Mittwoch, März 04, 2015

Widerruf von Darlehen - Doppelbelehrungen sind unzulässig

Eigentlich eine ganz klare Sache: "Doppelbelehrungen sind nicht zulässig - der Kunde muss genau wissen, was für ihn gilt!"


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht in nahezu jeder Widerrufsbelehrung, die z.B. Sparkassen zwischen 2006 und 2010 zum Vertragsschluss vorgelegt haben, eine Verletzung der Informationspflichten gegenüber dem Kunden.

Die meisten Sparkassen, aber auch viele Volksbanken haben im betreffenden Zeitraum solche Doppelbelehrungen verwendet und auf einem Blatt zum einen über den Widerruf ganz normaler Immobilienfinanzierungen informiert, aber auch Hinweise zum Widerruf bei so genannten verbundenen Geschäften gegeben.

"Hier hat der Gesetzgeber ganz deutlich Stellung bezogen", freut sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt im Namen seiner Mandanten: "Doppelbelehrungen sind nicht zulässig - derart über ihr Widerrufsrecht aufgeklärte Darlehensnehmer können vom Vertrag zurücktreten und mit aktuell sehr günstigen Zinsen neu finanzieren!" Allerdings: "Auch wenn die Sache klar ist: Freiwillig akzeptiert keine Bank einen Widerruf!"

Nach Erfahrungen des Anwalts werden alle vom Kunden privat formulierten Ansprüche pauschal abgelehnt. Die Bank schafft sich dadurch ein paar Optionen und oft geht dieses "Auf Zeit spielen" ja auch auf. Juristen wissen, dass ein Schreiben an die Bank diese weder in eine verbindliche Frist setzt noch diese zwingt, den Sachverhalt juristisch im Sinne des Vertragspartners prüfen zu lassen. Erst ein anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung zwingt eine Bank in die Auseinandersetzung.

In den meisten Fällen wird ein anwaltlich begleiteter Widerruf akzeptiert, weiß der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt: "Schließlich wurde die Belehrung von unseren Experten überprüft und für widerrufsfähig erachtet!" Banken wagen nur in den allerseltensten Fällen die juristische Auseinandersetzung vor Gericht.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.03.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cp

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