Freitag, September 05, 2014

MPC Zweite Santa-P - MS Santa Pamina vor der Insolvenz!

3. Schiff aus der MPC-Santa-P-Schiffe 2 insolvent! Die Santa-P-Flotte macht seit langem Schlagzeilen. Jetzt scheint es klar zu sein: auch dieser Fonds bewegt sich auf die Insolvenz zu! Unter dem Az.: 5 IN 97/14 wurde am 27.08.2014 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.


Der Dachfonds Santa-P-2 beteiligte sich an insgesamt 4 Schiffen, Santa Pamina, Santa Placida, Santa Pelagia und Santa Petrissa. Nur für Santa Placida ist noch keine Insolvenz angemeldet.

Die wirtschaftliche Situation ist also dramatisch, so dass die Anleger mit dem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes rechnen müssen!

Der Insolvenzverwalter wird voraussichtlich die an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen zurückfordern, wenn diese nicht durch entsprechende Gewinne unterlegt waren, was leider bei vielen Schiffs-Fonds in den letzten Jahren der Fall war.

Die meisten Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass

die Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

"    die Höhe der Vertriebskosten
"    die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
"    die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für Sie als Gesellschafter des Santa-P möglicherweise gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Die Anwälte sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MPC Zweite Santa-P - MS Santa Pamina " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drirötl.

Donnerstag, September 04, 2014

Wölbern-Fonds Holland Nr. 52 stellt Insolvenzantrag - Vierter Holland-Fonds von Wölbern vor dem Aus

Der vierte Wölbern-Holland-Fonds stellte binnen weniger Wochen Insolvenzantrag. Diesmal hat es den Wölbern-Fonds Holland Nr. 52 erwischt. Zuvor hatte die Wölbern-Fonds Holland 54, 55, 56 schon das gleiche Schicksal ereilt.


Wie das fondstelegramm meldet, hat das Amtsgericht Hamburg am 2. September 2014 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Wölbern-Fonds Holland Nr.52 eröffnet (Az. 67c IN 399/14). ,,Das jetzt innerhalb kurzer Zeit bereits der vierte Holland-Fonds von Wölbern vor der Insolvenz steht, ist schon dramatisch. In erster Linie natürlich für die betroffenen Anleger, denen der Totalverlust ihres Geldes droht", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Wölbern-Fonds Holland Nr. 52 befand sich schon seit geraumer Zeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Lage wurde noch zusätzlich verschärft, da der Mietvertrag für die Immobilie in wenigen Wochen ausläuft und offenbar nicht verlängert werden konnte. ,,Insofern kommt der Insolvenzantrag zwar nicht mehr überraschend, macht es für die Anleger aber auch nicht besser", so Cäsar-Preller. Der Fachanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern, schnell zu handeln: ,,Es gilt zu retten, was zu retten ist. Dabei könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen helfen."

Die Chancen für Schadensersatz beurteilt der Experte durchaus optimistisch. In der Vergangenheit habe es sich immer wieder gezeigt, dass es schon bei der Anlageberatung zu schweren Fehlern gekommen sei. Entweder seien die Anleger nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt worden oder die Bank habe ihre Vermittlungsprovisionen verschwiegen. ,,Oft genug ist auch beides des Fall", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Das Gute daran: Solch eine Falschberatung ebnet den Weg für Schadensersatzansprüche.

Fallende Immobilienpreise, sinkende Mieteinnahmen oder drohende Leerstände können die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds wie den Wölbern-Fonds Holland Nr. 52 massiv gefährden. Am Ende kann die Insolvenz stehen und der Anleger verliert sein komplettes Geld, das er wahrscheinlich in der Hoffnung auf eine sichere Kapitalanlage investiert hat. ,,Über diese Risiken hätte der Anleger im Zuge der Anlageberatung bereits aufgeklärt werden müssen", erklärt der Fachanwalt.

Außerdem hätten sie nach Rechtsprechung des BGH auch über die Vermittlungsprovisionen der Banken informiert werden müssen. ,,Wurden diese sogenannten Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden".

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Gescheiterte Kapitalanlagen mit verheerenden Folgen für die Anleger

Wenn Verbraucher Ihr erspartes Geld mit einer miesen Kapitalanlage in Gefahr gebracht haben oder gar der Totalverlust droht  und sie sich nicht dagegen wehren, finden sie sich schnell als Opfer wieder.


Opfer eines Anlagebetrugs oder einer Anlagepleite erleiden nicht nur einen finanziellen Schaden. Die emotionalen Schäden wiegen oft viel schwerer. Selbst schwere gesundheitliche Probleme können die Folge sein.  Das Vertrauen in das eigene Urteil, und das Vertrauen in andere, wird nachhaltig erschüttert. Sehr schlimm ist es für Betroffene die von einem unredlichen "Anlageberater"  aus dem eigenen Bekanntenkreis über den Tisch gezogen wurden. Viele dieser Opfer fühlen sich ausgenutzt, verraten und isoliert.

Bei älteren Menschen, die nicht mehr im Berufsleben stehen und damit in der Regel keine Chance haben, den erlittenen Verlust auszugleichen, wird die finanzielle Sicherheit zerstört und damit auch ihre Unabhängigkeit. Es ist gerade oft dieser Personenkreis der die Schuld an dem finanziellen Fiasko bei sich selbst sucht. Oft sind es auch noch nahe Angehörige die mit Vorwürfen und Zweifel am Urteilsvermögen des Opfers dieses Empfinden verstärken. 

Die Opfer  von Kapitalanlagebetrug und gescheiterten Kapitalanlagen kommen aus allen Bevölkerungs- und Bildungsschichten. Obwohl Anlage Opfer nicht allein sind, da es in der Regel Hunderte oft Tausende weitere Geschädigte gibt, bleiben sie oft isoliert und wehren sich nicht.  Von den geschädigten Anlegern klagt tatsächlich nur eine kleine Minderheit gegen die Initiatoren, Berater, Vermittler, Finanzvertriebe oder Banken. Warum ist das so?

Es liegt im Interesse der Finanzlobby, dass bei dem Anleger der Eindruck entsteht, die gescheiterte Kapitalanlage sei das kleinere Übel. Die Branche hält auch den Standardspruch geschädigter Anleger hoch: "Kein GUTES Geld dem schlechten Geld hinterher werfen". Da werden Anlegerschutzvereine und Anlegerschutzanwälte als gierige Abzocker, welche die gebeutelten Anleger ausnehmen wollen dargestellt. Die Saat geht auf! Da wird der Frust über den erlittenen Kapitalverlust auf die Anlegerschützer übertragen. Die Anfeindungen erreichen da mitunter jakobinische  Dimensionen. Hier wird nicht etwa die Abzockerei der Finanzmärkte thematisiert sondern das angebliche Unwesen des Anlegerschutzes. Da wird ein mieses Bild des Anlegerschutzes gezeichnet, welches dermaßen zu gesellschaftlichem Konsens geworden ist, dass sich die Frage stellt von wem sich die über den Tisch gezogenen Anleger überhaupt noch helfen lassen wollen.

Bei dem BSZ e.V. versteht man, dass Opfer von mieser Anlageberatung und Kapitalanlagebetrug in vielen Fällen vor einem finanziellen Fiasko stehen und am Boden zerstört sind und meist auch  nicht mehr wissen wem sie eigentlich noch Vertrauen entgegen bringen können. Viele Betroffene wurden von ihren eigenen Hausbanken in die Pleite hineinberaten.

Die Geldvernichter dagegen, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet! Die geschädigten Anleger interessieren dabei nicht!

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft oder der Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Mittelstandsanleihe MS Deutschland - sichere Aussichten für Anleger?

Unternehmen - Mittelstandsanleihe - Schieflage: Dieser Dreiklang in moll erschallt bereits seit einigen Monaten regelmäßig durch die deutsche Finanzmarkt-Öffentlichkeit.


Der Hintergrund dieser bislang unter dem Strich wenig überzeugenden Geschichte des Markts für Mittelstandsanleihen in Deuschland ist mittlerweile bekannt und soll hier an dieser Stelle nicht vertieft wiederholt werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien haben sich bereits in der Vergangenheit in einigen Beiträgen immer wieder mit verschiedenen Firmen auseinandergesetzt, die Mittelstandsanleihen begeben haben, bei denen allerdings die Gefahr besteht, dass sie die Zinskuponzahlungen an ihre Anleihegläubiger nicht werden bedienen können oder aber diese Zahlungen bereits eingestellt haben.

Heute werfen wir einen Blick auf die Unternehmensanleihe der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH, die ebenfalls im kritischen Fokus der Marktteilnehmer steht.

Bekanntermaßen waren die letzten berichteten Quartalszahlen allesamt nicht überzeugend. Auch der vor wenigen Wochen aktualisierte Jahresausblick 2014 ,,lockt keinen Hund hinter dem Ofen" hervor, wie Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht feststellt. Wesentliche in Aussicht gestellte bzw. erwartete Geschäftszahlen-Parameter wie u.a. Umsatz, Jahresüberschuss, free cashflow und Eigenkapitalquote können die Anleihegläubiger nicht froh stimmen. So soll insbesondere der erwartete Umsatz für 2014 hinter den Erwartungen zurückbleiben. Da gleichzeitig einerseits kein Spielraum für Preissteigerungen besteht, andererseits nicht an der Kostenschraube gedreht werden soll - insbesondere auch nicht auf geplante Investitionen verzichtet werden soll - wird der Verlust im aktuellen Geschäftsjahr noch weiter steigen. Damit einhergehend wird die Eigenkapitalquote zugleich weiter sinken.

,,Keine guten Aussichten für die Traumschiff-Anleihe", kommentiert Rechtsanwalt Kurdum die aktuellen Perspektiven des Unternehmens. ,,Inwieweit die Firma auch im Jahr 2015 ihren Kapitaldienst aus der Anleihe wird erbringen können, wird abzuwarten bleiben. Die Börse hat die schwachen Aussichten natürlich bereits eingepreist und den Bond auf einen Kurs bei 46% hinabgeschickt."

Auch die Rating-Agentur FERI hat auf die schwachen Geschäftsaussichten reagiert und die Mittelstandsanleihe von vormals ,,BB-,, auf ,,B-,, herabgesetzt, zudem den Ausblick für den Bond auf ,,negativ" gesetzt.

Die weitere Entwicklung der Anleihe wird für die Anleger weiterhin spannend bleiben. Wenn Anleger, die in die 6,875%-Anleihe der MS Deutschland investiert haben, angesichts der aktuellen Situation rechtliche Unterstützung wünschen, können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum blickt hierbei nicht nur mit einem juristischen Blickwinkel, sondern als ausgebildeter Finanzanalyst sowie Portfoliomanager auch unter einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt auf den Traumschiff-Bond.

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Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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drwspäkur

Mittwoch, September 03, 2014

Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Ein weiterer Lloyd Schiffsfonds steht vor dem Aus: Nach Angaben des fondstelegramm wurde über den Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 500 IN 22/14).


,,Die betroffenen Anleger sollten jetzt anwaltlichen Rat suchen. Denn ihnen kann der Totalverlust des investierten Geldes drohen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es erfahrungsgemäß häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen, so der Fachanwalt. Dabei seien Schiffsfonds als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen worden ohne auf die Risiken hinzuweisen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch zwingend eine umfassende Risikoaufklärung. ,,Die Liste der Risiken bei Schiffsfonds ist lang. Angefangen bei den langen Laufzeiten über sinkende Charterraten bis zum Totalverlust des investierten Geldes", erklärt Cäsar-Preller. Daher seien Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet.

Außerdem hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen legen müssen. ,,Damit ist nicht das Agio gemeint. In vielen Fällen haben die Banken darüber hinaus recht hohe Provisionen kassiert", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt . Für den Kunden kann dieses Provisionsinteresse der Bank ein ganz anderes Licht auf die Kapitalanlage werfen, so dass er sich möglicherweise gegen die Beteiligung entschieden hätte. Daher verlangt der BGH die Offenlegung dieser sog. Kick-Backs.

Wurden die Anleger nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt oder die Provisionen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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cp

Dienstag, September 02, 2014

HCI MS Swipall vor der Insolvenz

Offenbar wurde auch der Schiffsfonds HCI MS Swipall von der anhaltenden Krise der Schifffahrt erwischt. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet (Az.: 93 IN 45/14).


Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds im Sommer 2006 platziert. Rund acht Jahre später droht das Aus und Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch umgehend tätig zu werden, um den finanziellen Schaden abzuwehren oder wenigstens zu minimieren. Dazu können sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

,,Diese Ansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein", erklärt der Anwalt. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Die reichen bei Schiffsfonds von schwankenden Charterraten über zumeist lange Laufzeiten bis hin zum Totalverlust. ,,Trotzdem wurden Schiffsfonds gerne als sichere Kapitalanlage oder Altersvorsorge empfohlen. Das ist eine glatte Falschberatung", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn auf Grund der genannten Risiken sei die Beteiligung an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger denkbar ungeeignet.

Die Anleger hätten jedoch nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile eingestrichen hat. Laut Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-backs einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass die Anleger zwingend über die Provisionen informiert werden müssen.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

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Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Swipall" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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CFB - Fonds Nr. 168 Twins 2 - Auf Talfahrt!

Sinkende Einnahmen und steigende Kosten machen auch diesem Fonds zu schaffen. Zweitmarkt: zuletzt bei ca. 10 %! Wie auch viele andere Schiffs-Fonds schüttelt den CFB-Fonds Nr. 168, Twins 2, die schwere Krise in der Schiffahrt.


Unter der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 168 haben sich Anleger an zwei Kommanditgesellschaften beteiligt, nämlich an der MS Nedlloyd Marita und der MS Nedlloyd Maersk Nottingham KG.

Bereits für das Jahr 2012 wurden keine Ausschüttungen mehr geleistet. Der Fonds ist erstmals kündbar zum 31.08.2028!

Der sog. Baltic Dry Index (BDI) befindet sich seit März auf Talfahrt. Der Baltic Dry Index bildet die Kosten für das Verschiffen von wichtigen Transportgütern ab. Fällt dieser Index, kann sich dies sehr negativ auf die Entwicklung von Schiffsfonds auswirken. Aufgrund von aufgebauten Überkapazitäten in der Schifffahrt können nur sehr niedrige Charterraten erzielt werden.

In den Beratungsgesprächen wurden oft Risiken gar nicht, lückenhaft oder verharmlosend dargestellt. Für eine positive Fondsentwicklung wäre Voraussetzung, dass sich die Frachtraten gravierend in der Form ändern, dass sie dramatisch ansteigen, was in der nahen Zukunft nicht zu erwarten ist.

Die beratenden Banken bzw. die privaten Vermittler könnten sich bei einer entsprechenden Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht haben. Beratungsfehler liegen z. B. immer dann vor, wenn die Berater nicht auf folgende Risiken hingewiesen haben:

"    die Höhe der Vertriebskosten
"    die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
"    die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeit und die Folgen hiervon
"    der hochspekulative Charakter der Anlage inkl. Totalverlustrisiko
"    das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
"    die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen
"    möglicherweise weit überteuerter Kaufpreis der Schiffe im Verhältnis zu den langfristig zu   erzielenden Charterraten

Dies sind nur einige Beispiele für Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung im Vorfeld hätten hingewiesen werden müssen.

Der Fonds ist durch die hohen weichen Kosten sehr stark belastet. Allein für die Platzierung des Emissionskapitals wurden EUR 2.769.000,00 eingeplant. Hinzu kam noch das Agio in Höhe von weiteren 5 %. Setzt man diese Summen zum Emissionskapital ins Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 10 %!

Das Landgericht Berlin hat bereits in einem Parallel-Fall (CFB 166) eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil im entschiedenen Fall die Anlegerin nicht auf die sehr lange Laufzeit des Fonds hingewiesen worden ist.

Falls Sie erfolgreich einen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen, erhalten Sie von dem Anspruchsgegner (Bank oder freier Vermittler) das eingezahlte Kapital zzgl. Agio abzgl. evtl. erhaltener Ausschüttungen vollständig zurück. Dieser Betrag ist ab dem Tag der Klageinreichung zu verzinsen; unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie auch einen entgangenen Gewinn. Im Gegenzug können Sie dann Ihre Beteiligung auf den Anspruchsgegner übertragen.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen und sonstigen freien Beratern und Vermittlern spezialisiert!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Raus aus dem Fonds dank fehlerhafter Widerrufsbelehrung - BGH II ZR 109/13

Entspricht die Widerrufsbelehrung beim Zeichnungsschein eines Fonds nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann sich die Fondsgesellschaft nicht auf die Belehrung berufen mit der Folge, dass ein Widerruf heute noch möglich ist!


In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH)erneut entschieden, dass ein Anleger (im entschiedenen Fall ein atypisch stiller Gesellschafter) seine Beteiligung widerrufen kann, weil die Frist nie zu laufen begann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) sowie § 355 Abs. 2 BGB (in der seit dem 23.08.2002 geltenden Fassung) entsprach. Die Richter zeigten sich extrem genau und buchstabengetreu: die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a. F. greift nur dann, wenn ein Formular verwendet wurde, welches dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht!

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

Sie können heute Ihre Beitrittserklärung zu einem Fonds noch widerrufen, sofern Sie ab dem 01.01.2002 gezeichnet haben, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, unabhängig von einer etwaigen genannten Frist, weil diese gar nicht in Gang gesetzt wurde. Ansprechpartner sind dabei Prospektherausgeber und sonstige Prospektverantwortliche. Voraussetzung ist allerdings, dass damals ein sog. ,,Haustürgeschäft" vorlag

Was bringt dies?

Nach der sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft führt dies aber nicht dazu, dass der Vertrag komplett rückabgewickelt wird, sondern dem Anleger steht ein Abfindungsanspruch entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu.

In vielen Fällen wird dies nicht zielführend sein, denn wenn der Fonds in Schieflage oder sogar schon insolvent ist, ist nicht mit einem positiven Auseinandersetzungsguthaben zu rechnen.

Was können Sie noch tun?

Wenn Sie beim Abschluss der Beteiligung falsch beraten worden sind, können Sie eventuell gegen Ihre damaligen Berater vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Wenn wir dies erfolgreich für Sie durchsetzen, wird der Vertrag rückabgewickelt, und der Gegner ist zur Rückzahlung des Einlagebetrages incl. Agio verpflichtet; eventuell, je nach Einzelfall, kann auch entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Lassen Sie also Ihre Verträge prüfen! Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind und die Ansprüche damit eigentlich verjährt sind, greift die Verjährungseinrede nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist!

Die BSZ Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  prüfen bundesweit Ihre bestehenden Fondsbeteiligungen auf das Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit/Verjährung.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Montag, September 01, 2014

SLB-Fonds und Ratenzahlung - Was kann ich von meinem Geld retten?

Die SLB-Gruppe hat in den letzten Jahren bekanntermaßen ungezählte geschlossene Fonds aufgelegt. Viele Fonds konnten die versprochene Leistung nicht erbringen.


Wir wissen aus Anfragen an die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, dass viele Anleger in SLB-Fonds investiert hatten, die einen monatlichen Sparplan von einigen hundert Euro über einen Gesamtzeitraum von häufig mehr als 20 Jahren vorsahen. Häufig sind zudem genau diese Fonds als sog. ,,Altersanlage" vertrieben worden, um so eine besondere Sicherheit gegenüber dem Anleger auszudrücken.

Ratenzahlung und Widerruf - im Einzelfall eine mögliche Alternative

Diese Anleger sehen nun derzeit geradezu zu, wie ihr Fonds für die Altersicherung ,,nicht auf die Beine" kommt, ihnen also die Zeit davon läuft, sie aber gleichzeitig immer noch weiteres Geld monatlich investieren. Verständlicherweise schwindet bei diesen Anlegern die Hoffnung, auch dieses Geld eines Tages wieder zurückzuerhalten.

Entsprechend fragen sich diese Anleger, ob sie rechtliche Möglichkeiten besitzen, um ihr Geld oder jedenfalls Teile davon auch heute noch zu sichern.

Grundsätzlich müssen auch diese Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung trotzdem ihre Einlage bedienen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum von der Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Als Ausweg bietet sich hier in vielen Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.

Rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrungen berechtigen zum Widerruf

So können Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Voraussetzung ist, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies muss zunächst geprüft werden.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei einem positiven Prüfungsergebnis können Anleger mit einem rechtswirksam durchgeführten Widerruf Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden.

Folgende Vorteile ergeben sich hieraus für den Ratensparer:

Einerseits droht Ratensparern nicht mehr die Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen.
Andererseits wird auch die Haftung des Anlegers als sog. Kommanditist, also als Mitinhaber der Fondsgesellschaft, gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt - ein Argument, das gerade bei finanziell schwachen Gesellschaften wichtig sein kann.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Anleger sogar einen Teil ihres bereits monatlich eingezahlten Kapitals zurückerhalten. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft SLB Fonds" beizutreten.

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IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK: Gute Schadensersatzchancen.

Anleger müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Viele Anleger des IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert der Fonds z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014). Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von Banken vermittelt wurde.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht darauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, zahlreiche Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde, seit dem Jahr 2012 werden bereits über 200 Fälle von geschädigten IVG-Fonds-Anlegern betreut.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlosssen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.
Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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DEIKON-Anleihen: Schadensersatz prüfen! Achtung: Es droht Verjährung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel erstreiten überwiegende Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an! Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner hatten in den letzten zweieinhalb Jahren, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, dieser hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen, geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH.

Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers, die Revision zum BGH wurde vom 6. ZS des OLG Düsseldorf nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob der Sicherheitentreuhänder sog. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns über diesen großen Erfolg für den dortigen Anleger, der zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger  gute Chancen auf Schadensersatz haben."

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt aus, dass der Schaden des Anlegers in der Zeichnung der Anleihen besteht, so dass Rückabwicklung verlangt werden kann, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Deikon-Anleihen durch den Anleger. Schadensmindernd muss sich der Kläger die erhaltenen jährlichen Zinszahlungen anrechnen lassen,

Geschädigte DEIKON-Anleger sind somit keineswegs chancenlos und können gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben hierzu für BSZ e.V.-Mitglieder ein reduziertes Gebührenmodell für die außergerichtliche Tätigkeit entwickelt, das BSZ e.V.-Mitglieder bei Bedarf in Anspruch nehmen können.

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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MPC ,,Santa-P Schiffe" insolvent: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Achtung: Es droht Verjährung!


Der Dachfonds MPC Beteiligungsgesellschaft MS ,,Santa P Schiffe mbH & Co KG ist insolvent, am 11.08.2014 hat das Amtsgericht Niebüll die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven Undritz zum Insolvenzverwalter bestellt.


Damit drohen den Anlegern sehr hohe Verluste, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen werden.

Anleger sollten daher unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen lassen, die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner betreut bereits seit mehreren Jahren Anleger, denen die Anlage in den MS ,,Santa P Schiffen" z.B. von Banken wie der Postbank, der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und diversen anderen Banken vermittelt wurde.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Oftmals haben Anleger hier gute Chancen auf Schadensersatz, denn oftmals wurden die Anleger nicht auf die erheblichen Risiken des Schiffsfonds hingewiesen, wie Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, Ausbau des Panamakanals, etc."

Auch wurden die Anleger oft nicht auf die Provisionen, Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", der Banken hingewiesen, die diese erhalten haben. Wenn der Anleger hierüber weder der Höhe noch dem Grunde nach hingewiesen wurde, kann er bereits aus diesem Grunde die Anlage vollständig rückabwickeln.

Auch bestanden beim MPC-Fonds ,,Santa P-Schiffe" hohe Weichkosten, auf die die Anleger ebenfalls oftmals nicht hingewiesen wurden. Der BGH hat bereits entschieden, dass bei Weichkosten über 15 % der Anleger hierauf hingewiesen werden muss und ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen kann, sofern er nicht darauf hingewiesen wird.

Doch Achtung, es droht Verjährung: Da die Verjährung 3 Jahre kenntnisabhängig, jedoch spätestens nach 10 Jahren nach Zeichnung der Fondsbeteiligung eintritt, und der Fonds in den Jahren 2004 und 2005 vertrieben wurde, droht in vielen Fällen bereits zum Jahresende 2014 entgültig die Verjährung einzutreten, so dass ab dann keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Betroffene MS Santa-P-Schiffe-Anleger sollten also nicht zögern, sondern umgehend tätig werden, hierfür können sie sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,MS Santa-P-Schiffe" anschließen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-P-Schiffe" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drwspä

Freitag, August 29, 2014

BGH zum notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen

Widerrufsbelehrungen, die nichts zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft bei der Rückabwicklung des Fondsbeitritts ausweisen, sind falsch; die Anleger können, Jahre später, widerrufen.


Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts richtig und vollständig vom Verwender ausgewiesen werden müssen (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, BKR 2014, 282).

In dem Fall hatte sich ein Anleger 2004 als atypisch stiller Gesellschafter an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beteiligt. Er sollte monaliche Raten in Höhe von EUR 100,00 zahlen. Er hätte nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung vor dem Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist die Zahlungen aufnehmen können. Die Fondsgesellschaft hatte den Anleger aber nicht darauf hingewiesen, dass er unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.05.2012, II ZR 14/10) sein Geld nicht zurückerhalten, sondern einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben (das ist der tatsächliche Wert der Beteiligung) gehabt.

Und das könnte sich verringern; in dem Fall bekäme der Anleger nicht alles zurück. Die Verwenderin der Widerrufsbelehrung hatte nicht darauf hingewiesen. Deshalb nahm der Bundesgerichtshof in dem Fall an, dass die Widerrufsbelehrung falsch gewesen ist und de zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufs, 2009, noch nicht begonnen hatte; der Anleger konnte widerrufen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Der Bankrechtssenat setzt die Rechtsprechung des strengen Formalismus beim Wortlaut der Widerrufsbelehrungen konsequent fort. Nach unserer Einschätzung sind die meisten Widerrufsbelehrungen, auch unter Berücksichtigung vieler anderer ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen, falsch; die Betroffenen können noch viele Jahre später widerrufen."

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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gröpköp

Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Nächster Schiffsfonds von Insolvenz bedroht

Anleger des Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland müssen schlechte Nachrichten verkraften. Nach Angaben des fondstelegramm wurde über die Schiffsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).


Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland wurde im Jahr 2004 platziert und steht zehn Jahre später vor der Insolvenz. ,,Betroffene Anleger, die Schadensersatz geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da schon die Verjährung der Ansprüche drohen könnte", sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, stünden gerade bei Schiffsfonds gut, so der Fachanwalt.

Das liege daran, dass bei der Vermittlung von Schiffsfonds schon häufig bei der Anlageberatung klare Fehler passiert seien. ,,Selbst Anlegern, die klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihr Geld in eine sichere Altersvorsorge investieren möchten, wurden Beteiligungen an Schiffsfonds verkauft. Allerdings sind Schiffsfonds alles andere als eine sichere Kapitalanlage", so Cäsar-Preller. Schwankungen im Welthandel können dazu führen, dass die Charterraten sinken und die Schiffe nicht mehr die prospektierten Erwartungen erfüllen können. Die Fonds geraten in eine wirtschaftliche Schieflage und am Ende kann die Insolvenz und für die Anleger der Totalverlust stehen. ,,Über diese und weitere Risiken müssen Anleger im Beratungsgespräch umfassend informiert werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings seien diese Risiken erfahrungsgemäß ebenso gerne verschwiegen worden wie die Vermittlungsprovisionen, die die Bank eingestrichen hat. ,,Über diese Rückvergütungen müssen die Banken ihre Kunden aber aufklären. Nur so haben sie die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Und das muss sich nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Anlegers decken. Die Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung dieser sogenannten Kick-Back-Zahlungen ist eindeutig und anlegerfreundlich", so der Rechtsanwalt.

Wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Provisionen aufgeklärt, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller  

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cp

Donnerstag, August 28, 2014

Mifa: Staatsanwaltschaft ermittelt beim Fahrradbauer

Der Fahrradbauer Mifa (Mitteldeutsche Fahrradwerke AG) kommt nicht aus den Schlagzeilen heraus: Wie das Handelsblatt am 27. August 2014 berichtet, sei ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten eingeleitet worden. Geprüft werde auch, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliegt.


Hintergrund für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind wohl die immensen Fehlbeträge in den Bilanzen - alleine im Jahr 2013 soll sich der Fehlbetrag auf rund 15 Millionen Euro belaufen. Auch in den Jahren zuvor soll es schon zu Fehlern in den Bilanzen gekommen sein.

Pikant ist auch, dass die Mifa erst im Jahr 2013 eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) herausgegeben und so etwa 25 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt hat. Allerdings sind die Zahlen im Emissionsprospekt wohl schon falsch gewesen. ,,Dass müssen sich die Anleger nicht bieten lassen. Sie können Schadensersatzansprüche geltend machen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das könnte für die Anleger auch der lohnendere Weg sein, als dem Sanierungskonzept zuzustimmen. Dieses sieht vor, dass ein indischer Großinvestor einsteigt und die Mehrheit an dem Unternehmen übernimmt. Allerdings mit schmerzlichen Einschnitten für Aktionäre und Anleihe-Zeichner. Die Anleihe-Gläubiger sollen demnach auf etwa 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Doch damit nicht genug. Auch die Laufzeit der Anleihe soll um drei Jahre bis 2021 verlängert werden. Statt der vereinbarten 7,5 Prozent soll die Anleihe auch nur noch mit einem Prozent verzinst werden. Dafür sollen sie zehn Prozent der Aktien erhalten. Aktionäre und Anleihe-Gläubiger müssen dem Plan noch zustimmen.

Cäsar-Preller: ,,Das sollten sich die Anleihe-Zeichner gut überlegen. Ein Prozent Zinsen ist selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase lächerlich und wird wahrscheinlich nicht mal die Inflation ausgleichen. Ob das durch die Unternehmensbeteiligung wieder aufgefangen wird, ist fraglich. Unternehmerisches Risiko soll hier offenbar ganz bewusst auf die Schultern der Anleihe-Gläubiger verlagert werden. So eine weitreichende Entscheidung sollte nicht ohne anwaltlichen Rat getroffen werden."

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Bildquelle: © Marlies Schwarzin / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp