy End" gibt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
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Es geht um einen der größten Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt. Über den Itzehoer Finanzdienstleister verloren bis zu 40.000 Kunden über EUR 400 Mio. Nach dem Willen des Münchener Oberlandesgerichts haftet jetzt die Direktbank für einen erheblichen Teil des Gesamtschadens.


Die DAB Bank AG haftet nach dem Willen des Münchener Oberlandesgerichts für Schäden aus der Vermittlung von Wertpapieren durch den insolventen Itzehoer Finanzdienstleister ACCESSIO AG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die ACCESSIO AG, früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG, hatte bis 2009 an viele eigentlich sicherheitsorientierte Kleinanleger hochspekulative Investments über sogenannte Zins-Kombi-Konten verkauft. Die meisten Wertpapiere sind mittlerweile wertlos. Die Anleger haben in den Fällen alles verloren. Sie fühlen sich betrogen.

Der Finanzdienstleister hatte die Sparer über subventionierte Tagesgeldkonten geworben und ihnen ausgesprochen verlustträchtige Wertpapiere vermittelt. Die deutsche Finanzaufsicht ordnete 2007 deshalb 2007 eine Sonderprüfung an. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass den Kunden in allen 1.111 stichprobenartig untersuchten Geschäftsvorgängen viel zu riskante Investments vermittelt wurden.

Aus der Begründung nahmen die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte für mehrere hundert Betroffene die Depot führende Direktbank in die Haftung. Mit Erfolg. ,,Das Oberlandesgericht folgte unserem Vortrag", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira: ,,Der für das Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat bejahte die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells und stellte fest, dass die Direktbank die Sittenwidrigkeit gekannt und gefördert hat." Die Bank muss die Anleger jetzt entschädigen.

Die Entscheidungen haben nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper grundsätzliche Bedeutung: ,,Wer während eines bestimmten Zeitfensters gezeichnet und Schäden erlitten hat, kann Schadensersatzansprüche geltend machen." Die Bank kann noch ein Rechtsmittel einlegen. Aber dem sehen die Rechtsanwälte gelassen entgegen. ,,Denn bei dem Vorsitzenden Richter Guido Kotschy handelt es sich um einen ganz erfahrenen Berufsrichter. Der hat schon die Sachen aus dem Kirch-Prozess gegen die Deutsche Bank AG und in den Prozessen der Anleger gegen die HRE AG entschieden. Und in den Fällen ist der Bundesgerichtshof Kotschy's Judiz gefolgt."

Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte allen Betroffenen, alle in Betracht kommenden Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Schnell. Denn die ersten Ansprüche drohen vielleicht schon zum Ende dieses Jahres zu verjähren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ACCESSIO. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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Montag, Februar 23, 2015

GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, Anlageberaterin zur Schadensersatzzahlung verurteilt.

GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, Anlageberaterin zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 30.000,00 verurteilt. Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg - bestätigen Verurteilung und weisen die Berufung der Anlageberaterin zurück.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits meldete, hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 10.07.2014 entschieden, dass eine Anlageberaterin einem Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung schuldet. Dieses Urteil wurde jetzt vom Oberlandesgericht München bestätigt. Die von der Anlageberaterin gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

In dem von der Kanzlei betreuten Verfahren trug der Kläger, der aus abgetretenem Recht seines Bruders gegen die Anlageberaterin vorging, vor, dass die Anlageberaterin seinen Bruder im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG fehlerhaft beraten habe.

So habe die Anlageberaterin beispielsweise zugesichert, dass monatliche Ausschüttungen bei der streitgegenständlichen Beteiligung garantiert seien. Demgegenüber hat der Anleger jedoch seit März 2012 keinerlei Ausschüttungen mehr aus dem Fonds erhalten.

,,Nach einer Beweisaufnahme über den Inhalt und den Ablauf des Beratungsgespräches stand für das Landgericht Augsburg fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl. Das Landgericht Augsburg verurteilte die Anlageberaterin deshalb folgerichtig zum Ersatz des insgesamt entstandenen Schadens.

