So werden Schiffsfonds in letzter Zeit häufiger von Insolvenzen betroffen – tausende von Anlegern in Schiffsfonds sind betroffen. Was ist für die Anleger in Schiffsfonds zu tun? Aber auch tausende Prokon-Anleger müssen sich jetzt mit der Insolvenz beschäftigen.
1. Allgemeines
Seit dem 1. Januar 1999 ist die
Insolvenzordnung in Kraft. Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit
des Verfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am
Verfahren Beteiligter verpflichtet.
2. Eröffnung auf Antrag
Das Insolvenzverfahren ist ein
Antragsverfahren, d.h. es wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht
eröffnet.
3. Antragspflicht
Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden
Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei
Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften
sollten beachten, dass die schuldhafte Verletzung dieser Antragspflicht
zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen für sie persönlich
haben kann.
4. Insolvenzgründe
Insolvenzgründe sind drohende
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
5. Schuldnerantrag
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle
Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem
Antrag des Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner
sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für
die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten
Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan
haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem
Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig
über dieses Konzept zu informieren.
6. Gläubigerantrag
Auch vonseiten der Gläubiger kann ein
Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht
deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des
Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer
dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und
zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine
Forderungen durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide,
Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.
7. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Bis über den Insolvenzantrag entschieden
wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine
nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:
8. Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters,
Auferlegung eines allgemeinen
Verfügungsverbots an den Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des
Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
Einstellung und Untersagung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
9. Entscheidung über den Insolvenzantrag
Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen
eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet,
dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten
sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den
Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss
zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.
10. Das eröffnete Verfahren
Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung
des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss
und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein.
Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein
Vermögen. Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die
Rechtsstellung des Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen
arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die
Möglichkeit, Arbeitnehmern zu kündigen.
11. Folgende Termine markieren die
Durchführung des Verfahrens:
¦Gerichtliche Termine
¦Berichtstermin
¦Prüfungstermin
¦Schlusstermin
Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über
den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des
Unternehmens, vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom
Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber
eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist
Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des
Verfahrens. Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der
Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.
Für Kapitalanleger ist es wichtig im
Verfahren angemeldet zu sein, um die An- sprüche geltend zu machen. Im Schnitt
bekommen Anleger im Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was
sie angelegt haben.
Ihre Position können Anleger stärken, wenn
sie ihre Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der
gemeinsame Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen
und kann dort auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.
- Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Für die Anmeldung von Ansprüchen sind besondere Vordrucke zu nutzen! Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen und lieber das know-how eines erfahrenen Anlegerschutzanwalts im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn bei der Gläubigerversammlung und gegebenenfalls im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser
Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2014
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff