Donnerstag, März 05, 2015

ALBIS Anleger müssen Ausschüttungen nicht immer zurückzahlen

Eine Reihe von Verbraucher beteiligten sich in den 90ern und frühen 2000ern als atypisch stille Gesellschafter an der ALBIS Finance AG. Die vermeintlich sicheren Kapitalanlagen wurden zumeist in recht unseriös auf der Haustürschwelle verkauft.


Drei unterschiedliche Beteiligungsvarianten standen den Anlegern zur Verfügung, erläutert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. So konnten sich die Anleger die Beteiligung als Einmalanlage (Classic), in Kombination mit der Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic Plus) oder/und der Ratenbeteiligung (Sprint) zeichnen.

Die Entwicklung der Beteiligung war jedoch mehr als schlecht. Aktuell werden zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen, teilweise müssen Anleger noch auf Jahre hinaus ihre Sprintbeteiligungen bedienen, ohne große Hoffnung haben zu dürfen jemals eine Auszahlung zu erhalten, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Jedoch bestehen durchaus gute Chancen der Anleger, die derzeit auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, sich gegen die vermeintlichen Ansprüche zu wehren. Jedoch muss gegen die durch die Gesellschaft erwirkten Mahnbescheide rechtzeitig vorgegangen werden. Hierzu empfiehlt es sich laut Cäsar-Preller stets die Hilfe eines Experten in Anspruch zu nehmen.

Die Classic Anleger haben tatsächlich Ausschüttungen erhalten. Um diese zurückfordern zu können, muss die Gesellschaft zuvorderst den anteiligen Auseinandersetzungswert berechnen und die Entwicklung des einzelnen Kapitalkontos bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen und bislang nicht geschehen.

Hinsichtlich der Classic-Plus Anleger dürfte die Gesellschaft sowieso kein Rückzahlungsanspruch haben, da diese keine Ausschüttungen erhalten haben.

Die Anleger, welche im Rahmen der Sprintbeteiligung monatliche Raten zahlen, haben jedoch auch gute Aussichten, sich von den monatlichen Zahlungen zu befreien.

Zwar sind etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zumeist verjährt, jedoch dürften die damals verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sein, sodass auch heute noch der Zeichnungsvertrag wirksam widerrufen werden kann.

Ein solcher Widerruf hätte zur Folge, dass die Kapitalanlage beendet werden würde, abgerechnet werden müsste und vor allem das die Zahlungspflicht für die Zukunft entfällt, macht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern Mut.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ALBIS Finance AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=4ee3cc3de6bba192a2e52913f7177118

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Keine Kommentare: