Dienstag, September 02, 2014

HCI MS Swipall vor der Insolvenz

Offenbar wurde auch der Schiffsfonds HCI MS Swipall von der anhaltenden Krise der Schifffahrt erwischt. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet (Az.: 93 IN 45/14).


Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds im Sommer 2006 platziert. Rund acht Jahre später droht das Aus und Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch umgehend tätig zu werden, um den finanziellen Schaden abzuwehren oder wenigstens zu minimieren. Dazu können sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

,,Diese Ansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein", erklärt der Anwalt. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Die reichen bei Schiffsfonds von schwankenden Charterraten über zumeist lange Laufzeiten bis hin zum Totalverlust. ,,Trotzdem wurden Schiffsfonds gerne als sichere Kapitalanlage oder Altersvorsorge empfohlen. Das ist eine glatte Falschberatung", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn auf Grund der genannten Risiken sei die Beteiligung an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger denkbar ungeeignet.

Die Anleger hätten jedoch nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile eingestrichen hat. Laut Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-backs einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass die Anleger zwingend über die Provisionen informiert werden müssen.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Swipall" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Kontaktformular:
 
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. September 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

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