Montag, Februar 02, 2015

Penell GmbH droht offenbar die Insolvenz - Anleger müssen handeln

Schock für die Anleger der Anleihe der Penell GmbH: Das Unternehmen ist offenbar zahlungsunfähig. Dies gehe aus dem Sanierungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hervor. Demnach sei die Penell GmbH aktuell nicht nur zahlungsunfähig, sondern es gebe auch keine positive Fortführungsprognose, berichtet das Handelsblatt am 2.Februar 2015.


,,So bitter es ist: Aber jetzt muss wohl mit einem Insolvenzantrag gerechnet werden. Darum sollten die Anleger jetzt auch umgehend handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn im Fall der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, umgehend die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Dazu können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder Falschberatung zählen. Denn die Anleihe war nicht wie prospektiert besichert. Der Wert des Kupfers im Lagerbestand lag nicht wie angenommen bei 9 Millionen Euro, sondern deutlich darunter. Die Anleihe sollte mit dem Wert des Kupfers besichert sein. ,,Hier liegt ganz offensichtlich ein Prospektfehler vor, der ausreichen sollte, um das Geschäft rückabzuwickeln. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 02.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cp

Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR - Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Erste Anleger haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits damit beauftragt, die Fondsgesellschaft auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch zu nehmen.

,,Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den Kündigungen, werden derzeit vorbereitet", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron, der bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Freitag, Januar 30, 2015

GarantieHebelPlan '08 - Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern bereits gerichtlich festgestellt

Nach entsprechenden Pressemitteilungen bestätigen sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die auch von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass auch die Treuhänderin der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG für die fehlerhafte Aufklärung geschädigter Anleger haftbar gemacht werden kann.

Bei der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin, die inzwischen mehrfach umfirmierte FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Nach den Ausführungen des Emissionsprospekts sollten überdurchschnittliche Erträge durch die Investition von Eigenkapital zuzüglich Fremdkapitals realisiert werden (Hebelgeschäft), wobei die Hebelung durch Fremdkapital in Höhe von bis zu 300% des Eigenkapitals betragen konnte.

,,Die Entscheidungen aus Frankfurt bestätigen unsere Auffassung, dass das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan'08 von Anfang an unplausibel und darüber hinaus auch höchst riskant war", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. Die Feststellung von wesentlichen Prospektfehlern dürfte demnach nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte zu weiteren Schadensersatzansprüchen für geschädigte Anleger führen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nach Auskunft der Edelweiß Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, nicht nachvollzogen werden, was tatsächlich mit den Geldern der Anleger geschehen ist. Daher wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Bleibt die Saxo Bank auf den neu berechneten Verlusten ihrer Kunden aus den EUR/CHF-Turbulenzen sitzen?

Der Widerspruch gegen den Abrechnungssaldo kann ein Gebot der Vernunft sein.   Auch zwei Wochen nach der spektakulären Entscheidung der Schweizer Notenbank, den bisherigen Mindestkurs von EUR 1,20 nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen, herrscht bei vielen Kunden Unsicherheit über die Höhe der erlittenen Verluste.


Das gilt vor allem für Kunden der Saxo Bank, die im Derivatehandel Verluste erlitten hatten. Die Saxo Bank ist eine dänische Online-Investmentbank, bei der Differenzkontrakte, Futures, Aktien oder Fonds sowie am Devisenmarkt Devisen online gehandelt werden können. Ihr Geschäftsmodell zielt vor allem auf österreichische und deutsche Privatanleger.

Bekanntermaßen gab die Schweizer Notenbank am 15.01.2015 die Stützung des Euro (,,EUR") gegenüber dem Schweizer Franken (,,CHF"), für viele Marktteilnehmer überraschend, auf. Der Wechselkurs EUR/CHF fiel dann schnell von 1,20 bis auf ca. 0,90. Er pendelte sich dann kurz darauf im Bereich der Parität ein.

Durch diesen rapiden Kursverfall wurden zahlreiche Stop-Loss Orders zeitgleich ausgelöst. Auch erfolgten in vielen Fällen Glattstellungen nach entsprechenden Margin-Calls. Doch obwohl die Glattstellungen zunächst im System der Saxo Bank zum aktuellen Kurs bestätigt wurden, versäumte die Saxo Bank offenbar, diese Geschäfte unmittelbar in den Markt weiter zu geben. Erst Stunden später erfolgte deshalb oftmals eine ,,Neuberechnung" zu einem zu diesem Zeitpunkt für zahlreiche Kunden deutlich nachteiligeren Kurs. Dadurch wurden die zunächst erlittenen Verluste noch einmal deutlich erhöht.

Den aufgrund der ,,Neuberechnung" gesteigerten, negativen Kontensaldo forderte die Saxo Bank anschließend von vielen Kunden ein. ,,In den von uns überprüften Fällen bestand für die Neuberechnung durch die Saxo Bank allerdings keinerlei tragfähige Grundlage" meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München, Berlin und Zürich. Danach ist es grundsätzlich Sache des Anbieters für die ordnungsgemäße und unmittelbare Ausführung der eingestellten Aufträge zu sorgen. Wenn der Anbieter dies nicht gewährleisten kann, dürfen die daraus resultierenden Verluste nicht ohne weiteres durch ,,Neuberechnung" an die Kunden weiter gegeben werden.

,,Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saxo Bank sehe ich keine wirksamen Bestimmungen, welche die erfolgte Neuberechnung zulässig machen könnten. Im Einzelfall kann es deshalb ein Gebot der Vernunft sein, der Neuberechnung zu widersprechen und sich gegen die erhobenen Forderungen zu verteidigen." so der Kapitalmarktrechtler Braun.  

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Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.


Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.

Die Sparer ärgert es, die Kreditnehmer freut es: Die Zinsen werden wohl noch längere Zeit auf niedrigem Niveau verharren. Davon können alle profitieren, die jetzt ein Darlehen, z.B. für den Hausbau, aufnehmen wollen. Allerdings ärgern sich auch viele Verbraucher, die schon vor einigen Jahren ein Darlehen aufgenommen haben - und zwar zu deutlich schlechteren Konditionen als heute üblich. In diesen Fällen kann der Widerruf des Kreditvertrags eine erfolgversprechende Option sein.

 ,,Ein Widerruf ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Und das ist in vielen Fällen nicht geschehen. Ohne korrekte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass auch ältere Darlehen heute noch widerrufen werden können", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings ist es für den Laien kaum erkennbar, ob er ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung schon bei kleinen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Dahingehend sollte der Kreditvertrag überprüft werden. Dies muss immer im Einzelfall geschehen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt auch Verbrauchern, die ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben, den Kreditvertrag prüfen zu lassen. ,,Angesichts der Aufwertung des Schweizer Franken kann der Widerruf ggfs. der geeignete Weg sein, sich vor Verlusten zu schützen", so der Fachanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen / Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung

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cp

Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht einfach zurückgefordert werden.

Die Krise der Containerschifffahrt ist noch nicht vorbei. Das wirkt sich auf viele Schiffsfonds nachteilig aus. Das bekommen Anleger zu spüren, indem sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch, der Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.

Cäsar-Preller: ,,Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden."

Wirtschaftlich angeschlagene Fondsgesellschaften versuchen mit der Rückforderung der Ausschüttungen häufig, sich aus der Schieflage zu befreien. Auch wenn sich das zunächst plausibel anhört und die Anleger ggfs. vor höheren Verlusten bewahren soll, sei doch Vorsicht geboten, meint Cäsar-Preller. Denn es sei keineswegs gesagt, dass dann eine nachhaltige Sanierung des Fonds gelingt. ,,Für viele Schiffsfonds gab es Sanierungsversuche und am Ende musste doch Insolvenz angemeldet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt Anlegern, die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, ihrerseits tätig zu werden. ,,Die Rückforderung von Ausschüttungen kann auch durchaus als Warnsignal gesehen werden, dass der Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Um das investierte Kapital nicht zu verlieren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", erklärt der Fachanwalt.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Außerdem müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Geschlossene Fonds: Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden - Schadensersatzansprüche

Ein bahnbrechendes Urteil in Sachen Anlegerschutz könnte das Landgericht München gesprochen haben (Az.: 3 O 7105/12). Demnach können Anleger Schadensersatz geltend machen, wenn sie nicht über das Risiko der Innenhaftung nach dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

,,Die Rechtsprechung des Landgerichts München könnte tausenden Anlegern geschlossener Fonds die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Landgericht München verurteilte die beratende Bank zur Zahlung von Schadensersatz an eine Schiffsfonds-Anlegerin. Begründet wurde das Urteil mit einem fehlerhaften Fondsprospekt und Beratungsfehlern. Denn weder im Prospekt noch im Beratungsgespräch wurde die Anlegerin darüber aufgeklärt, dass analog dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn der Fonds sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet, sprich die Kapitaldecke zu dünn ist.

Der BGH hatte entschieden, dass die entsprechenden Regelungen aus dem GmbH-Gesetz auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften, die überwiegende Gesellschaftsform von geschlossenen Fonds, Anwendung findet. ,,Im Klartext bedeutet diese Regelung aus dem GmbH-Gesetz, dass die Fondsgesellschaften nicht nur die gewinnunabhängigen Ausschüttungen, sondern auch alle anderen zurückfordern können - die Anleger also viel stärker zur Kasse gebeten werden können. Daher hätten sie aber auch im Prospekt und im Beratungsgespräch über dieses Haftungsrisiko aufgeklärt werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei dem betreffenden Schiffsfonds fehlten die entsprechenden Prospektangaben. Das dürfte kein Einzelfall sein. ,,Auch bei vielen anderen geschlossenen Fonds dürfte die Information über das Innenhaftungsrisiko fehlen", vermutet der Fachanwalt. Die Folge: Anleger geschlossener Fonds, die nicht über dieses Risiko aufgeklärt wurden, haben berechtigte Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

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Donnerstag, Januar 29, 2015

Ausweg bei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen geschädigte Darlehensnehmer. Die am 15.01.2015 ergangene Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank, den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufzuheben, hat gravierende Folgen für deutsche Bankkunden.

Medienberichten zufolge sind von der Freigabe des Franken nicht nur Währungsspekulanten betroffen, sondern in großem Umfang normale Bankkunden, denen von Bankenseite oftmals ausdrücklich eine Darlehensaufnahme in Schweizer Franken empfohlen wurde. Allein die Volks- und Raiffeisenbanken sollen in den vergangenen Jahren mehr als 30.000 Fremdwährungskredite vergeben haben - davon die allermeisten in Schweizer Franken.

Mit der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank verteuerten sich die Darlehen zwischenzeitlich um etwa 20 %. Der Schaden für die Darlehensnehmer ist damit enorm. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, vertritt zahlreiche Darlehensnehmer. In vielen Fällen konnte von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für die Bankkunden ein vorteilhafter Ausstieg aus den Darlehen erreicht werden.

Die Darlehensnehmer, die durch Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken geschädigt sind, sollten daher von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen, ob für sie ein etwaiger Widerruf der Darlehensverträge oder ein Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens in Betracht kommt.

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Penell Anleihe: Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt offenbar.

Wird die Penell GmbH zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft? Nach Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt zumindest Ermittlungen wegen Betrugsverdacht aufgenommen.


Hintergrund für die Ermittlungen dürfte sein, dass die Kupfer-Lagerbestände bei weitem nicht den Wert haben, wie das Unternehmen angenommen hatte. Die Folge ist, dass die Unternehmensanleihe (WKN / ISIN A11QQ8 / DE000A11QQ82, die die Penell GmbH mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent und einer Laufzeit bis 2019 begeben hatte, nicht ausreichend besichert ist.

Im Prospekt hieß es, dass die Lagerbestände an Kupfer zur Besicherung der Anleihe dienen sollten. Der Wert sollte bei ca. 9 Millionen Euro liegen. Bei einer Inventur wurde allerdings festgestellt, dass der Warenwert nur bei rund 2,5 Millionen Euro liegt. Das macht eine Nachbesicherung der Anleihe fällig.  An dieser Nachbesicherung wird derzeit gearbeitet.

Als zusätzliche Sicherheit wurden dem Treuhänder jetzt 100 Prozent der Anteile an der Synchro Plus GmbH, eine Schwestergesellschaft der Penell GmbH, übertragen. Dies ist ein Teil des Nachbesicherungskonzepts, das den Anleihe-Zeichnern bei einer Gläubigerversammlung detailliert vorgestellt werden soll.  ,,Ob und welche Forderungen auf die Anleger zukommen werden, ist derzeit noch völlig offen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie auf einen Teil der Besicherung verzichten sollen.

Nach dem schlechten Start der Anleihe sollten sich die Anleger aber genau überlegen, ob sie einer Änderung der Anleihebedingungen ihre Zustimmung geben oder sich lieber von ihrer Kapitalanlage trennen möchten. Dies dürfte angesichts der Umstände möglich sein", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei dürfte insbesondere Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen. ,,Die Angaben im Verkaufsprospekt waren offensichtlich falsch. Das dürfte ausreichen, um die Kapitalanlage komplett rückabwickeln zu können. Ob die Anleger bewusst getäuscht wurden, müssen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. 

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Lebensversicherung: Sinkende Zinsen - Widerruf prüfen

Fast unbemerkt hat die Bundesregierung im Sommer 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verabschiedet. ,,Die Folgen zeigen sich jetzt", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Denn viele Lebensversicherer wollen in diesem Jahr die laufende Verzinsung senken.


Wie Fonds professionell online berichtet, wollen nach einer Übersicht der Rating-Agentur Assekurata 85 Prozent von 69 ausgewählten Lebensversicherern die laufende Verzinsung senken. Im Schnitt sinkt die laufende Verzinsung um 0,25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch das Handelsblatt berichtet, dass viele Versicherer weniger Geld an die Versicherten ausschütten wollen. Denn durch das LVRG brauchen die Lebensversicherer Bewertungsreserven von festverzinslichen Papieren nicht an die Kunden auszuschütten.

Cäsar-Preller: ,,Das kann Verbrauchern einen Strich durch die persönliche Finanzplanung machen. Eine Option kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) ist der Widerruf dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Da ohne eine ordnungsgemäße Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, können viele Verträge auch heute noch widerrufen werden.

Das Urteil des BGH bezog sich vor allem auf Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Im Dezember folgte eine weitere Entscheidung des BGH (IV ZR 260/11), wonach aber auch der Rücktritt von Lebensversicherungen, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden, möglich sein könnte. ,,Demnach ist auch hier die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausschlaggebend dafür, ob dem Vertrag widersprochen werden kann", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Lebensversicherungsverträgen
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Dienstag, Januar 27, 2015

Leistungspflicht der Unfallversicherung trotz verspäteter ärztlicher Feststellung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 24. Oktober 2014 festgestellt, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung auch dann bestehen kann, wenn die ärztliche Feststellung der Invalidität verspätet erfolgt ist (OLG Karlsruhe, Az. 9 U 3/13). Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte.


Ausweislich der Versicherungsbedingungen ist die Invalidität von einem Arzt innerhalb von 15 Monaten festzustellen und bei der Versicherung anzumelden. Anfang September 2006 erlitt der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Ende August 2007 informierte der Versicherungsnehmer hierüber seine Versicherung und beantragte Leistungen aus der Unfallversicherung. Kurz darauf teilte ihm die Versicherung mit, dass sie den behandelnden Arzt zur Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses kontaktieren werde. Der Arztbericht von Mitte Januar 2008 bestätigte schließlich die Invalidität. Gleichwohl lehnt die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme wegen Verfristung ab. Das Oberlandesgericht gab nun dem Versicherungsnehmer Recht. Zutreffend war zwar die ärztliche Feststellung der Invalidität eigentlich verfristet, weil sie erst nach der der 25-Monats-Frist erfolgte. Allerdings ist es der Versicherungsgesellschaft untersagt, sich hieraus zu berufen, weil eine solche Vorgehensweise gegen Treu und Glauben spreche. Denn die Versicherung hat erklärt, sich um die weitere Bearbeitung des Schadensfalls zu kümmern. Gelinge es ihr in der Folge nicht, die relevanten Fristen selbst einzuhalten, könne dies nicht u Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Die Feststellung des OLG Karlsruhe bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Luber die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn es bleibt zwar - wie ja auch der vorliegende Fall zeigt - dabei, dass  Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf  Invaliditätsleistungen haben, sondern insbesondere die bestehenden Fristen beachten müssen. Sofern allerdings der Versicherungsnehmer sein Anliegen der Versicherung mitgeteilt hat und die weitere Abwicklung in ihre Hände gelegt hat, kann die Versicherung sich nicht im Nachhinein mit einer Verfristung herausreden, wenn sie selbst nicht für die Beachtung der Fristen gesorgt hat", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.

Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Anerkennung haben insbesondere unsere Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren  arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für unsere Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
Versicherungen/Unfallversicherung durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 01. 2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Cllblub

Unzulässige Bearbeitungsgebühren - Mehr als 100.000 Verbraucher verlangen ihr Geld zurück

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr 2014 wegweisende Urteile im Verbraucherschutz gefällt, nach welchen die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge unzulässig ist.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller freut sich über eine große Verbraucherresonanz: ,,Bislang haben nach den BGH-Urteilen schätzungsweise bereits mehr als 100.000 Verbraucher ihre Rechte geltend gemacht und unzulässigerweise erhobene Gebühren zurückverlangt. Ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz!".

Wer kann Bearbeitungsgebühren zurückverlangen?

,,Die BGH-Urteile gelten nur für Verbraucher, also können nur für Privatkredite erhobene Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden."

Nach den letzten BGH-Urteilen - Az.: XI ZR 348/13 sowie XI 17/14 - gilt für eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren unter Umständen nicht nur eine Regelverjährung von 3 Jahren, sondern Verbraucher können ihr Geld binnen einer Frist von 10 Jahren zurückverlangen. Für Verträge aus 2011 endete die Verjährungsfrist beispielsweise am 31.12.2014. Auch können - je nach Fall - Bearbeitungsgebühren für Verträge, welche vor über 10 Jahren geschlossen wurden, zurückverlangt werden; nämlich wenn Bearbeitungsgebühren nicht bereits bei Vertragsschluss sondern mit monatlichen Tilgungsraten zusammen gezahlt wurden. So können Verbraucher zumindest einen Teil der Gebühren zurückbekommen.

Wie kriegen Verbraucher ihr Geld zurück?

Verbraucher sollten ihre Ansprüche gegenüber ihrer Bank geltend machen. Wenn die Bank nicht zahlt, kann man seine Forderung gerichtlich geltend machen. ,,Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man seinen Kreditvertrag auch von einem Anwalt überprüfen und die Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend machen lassen.", rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 27.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

cp

MedicoFonds Nr. 41: Rückzahlung von Ausschüttungen - Werbeschreiben von Rechtsanwälten

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.


Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist.: ,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Immer wenn bei Kapitalanlagen  wie z.B. bei den Schiffsfonds oder wie jetzt aktuell bei Medico-Fonds 41  viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten, wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben Internetanzeigen wird auch gerne mit  Mailings geworben. Es sollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Empfängern dieser Werbebriefe zugänglich gemacht werden. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen. Einzelne Rechtsanwälte schreiben selbst Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Ob es aber für die Begründung des grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Empfänger von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!
 
Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. 
 
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Montag, Januar 26, 2015

Sunrise Energy erfüllt Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur eingeschränkt.

Landgericht Berlin verurteilt Sunrise Energy auf Zahlung. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht weitere Klagen ein.


Das Unternehmen Sunrise Energy schloss im Jahr 2007 Kaufverträge mit Anlegern der Debi Select ab. Diese veräußerten ihre Rechte an der Debi Select noch vor Bekanntwerden der finanziellen Schieflage der Debi Select Gruppe an die Sunrise Energy. Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte dabei in Raten verteilt über mehrere Jahre gezahlt werden. Nachdem offensichtlich wurde, dass das Kapital der Debi Select Funds durch riskante Beteiligungen verloren war, stellte die Sunrise Energy teilweise die Ratenzahlungen ein und kündigte an, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichte daraufhin im Jahr 2013 für einen Anleger Klage vor dem Landgericht Berlin ein. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Sunrise Energy zur vertragsgemäßen Zahlung.

Die Rechtsanwälte forderten daher die Sunrise Energy in der Folgezeit zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge an weitere, von der Kanzlei vertretene Mandanten auf.

,,Nachdem die Gesellschaft hierauf keine Reaktion zeigte, reichten wir für unsere Mandanten Ende letzten Jahres weitere Klagen gegen die Sunrise Energy ein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Da wir bereits einmal vor dem Landgericht Berlin obsiegt haben und davon ausgehen, dass dieses Urteil vom Oberlandesgericht nun bestätigt wird, sind wir zuversichtlich, dass das Landgericht Berlin auch bei den weiteren Verfahren bei seiner Linie bleibt und die Sunrise Energy verurteilen wird."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher betroffenen Vertragspartnern der Sunrise Energy, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Sunrise Energy beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.01.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

cllblub

Medico Fonds: Laut OLG Karlsruhe muss Bonnfinanz über EUR 105.000 Schadensersatz zahlen!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt. Nun hat das OLG Karlsruhe das Urteil am 11.11.2014 in vollem Umfang bestätigt! Das Urteil ist rechtskräftig!

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar!

Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das OLG Karlsruhe hat nun dieses tolle Urteil für den Anleger in vollem Umfang bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Freitag, Januar 23, 2015

Schweizer Franken/Euro-Kurs: - Anleger sollen Nachschüsse zahlen - Anleger müssen handeln!

Banken und Broker fordern Anleger zum Zahlen von Nachschüssen in exorbitanter Höhe auf. Auch zahlreiche Anleger in Fremdwährungsdarlehen machen erhebliche Verluste. 


Nach der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank, den Kurs des Schweizer Franken am 15. Januar 2015 überraschend frei zu geben, ist der Schweizer Franken massiv in die Höhe geschnellt, auf zum Teil 0,85 EUR/Franken.

Viele Anleger sitzen inzwischen auf massivsten Verlusten, schlimmer noch, haben existenzbedrohende Verluste zu befürchten.

Anleger von Hebelprodukten werden dazu aufgefordert, Nachschüsse in exorbitanter Höhe zu zahlen

Anleger, die in Schweizer Franken/Euro-Hebelprodukte investiert haben, haben oftmals den Verlust ihres gesamten Eigenkapitals zu verschmerzen. Und - viel schlimmer noch sehr häufig weisen nunmehr die Konten extreme Debit-Salden auf.

Banken und Broker sind inzwischen schon dazu übergegangen, die Anleger zum Einzahlen von Nachschüssen aufzufordern, die sie oftmals binnen weniger Tage leisten sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: ,,Die wirtschaftlichen Folgen sind für die Betroffenen in vielen Fällen ruinös. Wir haben hier viele Kontenbeispiele auf dem Tisch liegen. Um das desaströse Ausmaß zu verdeutlichen: In einem Fall hat sich eine Einlage von ca. EUR 3.000,-- in ein Minus von ca. EUR 280.000 verwandelt, in einem weiteren Beispiel ist ein Guthaben von ca. EUR 15.000,-- in ein Minus von ca. EUR 135.000,-- abgestürzt, in  einem anderen Beispiel haben sich ca. EUR 85.000,-- Eigenkapital in über EUR 800.000,-- Schulden verwandelt. Wir könnten noch viele weitere Beispiele aufzählen. Die Anleger sollen diese Zahlungen binnen weniger Tage leisten." Die Verzweiflung unter vielen Anlegern ist zur Zeit groß.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter: ,,Wir haben uns bereits einige Verträge unterschiedlicher (Broker angesehen und haben Zweifel, ob die betreffenden Klauseln der Banken und auch das Verhalten gerade bei der Kursfeststellung in den Stunden nach dem Währungscrash in diesem Fall gerichtsfest sind. Wir möchten in jedem Fall allen betroffenen Anlegern Mut zusprechen. Ob sie nun in eigener Verantwortung gehandelt haben, ob sie Musterdepots von Börsenbriefen nachgehandelt haben, ob sie ihr Geld durch Vermögensverwalter mit einer Währungsstrategie haben handeln lassen, sie alle sollten nun keinesfalls den - soweit geschehen - Aufforderungen der jeweiligen Broker zum Ausgleich ihrer Konten nachkommen.

Oftmals sollte den Nachschussforderungen jedoch, worauf hingewiesen werden soll, aus Vorsichtsgründen ausdrücklich widersprochen werden.

Anleger von Fremdwährungsdarlehen in der Falle.

Auch zahlreiche Anleger von Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken sitzen inzwischen auf erheblichen Verlusten. So haben viele Anleger auf Anraten ihrer Bank/Ihres Vermögensberaters in den letzten Jahren wegen der günstigeren Zinsen Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Diese Zinsersparnis schmilzt nun nicht nur dahin, sondern wird durch den Kursanstieg des Schweizer Franken vollkommen zunichte gemacht.

Vielen haben daher Verluste von etlichen zehntausend Euro zu verschmerzen.

Der Fachanwalt hierzu: ,,Auch diese Anleger sind nicht chancenlos: Zum einen sollte geprüft werden, ob nicht erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Bank/den Berater geltend gemacht werden könnten wegen eventueller Falschberatung, oder besser noch, es sollte gleich geprüft werden, ob das Darlehen nicht wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung vollständig widerrufen werden kann, so dass der Anleger komplett aus dem für ihn negativen Darlehen ,,aussteigen" kann."

Auf jeden Fall gibt es für Anleger vielfältige Möglichkeiten, ihre Verluste zu reduzieren.

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Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. - Gute Aussichten der Anleger auf eine erfolgreiche Abwehr der erhobenen Klagen.

Als ob die Zwangsliquidierung der Leasingfonds Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & C0. KG i.L. und deren Schwesterfonds MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und der MLR 2 (MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L.) nicht bereits genug Verärgerung für die Fondsanleger bedeutet hätten, treibt es nun der Abwickler Robert Kramer auf die Spitze.


Nachdem sich bereits viele Anleger der jeweiligen Leasingfonds im letzten Jahr den entsprechenden Interessengemeinschaften des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. angeschlossen hatten und durch BSZ Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern von der gleichnamigen Fachanwaltskanzlei in den Mahnbescheidsverfahren vertreten wurden, erhebt nun der Abwickler seit geraumer Zeit Klagen gegen viele Fondsanleger.

Mit den Klagen versucht der Abwickler Robert Kramer ausstehende Gesellschaftseinlagen einzufordern oder aber hilfsweise gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese ausstehenden Einlagen als unselbständige Abrechnungsposten zugunsten der Fondsgesellschaft zu behandeln sind. Die betroffenen Fondsanleger hatten vor dem Hintergrund der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Abwicklung der Gesellschaften die ratenweisen Einzahlungen eingestellt.

Aus Sicht von Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern haben die von diesen Klagen betroffenen Anleger gute Aussichten auf eine Abweisung der Klagen durch das Gericht. Allerdings müssen die Anleger aufgrund der gerichtlichen Fristen unverzüglich reagieren. Jeder betroffene Fondsanleger sollte sich daher gegen die erhobenen Klagen verteidigen und einen mit der Sach- und Rechtslage - innerhalb der bestehenden Leasingfondskonstrukte um die ehemaligen Initiatoren aus der Familie des Herrn Peter Klein - vertrauten Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen ist mit der Gemengelage der Fondsgesellschaft, sowie deren Schwestergesellschaften - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR); - Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova), sowie der  CLF Car Lease und Factoring AG i.L. (CLF) bestens vertraut.

So führt die Kanzlei bereits seit Jahren mehrere Rechtsstreite gegen die Innova2 zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Schwestergesellschaft die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

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Donnerstag, Januar 22, 2015

Lange Vermögensberatung GmbH / Positive Hinweise Landgericht München

Bereits in der Vergangenheit hatte der BSZ e. V. darüber berichtet, dass die Lange Vermögensberatung GmbH vom Landgericht München in einem Verfahren zum Schadenersatz verurteilt wurde. Hintergrund dieser Verurteilung war die Vermittlung von diversen Schifffondsbeteiligungen.


In einem von Vertrauensanwälten des BSZ e. V. geführten Verfahren vor dem Landgericht München hat das Landgericht München nun Hinweise erteilt, dass es dem klägerischen Vortrag teilweise folgen werde und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche teilweise für begründet hält. Auch in diesem Verfahren hatte der Anleger mehrere Schifffondsbeteiligungen erworben.

Zuvor hatte die Lange Vermögensberatung GmbH aus München sogenannte ,,Werbeschreiben/Flyer" an den dortigen Anleger übersandt und hierin zahlreiche positive Mitteilungen bezüglich des Erwerbs gemacht. Dies war von Fonds zu Fonds unterschiedlich. Das Gesamtbild zeigt jedoch, dass die Lange Vermögensberatung GmbH offensichtlich in zahlreichen Werbeschreiben darauf abgestellt hat, dass Schifffondsbeteiligungen sofort veräußerbar/fungibel seien und hierfür auch ein bestehender Markt bestehen würden und die Beteiligungen daher zu ,,guten Kursen" verkauft werden könnten.

Diesen Aspekt sah das Landgericht München in seiner Grundaussage als unzutreffend an, da hierdurch der Eindruck erweckt werde, eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds könne umgehend veräußert werden und der Anleger habe somit über das investierte Kapital einer Verfügungsbefugnis. Dies scheint unzutreffend zu sein. Auch wurde in einigen Werbeschreiben/Flyer mitgeteilt, dass es sich bei diesen unternehmerischen Beteiligungen um sichere und solide Anlagen handeln würde. Auch diesen Punkt nahm das Landgericht München zum Anlass, das Gesamtbild dieser Werbeschreiben als zu positiv zu sehen und wies darauf hin, dass auf der Grundlage dieser nicht zutreffenden Angaben Schadenersatzansprüche für den Anleger zugesprochen werden würden. Hinzu kam auch, dass die in den Werbeschreiben gemachten Angaben zu den Charterraten teilweise von den im Prospekt aufgeführten Charterraten abwichen und überhöht angegeben wurden. Auch hierin kann eine Falschangabe liegen, welche zum Schadenersatz führt.

Da die Lange Vermögensberatung GmbH bezüglich der Vermittlung diverse Schifffondsbeteiligungen diese Werbeschreiben/Flyer in der Regel an potenzielle Anleger übersandt hat, bestehen für diese nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. hinreichen Anhaltspunkte, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass bei der Zeichnung eines Schifffonds gleichfalls unzutreffende Angaben gemacht wurden, bestünden gute Chancen, Schadenersatz zu erlagen. Die Prüfung und die Erfolgsaussichten sind vom Einzelfall abhängig. Insoweit wäre auch die konkrete Beratungs- und Vermittlungssituation in den Blick zu nehmen als auch zu prüfen, ob in diesen Werbeschreiben/Flyern gegenteiligen Angaben zum Prospektinhalt des jeweiligen Fonds gemacht wurden.

Aufgrund dieser Hinweise des Landgerichts München bleibt abzuwarten, ob es unter Anwendung der konsequenten Rechtsprechung des BGH die Lange Vermögensberatung GmbH zum Schadenersatz verurteilt wird. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass Anleger Informationen, in Form von Werbeflyer und Schreiben und auch Angaben im Prospekt inhaltlich korrekt, vollständig und richtig sein müssen. Stellt sich heraus, dass abweichende Angaben gemacht werden, kann auch dies zum Schadenersatz führen. Der BGH stellt hierbei auf den Aspekt ab, dass derartige Informationen oftmals die einzige Informationsquelle für Anleger sind und sie daher ein gewisses Schutzbedürfnis. Weitergehende Aspekte einer Falschberatung kommen im Einzelfall hinzu, wie z. B. das Verschweigen von Totalverlustrisiken, das Wiederaufleben der Haftung etc. und möglicherweise auch verschwiegene übermäßige Provisionen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

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Franken-Kredite: Fremdfinanzierte Anlagen vor neuen Herausforderungen

Das Mittel der Wahl: Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen.


FONDS professionell ONLINE berichtet am 20.01.2015 unter der Überschrift Franken-Kredite: Geschlossene Fonds geraten unter Druck am Beispiel des CFB-Fonds 159 ,,Eschborn Plaza" über die Folgen der Wechselkursexplosion des Schweizer Franken für Fonds mit Fremdwährungskrediten.

Der Autor des informativen Artikels erwartet, dass die finanzierenden Banken erneut Forderungen stellen werden. Er rechnet mit der Auflage weiterer Sondertilgungen und dem Verlangen nach Verstärkung von Sicherheiten. Wie schon in der Vergangenheit wird dies die in den Beratungen oft in den Vordergrund gestellten Renditeaussichten weiter trüben. Es wäre keine Überraschung, wenn der eine oder andere Fonds, der die letzten Krisen so eben ,,überlebt" hat, jetzt am Ende wäre.

Neben dem CFB-Fonds 159 werden noch Fonds von den Initiatoren König & Cie., Wölbern, Lloyd-Fonds und MPC Capital genannt.

Es bleibt für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Treten Sie der BSZ e.V. Interessengemeinschaft fremdfinanzierte Anlagen bei und informieren Sie sich  bei den betreffenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten an einem Beispiel aus deren Praxis über Ihre Möglichkeiten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können oft schon in einem kurzen Gespräch aufzeigen, wie Sie sich erfolgreich von fehlgeschlagenen Investitionen lösen können. Möglichkeiten bestehen nicht nur für Immobilienfondsanleger. Die Empfehlung, Schadensersatzansprüche entschlossen in Angriff zu nehmen, ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "fremdfinanzierte Anlagen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.


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Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aus.


Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M, M.A.


Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts München, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.


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S&K Skandal: Anklage umfasst mehr als 3000 Seiten

Anklage im S&K-Skandal: Nach fast zweijähriger Ermittlungszeit hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nun Anklage gegen die sieben mutmaßlichen Hauptverantwortlichen in dem Anlageskandal erhoben. Die Anklageschrift umfasst 3150 Seiten, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.


Die Anklage richtet sich gegen die beiden S&K-Gründer sowie fünf weitere Hauptbeschuldigte. Ihnen wird u.a. schwerer banden- und gewerbsmäßiger Betrug und gewerbsmäßige Untreue vorgeworfen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, hat in seiner langjährigen Praxis schon einiges erlebt, doch eine Anklageschrift über 3150 Seiten ist ihm auch noch nicht untergekommen: ,,Da ist ja so einiges an Straftaten dabei, die den Angeklagten zur Last gelegt werden. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, zeigt das aber auch, mit welcher Skrupellosigkeit sie anscheinend vorgegangen sind und sich auf Kosten der Anleger bereichert haben."

Die Ermittlungen richten sich jedoch nicht nur gegen die Angeklagten. Ins Visier der Staatsanwaltschaft sind inzwischen 140 Personen geraten. Die S&K-Gruppe umfasste 150 Unternehmen, ca. 2200 Bankkonten waren nach Angaben der Staatsanwaltschaft auszuwerten. Der Schaden wird inzwischen auf 240 Millionen Euro beziffert.

Geschäfte wurden in erster Linie mit Immobilien gemacht und die Anleger mit hohen Renditen gelockt. Doch dahinter steckte mutmaßlich ein ausgeklügeltes Schneeballsystem und nur schwer zu überschauendes Firmengeflecht. Im Februar 2013 flog das Ganze nach einer Razzia der Polizei auf. Dabei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und die S&K-Gründer verhaftet. Auch heute sitzen sie noch in Untersuchungshaft. In der Folge mussten zahlreiche Unternehmen und Fonds Insolvenz anmelden und Anleger verloren dabei viel Geld.

,,Die geschädigten Anleger sollten so schnell wie möglich Schadensersatzansprüche geltend machen. Immerhin konnten im Zuge der Ermittlungen auch Vermögenswerte sichergestellt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Anspruchsgrundlage für Schadensersatz kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "S&K Gruppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Tim Reckmann / pixelio.de 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp