Eine Reihe von Verbraucher beteiligten sich in den 90ern und frühen 2000ern als atypisch stille Gesellschafter an der ALBIS Finance AG. Die vermeintlich sicheren Kapitalanlagen wurden zumeist in recht unseriös auf der Haustürschwelle verkauft.
Drei unterschiedliche Beteiligungsvarianten standen den
Anlegern zur Verfügung, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. So konnten sich
die Anleger die Beteiligung als Einmalanlage (Classic), in Kombination mit der
Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic Plus) oder/und der Ratenbeteiligung
(Sprint) zeichnen.
Die Entwicklung der Beteiligung war jedoch mehr als
schlecht. Aktuell werden zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der erhaltenen
Ausschüttungen in Anspruch genommen, teilweise müssen Anleger noch auf Jahre
hinaus ihre Sprintbeteiligungen bedienen, ohne große Hoffnung haben zu dürfen
jemals eine Auszahlung zu erhalten, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Jedoch bestehen durchaus gute Chancen der Anleger, die
derzeit auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, sich
gegen die vermeintlichen Ansprüche zu wehren. Jedoch muss gegen die durch die
Gesellschaft erwirkten Mahnbescheide rechtzeitig vorgegangen werden. Hierzu
empfiehlt es sich laut Cäsar-Preller stets die Hilfe eines Experten in Anspruch
zu nehmen.
Die Classic Anleger haben tatsächlich Ausschüttungen
erhalten. Um diese zurückfordern zu können, muss die Gesellschaft zuvorderst
den anteiligen Auseinandersetzungswert berechnen und die Entwicklung des
einzelnen Kapitalkontos bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch
einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen und bislang nicht geschehen.
Hinsichtlich der Classic-Plus Anleger dürfte die
Gesellschaft sowieso kein Rückzahlungsanspruch haben, da diese keine
Ausschüttungen erhalten haben.
Die Anleger, welche im Rahmen der Sprintbeteiligung
monatliche Raten zahlen, haben jedoch auch gute Aussichten, sich von den
monatlichen Zahlungen zu befreien.
Zwar sind etwaige Schadensersatzansprüche wegen
Falschberatung zumeist verjährt, jedoch dürften die damals verwendeten
Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein, sodass auch heute noch der
Zeichnungsvertrag wirksam widerrufen werden kann.
Ein solcher Widerruf hätte zur Folge, dass die Kapitalanlage
beendet werden würde, abgerechnet werden müsste und vor allem das die
Zahlungspflicht für die Zukunft entfällt, macht der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt den Anlegern Mut.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ALBIS Finance
AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu
lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
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