Montag, November 17, 2014

So verlangen und setzen Sie Schadensersatzansprüche erfolgreich durch.

Ist Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden? Dann sollten Sie Schadensersatz verlangen!


Sie glauben, dass Sie einem großen Konzern gegenüber keine Chancen haben? Wenn Sie so denken, dann gehören Sie zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus, auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Betroffene können gegen illegale Machenschaften nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen Erfolge erreichen.

Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen:

Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, lassen wir gerne von unserem Prozessfinanzierer prüfen ob er das Kostenrisiko für Sie übernehmen kann.  Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen unsere Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht  und erfolgreich durchgesetzt werden können.

In diesen Fällen prüfen wir mit unseren Partnern gerne, ob wir einen Prozess für Sie finanzieren können:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadenersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Anwälte

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen desSachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Der Albtraum geht weiter - Neuigkeiten vom ,,Traumschiff" MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft

Am 12. November 2014 fand in München die Gläubigerversammlung der MS Deutschland statt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, informierte über den aktuellen, alles andere als positiven Sachstand.


Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft verfügt demnach nicht einmal über ausreichend Kapital, um die Aufrechterhaltung des weiteren Betriebs sicher zu stellen. Hierzu wäre die Aufnahme eines Massedarlehens nötig, über die aber wegen des unzureichenden Quorums auf der Versammlung nicht entschieden werden konnte.

Hinzu kommen weitere unerfreuliche Nachrichten für die Anleihegläubiger des ,,Traumschiffs". Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft hatte im Dezember 2012 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (ISIN DE000A1RE7V0). Grundlage der Emission war ein Wertgutachten, das für das Traumschiff ein Wert von 100 Millionen US-Dollar feststellte. Da die Emission sich nur auf 50 Millionen Euro belief und zugleich eine Schiffshypothek als Sicherheit für die Anleihegläubiger bestellt wurde, konnte die Emission aus damaliger Sicht durchaus als seriös bewertet werden.

,,Wie sich nun aber in der Gläubigerversammlung heraus gestellt hat, liegt der Wert des Schiffes -  je nachdem, ob man von dem Schrott- oder Verkaufspreis ausgeht - bei maximal 10 Millionen Euro. Das gegenteilige ,,Wertgutachten" über vorgeblich EUR 100 Millionen US-Dollar umfasst gerade einmal 2 Seiten und wurde für eine Preis von 450,00 EUR erstellt. Von einem fundierten Wertgutachten kann somit keine Rede sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Darüberhinaus wurde anscheinend die  Schiffshypothek nicht wirksam bestellt, was zur Folge hätte, dass die MS Deutschland gerade nicht als Sicherheit  vorrangig  für die Anleihegläubiger zur Verfügung steht. Der Emissionsprospekt ist daher nach unserer Bewertung fehlerhaft."

So erschreckend diese Informationen für die Anleger auch sind, ist dies aber zugleich insofern positiv, als sich hieraus Rückabwicklungsansprüche für die Anleger ergeben können. Denn den Prospektverantwortlichen kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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cllblub

Freitag, November 14, 2014

Der vorläufige Insolvenzverwalter der MS Deutschland sucht dringend einen Investor.

Das Schiff muss zum TÜV - dafür fehlt das Geld. Bei dieser Lage sollten sich Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um die Schadenersatzansprüche aus dem Prospekt geltend zu machen.


In Lissabon war die Reise zu Ende. Dort haben die letzten Feriengäste die MS ,,Deutschland" verlassen. Eigentlich sollte der Kreuzfahrtdampfer - bekannt aus  ,,Traumschiff" - eine Werft im spanischen Cadiz anlaufen. Der sog. TÜV für das Kreuzfahrtschiff ist fällig. Doch die Kassen des Traumschiffs sind leer und die Werft verlangt einen Vorschuss. Ohne den TÜV-Bescheid darf das Schiff nicht wieder auf Weltreise gehen. Ein Teufelskreis.

Seit die Betreibergesellschaft der ,,Deutschland" vor wenigen Wochen Insolvenz anmelden musste, hat sich die Lage weiter zugespitzt. Schiffsbanken sollten einen Kredit bereitstellen. Doch der ist nicht zustande gekommen, weil Sicherheiten fehlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Reinhold Schmid-Sperber hofft, noch auf die Schnelle einen Investor zu finden.

Interessenten gibt es, aber noch kein Angebot.  Dem Traumschiff droht deshalb der Notverkauf.

In die Zwangsversteigerung könnte es für acht bis 30 Millionen Euro kommen. Das sind Schätzungen von drei Schiffsmaklern, die der Insolvenzverwalter beauftragt hat. Was anschließend mit dem Traumschiff passiert, ist dem neuen Eigentümer überlassen. Er könnte das Schiff etwa unter ausländischer Flagge weiter betreiben - oder es verschrotten lassen.

Die Anleger in dem Schiffsfonds werden wohl einen Großteil ihres Vermögens verlieren. Vor allem für gut 1000 Kleinanleger sind das schlechte Nachrichten. Sie hatten sich über Anleihen an dem Schiff beteiligt. Diese Woche hat der Insolvenzverwalter sie auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei stellte sich heraus, was viele vermutet hatten: Mit den Anleihen haben sie sich auf eine hochriskante Kapitalanlage eingelassen. Denn die Anleihe - Papiere sind zwar mit dem Traumschiff besichert. Aber der Wert liegt deutlich unter dem, den man den Anlegern genannt hatte.

So war im Prospekt der Anleihe von 100 Millionen Dollar (77,4 Millionen Euro) die Rede gewesen. Wie jetzt aber herauskam, basiert dieser Wert auf einem zweifelhaften Gutachten, das nur aus einer Seite besteht. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Gläubigerversammlung eingeräumt haben soll, hat sich die Gesellschaft das Gutachten gerade einmal 450 Euro kosten lassen. Für die Anleger der Beteiligung ist das bitter. Wenn sie Glück haben, dürften sie gerade einmal zehn Prozent des von ihnen eingesetzten Vermögens in die Anleihe wiedersehen.

Vorerst hängt nun alles am Insolvenzverwalter. Springt kurzfristig kein Investor ein, will er versuchen, den TÜV immerhin für drei Monate zu verlängern. Dafür muss das Schiff nicht in die Werft, sondern wird von Tauchern untersucht. Derweil können Gäste weiterhin für das kommende Jahr Kabinen auf der ,,Deutschland" reservieren - obwohl völlig unklar ist, ob die Reise des Traumschiffs überhaupt weitergeht.
Bei dieser Lage sollten sich Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um die möglichen Schadenersatzansprüche aus dem Prospekt geltend zu machen. Generell kann man sich auch bei solchen Insolvenzfällen im Praxishandbuch Schiffsfonds der Autoren Steffens/Dressler über die Hintergründe informieren. Das Praxishandbuch ist aktuell im de Gruyter Verlag erschienen. Dort werden auf 530 Seiten alle Aspekte von Schiffsfonds und Anleihen in der Krise beleuchtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des


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khsteff

Donnerstag, November 13, 2014

König & Cie. Produktentankerfonds II: Insolvenzanträge für MT King Edward und MT King Eric.

Für die Gesellschaften der Tankschiffe MT Kind Edward und MT King Eric wurde beim Amtsgericht Neumünster Insolvenzantrag gestellt. Beide Schiffe gehören zum König & Cie. Produktentankerfonds II, der im Jahr 2007 aufgelegt wurde.


Für die Anleger erwies sich die Beteiligung am König & Cie. Produktentankerfonds II nicht als Erfolgsgeschichte. Der Fonds, erst kurz vor der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt aufgelegt, geriet schnell in den Strudel der Krise und musste saniert werden. Dazu wurden die Ausschüttungen zum Teil wieder reinvestiert.

Nun droht dennoch die Insolvenz und Anleger müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. In dieser Situation empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Denn gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es häufiger zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. ,,Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken von der globalen konjunkturellen Entwicklung über sinkende Charterraten bis hin zu Wechselkursverlusten ausgesetzt. Da die Anleger zu Miteigentümern werden, tragen sie auch die Risiken, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen können", erklärt der Rechtsanwalt..

Auf Grund dieser Risiken sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. ,,Wurden sie dennoch so angepriesen, auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, liegt eine Falschberatung vor und es kann Schadensersatz verlangt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Rückvergütungen (Kick-Backs) nach Rechtsprechung des BGH offen legen müssen. ,,Vielfach sind auch noch hohe Innenprovisionen von 15 Prozent geflossen. Auch darüber hätte der Anleger aufgeklärt werden müssen", ergänzt der Fachanwalt. Blieb diese Aufklärung aus, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

HCI Schiffsfonds I - MS Finex insolvent

Über die Gesellschaft des Mehrzweckfrachters MS Finex aus dem HCI Schiffsfonds I ist am Amtsgericht Cuxhaven das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 12 IN 135/14). Das dürfte auch die Wirtschaftlichkeit des Dachfonds HCI Schiffsfonds I beeinträchtigen.


Denn der Dachfonds wurde in der Vergangenheit ohnehin schon gebeutelt. Insgesamt hatte der HCI Schiffsfonds I in sechs Schiffe investiert. Neben der MS Finex gehörten auch die MS Anna Sophie und MS Rebecca dazu. Über beide Schiffsgesellschaften wurde aber auch schon in diesem Jahr das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtlich überprüfen zu lassen. ,,Etliche Schiffsfonds haben in den vergangenen Monaten und Jahren Insolvenz angemeldet. In den Anlageberatungsgesprächen wurden sie aber häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Das waren sie jedoch zu keinem Zeitpunkt. Denn für die Anleger bestand immer das Risiko des Totalverlusts. Von daher waren und sind Schiffsfonds keine sicheren Geldanlagen und auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet", so der Rechtsanwalt.

Allerdings seien die Risiken in den Beratungsgesprächen auch gerne mal verschwiegen worden. Cäsar-Preller: ,,In den Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden."

Die vermittelnden Banken hätten jedoch nicht nur auf die Risiken hinwiesen müssen, sondern auch ihre Rückvergütungen dem Kunden gegenüber offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Kunde sich ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. ,,Sollten auch noch hohe Innenprovisionen geflossen sein, wäre das ebenfalls ein Grund für Schadensersatzansprüche", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Schiffsfonds I - MS Finex. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Holen Sie Ihre Kreditgebühren zurück. Der BGH sagt, wie es geht.

Der BGH nimmt Banken und Sparkassen erneut in die Pflicht. Kreditbearbeitungsgebühren sind rechtswidrig. Betroffene können alles zurückholen. Banken drohen Regresse in Milliardenhöhe.


Die Karlsruher  Richter haben jetzt mit einem Doppelschlag die Gebührenpraxis der Kreditinstitute kassiert. Am 14.05.2014 bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtwidrigkeit der Erhebung sogenannter Kreditbearbeitungsgebühren (XI ZR 405/12). Kunden müssen in vielen Fällen 1 bis 3% des Nettokreditbetrags an die Bank für die Bearbeitung des Kreditantrags zahlen. Grundlos. Denn die Bearbeitung des Kreditantrags steht im ausschließlichen Interesse der Kredit gebenden Bank.

Verjährung droht

Und am 28.10.2014 wies er die Banken erneut in die Schranken (XI ZR 17/14). Die behaupteten nämlich plötzlich, dass die Regressansprüche geschädigter Darlehensnehmer spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrags verjähren. Und wiesen die Ansprüche von tausenden von Bankkunden zurück. Unbegründet. der auf das Bank- und Kapitaltmarkt spezialisierte BSZ e.V. Anlegeranwal Matthias Gröpper meint: "Die haben an und für sich begründete Forderungen sehenden Auges mit System, oft mit haarsträubenden Erklärungen, zurückgewiesen. Eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung sieht anders aus."

Schnelles Handeln bei Verträgen aus den Jahren 2004 bis 2011

Kunden müssen sich jetzt rasch handeln. "Denn Forderungen gegen die Banken aus den rechtswidrigen Bearbeitungsgebühren aus Abschlüssen aus den Jahren 2005 bis 2011 verjähren am 31.12.2014.", sagt der Rechtsanwalt Dirk Andreas Hengst.

Rückforderungswelle in Milliardenhöhe

Die Stiftung Warentest schätzt, dass deutsche Bankkunden aus Abschlüssen aus den Jahren 2005 bis 2014 insgesamt bis zu EUR 13 Mrd. zurückfordern können. "Geld,"  findet Rechtsanwalt Hengst, "dass sich die Banken über Jahre auf Kosten ihrer Kunden erschlichen haben."

Unsere Handlungsempfehlung

Die Betroffenen sollten im Dreiklang arbeiten. "Zunächst sollten sie prüfen, ob die Bank ein Bearbeitungsentgelt erhoben hat. Im nächsten Schritt sollte man feststellen, wann der Kreditvertrag geschlossen wurde; aus Verträgen, die vor 2004 zustande kamen, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Und abschließend sollte man schnellstmöglich wegen des enormen Verjährungsrisikos einen auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderungen beauftragen.", sagt BSZ e.V. Anlegeranwalt Matthias Gröpper.

Anwaltskosten müssen Banken oft ersetzen

Die Kosten, auch die Anwaltskosten, müssen die Banken ersetzen, wenn sie nicht fristgerecht leisten. Und das ist meistens so; "die wittern die Chance, sich in die Verjährung zu retten. Und stecken den Kopf sprichwörtlich in den Sand. Aber in den Fällen müssen die auch noch die Prozesskosten aus Verzug ersetzen.", schätzt Anwalt Hengst: "Besonders oft beobachten wir diese Vogel-Strauß-Taktik bei Banken wie der Santander, der BW Bank und Autofinanzierern."

In den Fällen drohender Verjährung
kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen  lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten. 

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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gröpköp

Mittwoch, November 12, 2014

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte meldet, gehen weitere Anleger der GarantieHebelPlan´08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG gegen Berater vor, die Ihnen den Erwerb dieser Beteiligung empfohlen haben.


Bei der GarantieHebelPlan´08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Geschäftsgegenstand sollte nach Angaben der Gesellschaft die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Nach Aussage des Emissionsprospekts sollten überdurchschnittliche Erträge durch die Investition von Eigenkapital zzgl. Fremdkapital (Hebelgeschäft) realisiert werden, wobei die Hebelung durch Fremdkapital bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen konnte.

Nach Auskunft der Edelweiss Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen haben, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht nachvollzogen werden, was tatsächlich mit den Geldern der Anleger in den letzten Jahren geschehen ist. Denn anscheinend hat die S&K Gruppe in 2012 die CIS Deutschland AG erworben und dadurch offensichtlich Zugriff auf das Vermögen der GarantieHebelPlan Fonds erhalten. Nach Presseberichten stehen die inzwischen inhaftierten Manager Marc Christian Schraut und Daniel Fritsch im Zusammenhang mit den verschwundenen Geldern der Anlage.

Weiterhin deuten auch die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit Blick auf Herrn Daniel Shahin, der die frühere Vertriebsgruppe CARPEDIEM geleitet hat, darauf hin, dass auch er Gelder in einem sechs- bis siebenstelligen Betrag veruntreut haben dürfte, wie vereinzelten Presseberichten zu entnehmen ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits mehrere Anleger, die sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft vorgehen und macht für diese Anleger Schadensersatzansprüche im Klagewege geltend.

Aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Situation wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob sie hinsichtlich der Risiken der Beteiligung an der GarantieHebelPlan´08 korrekt beraten und aufgeklärt wurden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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cllbprat

IVG Euroselect 14: Investoren kaufen offenbar ,,The Gherkin"

Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin" müssen massive finanzielle Verluste befürchten. Die Büroimmobilie wurde offenbar an einen Investor aus Brasilien verkauft.


Über den Kaufpreis wurden keine Angaben gemacht. Allerdings hieß es schon vor Wochen, dass bei einem Verkauf des Bürokomplexes in erster Linie die Forderungen der Banken bedient werden. Die Anleger könnten komplett leer ausgehen. Rund 9000 Anleger wären von dieser Entwicklung betroffen.

Überraschend kommt die Entwicklung aber nicht. Der IVG Euroselect 14 hatte seit längerer Zeit finanzielle Schwierigkeiten. Besonders ein Kredit in Schweizer Franken sorgte durch Wechselkursverluste für Probleme bei der Fondsgesellschaft. Nachdem die so genannte ,,Loan-to-value-Klausel" fortwährend verletzt wurde, wurden die Ausschüttungen ausgesetzt und das Gebäude im Frühling unter Zwangsverwaltung gestellt und nun offenbar verkauft.

,,Selbst ein so imposantes Gebäude wie der Büroturm The Gherkin ist keineswegs eine sichere Kapitalanlage. Denn geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, so dass für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen kann. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Wechselkursverluste sind Risiken, die einen geschlossenen Immobilienfonds in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen können. ,,Dennoch wurden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann aber Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

Ebenso hätten die Banken Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, die erhalten haben, nach Rechtsprechung des BGH offenlegen müssen. ,,Wurden diese Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der Rechtsanwalt.

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cp

Ich hätte da mal eine Frage? Soll man ,,gutes Geld" dem Schlechten hinterherwerfen?

Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.


Ihre Fragen haben wir hier beantwortet:


Frage:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?
Antwort:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine fachlich fundierte Erstberatung von einem Rechtsanwalt.

Frage:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?
Antwort:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist über einen einmaligen Förderbeitrag abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.  Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.

Frage:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen ,,Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können?
Antwort:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.

Frage
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?
Antwort:
In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Frage:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?
Antwort:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Frage:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?
Antwort:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Frage:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?
Antwort:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Frage:
Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?
Antwort:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft können Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht. 

Frage:
Was ist zu tun, wenn Zweifel an der Anlage aufkommen?
Antwort:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen moderaten einmal Beitrag eine erste fundierte Einschätzung.  Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.

Frage:
Ist es sinnvoll einer Interessengemeinschaft beizutreten?
Antwort:
Der Zusammenschluss von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

Frage:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?
Antwort:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

Frage:
Sind denn die Fälle Falschberatung nicht alle gleichgelagert?
Antwort:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten.

Frage:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?
Antwort:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

Frage:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?
Antwort:
Es ist immer ein Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

Frage:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage einzureichen?
Antwort:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ®  e.V. wurde am 15.04.1998 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei  Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben.  Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vorteile der  BSZ®  e.V. Interessengemeinschaften:
In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

"    eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um    den Anspruch durchzusetzen.
"    Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
"        wie die Erfolgsausichten sind,
"        mit welchen Kosten zu rechnen ist,
"        ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.

Der BSZ®  e.V. konnte in seiner 16-jährigen Tätigkeit viele Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt

Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 16 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, seit 16 Jahren nimmt der BSZ® e.V. damit eine wegbereitende Stellung im Anlegerschutz ein und konnte hervorragende Ergebnisse für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielen.

Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ® e.V. für Anleger- und Verbraucher:

Der BSZ® e.V. bietet ein in Deutschland immer noch einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind kostenlos und somit für alle zugänglich - von ihnen profitieren somit alle Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.

Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden oft in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt, und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.

Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ® e.V.-Interessengemeinschaften

Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ® e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in einer der zahlreichen BSZ® eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat. Durch diese Bündelung der Anlegerinteressen ist auch ein Informationsvorsprung möglich, der andernfalls nicht möglich wäre, denn durch die Auswertung der Informationen der geschädigten Anleger und der Unterlagen ist es oftmals möglich, neue, werthaltige Informationen ans Tageslicht zu fördern, die allen Anlegern in der Interessengemeinschaft zugute kommen.

Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in Streitgenossenschaften

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog. ,,Sammelklagen" bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen Fällen des BSZ® e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der Kostenersparnis für die Betroffenen.

Fazit:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadensersatz zu bekommen!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dienstag, November 11, 2014

Hoher Preis für Londoner "Gherkin" - Fondsanleger schauen in die Röhre.

Für die rund 9.000 Anleger des Immobilienfonds IVG 14 dürfte nach dem Verkauf der "Gurke" kaum etwas übrig bleiben.


Der Verkauf der berühmten Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" für angeblich über 700 Mio. Pfund dürfte den Anlegern des Immobilienfonds IVG 14 kaum etwas bringen. Während die finanzierenden Banken aus dem Verkaufserlös, der laut "Financial Times" 726 Mio. Pfund (rd. 925 Mio. Euro) betragen soll, ihre ausstehenden Kredite zurückerhalten, wird für die rund 9.000 Fondsbeteiligten nichts oder fast nichts übrig bleiben, wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer erklärt.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei betreut mehr als 1.000 Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14, wovon viele bereits Klageaufträge erteilt haben. Der Fonds sowie die Investmentbank Evans Randall hatten 2007 die "Gurke" je zur Hälfte für insgesamt 600 Mio. Pfund erworben. Damit steht nun dem Fonds auch die Hälfte des Verkaufserlöses zu. Nur: "Hohe Schulden und zusätzliche Verluste aus riskanten Swap-Geschäften fressen den Erlös quasi auf", sagt Anwalt Kälberer. Den wahrscheinlich 363 Mio. Pfund, die dem Fonds zustehen, stünden Fondsverbindlichkeiten in Höhe von knapp 300 Mio. Pfund (laut letztem veröffentlichten Geschäftsbereicht zum 31.12.2012) sowie Swap-Verluste von 134,5 Mio. Pfund (laut Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10.07.2014) gegenüber. Selbst wenn dem Fonds nur die Hälfte der Swap-Verluste zugerechnet würden, bliebe nichts übrig.

Klagen richten sich dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt zufolge vor allem gegen die Deutsche Bank und gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die im Jahr 2007 die Fondsanteile an Privatanleger verkauft hatten. "In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so Rechtsanwalt Kälberer. Damit ergäben sich gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 hatte 2007 zusammen mit der Investmentbank Evans Randall das architektonisch preisgekrönte Bürogebäude gekauft. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde als "sichere Sachwertanlage" beworben, zudem als "Prestigeobjekt". Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken eine Erhöhung der Rücklagen bzw. Sondertilgungen verlangen. Im April 2014 schließlich stellten die Banken das Gebäude unter Zwangsverwaltung.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  IVG Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

kälbtit

Immer öfter werden Kapitalanleger nach Strich und Faden belogen und um ihre Ersparnisse betrogen!

Auf dem Kapitalanlagemarkt tummeln sich  viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. In den letzten Jahren fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.


Für die Milliardenschäden bei Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch ganz normale Banken und Sparkassen. Wie dadurch ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttert werden können, haben wir gerade erlebt.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Viele Anleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen, so werden immer noch dubiose Immobiliengeschäfte organisiert und dabei gigantische Gewinne eingestrichen. Unseriöse Anbieter erleichtern ihre Kunden um Millionenbeträge und denken sich dabei teilweise absolut utopische Geschichten aus, um das Geld der Kunden locker zu machen. So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um gigantische Beträge prellen.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom "guten Geld" was man dem "schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlageinitiatoren. Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft. Es ist bezeichnend, dass es oft die  größten Kapitalvernichter sind, welche die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese "0 Euro Helfer" außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu  eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Der BSZ e.V. gewährt einen Blick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts. Da wird unter anderem die Rolle so machen Wirtschaftsprüfers hinterfragt aber auch aufgezeigt zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht dabei immer um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Er wird für Kapitalanleger und Verbraucher wertvolle Informationen liefern und dazu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg.  Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V.  sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle  rechtzeitig daran gehindert werden  Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei ihren Anlagen  zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 10, 2014

Erstes erfolgreiches Kapitalanleger-Musterfahren in einem echten Massenfall

BGH-Beschluss hat weitreichende Wirkung für Anleger und Banken - Sprunghafter Anstieg von Musterverfahren zu erwarten


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterverfahren zum Medienfonds VIP 3 grundlegende Prospektmängel festgestellt; im Prospekt fehlten wichtige Hinweise für die Anleger im Zusammenhang mit einer angeblichen Bankgarantie. Der BGH-Beschluss hat weitreichende Folgen über den VIP 3-Fonds hinaus auch für andere geschlossene Fonds mit ähnlichen Strukturen - und für die künftige Gerichtspraxis.

"Dies ist das erste wirklich große Massenverfahren, das erfolgreich abgeschlossen wurde",  sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer von der Kanzlei Kälberer & Tittel, der den Musterkläger in Sachen VIP 3 vor dem OLG München vertreten hat.

Am Medienfonds VIP 3 hatten sich 4.923 Anleger mit Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 235 Mio. Euro beteiligt. "Der BGH hat bewiesen, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren - trotz einiger Kritik - auch bei wirklichen Massenverfahren funktioniert."

Ausweitung auf die Beraterhaftung

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zudem  die größten Schwächen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG) ausgemerzt. Geschätzt 95% der Anlegerprozesse vor deutschen Gerichten betreffen nämlich die Beraterhaftung, die früher im Rahmen des Musterverfahrens  gar nicht überprüft werden konnte. Seit Ende 2012 ist das KapMuG nicht nur bei der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch bei der Beraterhaftung zulässig, sofern diese auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird. Damit wurde der Anwendungsbereich extrem ausgeweitet. Zudem wurde durch die Reform die Verfahrensdauer verkürzt und eine kostengünstige Möglichkeit geschaffen, Ansprüche bei dem Verfahren anzumelden und damit die Verjährung zu hemmen. Gleichwohl waren die Anlegeranwälte auch noch 2013 und 2014 mit KapMuG-Anträgen sehr zurückhaltend. Angesichts fehlender positiver Musterentscheidungen bestand eine hohe Skepsis.

Was lange währt ... - Meilenstein für den Anlegerschutz

"Das ist damit einer der wichtigsten Gerichtsentscheide zu geschlossenen Fonds und geschädigten Anlegern der letzten Jahre", sagt Rechtsanwalt Kälberer. "Mit dieser BGH-Entscheidung ist das KapMuG in der Praxis angekommen. Die Zahl der Musterverfahren wird ab jetzt sprunghaft ansteigen." Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel plant, im Jahr 2015 mindestens 15 weitere Musterverfahren einzureichen.

Anleger finanzierten die 'Bankgarantie' quasi selbst

Der Fall war wie folgt: Die Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (kurz: VIP 3) sollte das Anlegerkapital für Filmproduktionen verwenden. Etwa vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals waren aber an die sog. schuldübernehmende Bank - die Dresdner Bank AG - weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt worden. "Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben somit die Anleger die 'Bankgarantie', die die Dresdner Bank für den VIP 3 abgegeben hatte, selbst finanziert", erläutert Anwalt Kälberer. Im Fondsprospekt, auf dessen Grundlage die vermittelnden Banken beraten haben, fehlt aber ein hinreichender Hinweis darauf, wie der BGH jetzt festgestellt hat.

Zudem führte der BGH aus, dass der Prospekt auch keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltete, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden - sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

Andreas Schmid und Dresdner Bank AG als Musterbeklagte

Musterbeklagte im VIP 3-Musterverfahren waren der Fonds-Initiator und damalige Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung München GmbH, Andreas Schmid, sowie die Dresdner Bank AG, die in der Zwischenzeit von der Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin übernommen wurde. Die Musterbeklagten hatten gegen einen Musterentscheid des OLG München (Beschluss vom 8.5.2012) Rechtsbeschwerde eingelegt, woraufhin das Verfahren beim BGH als höchstrichterliche Instanz landete.

Hintergrund: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. In Musterverfahren können Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, einheitlich durch das Gericht - mit Bindungswirkung für alle Kläger - entschieden werden. Das KapMuG-Verfahren hat für die Kläger große Kostenvorteile und erspart ihnen den Weg durch die Instanzen.

Verweis auf Scholz-Urteil

"Einzig schade an dem Beschluss des BGH ist, dass er die Prospektverantwortlichkeit der Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank noch nicht bestätigt hat; insoweit wurde das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen", erklärt Anlegeranwalt Kälberer. "Allerdings hat der BGH dem OLG quasi als 'Wink mit dem Zaunpfahl' den Lösungsweg schon vorgegeben. Er hat nämlich auf ein Grundsatzurteil des 3. Zivilsenats verwiesen, in dem seinerzeit eine Prospektverantwortlichkeit des früheren Verteidigungsministers Rupert Scholz als Garant bejaht wurde."

"Durch die Bestätigung des Prospektmangels durch den BGH nun wird eine grundlegende Haftungsvoraussetzung für die Commerzbank AG und andere beratende Finanzdienstleister, die diesen Prospekt bei ihren Beratungen verwendet haben, bejaht", so Kälberer. Damit hat diese Entscheidung auch für alle noch laufenden Beratungshaftungsverfahren der VIP 3-Medienfonds zumindest eine mittelbare Wirkung; die Gerichte werden regelmäßig die Auffassung des BGH bei den Verfahren zugrunde legen.

Prospekthaftung verschärft

Nebenbei hat der BGH auch die Prospekthaftung durch einen Halbsatz noch verschärft: "Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen", so der BGH in seinem KapMuG-Beschluss vom 29. Juli 2014 (Az. II ZB 30/12 - OLG München, LG München I), der nun in voller Länge (inkl. ausführlicher Begründung) der Kanzlei Kälberer & Tittel zugegangen ist.

Hintergrund: VIP-Skandal

Der VIP-Skandal hatte insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 für großes Aufsehen und medial für Schlagzeilen gesorgt. Hintergrund ist, dass bei den Fonds VIP 3 und VIP 4 von den eingezahlten 100% Nominalkapital nach Abzug "weicher" Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtung rund 70% gar nicht in die Produktion von Filmen investiert, sondern an die HypoVereinsbank AG und die Dresdner Bank AG als sog. "Barwert" für die Schuldübernahmen (angebliche Bankgarantien) weitergeleitet wurden. Damit hatten die Anleger die "Garantie" selbst finanziert! Die Konstruktion hatte schon im Jahr 2008 dazu geführt, dass der Fonds-Initiator Andreas Schmid vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  geschlossene Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf  gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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IVG Fonds: Kläger siegt vor dem Landgericht Berlin! Achtung: Drohende Verjährung Ende 2014!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

In einem aktuellen Fall, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit -noch nicht rechtskräftigem- Urteil des LG Berlin vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen, d.h., zur Zahlung von 12.843,- EUR zzgl. außergerichtlicher Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hingewiesen wurde.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Walter Späth hierzu:

,,Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Anleger. Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Banken nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs" hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet. In vielen Fällen ist auch die sonstige Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten. Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. In diversen anderen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 der gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Der Anwalt hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden.

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Freitag, November 07, 2014

Getgoods: BSZ e.V.-Anwälte erstreiten diverse Arrestbefehle gegen ehemaligen Vorstand!

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth  erstreitet  diverse Arrestbefehle gegen ehemaligen Vorstand! Zahlreiche Klagen eingereicht. Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an.


Im Schadensfall getgoods.de AG ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth inzwischen gelungen, in bisher 8 Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder für erste Anleger Arrestbeschlüsse gegen den ehemaligen Vorstand RM zu erwirken.

Die 1. Zivilkammer sowie die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder haben in insgesamt 8 Fällen ausdrücklich den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des ehemaligen Vorstands RM angeordnet.

Weitere Arrestanträge für diverse Anleger werden in den nächsten Tagen folgen, diese Arrestanträge dienen der vorläufigen Sicherung der Anleger, und sind vom Insolvenzverfahren unabhängig. Eile ist geboten, weil beim Arrestverfahren das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, vor kurzem auch erste Schadensersatzklagen für die Anleger gegen den ehemaligen Vorstand der getgoods.de AG vor dem Landgericht Frankfurt/Oder eingereicht, inzwischen haben sich Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche ergeben, so werden die Anleger im Verkaufsprospekt nach Ansicht von Dr. Späth nicht über alle wesentlichen relevanten Punkte informiert.

Z.B. die Verflechtung zwischen der Getgoods AG und deren Tochtergesellschaften wird nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth nicht ausreichend dargelegt. Auch wurden in den Klagen Ansprüche wegen mutmaßlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht.

Erste Termine zur mündlichen Verhandlung wurden vom Landgericht Frankfurt/Oder bereits für Dezember 2014 anberaumt.

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