Gegen das Urteil ging die Anlageberaterin in Berufung. Das Oberlandesgericht München bestätigte jedoch nunmehr die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beraterin zurück.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes zeigt, dass Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung falsch beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung ihres Sachverhaltes beauftragen sollten.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GLOR Music Production II GmbH & Co. KG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Trend Capital Beteiligungen - Vermittler und Berater in der Haftung

Rund 2.900 Anleger hatten über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG (Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Qatar Pearl und Indien 1 KG) investiert.


Aufgrund der Insolvenzen des Herrn Frank Simon und der Trend Capital Fonds fragen sich die geschädigten Anleger, wie sie wieder an ihr investiertes Geld kommen. Die bisherigen Verfahren richteten sich hauptsächlich gegen den rechtskräftig verurteilten Herrn Frank Simon und die Mittelverwendungskontrolleurin WestAudit GmbH (inzwischen umbenannt in Talu Treuhand GmbH).

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat zudem für ihre Mandanten Verfahren gegen die jeweiligen Berater und Vermittler der Trend Capital Fonds eingeleitet. Die Berater sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass sie die erkennbar unplausiblen Beteiligungen ihren Kunden empfohlen haben.

Nach Prüfung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind sämtliche Verkaufsprospekte, die Grundlage für die Vermittlungen waren, unvollständig und fehlerhaft. In den Prospekten werden falsche Angaben zu angeblichen Erfolgen der Vorgängerfonds gemacht. Ferner sind die Prognoseberechnungen fehlerhaft. Auch wird in den Prospekten über das tatsächlich bestehende Blind-Pool-Risiko getäuscht.

Auf diese Fehler wurden die Anleger der Trend Capital Fonds in den Vermittlungsgesprächen regelmäßig nicht hingewiesen. Die Vermittler und Berater müssen beweisen, dass sie auf die Prospektfehler hingewiesen und diese richtig gestellt haben. Dadurch ist die Ausgangslage für den geschädigten Anleger erheblich verbessert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen Anlegern des Fonds anwaltlich prüfen zu lassen, ob auch für sie Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Trend Capital Beteiligungen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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 Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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cllb

Buchungsgebühren bei Banken unzulässig - Geld zurückfordern!

Bankkunden können sich über das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) freuen. Nun hat der BGH die Gebühren bei Buchungsposten als unzulässig erklärt. So können viele Kunden ihr Geld zurückfordern.


Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 174/13) über die von vielen Banken in ihren AGB genutzte Klausel ,,Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" zu urteilen. Jene Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. ,,Mit jener Klausel war es Banken nämlich auch möglich, ihren Bankkunden Gebühren für Buchungen zur Korrektur von Bankirrtümern zu berechnen. Weil Banken aber zu einer solchen Korrektur gesetzlich verpflichtet sind, ist eine Erhebung von Gebühren hierfür unzulässig. Somit hielten die Karlsruher Richter eine solche Klausel für insgesamt unzulässig.", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cäsar-Preller.

Verbraucher können sich freuen: Sie können von Banken ab 2012 gezahlte vorgenannte Gebühren zurückverlangen. Hier beschriebenes Urteil hat aber nur Wirkung für AGB-Klauseln, auf spezielle Vereinbarungen mit einer Bank findet es keine Anwendung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist auch ein für Girokonten erhobener Pauschalpreis.

,,Hier vorgestelltes Urteil hat große Wirkung, weil sämtliche Preise für einzelne Leistungen so einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Sofern ein Verbraucher von seiner Bank benachteiligt wird, kann schon eine Unwirksamkeit einer Klausel zur Folge haben. Banken müssen zukünftig einen Anfall von Kosten in Höhe verlangter Gebühren für kostenpflichtige Leistungen nachweisen.", freut sich der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Kürzlich gab die Postbank bekannt, ab April für schriftliche Aufträge jeweils 0,99 EUR Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Solche Gebühren könnten möglicherweise bereits unzulässig sein.

