Samstag, Februar 22, 2014

PROKON – WINDREICH – WINDWÄRTS - WIND (kraft) steht still -

Weiterer privater Energieerzeuger in der Insolvenz - Totalverlust der Kapitalanlagen kann nicht ausgeschlossen werden.  -  Erneuerbare Energie mit Nachhaltigkeit.


Nicht nur PROKON wurde im wahrsten Sinn des Wortes der Wind aus den Segeln genommen. Weitere private Windenergieerzeuger sind insolvent. Die Anleger sind verunsichert und wissen wegen der Flut von teilweise widersprüchlichen Informationen nicht mehr was oben und unten ist. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Anlegerschutzanwältin Frau Rechtsanwältin  Christel Beck um eine ausführliche Zusammenfassung zu diesem Thema gebeten.

Warum hat der BSZ e.V. gerade diese Rechtsanwältin mit dieser Aufgabe betraut?

Die Fachkanzlei Christel Beck bietet Insiderwissen und breit gefächerte Erfahrung.  Ihr Engagement für den Mandanten zeichnet sie besonders aus. Frau Rechtsanwältin Beck ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich „Bank- und Kapitalmarktrecht„ tätig. Mehr als 10 Jahre war sie auf Bankenseite in der Funktion, Handlungsbevollmächtigte und Abteilungsleiterin tätig. Sie hat in auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien gearbeitet sowie in Insolvenzfachkanzleien. Seit nunmehr über 10 Jahren ist sie als Anwältin auf Anlegerseite tätig. Als Kanzleiinhaberin steht  Frau Rechtsanwältin Beck  ein Team erfahrener hochqualifizierter Praktiker aus Banken und der Wirtschaft zur Seite um  die Interessen  ihrer Mandanten erfolgreich zu vertreten.


PROKON
Das Geld von 75 000 Kleinanlegern könnte zum großen Teil verloren sein. Der in Schieflage geratene Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz beantragt. Das Amtsgericht Itzehoe bestellte den Hamburger Rechtsanwalt Dietmar Penzlin zum Insol-venzverwalter. Prokon hatte seine Anleger zuvor vergeblich aufgefordert, ihr Geld nicht abzuziehen - und ihnen ein Ultimatum bis zum vergangenen Montag gestellt. Knapp zwei Drittel der Anleger stimmten ab, doch nur die Hälfte wollte Prokon zusichern, weiter investiert zu bleiben.

Prokon hatte überwiegend bei Kleinanlegern 1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Sie fürchten nun horrende Verluste. Auch nach Ablauf der Frist hatte Prokon an seine rund 75 000 Anleger noch appelliert, ihr Kapital im Unternehmen zu lassen. Prokon gab sich trotz des Insolvenzantrags optimistisch. Es bedeute nicht das Aus. "Wir sind nach wie vor operativ gut aufgestellt und sind zuver-sichtlich, dass wir die aktuellen Schwierigkeiten überstehen werden", teilte die Firma mit. Prokon-Chef Carsten Rodbertus sah sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, dass die hohen Zinsen der Altanleger nicht durch die Erträge der Windkraftanlagen gedeckt seien. Das hat Prokon jedoch vehement bestritten. Für das Geschäftsjahr 2012 hat der Konzern bislang keinen testierten Jahresabschluss vorgelegt

WINDREICH GmbH
„Die Windreich GmbH mit Sitz im baden-württembergischen Wolfschlugen ist ein Unternehmen, das sich auf die Planung und den Bau sowie die Finanzierung, den Betrieb und den Verkauf von Windkraftanlagen spezialisiert hat, die sich sowohl an Land als auch offshore befinden. Die Kapitalsammlung erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Genussscheine sondern den Verkauf von Anleihen. Der Vertrieb der Anleihen erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Eigenvertrieb sondern durch Banken.

Die Anleger haben an der WINDREICH GmbH Beteiligungen erworben, nicht an deren Töchter. Im Jahre 1999 wurde die FC Windkraft GmbH von dem Ingenieur Willi Balz gegründet. Das Unternehmen investierte zuerst in Windkraft-Projekte an Land, ab 2001 begannen erste Projekte auf See, wie z.B. die Offshore-Windparks (OWP) „Global Tech I“, „MEG Offshore I“ und „Deutsche Bucht“.  Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat das Projekt „Global Tech I“ am 24. Mai 2006 genehmigt.  Das Projekt „MEG Offshore I“ wurde am 31.August 2009 genehmigt und das Projekt „Deutsche Bucht“ wurde am 26. Februar 2010 genehmigt.

Aus dem Unternehmen FC Windkraft GmbH ging 2010 die Windreich AG hervor. Der für das Jahr 2012 geplante Börsengang der Aktiengesellschaft wurde bereits nach etwa vier Monaten aufgegeben. In der Folgezeit wurden Anleihen über das Börsensegment Bondm der Börse Stuttgart angeboten. Am 18. Januar 2013 hat das Unternehmen noch verkündet, dass die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen als stellvertretende Vorsitzende in den Aufsichtsrat berufen werden soll.

Die Rückwandlung der WINDREICH AG in eine GmbH erfolgte im März 2013. Grund hierfür sollen u.a. die hohen Kosten von rund 500.000 Euro jährlich für die Börsennotierung gewesen sein. Anfang März 2013 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder von Windreich, darunter den amtierenden Vorsitzenden und Alleinaktionär Willi Balz sowie das frühere Vorstandsmitglied Walter Döring (ehemals Wirtschaftsminister in Baden-Württemberg), ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlagebetrug, Marktpreismanipulation und Kreditbetrug eingeleitet hat. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft durchsuchte das Unternehmen, um zu prüfen, ob in den Jahresabschlüssen von Windreich Vermögenspositionen durch Überbewertung geschönt wurden, so eine Sprecherin der Staatsanwalts.

Ende April 2013 erhielten etwa ein Fünftel der Windreich-Angestellten, die Kündigung. Am 6. September 2013 beantragte Windreich Insolvenz beim Amtsgericht Esslingen wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Unternehmensgründer Willi Balz zog sich als Geschäftsführer aus dem Unternehmen zurück. Nachfolger wurde Werner Heer. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der in dieser Funktion den neuen Geschäftsführer begleitet.

Das Amtsgericht Esslingen eröffnete das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 301/13). Das Unternehmen Windreich ist am 1. Dezember 2013 in die geordnete Insolvenz übergegangen. Zum Insolvenzverwalter wurde der bisherige Sachwalter Holger Blümle bestellt. Am 13. Januar 2014 hatte eine Gläubigerversammlung für die Anleihezeichner in Esslingen stattgefunden und am 11. Februar 2014 wurde dann die Versammlung für alle Gläubiger abgehalten. Ca. 350 Anleihegläubiger waren anwesend im Neckar Forum in Esslingen und haben sich von Insolvenzverwalter Holger Blümle über den aktuellen Stand der Dinge informieren lassen. Es wurden Gläubigervertreter für die vier ausstehenden Anleihen des Unternehmens auf der Versammlung gewählt. Mit Forderungen über 120 Millionen Euro sind die Anleiheinhaber die größte Gläubigergruppe, gefolgt von der Schweizer Bank Sarasin, die bereits im September 2013 Insolvenzantrag gegen Windreich gestellt hatte.

Willi Balz hatte versucht sein Unternehmen zu retten. Er hatte über den Sommer hinweg mit einem renommierten, nichteuropäischen Infrastrukturinvestor verhandelt. Es ging um den Verkauf des sich im Bau befindlichen Offshore-Windparks MEG 1, des  Kronjuwels der Windreich-Gruppe.  Dann wären 125 Millionen Euro in die leeren Windreich-Kassen geflossen plus weitere 80 Millionen Euro beim Erreichen bestimmter Meilensteine.  Diese Einnahmen hätten zur Ablösung einer der größten Gläubiger, dem Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin, gereicht. Diese Bank hat 75 Millionen Euro Kreditforderungen gegen das Unternehmen.  Der Plan war, den Restbetrag als Sicherung einzusetzen um das Beteiligungsportfolio zu bereinigen und weitere Windparks zu verkaufen, bevor im März 2015 die erste Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von 50 Millionen Euro fällig geworden wäre (siehe auch finace-magazin).

„Volle Befriedigung"
Willi Balz und der Insolvenzexperte Volker Grub haben auf der Gläubigerversammlung Balz‘ Interessen vertreten. Grub buhlte auch um die Anleihegläubiger. Balz und Grub versprachen in einem Schreiben an die Anleiheinhaber, dass „eine volle Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, auch der Anleihegläubiger, möglich ist“ und dass „durch Fortführung des Unternehmens jeglicher Schaden abgewendet werden kann“.

Alle bislang noch nicht fälligen Forderungen sind nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. D.h. die Forderungen müssen zu Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kapitalanleger können nun über die gewählten Vertreter ihre Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie dann über die Clearingstelle ihre Quote ausbezahlt. Damit ist dann die Verbindung der Anleger zum Unternehmen beendet egal ob dieses nun weiter geführt werden sollte oder nicht. Besonders auffällig dabei ist dass es sich fast ausschließlich um Anleger „älteren Jahrgangs“ handelt. Das Durchschnittsalte dürfte bei 60 Jahren liegen.

Der Insolvenzverwalter ist derzeit noch dabei zu prüfen, ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann um das Unternehmen fortzuführen und zu retten. Hierzu wird alles „Kapital“ geprüft was zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Sollte dies nicht gelingen muss die Liquidation des Unternehmens durchgeführt werden. Die Anleiheinhaber werden als normale Insolvenzgläubiger geführt. D.h. nicht nachrangig. Lediglich die Zinszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses Thema hatte für Aufregung gesorgt bei WINDWÄRTS und PROKON. Denn Rückzahlungsansprüche aus Genussrechten wurden als Nachranggläubiger geführt.

Vorab können die besicherten Geldgeber, i.d.R. Banken, die auf ihre Kredite gegeben Sicherheiten im Wege der Aus- oder Absonderung, abhängig von der Art der Kreditsicherheit, ob bewegliche oder unbewegliche Sicherheiten, aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Damit wird dem Unternehmen Kapital entzogen das der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verteilung auf die Gläubiger zur Verfügung steht. Die Quote sinkt. Die nach Verwertung der Kreditsicherheiten verbleibenden unbesicherten Kreditvaluten der Kreditgeber /Banken werden gleichfalls wie die normalen Gläubiger zur Insolvenz angemeldet und mit der am Schluss des Verfahrens ermittelten Quote abgefunden.

Mittlerweile sind auch die 100 % igen Töchter der WINDREICH, die WKU, die FC Wind Energie und die NATENKO insolvent.

Welche weiteren Auswirkungen die Insolvenz auf die mir WINDREICH verbundenen Unternehmen haben wird bleibt abzuwarten und kann dem Bericht des Insolvenzverwalters entnommen werden.

Die Anleihen des Unternehmens sind noch handelbar.

Nach WINDREICH GmbH mit Sitz in Baden Württemberg (September 2013) und PROKON (Januar 2014) ist nun auch WINDWÄRTS Energie GmbH aus Hannover insolvent (Februar 2014). Diese ist im Vergleich zu PROKON eher als lokaler Kleinanbieter anzusehen.

WINDWÄRTS Energie GmbH

Die Windwärts Energie GmbH hat am Freitag, den 7. Februar 2014, beim Amtsgericht Hannover die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Schritt wurde zwingend erforderlich, weil in einem neuen, von Windwärts in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten entgegen der bisherigen Rechtsauffassung festgestellt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber einschließlich Zinsen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Wie bei PROKON erfolgte die Ausgabe der Gnussscheine im Eigenvertrieb. Während WINDREICH durch Banken vertrieben wurde.

Der Geschäftsbetrieb soll in Abstimmung mit dem vom Amtsgericht Hannover am 7. Februar 2014 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Prof. Dr. Volker Römermann, fortgeführt werden.  Die Fortführung erfolgt auf alle Fälle bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld ist vorfinanziert. Darüber hinaus ist die Fortführung des Unternehmens durch Sanierung angestrebt.  Angeblich soll lt. vorläufigem Insolvenzverwalter lediglich eine Verzögerung und kein Scheitern der Projekte vorliegen.

Die Betreibergesellschaften der Windenergie- und Solarprojekte, die von Windwärts über geschlossene Fonds realisiert wurden, sind rechtlich unabhängig und daher von diesem Insolvenzverfahren nicht unmittelbar betroffen“.

Trotzdem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die geschlossenen Fonds. Dabei spielt die finanzielle und personelle Verfechtung der WINDWÄRTS mit den Fonds eine Rolle.  Werden die Beteiligungen der Fonds aufgrund der Insolvenz der WINDWÄRTS GmbH wertlos so kann auch hier die Problematik des Leerlaufs der Haftung der Komplementäre eine wichtige Rolle für die Bonität der geschlossenen Fonds spielen und diese mit in den Sog hinabreisen. Die Auswirkungen dürfen aber dieselbe sein wie bei Windreich.

Trotz der sinnvollen Investition in erneuerbare Energien um der Atomenergie abzuschwören, stellt sich nun auch hier die Frage, wie kann es weitergehen.

Anders als bei PROKON, welche die Genussrecht in Eigenvertrieb an den Mann / die Frau brachte haben die anderen beiden Energieproduzenten die Genussrechte über ein externes Vertriebsnetz verkauft. Um den Schaden der Anleger so gering wie möglich zu halten ist nun zu klären ob die Anleger von den Vertriebespartnern über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden waren.

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden?

Eines ist nun aber deutlich geworden. Es ist allenfalls eine auf sehr lange Sicht gesehene Anlage. Hohe Ausschüttungen / Renditen sind nicht zu erwarten gewesen. Nun muss abgewartet werden, wie groß die Schäden sein werden, die den Anlegern im Falle Windwärts Energie GmbH, Windreich und auch im Falle Prokon entstehen werden.

Auch hier stellt sich die Frage macht es Sinn die Beteiligungen zu kündigen und das Kapital abzuziehen oder soll versucht werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten und eine langfristige Lösung zu erreichen? Wobei die Rückzahlung des Kapital gekündigter Genusscheine in der Insolvenz ein Problem darstellt. 

Die Tragik dabei ist, dass nun die Firmen welche Konkurrenzprodukte zu den großen Energieanbietern, die selbst Windenergie herstellen, darstellen sollen,  weg brechen.  Bereinigt sich der Markt selbst und bleiben nur die großen Energieerzeuger übrig mit der bangen Frage der Preisbestimmung im Hintergrund?

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kapitalanlageberater oder Anlagevermittler dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beratung des Anlegers vorzunehmen. Diese Beratung muss sowohl anlage-, als auch anlegergerecht erfolgen. Hierzu hat der Anlageberater über sämtliche Risiken aufzuklären. Insbesondere kann sich ein Anlageberater, der eine fehlerhafte Beratung vorgenommen hat, durch das alleinige Berufen auf den Verkaufsprospekt nicht von seiner Haftung freisprechen.

Auf ihrer Homepage wirbt WINDWÄRTS damit, Verantwortung für eine nachhaltige Energieversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien zu übernehmen. Die Kapitalanlagen der WINDWÄRTS sollen "wirtschaftlich rentabel" und "ethisch sinnvoll" sein.  Die Anleger sollten durch das Profil von nachhaltigen Kapitalanlagen, attraktiven Renditen und ökologisch sinnvollen Investitionen überzeugt werden.  Das Profil scheint jedoch keine dauerhafte Wirkung zu haben.  Im Angebot waren selbst konzipierte und emittierte geschlossene Fonds, Genussrechte und Private Placements.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten ob die Unternehmen tatsächlich fortgeführt werden können.

Den Anlegern ist trotzdem zu empfehlen, sich bereits jetzt durch fachlich erfahrene Rechtsanwälte beraten zu lassen. Die Vertretung im Insolvenzverfahren durch gewählte Vertrete hindert nicht sich anwaltlich vertreten zu lassen um evtl. Ansprüche zu prüfen.

Was sind Genussrechte

Genussrechte sind in der Regel Beteiligungen am Erfolg eines Unternehmens
Unterschiede des Genussrechtsmodells zu sonstigen Finanzierungen und Beteiligungen

1.         Die Genussrechtsinhaber haben kein Mitspracherecht in der Firma, auch nicht indirekt, wie die Bank
2.         Die Genussrechtsinhaber sind auch nicht am Vermögen beteiligt – also beispielsweise am Liquidationsgewinn
3.         Die Genussrechtsinhaber sind lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt – und zwar so, wie die Firma das bestimmt
4.         im Fall der Insolvenz werden die Genussrechtsinhaber wie Gläubiger an letzter Stelle vor den Inhabern der Firma behandelt
5.         Genussrechte lassen sich individuell gestalten und können deshalb für die Anleger attraktiv gemacht werden – zum Beispiel durch Verbindung mit Rabattmodellen
6.         Genussrechte zählen unter bestimmten Bedingungen wie Eigenkapital – dennoch können die Zinsen (die Rendite) als Betriebskosten steuerlich abgesetzt werden

Das bedeutet, die Anbieter von Windenergie, welche das Kapital der Anleger angenommen haben stehen bei Genussrechtsbeteiligungen in der Verpflichtung, nicht nur jährlich Zinsen zu zahlen, sondern auch irgendwann das geliehene Kapital wieder zurückzugeben.

Wie entsteht das Problem:

In den ersten Jahren sind die Zinszahlungen an die Anleger meist nicht aus Gewinnen der Firma gedeckt .  Das kommt daher weil die Projekte erst einmal bezahlt werden müssen. Die Unternehmen geraten schnell ins Hintertreffen und können die Gewinn- und Rückzahlungsversprechen nicht mehr einhalten. Wenn dies der Fall ist droht sofort die Insolvenz, da das Unternehmen zahlungsunfähig wird.

Was sind Anleihen:

Anleihen gehören  für eine Unternehmung zu den klasssischen Mitteln der Beschaffung von Fremdkapital. Sie verbriefen einen Rückzahlungsanspruch und Zinszahlungen in bestimmter Höhe als Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Während ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-)Eigentümer der Unternehmung wird, sind die Inhaber von Anleihen Gläubiger. Im Unterschied zu Krediten werden Anleihen im Prinzip öffentlich begeben, so dass jedermann dem Emittenten der Anleihe Kapital für die Dauer der Laufzeit überlassen kann. Sie unterscheiden sich durch abweichende Konditionen wie unterschiedliche Laufzeiten, den Währungen, in denen sie erworben und zurückgezahlt werden sowie der Art der vom Schuldner zu erbringenden Verzinsung.

Anleihen werden nach der Art der Verzinsung in Festverzinsliche Wertpapiere, Floater und strukturierte Wertpapiere unterschieden. Im letzteren Fall ist die Höhe der Zinszahlung vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, die sehr unterschiedlicher Natur sein können, etwa von bestimmten Wachstumsraten oder bestimmten Kursständen von Aktienindizes. Auch der Umfang der Tilgung einer strukturierten Anleihe kann sich nach solchen Kriterien richten. Eine spezielle Form sind Nullkuponanleihen, auch Zerobonds genannt.

Der Kurs einer Anleihe wird in Prozent des Nominalwerts angegeben. Handelt eine Anleihe beispielsweise zu 103 Prozent, so muss der Käufer für einen Nominalwert von 1000 Euro 1030 Euro bezahlen. Der Erwerb an der Börse richtet sich zudem nach der Stückelung der Anleihe, die meist 1000 oder 50.000 Geldeinheiten (je nach Währung der Anleihe) beträgt. Dies bedeutet, dass mindestens eine Nominale in dieser Höhe erworben werden muss, zumeist auch, dass eine höhere Nominale nur in entsprechenden Schritten erworben werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Zins- und Tilgungszahlungen für begebene Anleihen Vorrang vor Dividendenverpflichtungen haben und die Nicht-Bedienung zum Konkurs führen kann. Indes haben sich die Spielregeln am Anleihenmarkt in jüngster Zeit deutlich verändert. So sind mit der Etablierung der strukturierten Anleihen die Zinszahlungs- und Tilgungsmodalitäten vielfältiger geworden. Anleihenkäufer sollten sich daher nach Möglichkeit im Vorfeld Informationen darüber einholen, ob eine Anleihe strukturierte Elemente enthält. Durch die Verbriefung von klassischen Krediten wurde auch die Grenze zwischen (öffentlicher) Anleiheschuld und (privatem) Kredit verwischt.

Der Zinsanspruch einer Anleihe wird auch als Kupon bezeichnet. Dies leitet sich aus der Zeit her, als Anleihen noch in gedruckter Form ausgegeben wurden. Zum Erhalt der Zinszahlung mussten an der Urkunde befindliche Marken (Kupons) beim Schuldner oder der Bank abgegeben werden. Der Vorgang der Ausgabe einer Anleihe wird mit als Begebung oder Emission bezeichnet (Börsenlexikon).
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  • Für  Anleger von Prokon und Windreich sowohl auch Windwärts bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der jeweiligen BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck                                 
                     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
chbeck

Freitag, Februar 21, 2014

Weiterer Erfolg für GFE-Geschädigten.

Fast drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt nunmehr auch das Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg - eine Schadensersatzpflicht des Anlagevermittlers. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Ansprüche gegen Berater und Vermittler.


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch fast drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich. So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin. Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.

Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch diese Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

  • Für geschädigte Erwerber von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,GFE Group"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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 Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
                    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft MS "Alexander Sibum" am 28.1.14 angeordnet.

Was ist zu tun? Die HCI Capital hat durch die Anlegerbetreuung am 19.2.2014 mitgeteilt, dass die Vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft am 28.1.2014 angeordnet wurde. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Edgar Grönda, Domshof 18-20, 28195 Bremen bestellt worden.


Die HCI berichtet weiter, das mit Schreiben vom 17.12.2013 die Zeichner des Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" darüber informiert wurden, dass die Sanierung des MS "Alexander Sibum" GmbH & Co KG gescheitert ist. Die Geschäftsführung der Schifffahrtsgesellschaft hat dann nach Fälligstellung des Darlehens durch die finanzierende Schiffsbank einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet. Dieser Antrag wurde am 21.1.2014 gestellt.

Für die Gesellschafter der MS "Alexander Sibum" besteht nun das Risiko, dass sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf die Rückzahlung ihrer erhaltenen Ausschüttungen inklusive des ggf. erhaltenen Früheinzahlerbonus gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden. 

Die HCI Capital hat einen neuen Geschäftsführer mit Daniel Koch berufen. Er wird auch als Insolvenzberater das laufende Insolvenzverfahren begleiten.

Die HCI Capital hat dann mitgeteilt, dass die Jahresabschlussberichte 2011 und 2012 noch nicht abgestimmt sind. Die bisherigen Zahlen werden informativ zur Verfügung gestellt. Da das Zahlenwerk immer noch nicht vorliegt kann man davon ausgehen, dass schon länger einiges mit der Schifffahrtsgesellschaft MS "Alexander Sibum" im argen ist.

Anleger im Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" sollten sich von einem Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht beraten lassen, wie weiter vorzugehen ist. Auch die Prüfung der Ansprüche sowie der Schadenersatzansprüche gegen die  Beteiligten sollte geprüft werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI MS Alexander Sibum" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH aus Berlin in wirtschaftlichen Nöten?

Wie geht es für die Verkäufer ihrer Lebensversicherungen weiter? Die Rückabwicklung zieht sich lange hin! Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht raten zu intensiver Befassung mit Pecus!


Die Gesellschaft Versprach anfänglich, Lebensversicherungsverträge aufzukaufen und den erlangten Rückkaufswert massiv zu vermehren. Nach dem Vertragswerk wurde der Rückkaufswert ermittelt, an die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgezahlt. Diese  hat eine Einmalzahlung erbracht.  Der Verkäufer der Lebensversicherung sollte danach über den Zeitraum von 10 Jahren monatliche Raten erhalten. Das hätte insgesamt eine stattliche Kapitalvermehrung auf ergeben.

Das Geschäftsmodell der PECUS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist der Policen Ankauf. Zahlreiche Kunden haben ihre Lebens- oder Rentenversicherungen gekündigt und an die PECUS verkauft. Diese hat ihren Kunden dabei in zahlreichen Fällen einen Gewinn in Aussicht gestellt, der bis zu dem Dreifachem des Rückkaufswertes betragen sollte. 

Dieser Traum scheint nun jedoch zerplatzt zu sein. So teilte die Pecus Vermögens- verwaltungsgesellschaft ihren Kunden mit, dass der Kaufvertrag vorzeitig beendet werden müsse. Dies schob die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft auf die absolut unklare Steuergesetzgebung. Konkret wurde dem Anleger mitgeteilt:

,,Der Hintergrund sind die absolut unklaren Steuergesetzgebungen in diesem Geschäftsbereich. Dieses Geschäftsmodell ist somit für die Pecus nicht mehr durchführbar. Das gilt auch für Bank- und Bausparverträge.

 [...]

 Die gesamte Abwicklung sowie die Auflösung entsprechender Investitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich Ende Februar 2013 abgeschlossen sein."
So hieß es in einem Brief an die Mandanten. 

Der Zahlungstermin verstrich und die Gesellschaft meldete sich erneut bei den Anlegern und ließ folgendes erklären:

,,Leider haben wir Ihnen mitzuteilen, dass auch wir von der Pecus Vermögensver-waltungsgesellschaft mbH unter der Unberechenbarkeit der deutschen Finanzbehörden zu leiden haben. Was vorher steuerlich erlaubt war, ist morgen rückwirkend und für alle Zeiten verboten. Prominetestes Opfer dieser unberechenbaren Steuerpraxis waren bekanntlich zehntausende Käufer von Filmfonds.

 [...]

Weil die geordnete Abwicklung einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt, bitten wir Sie höflich um Geduld und um Ihre Zustimmung der Pecus bis zur Vorlage einer Abrechnung und selbstverständlich Auszahlung Ihres Kaufpreises Zeit zu geben."

Immer noch keine Auszahlung, Die Auszahlung der Kundengelder lässt nun weiter auf sich warten.

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen solche Konstellationen beim Ankauf von Lebensversicherungen. Dieses Geschäftsmodell stellt nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar, insbesondere, wenn kein qualifizierter Rangrücktritt in den Verträgen vereinbart wurde und wenn die Rückzahlung von eingelegten Summen ratierlich und nicht am Ende der Laufzeit erfolgt.

Beim Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Geschäfts, das ohne Erlaubnis der Bafin betrieben wird, ist dieses in jedem Fall rückabzuwickeln. So erklären sich wohl die etwas kryptischen Schreiben der Pecus. Zudem haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 823 BGB in Verbindung mit § 32 KWG den Anlegern persönlich und unbeschränkt auf Rückabwicklung der Anlage. Dies haben u.a. die Landgerichte Lüneburg, Frankfurt/Oder und Stuttgart in anderen Verfahren entschieden.

Hier haftet nach Auffassung von Fachanwalten für Bank- und Kapitalmarktrecht neben der Gesellschaft selbst deren Geschäftsführer Josef W. Buchsbaum. Ob auch der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft Werner K. Ehrentraut haftet, hängt davon ab, ob Anleger vor oder nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft im März 2010 seine Versicherung an die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH verkauft hat.

Aus den offiziellen Bekanntmachungen des AG Charlottenburg von Berlin ergibt sich, dass Sicherungsmaßnahmen über das Gesellschaftsvermögen angeordnet wurden. Der Antrag auf Insolvenzverfahren kam am 21.1.2014 beim AG Charlottenburg ein. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Str. 38, 10707 Berlin. Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert nun das Vermögen der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft.

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Khsteff

Donnerstag, Februar 20, 2014

Falsche" Bankgarantie und Beratungsfehler. Anleger von Delfi-Filmfonds erhalten Schadensersatz

OLG Frankfurt revidiert mehrere Landgerichtsurteile. Die beiden Delfi-Filmfonds, an denen sich in den Jahren 2003 und 2004 rund 1.200 Kapitalanleger beteiligt hatten, erwiesen sich später als Flops für die Investoren.


Den Anlegern waren drei Dinge versprochen worden: erstens eine 100-prozentige Absicherung ihrer Einlage durch eine Garantie der ABN AMRO Bank, zweitens eine Rückzahlung über die sieben Jahre Fondslaufzeit von insgesamt rund 150 % und drittens sichere steuerliche Verlustzuweisungen.

Versprechungen wurden nicht erfüllt - "Billig-Vergleich" mit der Bank

Keines der Versprechen wurde eingehalten. Es gab keine Garantie zugunsten der Anleger. Tatsächlich erhielten die Anleger am Ende der Laufzeit nur 95 % ihrer 100 % Einlage zurück. Auch das 5-prozentige Agio war verloren. Rendite: Fehlanzeige. Und die vermeintlich sicheren steuerlichen Verlustzuweisungen wurden von den Finanzbehörden vollständig aberkannt. Deshalb klagten zahlreiche Anleger gegen ihre Bank wegen Falschberatung. Hunderte ließen sich stattdessen auf einen außergerichtlichen Vergleich ein, den die Bank angeboten hatte - und kamen dabei mehr schlecht als recht weg. Andere hielten mit ihrer Klage durch und wurden nun belohnt: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sprach jetzt  in drei Berufungsverfahren den Klägern vollen Schadensersatz zu. Diejenigen, die sich auf den Vergleich eingelassen hatten, werden sich wohl ärgern: Denn sie dürfen nicht mehr den Rechtsweg einschlagen.

Voller Schadensersatz zugesprochen - Prospektfehler

In allen drei aktuellen Fällen stellte eine angebliche Garantie der ABN AMRO Bank für die Rückzahlung der Kommanditeinlage einen wesentlichen Streitpunkt dar. Die Anleger gingen dabei - nach Auffassung des Gerichts völlig zurecht - von einer Absicherung ihrer Einlage aus. Diese gab es aber in Wirklichkeit nicht. Insofern waren dahingehende Aussagen der Bankberater und entsprechende Angaben in einem Flyer sowie im Fondsprospekt unwahr, wie das OLG Frankfurt feststellte. Es sprach den von der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Klägern jeweils vollen Schadensersatz zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

"Dass das OLG hier auch auf Prospektfehler abstellte, ist eine gute Nachricht für viele andere Kläger, die sich auf Fehler in den Prospekten der Delfi-Fonds 2003 und 2004 berufen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring, der die Anleger in den drei Verfahren vertreten hat. Das OLG erklärte, der Bankberater hätte im Gespräch mit dem Kunden auf entsprechende Fehler in den schriftlichen Unterlagen hinweisen bzw. die entsprechenden Aussagen richtig stellen müssen.

Vermittlung durch ABN AMRO Bank

Im aktuellsten der drei Fälle (Urteil vom 5.02.2014, Az. 1 U 259/11) hatte ein Anleger aus Wuppertal gegen die Bethmann Bank AG geklagt. Diese muss dem Kläger rund 4.500 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen zahlen und ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellen. Der Kläger hatte sich mit nominal 25.000 Euro (plus 5% Agio) an dem Medienfonds MHF Delbrück Filmproduktion 2003 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2003) beteiligt, und zwar auf Vermittlung der ABN AMRO Bank N.V. Niederlassung Deutschland, die später in der Bethmann Bank AG aufging.

Seine Klage stützte sich auf den Vorwurf der Falschberatung sowie auf verschiedene Prospektfehler. Unter anderem ging es um einen Passus, demgemäß die ABN AMRO nach sieben Jahren Fondslaufzeit mindestens die Rückzahlung der geleisteten Kommanditeinlage garantierte. Im Fondsprospekt heißt es: "Die Rückzahlung des Kommanditkapitals ist vollständig durch die Mindestkapitalgarantie der ABN AMRO Bank N.V. gesichert." Die Aussage stand auch in einem Flyer sowie in einem Schreiben der Bankberaterin.

Beratungsfehler der Bank: "Falsche" Garantie

Der Anleger ging nun davon aus, dass zumindest seine Kommanditeinlage abgesichert sei. Dies war aber keineswegs der Fall; eine solche Absicherung bzw. Garantie durch die ABN AMRO Bank sei auch nicht vorgesehen gewesen und insofern die Aussage unwahr, urteilte das OLG Frankfurt/Main. Den Einwand der Bank, die beiden Kurzinformationen seien zu einer umfassenden Unterrichtung des Anlegers weder geeignet noch gedacht gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Kurzinformationen durften zwar zusammenfassen und unvollständig sein, "nicht aber falsch oder missverständlich".

Von der Fondsgesellschaft hatte der Kläger im Januar 2011 eine Ausschüttung in Höhe von 23.315 Euro erhalten. Deshalb lag der ihm jetzt zugesprochene Schadensersatzbetrag (inkl. entgangenem Gewinn) "nur" bei rd. 4.500 Euro.

Klage in erster Instanz abgewiesen

Ein anderer klagender Anleger des Delfi 2003 bekam vom OLG Frankfurt ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen (Urteil vom 19.11.2013, Az. 3 U 133/11). Er hatte sich mit nominal 40.000 Euro an dem Fonds beteiligt.

Das Frankfurter Landgericht hatte die Klage in erster Instanz noch vollständig abgewiesen. Im Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht jedoch der Argumentation der Rechtsanwälte des Klägers und stellte zwischen den Parteien einen Beratungsvertrag fest. Für den Abschluss eines solchen Vertrages sei es ohne Bedeutung, ob der Anlageinteressent von sich aus bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen wollte oder ob der Bankberater den Kunden - persönlich oder in einem Telefonat - zur Geldanlage aufgefordert hat. Es genüge, so das OLG, dass der Anlageberater dem Kunden das Anlageprogramm der Bank vorgestellt und diesen bei seiner Anlageentscheidung unterstützt hat. Das OLG verwies dabei auf die vorherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die "sehr geringen Anforderungen an einen Beratungsvertrag" würden bereits dadurch erfüllt, dass ein Bankberater dem Kunden eine Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vorgestellt und dabei angegeben hat, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen. Im Ergebnis haftet auch hier die Bank wegen einer "falschen" Darstellung der Garantie in der Beratung.

51.700 Euro Schadensersatz bei Delfi 2004

In einem weiteren Fall muss die Bethmann Bank AG einem Kläger rd. 51.700 Euro (zzgl. Zinsen) Schadensersatz zahlen (OLG Frankfurt v. 22.01.2014, Az. 17 U 106/12). Der Kläger, ein Bonner Unternehmer, hatte sich im Dezember 2004 auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters mit nominal 200.000 Euro an dem Nachfolgerfonds MHF Delbrück Film Produktion 2004 GmbH & Co. KG (kurz: Delfi 2004) beteiligt. Wie schon beim Delfi 2003 sollten auch hier die Anleger an der Verwertung von Filmrechten aus Hollywood partizipieren.

Steuerliche Verlustzuweisungen aberkannt

Nach einer Betriebsprüfung beim Delfi 2004 erkannten die Finanzbehörden die ursprünglich angesetzten Verluste nicht mehr an. Die Steuerbehörden gelangten zu der Auffassung, dass tatsächlich nur ein geringer Teil der Fondsgelder in Filmproduktionen investiert wurde. Dieses Geld prägte in Hollywood den Begriff des "Stupid German Money".

Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage auf Schadensersatz abgewiesen hatte, gab das OLG dem Anleger im Berufungsverfahren nun Recht. Auch in diesem Fall sei die Aussage im Zusammenhang mit der Garantie unzutreffend gewesen; die beratende Bank habe deshalb ihre Aufklärungspflicht verletzt.

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KälTittgör

Mittwoch, Februar 19, 2014

LG München I erlässt Versäumnisurteil bei SHB - Beteiligung

Die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH ist als Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG potentielle Haftungsgegnerin im Rahmen einer Prospekthaftung gewesen. Diese Ansprüche können derzeit gerichtlich nicht weiter verfolgt werden.


Über das Vermögen der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass gerichtliche Streitigkeiten von Gesetzes wegen unterbrochen sind, und Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, schriftlich anzumelden sind.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Staudenmayer beim Landgericht München I geführten Rechtsstreit wurde die Budgetoptimierer GmbH (Beklagte zu 1, Rechtsnachfolgerin der MCS Servicecard-Vermittlungs- und Kundenbetreuungs GmbH, Sindelfingen), für die der seinerzeitige Anlageberater tätig war, in einem Teil-/Versäumnisurteil verurteilt, gesamtverbindlich mit der Beklagten zu 2, der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH, die erbrachten Einlagen nebst Prozesszinsen zu bezahlen.

Ferner wurde festgestellt, dass die Anlageberaterin gesamtverbindlich mit der Initiatorin verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Klägers an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG resultieren. Schließlich wurden die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten einschließlich Gütestellenverfahrenskosten und Zinsen zu ersetzen.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte zu 1 Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil eingelegt. Das Gericht hat hierauf Termin zur Beweisaufnahme anberaumt, der allerdings wegen Nichterscheinen des seinerzeitigen Anlageberaters, der nicht mehr bei der Beklagten zu 1 tätig ist, erst einmal geplatzt ist.

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mistaud

Paratus AMC unterliegt vor dem Landgericht Leipzig

Für Erwerber von sogenannten ,,Steuersparimmobilien" könnte sich die Sach- und Rechtslage durch ein nunmehr vor dem Landgericht Leipzig ergangenes Urteil im Hinblick auf von der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC) verbessert haben.


In einem vor dem Landgericht Leipzig geführten Verfahren hat dieses nun entschieden, dass die Paratus AMC aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Nachdem die Darlehensnehmer in Rückstand geraten waren, hatte die Paratus AMC Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durch einen Gerichtsvollzieher einen erheblichen Teilbetrag geltend gemacht. Auch hatte die Paratus AMC die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert.

Hier gegen haben sich die Darlehensnehmer zur Wehr gesetzt und eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht. Das Landgericht Leipzig hat der Vollstreckungsgegenklage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner in vollem Umfang stattgegeben.

Es wies darauf hin, dass die jetzige Paratus AMC aufgrund des fehlenden Nachweises ihrer Berechtigung zur Forderungseinziehung und Vollstreckung nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Einzug der Raten überhaupt berechtigt ist.  Insbesondere wies das Landgericht aber auch darauf hin, dass aufgrund der überlangen Bindungsfrist in notariellen Kaufangebot es bereits an einem wirksamen Angebot zum Kauf der Immobilie mangelt. Dies habe zur Folge, dass es auch unerheblich ist, wann das Kaufangebot angenommen wurde, da jedenfalls die §§ 307 ff. BGB Anwendung finden.

Es wies darauf hin, dass ein nichtiger Grundstückskaufvertrag vorliegt mit der Folge, dass vor diesem Hintergrund auch die Grundschuldbestellung der Paratus AMC unwirksam sein dürfte und somit eine Vollstreckung aus dieser Grundschuldurkunde nicht betrieben werden darf.

Betrachtet man diese Entscheidung - welche noch nicht rechtskräftig ist - im Gesamtkontext der durch die damalige GMAC RFC Bank GmbH finanzierten Immobiliendarlehen, so besteht für betroffene Immobilienerwerber eine verbesserte Chance ihre Ansprüche gegenüber der Paratus AMC geltend zu machen. Die nunmehr seitens des Landgerichts Leipzig erlassene Entscheidung ist auch für sogenannte ,,Aktivprozesse auf Schadenersatz" von erheblicher Bedeutung.

Immobilienerwerber, welcher insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 sogenannte Steuersparimmobilien (teilweise auch ,,Schrottimmobilien" genannt) erworben haben, sollten daher ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  Die oben benannte Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für Finanzierungen der DKB, DSL Bank und auch der Deutschen Bank, welche sich ebenso umfassend an der Finanzierung von ,,Steuersparmodellen" beteiligt haben.

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aw

Ausschüttungen bei Schifffonds = Darlehen?

Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach darüber berichtet, dass zahlreiche Emissionshäuser und Schifffonds dazu übergegangen sind, hier bereits weit in der Vergangenheit liegenden Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.


Neben dem Umstand, dass sich der gesamte Fonds in der Krise befindet und die Einlage bereits von zahlreichen Anlegern als ,,Totalverlust" verbucht wird, gehen die Gesellschaften dazu über, die Ausschüttungen als sogenannte ,,unverzinsliche Darlehen" zu deklarieren und diese von den Anlegern nachträglich zurückzufordern.

Zahlreiche Anleger vertreten diese Auffassung aber nicht und sind der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Rückzahlung von Ausschüttungen" beigetreten und  haben die Vertrauensanwälte des BSZ die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.

Nachdem nunmehr die Krise der Schifffonds nach wie vor noch nicht absehbar ist und auch die Zahl der Insolvenzen unaufhörlich konstant bleibt, sind die Ausschichten für Schifffondsanleger nach wie vor ,,düster".  Tritt die Insolvenz ein, bedeutet dies für den Privatanleger in der Regel den Totalverlust der gesamten Einlagesumme. Nur in seltenen Fällen kann durch den Verkauf bzw. die Abwicklung im Rahmen der Insolvenz mit einer geringen Quote gerechnet werden.

Neben den bereits beschriebenen Szenarien im Falle einer Insolvenz, nämlich der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter wegen nicht gedeckter Gewinnausschüttungen, kommt nunmehr noch hinzu, dass zahlreiche Fondsgesellschaften und Treuhandgesellschaften die Anleger bereits im Vorfeld zur Kasse bitten.  Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, welche die geleisteten Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen deklarieren sollen. Teilweise sind die Formulierungen aber mehr als unklar.

Derzeit scheinen die Lloyd Treuhand als auch die Hansa Treuhand Fondsgesellschaften darauf zu bestehen, dass ihre Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen aufgrund eines angeblich geschlossenen wirksamen Darlehensvertrages zurückzuzahlen sollen. Die Fondsinitiatoren haben hierbei auch keine Kosten gescheut, indem zur Beantwortung zahlreicher Anliegen der Anleger renommierte Großkanzleien mit der Beantwortung beauftragt werden.

Nunmehr hat das Amtsgericht Hamburg in einer ersten Entscheidung zu Gunsten der Anleger entschieden! (Amtsgericht Hamburg, Az. 8b C 155/13)

Das Amtsgericht Hamburg hat dem Begehren der Fondsgesellschaft eine klare Absage erteilt. Der Verweis auf den Gesellschaftsvertrag greift nicht, da die dort aufgeführte Klausel unwirksam ist.  Sowohl die Formulierung der Klausel als auch die Gestaltung des gesamten Emissionsprospektes stellen sich für einen Verbraucher und mithin Anleger so dar, dass die hier enthaltene Klausel, in Form eines unverzinslichen Darlehens, als eine überraschende Klausel angesehen werden kann und somit unwirksam ist.

Im Übrigen gebiete es der normale Sprachgebrauch, dass Ausschüttungen auch einbehalten werden dürfen. Keinesfalls kann hier unterstellt werden, dass diese jederzeit zurückgefordert werden können.  Zwar gibt es derzeit einige Gerichte, welche die Rechtslage anders beurteilen.

Nachdem nunmehr aber erste Gericht zu Gunsten von Anlegern entschieden haben, sollten Anleger, welche bisher die Zahlungen noch nicht oder unter Vorbehalt geleistet haben, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht vertreten lassen bzw. die Angelegenheit prüfen lassen.  Grundlage für die positive Entscheidung dürfte in jedem Fall die BGH Entscheidung aus dem Frühjahr 2013 sein. Dort hatte sich der BGH mit zwei Urteilen zu dem Aktenzeichen II ZR 73/11 des Emissionshauses Dr. Peters und gleichlautender Klauseln befassen müssen. Auch dort ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anleger nicht dazu verpflichtet waren, die Ausschüttungen zu zahlen.

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aw

Dienstag, Februar 18, 2014

Das Schweigen um PROKON / Was kommt auf die Anleger zu?

Nach dem zahlreiche Medien und auch der BSZ e. V. bereits umfassend über die beantragte Insolvenz der Firma PROKON berichtet haben, beherrscht nun ein beharrliches  Schweigen der Beteiligten das Szenario um die Firma PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG.


Nachdem nunmehr knapp vier Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der erste erhebliche ,,Schock" für die Anleger ein wenig gewichen sein dürfte, so ist die jetzige Situation aus Sicht der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. ebenso wenig beruhigend.  Nachdem bereits kurze Zeit nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer gegenüber der Presse Rede und Antwort gestanden haben, hüllen sich die Beteiligten nunmehr in Schweigen.

Auch den BSZ haben zahlreiche Nachrichten von Privatanlegern erreicht, welche mitgeteilt haben, dass sie die Investitionen in die Genussrechte und Scheine der PROKON insbesondere im Hinblick auf die Altersvorsorge getätigt haben. Betrachtet man sich diesbezüglich die Prospektaufmachung und auch den Inhalt, so wird schnell deutlich warum. Hierin wurde der Erwerb der Genussrechte als sichere Kapitalanlage, sogar vergleichbar mit einem Sparbuch, angeboten. Das Genussrechte jedoch erhebliche Risiken beinhalten, sogar derart hohe Risiken bis hin zu einem Totalverlust, wurde nur unzureichend wiedergeben.

Da nunmehr bei den Anlegern nach wie vor große Unsicherheit herrscht, kommen die zahlreichen Angebote von Investoren nach Auffassung des BSZ e. V. recht ungelegen. Dort werden z. B. Genussrechte zu einem Nennwert in Höhe von EUR 125.000,00 für ca. die Hälfte, mithin EUR 60.000,00 gehandelt. Zumindest gibt es diesbezüglich Angebote.

Es wird nunmehr die Aufgabe des Insolvenzverwalters sein zu prüfen, inwieweit hier spekuliert wird bzw. derartige Angebote überhaupt realisierbar sind.  Eine Grundlage für den ,,Wert der Genussrechte" wird in jedem Fall der noch nicht vorliegende Jahresabschluss sein. Erst unter Vorlage des Jahresabschlusses bzw. der Jahresabschlüsse der letzten Jahre kann festgelegt bzw. festgestellt werden, inwieweit diese Genussrechte noch werthaltig sind.

Wann und in welcher Form sich der Insolvenzverwalter zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens äußern wird, steht noch nicht fest. Bei einem Volumen von ca. 1,4 Milliarden Anlegerkapital ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass sowohl die Prüfzeit als auch die Gesamtdauer des Verfahrens unter drei bis vier Jahren nicht zu realisieren sein wird. Im Übrigen steht auch ja noch die Frage im Raum, inwieweit hier überhaupt Gläubigerforderungen, Insolvenzschulden im Sinne der Insolvenzordnung darstellen und somit als eine z. B. Überschuldung angesehen werden können. So wurden bereits Meinungen geäußert, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Trotz dieser zahlreichen Fragen und offenen Punkte und des derzeit bestehenden ,,Stillstandes" sollten Anleger der PROKON sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zumindest beraten lassen.  Sollte einem Anleger ein Kaufangebot zu gehen, wird die Konsultierung eines Anwalts dringend angeraten.

Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Hinblick auf die ,,Verbesserung der Rechtsposition" der Anleger zahlreiche unterschiedliche rechtliche Ansätze diskutiert werden, ist es für Anleger der PROKON ratsam, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Aus diesem Grund hat der BSZ bereits in der Vergangenheit die Interessengemeinschaft ,,PROKON" gegründet.

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aw

Windreich Insolvenz - Schadenersatzansprüche gegen Safra Sarasin Bank?

Nach Presseberichten soll die Schweizer Safra Sarasin Bank einer Vielzahl von Kunden riskante Anlagen der Windreich empfohlen und dabei das eigene Provisionsinteresse verschwiegen haben. Sollten die Vorwürfe zutreffen, kommen Schadenersatzansprüche für die geschädigten Windreich-Anleger in Betracht.


Tausende Anleger haben mehr als 110 Mio. Euro in Anleihen der Windreich AG investiert. Aufgrund des nunmehr laufenden Insolvenzverfahrens fürchten die Anleger einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung soll die Schweizer Bank Safra Sarasin (vormals Sarasin Bank) ihren Kunden unabhängig von deren Anlageziel die hochriskanten Anleihen der Windreich empfohlen haben. Warnungen über wirtschaftliche Risiken, so der Bericht in der SZ seien von der Bank offenbar nicht erfolgt.

Der Vertrieb der Anleihen war aber anscheinend nicht die einzige Verbindung zwischen der Safra Sarsin Bank und der Windreich AG. Wie nun bekannt wurde, hatte das Kreditinstitut dem Unternehmen Windreich zuvor ein Darlehen in Höhe von EUR 70.000.000,00 gewährt und damit ein gewaltiges Eigeninteresse am Fortbestand des Unternehmens. Weiter seien von Windreich für das Einwerben von weiterem Kapital erhebliche Provisionen an die Bank geflossen, so berichtet die SZ weiter.

Sollten die im Rahmen einer Beschwerde vor dem Ombudsmann der deutschen Banken erhobenen Vorwürfe zutreffen, können die nunmehr durch die Insolvenz der Windreich geschädigten Anleger, Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen, erklären die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB, die bereits mehrere Geschädigte in der Angelegenheit Windreich vertreten. Es ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BGH, dass Banken auf versteckte Eigeninteressen bei Kaufempfehlungen hinweisen müssen, erklärt CLLB weiter. Wird diese Hinweispflicht von Seiten der Bank schuldhaft verletzt, kann der geschädigte Anleger grundsätzlich sogar die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen. Es muss dabei so gestellt werden, als hätte er die Anleihe nie erworben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft daneben auch die einzelnen Emissionsprospekte der Windreich auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Februar 17, 2014

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht.


Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr.

Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an.

Gerade bei Kapitalanlagen

- in geschlossenen Immobilienfonds,

- in geschlossenen Schiffsfonds,

- in geschlossenen Medienfonds,

- bei Immobilienkrediten,

- bei Bankkrediten mit variablen Zinssatz,

- bei atypischen stillen Beteiligungen,

- bei offen Immobilienfonds,

- bei Schiffs-Zeitmarktfonds,

- bei Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds,

- bei Genussrechten

- bei Unternehmensanleihen

Voraussetzung ist lediglich die Zustimmung des bisher betrauten Anwalts. Wenn sie den Anwalt gekündigt haben, haben Sie natürlich freie Anwaltswahl.
  • Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Bildquelle: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
               

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HKW Personalkonzepte: BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft.

Wurden Anlegergelder zweckwidrig verwandt? BSZ e.V. prüft Ansprüche für Anleihegläubiger aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung!


Bei der HKW Personalkonzepte GmbH, die eine Anleihe im Emissionsvolumen in Höhe von 10 Mio. EUR emittiert hatte, wurde Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. www.finanzen.net  vom 27.01.2014) im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bekannt, dass die HKW Personalkonzepte GmbH mit weiteren Kreditnehmern im Jahr 2011 ein Darlehen in Höhe von über 5 Mio. EUR bei einem niederländischen Kreditinstitut aufgenommen haben soll, das nicht bilanziert worden sein soll.

Das Darlehen soll noch in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR valutieren.

Auch soll der Geschäftsführer von HKW ein durch die Emission der Anleihe eingenommenen Gelder vollständig in Form unbesicherter Darlehen an mit ihm verbundene bzw. von ihm beherrschte Unternehmen weiter geleitet haben, wodurch sich die Anleihegelder nicht mehr im Unternehmen befinden sollen.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth ,,könnten Anleger, sofern sich diese Vorwürfe bestätigen sollten, vermutlich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne und eventuell sogar aus unerlaubter Handlung geltend machen."


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drwspä.

Samstag, Februar 15, 2014

Greenvironment plc: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erreichen Akteneinsicht!

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Firma „Greenvironment plc“, die im Bereich grüner Investments tätig war, musste am 31.08.2012 Insolvenz anmelden.


Viele Geschädigte Anleger fragen sich, ob hierbei alles mit rechten Dingen zuging, oder ob nicht vielmehr ein Fall von strafbarer Marktmanipulation vorlag. Die BaFin und die Staatsanwaltschaft Berlin hatten bereits Ermittlungen aufgenommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, die bereits seit 11 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und bereits diverse Marktmanipulationsfälle genauso wie Fälle aus dem Bereich „grüner Investments“ erfolgreich bearbeitet hat, betreut die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Greenvironment plc.

„Wir konnten vor kurzem nun Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und hierbei wertvolle neue Erkenntnisse gewinnen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.  Betroffene Anleger können sich, auch zum Informationsaustausch, der BSZ e.V.-IG „Greenvironment plc“ anschließen. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner wird demnächst weitere Handlungsempfehlungen aussprechen.
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  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Greenvironment plc beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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