Donnerstag, April 03, 2014

Prokon: Insolvenzverwalter setzt Prokon-Gründer vor die Tür

,,Manche lernen es wohl nie", schüttelt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller angesichts der Bemühungen des Prokon-Gründers Carsten Rodbertus mit der Gründung einer Genossenschaft Anlegergelder einzusammeln, den Kopf.


Zur Erinnerung: Im Januar musste die Prokon Regenerative Energien GmbH Insolvenz anmelden. Die Genussrechte-Zeichner bangen um ihr investiertes Kapital.

Offenbar verfolgte Rodbertus mit der Gründung der Genossenschaft die Idee, frisches Kapital bei Anlegern einzusammeln und die Prokon-Anleger dazu zu bewegen, ihre Genussrechte an die Genossenschaft zu übertragen. Selbst der Verein ,,Die Freunde von Prokon" warnt auf seiner Homepage vor diesem Schritt und distanziert sich vom Prokon-Gründer. Anlegerinteressen würden in der Genossenschaft nicht ausreichend berücksichtigt

Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin ging das zu weit: Er setzte Rodbertus und einen weiteren Geschäftsführer jetzt vor die Tür. Dies sei erforderlich, um die für die Sanierung erforderliche Ruhe wieder ins Unternehmen zu bringen, wird er im Handelsblatt vom 2. April zitiert.

,,Trotz der finanziellen Schwierigkeiten und dem Insolvenzantrag haben viele Anleger Prokon die Treue gehalten und offenbar auch auf Rodbertus vertraut. Dieses Vertrauen hat er meiner Meinung nach komplett verspielt. Für die Genussrechte-Inhaber stellt sich angesichts dieser Entwicklung die Frage, ob sie nicht doch Schadensersatzansprüche geltend machen sollten", so -der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei könnte auch mehr zu holen sein als im Insolvenzverfahren, das voraussichtlich im Mai eröffnet werden soll. Denn: ,,Genussrechte werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. die Inhaber stehen ganz hinten in der Reihe. Ihnen drohen also hohe Verluste", erklärt Cäsar-Preller. Erfolgversprechender könnten Schadensersatzansprüche sein. Prokon hatte die Genussrechte mit einer hohen Verzinsung von 6 bis 8 Prozent beworben. ,,Bei solch hohen Renditen ist meist auch das Risiko hoch. Und über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes hätten die Anleger auch aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem müsse geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt fehlerhaft war und mit falschen Angaben geworben wurde. Das OLG Schleswig hatte wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben (Az: 6 U 14/11). ,,Hier kommt eventuell Prospekthaftung in Betracht", sagt der Anwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. April  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Infinus Gruppe - Insolvenzverfahren beginnt in Kürze


BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Inanspruchnahme der Allianz AG und weiterer

Vermögensschaden-haftpflicht-versicherungen.


Wie nun bekannt wurde, wird in Kürze das Insolvenzverfahren über weitere Gesellschaften der Infinus Gruppe eröffnet werden. Hierzu werden die Anleger voraussichtlich in den kommenden Tagen von dem Insolvenzverwalter angeschrieben werden.

,,Anleger sollten ihre Forderungen fristgemäß zur Insolvenztabelle anmelden. Denn nach uns vorliegenden Informationen kann in dem Insolvenzverfahren durchaus mit einer Insolvenzquote im zweistelligen Bereich gerechnet werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da nur eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung die Voraussetzung zur Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und somit zum Erhalt der Insolvenzquote erfüllt."

Neben der Teilnahme am Insolvenzverfahren besteht für die Anleger noch eine weitere Möglichkeit, den durch die Beteiligung an den Gesellschaften der Infinus Gruppe entstandenen Schaden zu begrenzen.

Die Infinus Gruppe setzt sich aus einem Gesellschaftsgeflecht mit mehreren Unternehmen zusammen. Insbesondere die im Jahr 2000 gegründete Future Business KgaA emittierte festverzinsliche Schuldverschreibungen und Genussrechte mit einer jährlichen prognostizierten Rendite in Höhe von 5 - 8 Prozent. Vertrieben wurden diese Anleihen durch fast 1.000 Vermittler, die unter dem Haftungsdach Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut stehen. Diese wiederum verfügt mit der Allianz AG über eine Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich eintrittspflichtig sein kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zurzeit, inwiefern eine Inhaftungnahme der Allianz AG unmittelbar möglich ist oder ob der Umweg über das Insolvenzverfahren beschritten werden muss. Schließlich gehört auch ein Vorgehen gegen die Vermögenschadenshaftpflichtversicherungen der Vermittler selbst zu den Handlungsoptionen.

,,Dies gilt unserer Ansicht nach zumindest dann, wenn die Berater - wie wohl bei den Genussrechten der Prosavus AG - nicht unter dem Haftungsdach der Infinus tätig geworden sind, sondern sich lediglich dem Maklerpool der ,,Infinus AG - Ihr Kompetenzpartner" angeschlossen haben" so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter. ,,Ausreichend Ansatzpunkte für eine Schadensersatz begründende Fehlberatung der Anleger liegen hierbei nach unserer Einschätzung vor. Wie uns viele Anleger mitgeteilt haben, wurde bei den Anleihen, die sich durch die gute Rendite in Höhe von sechs Prozent p.a. einerseits und die kurze Laufzeit  mit einer Mindestlaufzeit von 90 Tagen auszeichneten, oftmals nicht ausreichend auf die Risiken, die diesen Anleihen immanent sind, hingewiesen. Deswegen sind die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Anlageberater unserem Erachten nach auch grundsätzlich als relativ gut zu bewerten".

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. 04.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen Sunrise Energy GmbH.

Anleger erhält vollen Kaufpreis für Debi Select Beteiligung zugesprochen. Das Landgericht Berlin hat im ersten von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  erstrittenen Urteil die Sunrise Energy GmbH verurteilt, einem Anleger den vollen Kaufpreis für zwei Debi Select Beteiligungen zu zahlen.


Der Anleger hatte seine Rechte an der Debi Select classic Fonds GbR noch vor Bekanntwerden der finanziellen Schieflage der Debi Select Gruppe an die Sunrise Energy veräußert. Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte dabei in Raten verteilt über mehrere Jahre gezahlt werden. Nachdem offensichtlich wurde, dass das Kapital der  Debi Select Funds durch riskante Beteiligungen verloren war, stellte die Sunrise Energy die Ratenzahlungen ein und kündigte an, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Das Landgericht Berlin hat der dagegen gerichteten Klage des Anlegers auf Zahlung  der noch ausstehenden Raten stattgegeben und des weiteren festgestellt, dass der Sunrise Energy kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen zusteht. Das Gericht folgte damit der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, dass der Kaufvertrag zwischen dem Anleger und der  Sunrise Energy GmbH wirksam ist. Der gegenteiligen Auffassung der Sunrise konnte das Gericht vor dem Hintergrund von über mehrere Jahre hinweg durch diese gezahlten Raten nicht folgen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron begrüßte das Urteil. Das Gericht habe dem durchschaubaren Versuch der  Sunrise, die Risiken aus diesem Verkauf auf den Anleger abzuwälzen, eine Absage erteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Mittwoch, April 02, 2014

MS ,,Santa Giorgina" - Anleger werden erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Die Anleger des Schiffsfonds MS ,,Santa Giorgina" Offen Reederei GmbH & Co. KG sind nun erneut zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurden die Anleger von einem Rechtsanwalt, der sich für die Fondsgesellschaft bestellte, zur Rückzahlung der noch ausstehenden Beträge aufgefordert. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, würde, so die Ankündigung des Rechtsanwalts, der Rechtsweg beschritten werden.


,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen."

Zu beachten ist hierbei auch, dass keinesfalls geklärt ist, dass die Fondsgesellschaft auch wirklich berechtigt ist, die Ausschüttungen zurückzufordern. Die MS Santa Giorgina schreibt zwar von Darlehen, die sie den Anlegern ausgereicht habe.  ,,Dies ist aber unserer Ansicht nach unzutreffend", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. ,,Denn dazu müsste es sich bei den Auszahlungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln. Die MS Santa Giorgina schreibt aber selbst, dass sie in den Jahren 1998 bis 2000 und 2005 bis 2008 ´überschüssige Liquidität` an die Gesellschafter ausbezahlt habe. Dies bedeutet nach unserer Rechtsansicht, dass die Auszahlungen gerade kein Darlehen, sondern gewinnabhängige Ausschüttungen darstellen."

Diese Rechtsansicht wird gestützt durch ein Verfahren, das die Rechtsanwälte für einen Anleger bei einem weiteren Schiffsfonds geführt haben. Auch hier verlangte die Fondsgesellschaft von den Anlegern die Rückzahlungen der erhaltenen Ausschüttungen aufgrund einer vorgeblichen Regelung im Gesellschaftsvertrag zurück. Obwohl die Rechtsanwälte wiederholt auf die unzutreffende Rechtsansicht der Fondsgesellschaft hingewiesen hatten, ließ sich diese nicht beirren und wählte den Marsch durch die Instanzen. ,,Erst letzte Woche war dann die Einsicht bei der Fondsgesellschaft endlich soweit gereift, dass sie die Klage vor dem Bundesgerichtshof insgesamt zurücknahm - wohl, um ein wegweisendes Urteil zu vermeiden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber. ,,Nicht anders bewerten wir auch die Rechtslage hinsichtlich der Ausschüttungsrückforderung der MS ,,Santa Giorgina".

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MS Santa Giorgina" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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FUBUS/Infinus: Was Anleger beachten müssen.

Wie der aktuellen Presse zu entnehmen ist, müssen wohl erneut ca. 28.000,00 Anleger mit der Gewissheit leben, dass ein Großteil ihrer investierten Gelder in die FUBUS/Infinus aufgrund der am Dienstag eröffneten Insolvenz als Verlust abzuschreiben sind. Erneut zeigt die Beantragung der Insolvenz der FUBUS, einer Tochtergesellschaft der Infinus, dass das Thema Betrugsfall und Kapitalvernichtung noch lange nicht abgeschlossen ist.


Die Beantragung des Insolvenzverfahrens der FUBUS reiht sich in eine ganze Reihe von Skandalen, so z. B. um die S&K Gruppe, die Infinus, aber auch der PROKON ein, welche teilweise Investitionsvolumen von bis zu EUR 1,4 Milliarden umfasst haben. Bei der FUBUS Gruppe geht es nunmehr ca. EUR 600 Millionen welche als Verlust abgeschrieben werden könnten.

Der Insolvenzverwalter hat bereits jetzt angekündigt, dass die vertragliche Konstellation der FUBUS, aber auch im Zusammenhang mit der Infinus, rechtlich und tatsächlich schwierig sei. Dies nicht zuletzt aufgrund der Verflechtungen der FUBUS Gruppe mit der Infinus und auch der Future Business Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zahlreiche Tochter- und Unterfirmen geben Anlass dazu, auch hier von einem Schneeballsystem auszugehen, so zumindest die Staatsanwaltschaft in Dresden.

So kam es nicht von ungefähr, dass im November der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug, Betrug und Bilanzfälschung aufkam. Einige der Infinus Führungskräfte sitzen derzeit noch in Untersuchungshaft.  Was zunächst im Jahre 2000 Geschäft mit Lebensversicherung begann, stellte sich für die Anleger zunächst als äußerst attraktives Model dar. Die FUBUS sprang nämlich im Rahmen derjenigen Kunden als Käufer ein, welche ihre Lebensversicherungen mit Verlust kündigen wollten. Die FUBUS unterbereitete hierbei ein Angebot über den Rückkaufswert.

Das Modell sah jedoch vor, dass der über den rückkaufsliegende Wert und somit Kaufpreis den Anlegern nicht in Bar ausgezahlt wurde, sondern vielmehr wurden die Summen in folgen Geschäften neu angelegt. So u. a. z. B. in Orderschuldverschreibungen und Genussrechte. Dass Orderschuldverschreibungen und Genussrechte mit erheblichen Risiken verbunden waren, wurde verschwiegen.

Die Laufzeiten waren teilweise sehr lang. Kapitalanleger kamen an die Gelder nicht heran. Als Zinszahlungen wurden zwischen 5 % und 9 % im Jahr versprochen. Das auffällige hierbei war, dass diese Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden.

Das dieses Modell über Jahre funktionierte war wohl den einzelnen Konzernen und Tochterfirmen zu verdanken. Auch waren gemäß Recherchen der FAZ Versicherungspartner wie z. B. die ERGO Gruppe und Gothaer Versicherung beteiligt. Aufgrund von Provisions- und Vorschussmodellen gelangt es somit der FUBUS Gruppe an frische Liquidität zu gelangen. Somit konnten auch die Zinsforderung aus den Orderschuldverschreibungen jeweils ausgeglichen werden.

Anleger welche bei der FUBUS oder Infinus investiert haben, sollten ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  Zwar wird es im Rahmen einer Insolvenz für Anleger offensichtlich nur die Möglichkeit geben, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Aufgrund der zahlreichen vertraglichen Verflechtungen und aufgrund des gesamten Vertragswerkes können jedoch die Hauptverantwortlichen, sowie z. B. bei der S&K Gruppe und auch bei der PROKON in Verantwortung gezogen werden und auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen ist für Inhaber von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten zu prüfen, ob diese frühzeitig gekündigt werden können und sich dadurch möglicherweise die Rechtspositionen des Einzelnen verbessert. Auch gab es in diesem ,,Modell" Angebote der FUBUS Gruppe und Infinus, Nachrangdarlehen abzuschließen. Auch hier sollten Anleger prüfen lassen, inwieweit ein rechtliches Vorgehen sinnvoll ist.

Sollten Anleger im Hinblick auf die Investition in Lebensversicherungen, Orderschuldverschreibungen und Genussrechte als auch Nachrangdarlehen von einem Anlagevermittler beraten worden sein, ist es nicht selten der Fall, dass die Anlagevermittler auf die Risiken nicht hinreichend hingewiesen haben. Die klassischen Ansätze hierbei sind die Missachtung der Anlageziele, z. B. der Altersvorsorge, das Nichtaufklären über die Risiken von derartigen Firmenbeteiligungen, die Nichtverfügbarkeit des Kapital als auch die Möglichkeit, nachträglich auf Zahlungen in Anspruch genommen werden.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen
  • Sollten Sie sich falsch beraten fühlen, können Sie sich gerne für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,FUBUS/Infinus" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. April  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Hansa Treuhand Flottenfonds V: MS HS Scott vor der Insolvenz

Die Anleger des Hansa Treuhand Flottenfonds V müssen erneut eine bittere Pille schlucken. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffahrtgesellschaft MS HS Scott eröffnet (Az.: 67g IN 149/14).


Der Containerfrachter MS HS Scott bildete mit dem Containerschiff MS HS Berlioz und dem Aframax-Tanker den Hansa Treuhand Flottenfonds V. Der erst 2007 aufgelegte Dachfonds war von Anfang an keine Erfolgsgeschichte und die Schiffe gerieten mitten in die immer noch anhaltende Schifffahrtkrise. Das führte dazu, dass für die MS HS Scott schon ein Restrukturierungskonzept umgesetzt wurde, an dem sich die Anleger freiwillig beteiligen konnten. Der Tanker HS Elektra wurde bereits verkauft, der Verkauf des Containerschiffs MS HS Berlioz scheiterte am Veto der Anleger. Auch der Frachter MS HS Scott sollte eigentlich verkauft werden - offensichtlich zu spät.

Die Anleger mussten mit ihrer Beteiligung an den Einschiffgesellschaften schon herbe Verluste hinnehmen. 2013 wurden sie aufgefordert, bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Nun erleben sie mit der drohenden Insolvenz das nächste Fiasko.
Allerdings könne der Schaden minimiert werden, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dazu sollten Ansprüche auf Schadensersatz geprüft und ggfs. geltend gemacht werden. ,,Schiffsfonds sind großen Risiken ausgesetzt, die der Anleger mitträgt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und letztlich auch das Totalverlust-Risiko. Schon alleine deshalb können Schiffsfonds keine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sein", erklärt der Jurist. Dennoch seien Schiffsfonds seiner Erfahrung nach in vielen Fällen als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben worden. ,,In diesen Fällen liegt ganz klar eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das gleiche gilt, wenn nicht über sämtliche Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde. ,,Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kickbacks ist eindeutig und anlegerfreundlich", sagt Cäsar-Preller. Außerdem könnten auch die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Diese Möglichkeit muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Cäsar-Preller: ,,Auch dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile."

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Hansa Treuhandfonds"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Dienstag, April 01, 2014

Was tun wenn sich die scheinbar gute Kapitalanlage als Kapitalvernichter entpuppt?

Ist es schlechte Anlageberatung oder sind es schlechte Anlageprodukte welche Jahr für Jahr für die schockierende Vernichtung von Kapital sorgen?  Die betroffenen Kapitalanleger können diese Frage in der Regel nicht schlüssig beantworten. Obwohl dies wichtig wäre, denn eine schlechte Anlageberatung kann durchaus eine Anspruch gegen den Finanzberater rechtfertigen.


Sicher passieren im Leben Fehler. Das  gilt auch bei der Wahl einer bestimmten Kapitalanlage. Es wird auch nicht erwartet, dass ein Anlageberater stets die Entwicklung einer Kapitalanlage voraussehen kann. Der Finanzberater sollte aber seinen Wunsch Provision  aus dem Verkauf des Anlageprodukts zu verdienen, dem Anlageziel seines Kunden unterordnen können. Der fast tägliche finanzielle Absturz liegt in vielen Fällen doch darin begründet, dass vielen Menschen - vor allem älteren Menschen -  die sehr oft kaum Anlageerfahrung haben von Banken und Anlageberatern höchst riskante Finanzprodukte empfohlen und auch verkauft werden. Der Anleger denkt, er wird ehrlich und objektiv beraten, dabei wird er vom Finanzberater nur umschmeichelt um Vertrauen zu gewinnen. Denn der Abschluss wird in vielen Fällen nur auf Grund des Vertrauens zum Berater realisiert.

Der Anleger sollte sich fragen, ob die Beratung mit seinen Anlagezielen übereinstimmt und ob seinem Risikoprofil  genügend Rechnung getragen wurde. Wenn er daran zweifelt, ist es an der Zeit einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren. Der kann ihm eine neutrale Bewertung des Sachverhalts geben, ob der Verlust aus einer schlechten Beratung, einem schlechten Produkt oder einfach aus einem schlechten Marktverlauf resultiert.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby ,,werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher" aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt.  Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden. Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen. Deshalb lautet die BSZ e.V. Botschaft: Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Anleger die durch Anlagebetrug oder Falschberatung durch Anlageberater oder Banken geschädigt wurden, müssen rechtzeitig  die richtigen Schritte ergreifen  um nicht zum Opfer zu werden und bei Gericht ihre berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen können. Bei Kapitalanlageverlusten ist es wichtig, sofort zu handeln. Je schneller die Anleger Tatsachen und Umstände ihres Falles von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  bewerten lassen, desto schneller können die Fachanwälte die Arbeit zur Durchsetzung eventueller  finanzieller Ansprüche starten.

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

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Es gibt jedoch auch Fälle, die sich Interessengemeinschaften nicht eignen, zum Einen, weil es sich um einen sehr speziellen Sonderfall handelt, zum Anderen aber auch, weil gerade wohlhabende Privatanleger eine hochqualifizierte individuelle Betreuung ihrer Angelegenheit wünschen. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ jetzt einen neuen Premium- Bereich eingerichtet, der in erste Linie Kapitalanleger anspricht, die Gelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR investiert haben. Nicht selten handelt es sich dabei um Anleger, die auch oft mehr als eine Beteiligung gezeichnet haben und bei denen es auch nicht selten um Millionenbeträge geht, die investiert wurden. Die Bearbeitung solcher häufig auch sehr komplexer Fälle ist aus unserer Sicht von einem ,,Allgemeinanwalt" nicht zu leisten.
Um eine Erstberatung zu vereinbaren um die aktuelle Lage ausführlich zu besprechen, steht auf der Internetseite www.rechts-asse.de   ein Kontaktformular zur Verfügung. http://www.rechts-asse.de/kontakt


Bildquelle: © segovax / pixelio.de

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Montag, März 31, 2014

Anleger in Schiffsfondsbeteiligungen durchleben eben eine eher unruhige Zeit.

Schon 340 Schiffsinsolvenzen - wie soll es weitergehen? Viele Anleger in Schiffsfondsbeteiligungen durchleben eben eine eher unruhige Zeit - wenn sie die Zeitung aufschlagen, ein Magazin oder der Briefkasten leeren, fast immer schlechte Nachrichten zu ihrer Beteiligung. Ob Zeitung, Magazine oder Briefe von unbekannten Rechtsanwälten!


Viele Anleger in Schiffsfondsbeteiligungen der Emissionshäuser  durchleben zur Zeit dramatische Zeiten. Mehr als 2500 Schiffsfonds wurden einmal aufgelegt. Mittlerweile sind 340 Schiffe in Insolvenz. Für die Anleger in Schiffsfonds bedeutet das meistens den Totalverlust. Mehr als 2 Milliarden Euro sind scheinbar verloren. 17 Milliarden Euro investierten deutsche Anleger in den Boomjahren von 2003 bis 2008 in Tanker und Containerschiffe.

Viele haben sich von Steuervorteilen blenden lassen oder auf die guten Aussagen der Berater von Banken, Sparkassen, Volksbanken und von vielen freien Beratern gesetzt. Alles wird gut laufen, Schiffe werden immer gebraucht.

Viele Anleger haben also die Risiken ausgeblendet oder sie wurden nicht aufgeklärt über die Unternehmensbeteiligungen, die nun einmal eine Schiffsfondsbeteiligung ist. Sie blendeten die Risiken aus .... auch durch hohe Ausschüttungen in gute Stimmung gebracht ... und verzockten so die gesamte Altersversorgung oder einen großen Teil davon.

Nun suchen sie mit ihren fachkundigen rechtlichen Beratern nach Auswegen, die es wohl auch gibt. Aber auch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wissen nicht für jeden Fall eine Rettung.

Nun spricht sich auch immer mehr herum, dass mit Schiffsfonds selbst bei der Insolvenzanmeldung getrickst werden soll. Viele Schiffsfondsgesellschaften verlagern in letzter Zeit die Geschäftsführung nach Sylt. Hier wird sich ein wohlwollender Gerichtsort für die Insolvenzanmeldung gesucht. Denn der Geschäftssitz steuert das Insolvenzgericht. Für Sylt ist das AG Niebull zuständig. Wo sonst kaum eine Insolvenz ankommt, da kommt es nun zu einigen Anmeldungen. Sogar Capital berichtet darüber. Dieser Umstand war jedoch Insolvenzverwaltern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht bekannt.

Der gute Rechtsanwalt kennt das Recht, der sehr gute auch das Gericht, an dem er tätig wird. Dies ist doch eine immer wiederkehrende Weissheit.  Wenn die Wogen bei den Schiffsfonds hoch schlagen, sollte der Anleger sich einen guten Lotsen suchen - den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Rena GmbH stellt Insolvenzantrag - Möglichkeiten der Anleihe-Gläubiger

Die Rena GmbH mit Sitz im Schwarzwald hat beim zuständigen Amtsgericht Villingen-Schwenningen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Damit ist erneut eine Mittelstandsanleihe aus der Solarbranche von einer Insolvenz betroffen.


Die Rena GmbH teilte mit, dass die Sanierung des Unternehmens Ziel der Insolvenz in Eigenverwaltung sei und äußerte sich optimistisch, dass dies angesichts einer guten Auftragslage auch gelingen kann. Dementsprechend sei man zuversichtlich die in den Jahren 2010 und 2013 herausgegebenen Mittelstandsanleihen (ISIN DE000A1E8W96 bzw. ISIN DE000A1TNHG1) tilgen zu können. Die Anleihe aus 2010 läuft bei einem Zinssatz von 7 Prozent noch bis 2015, die Anleihe aus 2013 mit einem Kupon von 8,25 Prozent läuft bis 2018. Insgesamt beläuft sich das Volumen der beiden Anleihen auf rund 75 Millionen Euro.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kann die optimistischen Prognosen der Rena GmbH nicht ganz teilen. ,,Wie verschiedenen Medien zu entnehmen ist, hat Rena im dritten Quartal 2013 ein dickes Minus eingefahren. Und die Solarbranche ist noch längst nicht über dem Berg. Von daher ist es ungewiss, ob die beiden Anleihen tatsächlich bedient werden können."

Die Rena GmbH hatte die Insolvenz der Tochtergesellschaft SH+E im Februar dieses Jahres als Hauptgrund für die Schwierigkeiten des Hauptunternehmens verantwortlich gemacht. Weitere Unternehmenstöchter seien von der Insolvenz nicht betroffen.

Während der Insolvenz in Eigenverwaltung ist das Unternehmen vor Vollstreckungen und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger weitgehend geschützt, so dass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. ,,Ob aber tatsächlich eine Sanierung gelingt, ist keineswegs gewiss. Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann auch in der Regelinsolvenz enden.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Daher rät er den Zeichnern der beiden Anleihen, frühzeitig ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich prüfen zu lassen. ,,Mittelstandsanleihen sind aufgrund der guten Namen des Unternehmen und des hohen Zinssatzes natürlich verführerisch. Aber bei so einem Zinssatz steckt auch immer ein hohes Risiko hinter der Kapitalanlage. Über dieses Risiko hätten die Anleger auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann das schon den Schadensersatz begründen", erklärt der erfahrene Jurist. Ebenso gelte es zu prüfen, ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß waren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Rena GmbH" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, März 28, 2014

Schiffsfonds in Not: ,,Für die Anleger geht es um die Existenz"

,,Es geht um mehr als nur um Zahlen. Gerät ein Schiffsfonds in wirtschaftliche Not, sind etliche Anleger davon betroffen. Für sie geht es um ihre Altersvorsorge, um ihre Existenz", weiß BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Der erfahrene Jurist wird häufig mit diesen Einzelschicksalen konfrontiert. ,,Sie haben in gutem Glauben und in der Hoffnung auf ein sicheres Leben im Alter in Schiffsfonds oder andere Kapitalanlagen investiert und stehen dann vor einem Scherbenhaufen, weil das Geld verloren ist", so Cäsar-Preller.

So erging es auch einer 64-jährigen Rentnerin über die die Bild-Zeitung berichtete. Sie hatte zur Altersvorsorge ihr Geld in den MPC-Schiffsfonds MS Santa Giorgina gesteckt. Nachdem es anfangs gut lief und die Rentnerin sich über Ausschüttungen freuen konnte, ging es seit 2008 bergab. Der Wert der Anteile ging in den Keller, die Frau hat den größten Teil ihres Geldes bereits verloren und sieht sich nun auch noch mit der Forderung konfrontiert, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Auf Anfrage der Bild rät Cäsar-Preller: ,,Ein Unding. Nicht zahlen!"

Der Jurist verweist auf ein Urteil des BGH vom 12. März 2013. Der Bundesgerichtshof hat klar erklärt, dass die Rückforderung solcher Ausschüttungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn das im Gesellschaftsvertrag klar und verständlich geregelt ist. ,,Es ist immer wieder das gleiche Lied. Die Fonds geraten in Schwierigkeiten und die Anleger sollen die Karre wieder auch dem Dreck ziehen. Solche Forderungen sollten nicht einfach bezahlt werden, sondern zunächst sollte geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtens ist. Oft genug ist sie das nicht", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte Markt auf seinem Schaden Innen sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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MPC Santa P-Schiffe - Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Santa Patricia

Wie nun bekannt wurde, wurde über die MS Santa Patricia das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (5 IN 7/14). Am 24. Januar 2014 um 11:50 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Niebüll das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick bestellt.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die MS Santa Patricia, die im Auftrag des Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe fährt, aber keineswegs. Im November 2013 musste bereits die Fondsgesellschaft der MS Santa Priscilla Insolvenz anmelden. Auch wurden in der Vergangenheit bereits Sanierungsversuche, bei denen Anleger Nachzahlungen leisteten, unternommen.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zu Verlusten führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnten die Anwälte auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an Anleger verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Luber abschließend.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte Markt auf seinem Schaden Innen sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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IVG: Gläubiger stimmen Insolvenzplan zu - DFH übernimmt IVG Immobilienfonds

Mit großer Mehrheit haben Gläubiger und Aktionäre dem Insolvenzplan der IVG Immobilien AG zugestimmt. Nun fehlt noch die Zustimmung des zuständigen Insolvenzgerichts.


Sollte das Insolvenzgericht grünes Licht geben, erhalten laut Insolvenzplan nicht nachrangige unbesicherte Gläubiger mindestens 60 Prozent des Nennwerts ihrer Forderungen. Für die nachrangigen Gläubiger sind keine Regelungen vorgesehen. ,,Für die Zeichner der Hybrid-Anleihe bedeutet das höchstwahrscheinlich, dass sie leer ausgehen werden", befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Daher empfiehlt er, jetzt umgehend Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. ,,Es muss jetzt festgestellt werden, ob eine ordnungsgemäße Beratung mit entsprechender Risikoaufklärung vorlag", so Cäsar-Preller.

Auch die Anleger, die in die geschlossenen Immobilienfonds der IVG investiert hatten, müssen sich auf Neuerungen einstellen. Nach Medienberichten hat die DFH (Deutsche Fonds Holding) die IVG Private Funds GmbH erworben. Diese betreute rund 60.000 Anleger und ein Fondsvolumen von knapp 1,4 Milliarden Euro. Das Kartellamt muss dem Kauf noch zustimmen.

,,Welche Konsequenzen das für die Anlieger hat, muss abgewartet werden. Fakt ist aber, dass sich auch geschlossene Immobilienfonds der IVG in wirtschaftlicher Schieflage befinden", so Cäsar-Preller. Auch in diesen Fällen können die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Cäsar-Preller: ,,Auch hier muss geprüft werden, ob eine ordnungsgemäße Anlageberatung mit umfassender Risikoaufklärung stattgefunden hat."

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über sämtliche Provisionen, die an die vermittelnden Banken geflossen sind, aufgeklärt werden müssen. ,,Auch das Verschweigen dieser so genannten Kickbacks kann zu Schadensersatzansprüchen führen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Eine weitere Möglichkeit sei, die Verkaufsprospekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu unterprüfen. ,,Ist der Verkaufsprospekt fehlerhaft, kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden".

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
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Schiffsfonds in Not - So können Anleger ihr Geld retten.



Notverkäufe, Zwangsversteigerungen, Insolvenzen - viele Schiffsfonds sind seit Ausbruch der Krise der Schifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Leidtragende sind häufig die Anleger, die viel Geld verlieren, das eigentlich ihrer Altersvorsorge dienen sollte.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kann aber vielen Anlegern Mut machen: ,,Das Geld ist nicht zwangsläufig verloren!"

Landauf, landab haben Anleger in der Hoffnung auf satte Renditen ihr Geld in Schiffsfonds gesteckt - und wurden oft genug enttäuscht. Medien berichten immer wieder über die Krise der Schiffsfonds. Gefragter Ansprechpartner ist der  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller. Im Interview mit Radio Bremen äußerte er sich jetzt zu den Chancen der Anleger, zumindest einen Teil ihres Geldes zu retten.

In Norddeutschland ist die Krise der Schifffahrt noch deutlicher zu spüren als in anderen Teilen der Republik, z.B. wenn mal wieder Schiffe unter den Hammer kommen. Der erzielte Erlös reicht bei Notverkäufen oder Zwangsversteigerungen oft genug kaum aus, um die Verbindlichkeiten zu retten. Cäsar-Preller: ,,Die Banken bekommen meist noch einen Teil ihres Geldes zurück. Die Anleger gehen aber in der Regel leer aus. Genauso ist es auch bei Insolvenzen."

Aber auch wenn im Insolvenzverfahren für die Anleger nichts zu holen ist, müssen sie ihre Investition nicht völlig abschreiben. ,,Schadensersatzanforderungen können gegen die vermittelnden Banken, Sparkassen oder Finanzvermittler geltend gemacht werden, wenn sie die Anleger fehlerhaft beraten haben", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Und dies sei seiner Erfahrung nach oft genug geschehen. Die Risiken seien nicht ausreichend dargestellt oder verharmlost worden, Provisionen an die Vermittler verschwiegen worden. ,,Den Anlegern wird höchste Rendite ohne Risiko vorgegaukelt", sagt Cäsar-Preller im Interview mit Radio Bremen. Doch dagegen können sie sich wehren und aus genannten Gründen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. ,,So kann oft wenigstens ein Teil des Geldes gerettet werden", so der erfahrene Anwalt. Grundsätzlich rät er den Anlegern schon vor der Investition anwaltlichen Rat einzuholen. Dieser könne z.B. schon vorab den Verkaufsprospekt prüfen und eine zweite oder dritte Meinung könne bei solch einer Investition sicher nicht schaden.

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Donnerstag, März 27, 2014

Tomorrow Immobilienfonds - vier Fonds stehen vor der Insolvenz

Über die Gesellschaften der vier geschlossenen Immobilienfonds Tomorrow Income Portfolio 32, 33, 34, 35 ist nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden.


Die von der Tomorrow Fund Management aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds investierten in US-Immobilien. Als das Immobiliengeschäft in den USA wie eine Seifenblase platzte, kamen auch die Fonds nicht ungeschoren davon. Die Zeche sollen u.a. die Anleger zahlen. Ihnen droht bei einer Insolvenz der Totalverlust ihres investierten Geldes.

,,Ob in Deutschland, Europa oder den USA - Immobilien sind nicht das oft gepriesene Betongold. Das hat die große Finanzkrise mehr als deutlich gezeigt. Auch Immobilienfonds sind daher bei weitem nicht eine so sichere Kapitalanlage wie oft vermittelt wird", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Genau dieser Eindruck sei seiner Erfahrung nach aber in vielen Beratungsgesprächen durch die Banken oder Finanzanlagevermittler vermittelt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehöre aber auch eine umfassende Risikoaufklärung, so Cäsar-Preller. Daher hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Wertschwankungen auf dem Immobilienmarkt, Leerstände, erschwerte Veräußerbarkeit der Fondsanteile, meist lange Laufzeiten oder auch der Hinweis auf die Provisionen, die die vermittelnde Bank einstreicht. ,,Hohe Provisionen führen dazu, dass der Weichkostenanteil steigt und auch die Bank ein besonderes Eigeninteresse an der Vermittlung eines speziellen Produktes hat. Daher muss der Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Eine unzureichende Risikoaufklärung kann ebenso Schadensersatzansprüche begründen wie das Verschweigen von Provisionen. Außerdem können auch Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung bestehen, wenn bereits Fehler im Verkaufsprospekt enthalten sind.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte Markt auf seinem Schaden Innen sitzen bleiben, ohne zumindest Höhle Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

  • Es lohnt sich deshalb immer einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht hat der   BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Tomorrow Immobilienfonds gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Anlegerschutzprozesse für Senioren wegen der angelegten Altersvorsorge.

Empfiehlt eine Bank, Sparkasse oder Volksbank einem älteren Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung.  Dies auch insbesondere dann, wenn der lebensältere Bankkunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will.


Das Kreditinstitut muss die Grundsätze der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  aus dem Jahre 1994 beachten. Danach muss das Bankinstitut die Grundsätze der - anleger- und - anlagegerechten Beratung berücksichtigen.  Gerade bei vielen Schiffsfondsbeteiligungen und Unternehmensanleihen (Mitteilstandsanleihen) sind diese Grundsätze missachtet worden.

Häufig kommt bei den lebensälteren Anlegern das Gefühl auf, dass die Geldanlage sich nicht so entwickelt, wie dies versprochen wurde. Dann sollte der Senior mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht klären, ob eine Schadenersatzklage sinnvoll ist.

Bei den Provisionen wurden die Anleger häufig nicht vollständig informiert. Mitarbeiter von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freie Berater müssen ihre Kunden über jede Provision informieren - bei freien Beratern erst ab 15 %Provision. Der Senior muss wissen, was das Bankinstitut vom Fondsemissionshaus  bekommt.

Die älteren Anleger werden bei den Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freien Anlageberater als sogenannte AD - Kunden klassifiziert. AD steht dabei diskriminierend für  alt und doof!

Geschädigte Anleger müssen sich massiv wehren, und mit Nachdruck ihre gesetzlichen Rechte einfordern. Nur so besteht die Chance sein Geld wieder zu sehen. Solange Anleger resignieren und sich nicht wehren wird sich an der jährlichen Vernichtung von Anlegergeld in Milliardenhöhe nichts ändern und die kleinen "Madoff´s werden sich weiterhin die Taschen vollstopfen.

Mitunter scheuen sich die geschädigten Anleger das Gespräch mit eine Rechtsanwalt zu suchen, weil Sie befürchten, dass dies viel Geld kosten könnte. Das dem nicht so ist, liegt alleine darin begründet, dass es zunächst einmal darum geht, feststellen zu lassen ob ein begründeter Anspruch überhaupt besteht, wie hoch dieser beziffert werden kann, gegen wen sich dieser richten könnte, wie und ob man dies durchsetzen kann und schlussendlich ob der Anspruch nicht eventuell verjährt ist und welche Nebenforderungen zusätzlich geltend zu machen wären. Diese Prüfung ist auch von ausgesuchten Spezialisten für kleines Geld zu haben. Ein verantwortungsbewusster und seinen Mandaten verpflichteter Rechtsanwalt wird dem Anleger seine ehrliche und unvoreingenommene Einschätzung über den entsprechenden Fall deutlich mitteilen. Danach kann der Anleger immer noch entscheiden, wie er denn schlussendlich weiter verfahren möchte!

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Es lohnt sich deshalb fast immer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Anlagen zur Altersvorsorge gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


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Es gibt jedoch auch Fälle, die sich für Interessengemeinschaften nicht eignen, zum Einen, weil es sich um einen sehr speziellen Sonderfall handelt, zum Anderen aber auch, weil gerade wohlhabende Privatanleger eine hochqualifizierte individuelle Betreuung ihrer Angelegenheit wünschen. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ jetzt einen neuen Premium- Bereich eingerichtet, der in erste Linie Kapitalanleger anspricht, die Gelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR investiert haben. Nicht selten handelt es sich dabei um Anleger, die auch oft mehr als eine Beteiligung gezeichnet haben und bei denen es auch nicht selten um Millionenbeträge geht, die investiert wurden. Die Bearbeitung solcher häufig auch sehr komplexer Fälle ist aus unserer Sicht von einem ,,Allgemeinanwalt" nicht zu leisten.

Um eine Erstberatung zu vereinbaren um die aktuelle Lage ausführlich zu besprechen, steht auf der Internetseite www.rechts-asse.de  ein Kontaktformular zur Verfügung.

Dienstag, März 25, 2014

Was kann man mit Geld machen? Eigentlich nur drei Dinge: sparen, ausgeben oder investieren.

Jede dieser 3 Möglichkeiten hat ihre Tücken. Investieren klingt einfach. Aber jede Investition hat Vorteile und Nachteile. Ob der Anleger  sein  Geld in Aktien, Investmentfonds, Anleihen oder anderen Finanzprodukten anlegt, darüber entscheidet er ganz alleine.


Dem Rat von Profis, seine Investments zu streuen, wird mittlerweile doch von vielen Anlegern gefolgt, denn Diversifikation der Anlagen kann dazu beitragen, das Risiko zu reduzieren. Die Mischung aus einer Vielzahl von Investitionen innerhalb eines Anlageportfolios ist eine wichtige Technik zur Steuerung der Risiken. Wenn ich allerdings mein Geld auf 10 verschiedene riskante Anlagen verteile so ist das nicht unbedingt weniger riskant! Das Ergebnis: ich habe jetzt 10 verschieden Arten von Risiko!

Beispiel Nr. 1: Die Deutschen und Hollywood
Deutsche Anleger haben viel Geld in Filmfonds investiert in der falschen Annahme satte Renditen einzufahren und dabei noch über ein cleveres Steuersparmodell  zu verfügen. Die Hollywood Studios haben das "Dumme deutsche Money" begeistert entgegengenommen und über die deutschen Finanz Idioten ihre Witze gerissen.  Die deutschen Finanzberater und die Banken haben mit dem Verkauf dieser Fonds richtig Kasse gemacht. Hier wurde ein böser Spruch in die Tat umgesetzt:" Das Geld ist nicht weg, es haben jetzt nur Andere!"

Beispiel Nr. 2:  Die Deutschen und die Seefahrt.
Im Deutschen Reich wollte man sich mit einer starken Flotte den Traum von der deutschen Weltmacht verwirklichen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel wollte man bei den Wohlhabenden holen. Also erfand man die Sektsteuer. Die Flotte ist längst untergegangen - die Sektsteuer gibt es heute noch. Trotzdem ist Deutschland zur Seemacht geworden - zumindest in der Containerschifffahrt! Aber nicht durch die Sektsteuer sondern durch das Geld vieler Tausender Schiffsfondsanleger darunter viele Kleinsparer und Rentner. Diesen Anlegern hat man die Schiffsfonds  als lukrative und sichere Altersvorsorge verkauft. Glänzend verdient bei diesem Geschäft haben, außer den Anlegern, alle Beteiligten. Allen voran die Banken. Getrieben von Gier wurde sehenden Auges ein Überangebot an Schiffen geschaffen. Angebot und Nachfrage sind nun aus dem Gleichgewicht geraten und viele Schiffe fahren in die Pleite. Viele Schiffsfondsgesellschaften fordern von ihren Anlegern die Ausschüttungen zurück ja sogar Nachschüsse werden verlangt! Ein Verlust des eingezahlten Kapitals droht!

Betroffene Anleger die durch die Inkompetenz von Banken und Finanzdienstleistern in ihren finanziellen Interessen so massiv geschädigt wurden sollten jetzt sehr deutlich die ihnen zustehenden Rechte einfordern anstatt ernsthaft darüber nachzudenken  Nachschüsse zu leisten und dabei eventuell nochmals Geld zu verlieren.  Um Ihre Rechte durchzusetzen, müssen Sie überhaupt erst einmal wissen, welche Rechte Sie haben. Der BSZ e.V. kann Ihnen dabei sehr hilfreich sein. Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Die zentrale Aufgabe des BSZ e.V. ist es, Märkte für Verbraucher, Finanzprodukte und Rechtsdienstleistungen transparent zu machen. Im Wesentlichen ist der BSZ e.V. ein Wachhund, der Investoren vor Kapitalverlust schützt, vor möglichen Risiken der Finanzmärkte warnt, betrügerische oder sonst unlautere Praktiken öffentlich macht bevor andere Anleger ihr Geld verlieren.

Wenn Sie vermuten, dass ein Marktteilnehmer Täuschung praktiziert, betrügt oder nicht in einer fairen und transparenten Weise im Einklang mit bestehenden Gesetzen auftritt, können Sie darüber gerne den BSZ e.V. informieren.

  • Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der entsprechenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Es gibt jedoch auch Fälle, die sich Interessengemeinschaften nicht eignen, zum Einen, weil es sich um einen sehr speziellen Sonderfall handelt, zum Anderen aber auch, weil gerade wohlhabende Privatanleger eine hochqualifizierte individuelle Betreuung ihrer Angelegenheit wünschen. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ jetzt einen neuen Premium- Bereich eingerichtet, der in erste Linie Kapitalanleger anspricht, die Gelder in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR investiert haben. Nicht selten handelt es sich dabei um Anleger, die auch oft mehr als eine Beteiligung gezeichnet haben und bei denen es auch nicht selten um Millionenbeträge geht, die investiert wurden. Die Bearbeitung solcher häufig auch sehr komplexer Fälle ist aus unserer Sicht von einem ,,Allgemeinanwalt" nicht zu leisten.
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HCI Exklusiv Schiffsfonds II - Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Winona

Wie nun bekannt wurde, wurde über den Mehrzweckfrachter MS Winona das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (9 IN 33/14). Am 3. März 2014 um 10:00 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Meppen das Insolvenzverfahren als europäisches Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Sontopski bestellt.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die MS Winona, die im Auftrag des Schiffsfonds HCI Exklusiv II fährt, aber keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds haben in den letzten Monaten und Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass oftmals keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden. Auch die Anleger des HCI Schiffsfonds Exklusiv II hatten nach Medieninformationen letztmals im Jahr 2008 Ausschüttungen erhalten. Im Jahr 2010 gab es demnach auch Sanierungsversuche, bei denen Anleger Nachzahlungen leisteten.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zu Verlusten führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien  können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/HCI Exklusiv Schiffsfonds II MS Winona " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. März  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, März 24, 2014

Proven Oil Canada Fonds - Welche Optionen stehen den Anlegern offen?

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei meldet, mehren sich zuletzt die negativen Schlagzeilen für die Anleger der Proven Oil Canada Beteiligungsfonds.


Nachdem bereits im letzten Jahr die Zahlungen an die Gesellschafter ausgesetzt wurden, sollte durch den Zusammenschluss sämtlicher Fondsgesellschaften in die Master LP Kosten gesenkt werden, um zukünftig gewinnbringend arbeiten zu können. Nachdem der Zusammenschluss der Beteiligungen nunmehr vollzogen wurde, teilen vereinzelte Anleger mit, dass nach Aussage von POC auch in 2014 voraussichtlich die Ausschüttungen ausbleiben werden.

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten zum Stand der POC Beteiligungsgesellschaften fragen sich die Anleger nur, wie es mit der Beteiligung weiter geht.

Realisiert sich das Totalverlustrisiko nun?

Nach Aussage der Gesellschaft sollten die Umstrukturierung und der Zusammenschluss der Beteiligungsgesellschaften das Totalverlustrisiko gerade verhindern. Aufgrund der momentanen Kommunikation von POC ist jedoch gegenwärtig unsicher, ob diese Maßnahmen tatsächlich erfolgversprechend sind und greifen werden.

Welche Möglichkeiten stehen den betroffenen Anlegern gegenwärtig zur Verfügung?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits Anleger der Proven Oil Canada bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Abhängig vom Einzelfall kann den Anlegern ein Widerrufsrecht zustehen. Auch könnte die Möglichkeit eines außerordentlichen Kündigungsrechts aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften gegeben sein. Darüber hinaus ist es ratsam, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren von POC und/oder gegen die Vermittler zu prüfen, sofern die Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt wurden.
  • Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Insolvenzverfahren Pecus - was ist zu tun?

Für die Kunden der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist nun Gewissheit, das Insolvenzverfahren ist eröffnet.  Als Insolvenzverwalter wurde vom Amtsgericht Charlottenburg der Rechtsanwalt Christian Otto bestellt. Viele Fragen und Unsicherheiten bleiben nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die geschädigten Anleger.


Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg  hat unter dem Az. 36 p IN 2617/13 die Mitteilung gemacht, dass das Insolvenzverfahren am 06.03.2014 über das Vermögen der Pecus Vermögensverwaltungsgesell-schaft mbH, Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, eröffnet wurde.

Für die Kunden der Pecus ist zu befürchten, dass auch eine gute Quote im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Schließlich wurde gegenüber dem AG Charlottenburg durch den Insolvenzverwalter auch die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Masseunzulänglichkeit ist ein juristischer Fachbegriff, der mit nichts zu holen übersetzt werden kann.

Wie müssen sich Kunden der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH verhalten?

In der kommenden Woche wird ein Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto an die betroffenen Pecus-Anleger herausgehen, in welchem diese dazu aufgefordert werden, ihre Insolvenzforderung bis zum 05.06.2014 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Anleger sollten auf einem Formvordruck die Anmeldung zur Insolvenztabelle ihrer Forderungen vornehmen. Selbst wenn die Aussichten, hier noch ein wenig Geld zu erhalten, äußerst gering sind, wurde diese Maßnahme seitens des Insolvenzverwalters empfohlen.

Nun müssen sich die geschädigten Anleger an diejenigen halten, die als verantwortlich handelnde Personen als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Hier sollten Anleger insbesondere gegen den früheren Geschäftsführer, Herrn Werner Ehrentraut, sowie den derzeitigen Geschäftsführer, Herrn Josef Buchsbaum, vorgehen. Aber auch die Beratungsgesellschaften sind hier als Anspruchsgegner in Betracht zu ziehen! Die Berater haben oft umfassende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, die eintreten könnten.

PECUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin. ...

Geschäftsführer:; 1. Buchsbaum, Josef Werner, *22.10.1946, Wien/Österreich; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen;

Ehemaliger Geschäftsführer:; 2. Ehrentraut, Klaus Werner, *05.11.1960, Bad Tölz Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

Gesellschaftsvertrag vom: 01.08.1996 zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.07.2009 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.04.2010 ist der Sitz der Gesellschaft von Bad Tölz (Amtsgericht München, HRB 113970) nach Berlin verlegt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Sitz). Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 26.08.1996.

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und von Hintermännern für Gesellschaft ist möglich, insbesondere bei Insolvenzstraftaten oder anderen Betrugsstraftaten. Diese führen zu einer sogenannten ,,Durchgriffshaftung". Fazit für betroffene Anleger der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH:

Nur weil das Insolvenzverfahren über das Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft eröffnet wurde, sollten die Kunden nicht durch Untätigkeit ihre Chancen vertun. Es gibt noch weitere Anspruchsgegner, die für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Hier besteht allerdings Handlungsbedarf, denn seitens der Gesellschaft ist keine freiwillige Zahlung mehr zu erwarten.

  • Fachanwälte für Bank-und Kapitalanlagerecht kennen sich mit diesen Fällen aus. Dabei haben Anwälte den Vorteil, die die Berliner Gerichte kennen. Denn es gilt: Ein guter Rechtsanwalt kennt das Recht, ein hervorragender Rechtsanwalt das Recht und das Gericht!  Für Verkäufer von Lebensversicherungen an die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft"   beizutreten um ihre Ansprüche von einer Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei   fachanwaltlich prüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Claudia Dreßler.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. März  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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