Es bleibt abzuwarten, welche verbrauchergünstigen Urteile auch in Zukunft folgen. Verbraucher sollten sich gegen zu Unrecht abgerechnete Gebühren zur Wehr setzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller


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cp

Freitag, Februar 20, 2015

SHB Altersvorsorgefonds: Schweizer Franken reißt großes Loch ins Fondsvermögen

Gerade erst hat die Fondsgesellschaft bekannt gegeben, dass die für die Sanierung erforderliche Zustimmungsquote erreicht worden sein soll. Und schon gibt es die nächsten massiven Probleme.


Der SHB Altersvorsorgefonds ist Mehrheitsgesellschafter der LHI Immobilienfonds GmbH & Co. TechnologiePark Köln Beteiligungs KG. Die Immobilien dieser Gesellschaft sind zu einem Großteil durch Kredite finanziert. Diese wiederum lauten zum überwiegenden Teil auf Schweizer Franken.

Die Freigabe des Wechselkurses durch die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 hat nach den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten  vorliegenden Informationen der LHI Fondsverwaltung zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten um 37 Mio. EUR geführt. Dies hat zur Folge, dass sich die wirtschaftliche Situation des Altersvorsorgefonds schlagartig verschlechtert hat. Die Konsequenzen dieser Entwicklung sind momentan noch gar nicht genau abzuschätzen.

Gerade Ratensparern empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte nach wie vor, aus dem Fonds auszusteigen und den Widerruf und/oder die Kündigung der Fondsbeteiligung zu erklären. Ein wirksamer Widerruf hat ebenso wie eine wirksame Kündigung zur Folge, dass der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und dann nicht mehr verpflichtet ist, die ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten zu bezahlen. Demgegenüber ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.

Die zuständige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt mittlerweile mehr als 750 SHB-Anleger. Einem Teil davon haben die Anwälte schon helfen können. Bei den anderen sehen sie sich auf einem guten Weg. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, welche diese Kanzlei für rechtsschutzversicherte Anleger führt. Die große Anzahl an Anlegern führt weiterhin dazu, dass  die Rechtsanwälte immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhalten, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten führen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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vb

Donnerstag, Februar 19, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio 5 in Schwierigkeiten - Möglichkeiten der Anleger

Der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 steckt weiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Daher werden die Anleger offenbar aufgefordert, der Fondsgesellschaft ein Nachrangdarlehen zu gewähren.


,,Ob durch ein solches Darlehen eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist jedoch keineswegs gesagt", rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Vorsicht.

 Das Emissionshaus Nordcapital hat den Zweitmarktfonds im Jahr 2008 aufgelegt. Ziel war es, sich über den Zweitmarkt an diversen Schiffsfonds zu beteiligen. So sollten attraktive Renditen bei einer großen Risikostreuung erzielt werden. Prognostiziert wurden ab Juli 2009 Ausschüttungen in Höhe von 7 Prozent p.a. und ein Gesamtmittelrückfluss von rund 167 Prozent. Diese Prognosen wurden weit verfehlt. Zuletzt wurden die Anteile bei zweitmarkt.de im Dezember 2015 noch zu einem Kurs von 5,5 Prozent gehandelt.

Als ob diese Entwicklung für die Anleger nicht schon enttäuschend genug wäre, sollen sie dem Fonds nun auch noch ein Nachrangdarlehen gewähren. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: ,,Die Anleger sollten aufpassen. Der Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 konnte die Erwartungen nicht erfüllen und die Krise der Handelsschifffahrt ist noch nicht vorbei. Ob unter diesen Rahmenbedingungen eine nachhaltige Sanierung möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden. Sollte es tatsächlich zu einer Insolvenz kommen, wird ein Nachrangdarlehen eben auch gegenüber anderen Gläubiger-Forderungen nachrangig behandelt. Unterm Strich bedeutet dies meistens, dass die Gläubiger der Nachrangdarlehen leer ausgehen."

Ehe die Anleger noch weiteres Geld in der Hoffnung auf Besserung investieren, empfiehlt der erfahrene Fachanwalt die rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Zu diesen Risiken zählen u.a. die lange Laufzeit, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und nicht zuletzt der Totalverlust des investierten Geldes. ,,Trotz dieser Risiken wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger, die beispielsweise in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Eine klare Falschberatung", soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio 5. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 02. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp