Oberlandesgericht Stuttgart spricht dem Erwerber eines Blockheizkraftwerkes zu Anlagezwecken einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 85.630,69 zu.
Bereits am 18.11.2014 sprach ein weiterer Senat des
Oberlandesgerichts Stuttgart einem GFE-Geschädigten einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von € 98.553,25 zu.
Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, verlaufen die von Erwerbern von
Blockheizkraftwerken zu Anlagezwecken anhängig gemachten Klagen gegen
Anlageberater / Anlagevermittler erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
erhalten zunehmend auch Anfragen von weiteren Investoren, die in eine
alternative Energieerzeugung investiert haben.
So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom
26.02.2015 den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zu Anlagezwecken zur
Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 85.630,69 verurteilt. Bereits mit
Urteil vom 18.11.2014 hat ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart
den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von € 98.553,25 sowie zur
Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten des Erwerbes, die aus diesem
Geschäft folgen, verurteilt.
Bereits Urteil vom 31.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln
die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe
von € 155.143,08 verurteilt.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene
Kläger hat auf Empfehlung der dortigen Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der
GFE mbH erworben. Nach Auffassung des Klägers wurde er von der Beklagten nicht
ordnungsgemäß über die Risiken des Anlagekonzeptes aufgeklärt. Das
Oberlandesgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen
ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb
den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Bereits mit Urteil vom 19.09.2014 hat das Landgericht
Arnsberg den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung von € 60.006,45
verurteilt.
Mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Landgericht Memmingen den
Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
€ 83.250,00 verurteilt.
Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht
Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber
dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem
bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.
Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine
Rechtsanwälte Berufung zum OLG München – Zivilsenate Augsburg – eingelegt
hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats
seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts
Augsburg rechtskräftig.
Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die
Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise
am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines
Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der
Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom
20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers
zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.
Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB
geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige
Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.
In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw.
Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG
München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf
Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach
verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer
persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.
"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es
nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den
Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei
überprüfen zu lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.
"Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den
Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation,
die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten deshalb allen
geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken zu Anlagezwecken, die sich
unzutreffend beraten fühlen, eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erhalten zunehmend auch
Anfragen von weiteren Investoren, die in eine alternative Energieerzeugung
investiert haben, um zum einen dem Umweltschutz zu fördern und zum anderen ein
sicheres und nachhaltiges Investment zu tätigen. Auch in diesen Fällen kommen
Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn über die Strukturen und Mechanismen
der jeweiligen Anlagekonzepte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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