Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr 2014 wegweisende Urteile im Verbraucherschutz gefällt, nach welchen die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge unzulässig ist.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller freut sich über eine große Verbraucherresonanz: ,,Bislang haben nach den BGH-Urteilen schätzungsweise bereits mehr als 100.000 Verbraucher ihre Rechte geltend gemacht und unzulässigerweise erhobene Gebühren zurückverlangt. Ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz!".
Wer kann Bearbeitungsgebühren zurückverlangen?
,,Die BGH-Urteile gelten nur für Verbraucher, also können nur für Privatkredite erhobene Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden."
Nach den letzten BGH-Urteilen - Az.: XI ZR 348/13 sowie XI 17/14 - gilt für eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren unter Umständen nicht nur eine Regelverjährung von 3 Jahren, sondern Verbraucher können ihr Geld binnen einer Frist von 10 Jahren zurückverlangen. Für Verträge aus 2011 endete die Verjährungsfrist beispielsweise am 31.12.2014. Auch können - je nach Fall - Bearbeitungsgebühren für Verträge, welche vor über 10 Jahren geschlossen wurden, zurückverlangt werden; nämlich wenn Bearbeitungsgebühren nicht bereits bei Vertragsschluss sondern mit monatlichen Tilgungsraten zusammen gezahlt wurden. So können Verbraucher zumindest einen Teil der Gebühren zurückbekommen.
Wie kriegen Verbraucher ihr Geld zurück?
Verbraucher sollten ihre Ansprüche gegenüber ihrer Bank geltend machen. Wenn die Bank nicht zahlt, kann man seine Forderung gerichtlich geltend machen. ,,Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man seinen Kreditvertrag auch von einem Anwalt überprüfen und die Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend machen lassen.", rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 27.01.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cp
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