Samstag, Februar 15, 2014

Getgoods:Termin zur Gläubigerversammlung am 27.02.! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung auf den 27.02.2014 verschoben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG wurde der Termin zur Gläubigerversammlung für die Inhaber der Schuldverschreibung, der ursprünglich am 20.02.2014 in Frankfurt/Oder stattfinden sollte, inzwischen auf den 27.02.2014 verschoben. Der neue Termin findet daher nach Angaben des Insolvenzgerichts statt am 27.02.2014 um 9.00 Uhr im Amtsgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55 in 15236 Frankfurt/Oder.

Tagesordnungspunkte sind die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von Inhaberschuldverschreibungen und die Wahl eines Stellvertreters. Sollte ein derartiger „gemeinsamer Vertreter“ gewählt werden, müssten/könnten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nicht mehr selber anmelden, sondern diese würden von dem gemeinsamen Vertreter angemeldet.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es voraussichtlich erforderlich, dass sich Anleger einen sog. „Sperrvermerk“ ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr.Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:
„Anleger sollten auf jeden Fall in dem Insolvenzverfahren ihre Interessen bündeln, nur hierdurch ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Interessen der Anleger möglich“.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, “ so Dr. Späth.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits tausende Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten).
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Dr. Marc Liebscher haben darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder ihr Rechtsreferendariat absolviert und sind daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, Februar 14, 2014

CS Euroreal: Sparkasse Nürnberg zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 65.000,00 verurteilt

Mit Urteil vom 21.01.2014 hat das Landgericht Nürnberg einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadensersatz in Höhe von EUR 68.058,14 zugesprochen.


Die Anlegerin hatte nach Beratung durch die Sparkasse Nürnberg eine Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal (ISIN DE0009805002) erworben.  Nach den Feststellungen des Gerichts wurde u.a. das konservative Anlageziel der Klägerin von Seiten der Bank nicht ausreichend berücksichtigt.  Die Stadtsparkasse wurde darüber hinaus dazu verurteilt, der Anlegerin 92% der entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Das Landgericht Nürnberg stellt in der Begründung seines Urteils u.a. fest, dass die Beratung der Anlegerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Eine anlegergerechte Beratung setze nämlich voraus, dass von Seiten der beratenden Bank die Anlageziele der Kundin berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wollte die Kundin eine Geldanlage erwerben, bei der der Kapitalerhalt im Vordergrund stehen sollte. Die daraufhin von Seiten der Sparkasse ausgesprochene Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds ,,CS Euroreal" sei mit diesem Anlageziel nicht in Einklang zu bringen, so das Gericht. Nach den Ausführungen des Gerichts hafte der Beteiligung in einem solchen Fonds neben dem Kursrisiko auch ein Liquidationsrisiko an, das mit dem konservativen Anlageziel der Klägerin nicht zu vereinbaren sei.. Die Beratung sei daher schon allein aus diesem Grund fehlerhaft.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Anlegerin von Seiten der Bank auch nicht auf das mögliche Liquidationsrisiko des Fonds hingewiesen worden sei. Auch diese löse einen Schadenersatzanspruch aus, der auf Rückabwicklung des Erwerbs gerichtet ist. Die Bank, so das Gericht weiter, dürfe sich insoweit nicht darauf beschränken, lediglich über die Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile zu informieren, sondern sie müsse auch das Risiko einer möglichen Liquidation des Fonds offenbaren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbcoc

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger

Anleger erhält von Haftpflichtversicherung des Anlageberaters Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als EUR 90.000,00


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

In einem weiteren Urteil hat nunmehr das LG Landshut einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. ,,Der Urteilsbetrag wurde zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Anlageberaters erstattet", erklärt die Kanzlei weiter.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron. Die Kanzlei vertritt derzeit über 500 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat gegen diverse Anlageberater- und Vermittler bereits etliche Urteile zu erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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cllbcoc

Donnerstag, Februar 13, 2014

NCI New Capital Invest / Self-Made Capital / DIMA24 - Was kommt auf die Anleger zu?

Nach neuesten Meldungen bei Wallstreet Online hat sich zwischenzeitlich wohl auch die Staatsanwaltschaft München in die bisher ungeklärten Fragen bezüglich DIMA24, NCI New Capital Invest, Euro Grundinvest und Self-Made Capital eingeschaltet. Im Fokus stehen hierbei Ermittlungen gegen die Verantwortlichen dieser Firmen.


Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit berichtet, dass zahlreiche Anleger seit Monaten keinerlei Informationen mehr über die Fondsprojekte bzw. den Verbleib ihrer Gelder seitens der Fonds bzw. Treuhandgesellschaft erhalten haben. Bereits dies verunsicherte viele Anleger, da im Rahmen der Vermittlung und Anlageberatung seitens der benannten Firmen immer von sicheren Kapitalanlagen und gewinnbringenden Investments gesprochen wurde.

Nunmehr scheinen die Anlagegelder jedoch gefährdet zu sein, da entweder Projekte überhaupt nicht umgesetzt werden oder aber völlig unklar ist, auf welcher Grundlage zum Beispiel Anlagegelder von Anlegern der Emirates Fonds in neue Emirates Fonds ,,umgeschuldet" wurden. Zahlreiche Anleger haben bereits berichtet, dass ihr investiertes Kapital in die ersten Emirates Fonds schlichtweg ohne Rückmeldung der Treuhandgesellschaft in neu aufgelegte Emirates Fonds ,,umgeschuldet" wurden.

Sollten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sich ausweiten und sich möglicherweise der hier bestehende Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen bestätigen, so sollten dies Anleger zum Anlass dafür nehmen, ihr Investment bei der NCI, Self-Made Capital und auch DIMA24 durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Gemäß einer Handelsregistermitteilung des Amtsgerichts München vom 02.01.2013 und 20.01.2010 wurden zum Beispiel die Firmen DIMA24.de Anlageberatung GmbH und die DIMA24.de Vermögensberatungs GmbH zwischenzeitlich aufgelöst. Auch dies lässt darauf schließen, dass hier durchaus Gründe gegeben sein könnten, die Haftung dieser beiden Gesellschaften zum Nachteil der Anleger zu beschränken.

So kommen nach Aussagen einiger Anleger auch immer mehr Details im Hinblick auf die Vermittlung und den Vertrieb der Fonds von DIMA24/NCI und Self-Made Capital zum Vorschein. Einige Anleger berichten, dass ihnen im Gegenzug zum Beispiel das Agio erlassen wurde, wenn diese schriftlich bestätigten, hier nicht beraten worden zu sein. Diesbezüglich wird es aber auf die einzelne Beratungssituation ankommen.

Berücksichtigt man daher die nunmehr aufgenommenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Berichte zahlreicher Anleger im Hinblick auf die Beratungs- und Vermittlungssituation, so zeichnet sich hierbei eine gewisse Systematik ab.

Betroffene Anleger sollten daher in jedem Fall prüfen lassen, ob hier überhaupt eine anleger- und anlagegerechte Beratung vorgelegen hat. Möglicherweise bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch noch Prospekthaftungsansprüche und/oder Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Gründungsgesellschaften.

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aw

Windwärts in Insolvenz - 1600 Genussscheinsinhaber mit ca. 20 Mio. Anlagen betroffen.

Es hat ein weiterer Windkraftspezialist Insolvenz angemeldet. Windwärts Energie aus Hannover konnte Anlegern das Geld aus fälligen Genussrechten nicht mehr zurückzahlen und kam außerdem mit den Zinsen ins Hintertreffen. Der Fall zeigt erneut, wie knifflig und riskant Genussrechte sind. Es müssen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die rechtliche Stellung der Anleger klären.


Auf erneuerbare Energien gesetzt

Windwärts Energie aus Hannover plant, finanziert, baut und betreibt seit 1994 Windenergie- und Photovoltarikanlagen. Dazu legte das Unternehmen geschlossene Fonds auf, an denen sich Anleger beteiligen konnten. Sie werden dabei Mitunternehmer an einer Gesellschaft, der zum Beispiel Windräder an einem bestimmten Standort gehören. Seit 2006 hat es außerdem viermal Genussrechte angeboten, in die nach Unternehmensangaben 1 600 Anleger insgesamt 20 Millionen Euro gesteckt haben.

Ende 2013 gab Windwärts bekannt, dass die Gesellschaft den Geschäftszweig Photovoltarik aufgibt und sich aus Italien zurückzieht. Windwärts begründete dies mit der veränderten Marktsituation für erneuerbare Energien, mit Verzögerungen bei laufenden Windenergieprojekten und Vorlaufkosten in den Auslandsmärkten. Sie hätten ,,die finanzielle Situation des Unternehmens belastet haben, so dass das Unternehmen kurz- und mittelfristig nicht profitable Geschäftsaktivitäten beendet." Die Probleme des Unternehmens bekamen die Genussrechtsinhaber zu spüren. Windwärts verschob die Rückzahlung von 1,9 Millionen Euro Genussrechtskapital auf unbestimmte Zeit. Im Januar 2014 war nicht genug Geld da, um die fälligen 1,3 Millionen Euro Zinsen für die Genussrechte zu bezahlen.

Gutachten machte Insolvenzantrag nötig

Die Geschäftsführung ging davon aus, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber nicht zählen, wenn es um die Frage geht, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht. Sie stellte daher zunächst keinen Insolvenzantrag. In einer Pressemitteilung teilte sie mit, warum sie das am 7. Februar dann doch tat: Ende Januar habe ein Rechtsgutachten einer renommierten Wirtschaftskanzlei festgestellt, dass die Rückzahlungsansprüche sehr wohl berücksichtigt werden müssten. Nicht betroffen von dem vorläufigen Insolvenzverfahren, das unter dem Aktenzeichen 904 IN 86/14 geführt wird, sind die rechtlich unabhängigen geschlossenen Fonds und ihre Anleger.

Genussrechtsanleger müssen sich auf Einschnitte einstellen

Der vorläufige Insolvenzverwalter Professor Volker Römermann aus Hannover hofft, dass Windwärts saniert und fortgeführt werden kann. Die Genussrechtsinhaber müssen sich allerdings auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn die Genussrechte sind nachrangig. Für ihre Inhaber fällt in einem Insolvenzverfahren nur dann etwas ab, wenn alle vorrangigen Gläubiger bedient wurden. Meist reicht die zu verteilende Masse nicht einmal für diese aus. Soll die erhoffte Sanierung gelingen, müssten die Genussrechtsinhaber wohl auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten.

Rechtsexperten müssen Grundsatzfragen klären

Wie schon bei PROKON wird am Fall Windwärts deutlich, welche kniffligen Fragen Genussrechte aufwerfen. Prokon hatte am 22. Januar Insolvenz angemeldet, aber darauf hingewiesen, dass ein Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber seien nicht zu berücksichtigen.

Derzeit arbeiten drei Rechtsprofessoren an Gutachten, ob das so ist oder nicht. Dann wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Diese Fragen sind so schwierig zu beantworten, weil Genussrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Generell werden Anleger an Gewinnen, unter Umständen aber auch an Verlusten beteiligt. Sie müssen sich bereit erklären, im Insolvenzfall hinter allen Gläubigern zurückzustehen, die vorrangige Forderungen haben. In der Regel bleibt in einem solchen Fall nichts für sie übrig.

  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen ähnlichen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft Windwärts  anzuschließen.

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Foto: rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

khsteff

Mittwoch, Februar 12, 2014

Pylon Perfomance Fonds I GmbH & Co. KG - Prospekthaftungsansprüche werden geprüft.

Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen Anlageberater- und Vermittler werden geprüft. Seit der letzten Gesellschafterversammlung im Herbst des Jahres 2013 wissen die Anleger des Pylon Performance Fonds I, dass im Fall einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft nur noch mit einer Auszahlung in Höhe von maximal 15% ihrer Einlage gerechnet werden kann.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits mehrere Anleger in dieser schwierigen Situation, um bei der Kompensation bereits erlittener Schäden zu helfen und um weitere Schäden für die Anleger zu vermeiden.

Der Pylon Performance Fonds I (PPFI) wurde als geschlossener Fonds aufgelegt, damit sich Anleger mittels der Fondsgesellschaft an der Öl- und Gasförderung in den USA, beteiligen können.

Sollten Anleger der Pylon Performance Fonds  von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater. ,,Sofern der von Seiten der Fondsgesellschaft verwendete Verkaufsprospekt fehlerhaft ist, kommen zudem weitere Rückabwicklungsansprüche gegen die Prospektverantwortlichen des Fonds in Betracht", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an der Pylon Performance Fonds I gezeichnet haben, wurde offenbar Seitens der Anlageberater auf bestehende Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron . Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben.

Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.

Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pylon Perfomance Fonds" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ  e.V. Vertrauensanwalt István Cocron 

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cllbcoc

Dienstag, Februar 11, 2014

Getgoods: Termin zur Gläubigerversammlung auf 27.02. verschoben! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung auf Initiative der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vom 20.02. auf den 27.02.2014 verschoben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG wurde der Termin zur Gläubigerversammlung, der ursprünglich am 20.02.2014 in Frankfurt/Oder stattfinden sollte, auf Initiative der BSZ eV.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner auf den 27.02.2014 verschoben. Dr. Späth & Partner hatten beim Insolvenzgericht moniert, dass die zur Vertretung erforderlichen Sperrvermerke nur bis zum 19.02.2014 hätten gelten sollen. Hierdurch hätte -worauf Dr. Späth & Partner zu Recht hingewiesen haben- die Gefahr bestanden, dass die Abstimmungsergebnisse angefochten worden wären- und somit ungültig gewesen wären, weil Anleger theoretisch am 20.02.2014 ihre Anleihen wieder hätten verkaufen können.

Durch diesen berechtigten Hinweis der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner wurde die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht vom 20.02. auf den 27.02.2014 verschoben.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es voraussichtlich erforderlich, dass sich Anleger einen sog. ,,Sperrvermerk" ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ich befürchte jedoch, dass alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits tausende Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Gerichte stärken Schiffsfondsanlegern gegen Schiffsfondshäuser den Rücken!

Hamburger Initiator Hansa Treuhand verlangt von 9000 Schiffsfondsanlegern Ausschüttungen zurück. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen! Beratung ist wichtig!


In der Schifffahrtskrise versuchen manche Schiffsfondshäuser ihre Anleger zur Rückgabe von Ausschüttungen aus dem Schiffsfonds zu zwingen. Dazu haben die Fondshäuser wahrscheinlich gar nicht das Recht, wie zwischenzeitlich mehrere Gerichte entschieden haben.

Im siebten Jahr der Schiffskrise liegen bei vielen Akteuren die Nerven blank. Die Insolvenzwelle bei Schiffsbeteiligungen steuert auf ihren Höhepunkt zu. Allein im Januar 2014 kamen 20 neue Insolvenzfälle hinzu, nachdem bis Ende vergangenen Jahres bei mehr als 300 Schiffen in Schiffsfonds seit Ende 2008 die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.

Eine Insolvenz bei einem Schiffsfonds bedeudet für die Privatanleger in der Regel den Totalverlust ihrer Investition. Sie waren  von meist optimistischen Prognosen in Hochglanzprospekten und der Beratung von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freien Beratern eine Schiffsfondsbeteiligung eingegangen.

Das wäre schon enttäuschend genug für viele Kapitalanleger! Schon vor einer Insolvenz der Fondsgesellschaften bitten immer mehr Fondshäuser  ihre Investoren zur Kasse - bis hin zu Klagen gegen ihre eigenen Gesellschafter. Dabei fordern die Fonds Ausschüttungen der letzten Jahre zurück. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, wonach die Ausschüttungen nur als Darlehen ausgezahlt wurden.

Ob dem tatsächlich so ist, darüber hatte jüngst das Amtsgericht Hamburg bei mehreren Schiffsbeteiligungen des Hamburger Initiators Hansa Treuhand zu entscheiden (Az: 8b C 155-13).

Ausschüttungen sind keine Darlehen.

Hansa Treuhand hatte eine große Zahl von Anlegern von 30 Schiffsfonds aufgefordert, aufgrund von Unterdeckungen der Gesellschaften zumindest einen Teil der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Rückforderungen liegen zwischen 4 und 38 Prozent der bisherigen Ausschüttungen. Betroffen sind rund 9000 Anleger mit einem Eigenkapitalvolumen von insgesamt rund 600 Millionen Euro.

Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Anlegern und Schiffsfonds ist der Gesellschaftsvertrag.
Im Gesellschaftsvertrag heißt es im Falle der Schiffsfonds von Hansa Treuhand:

"Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind". Diese Klausel ist unwirksam, befindet das Amtsgericht Hamburg. Und das gleich aus mehreren Gründen. Die entsprechende Regelung sei "nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen braucht". Der Anbieter verstoße deshalb gegen das Verbot überraschender Klauseln, insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, in denen Bestimmungen im Zweifel "zu Lasten des Verwenders -  dies ist die  Fondsgesellschaft - auszulegen seien. Zudem bedeute der Begriff Ausschüttung "im normalen Sprachgebrauch eine Auszahlung, die ein Anleger endgültig behalten darf", führt das Gericht aus.

Deshalb bestehe in der Formulierung "Ausschüttungen werden ... als unverzinsliche Darlehen gewährt" ein Widerspruch in sich. Schließlich suggeriere der strittige Passus, es handle sich um eine Ausnahmeregelung. Dabei sei das Geschäftsmodell von Beginn an darauf ausgerichtet gewesen, dass Ausschüttungen auf absehbare Zeit eben nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind.

Verwirrend:  In einem anderen Fall, aber zum gleichen Passus aus einem Vertrag von Hansa Treuhand, kommt das Amtsgerichts Hamburg-Altona zu einem exakt gegensätzlichen Urteil (Az: 318a C 204/13).

Die Rückforderung der Fondsgesellschaft sei rechtens, die Klausel biete eine hinreichende Rechtsgrundlage, der Anleger habe im Fall einer Unterdeckung mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen müssen.

In diesem Fall hatte jedoch nicht der Initiator, sondern ein Anleger geklagt, der seine Ausschüttungen bereits zurückgezahlt hatte und sie anschließend wieder zurückholen wollte. Mittlerweile liegen für Hansa-Treuhand-Fonds weitere Urteile vor.

Wie der Initiator auf Nachfrage mitteilt, hat ein Richter des Landgerichts Hamburg "ein Urteil getroffen, das bislang 36 mal Anwendung gefunden hat und sich gegen die Rückforderung von Ausschüttungen ausspricht".

Dagegen stehe wiederum ein Urteil des Landgerichts Aurich, wo ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Anlegers abgelehnt wurde, wegen geringer Erfolgsaussichten, das Verfahren gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zu gewinnen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Frühjahr 2013 mit einem ähnlichen Fall befasst. Das Urteil vom 12. März 2013 (Az: II ZR 73/11) betraf das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters, das als erster Fondsanbieter juristische Mittel gegen Anleger einlegt hatte. Laut diesem Urteil können Fonds nur dann Auszahlungen zurück verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Maßnahme vorsieht.

"Der BGH hat die Weichen für die Zukunft dahingehend gestellt, dass bei entsprechender Anpassung der Gesellschaftsverträge eine Rückforderung auch ohne Insolvenzverfahren möglich ist", bewerten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht das Urteil. In der Praxis sei zu beobachten, dass die Verträge nunmehr entsprechend angepasst werden. Da das Fondsgeschäft aber im Wesentlichen ausgetrocknet sei, werde sich die praktische Relevanz einstweilen in Grenzen halten.

Fakt ist: Anleger von Schiffsfonds bekommen immer häufiger Anschreiben von Initiatoren, in denen sie mit Rückforderungen von Ausschüttungen konfrontiert werden. Die bisherige Rechtsprechung deutet darauf hin, dass die Forderungen der Fonds in der Regel unwirksam sind. Branchenintern gilt als sicher, dass sich die Fondanbieter selbst der Klauseln in den Gesellschaftsverträgen nicht bewusst waren und sie erst in Krisenzeiten auf Hinweise von findigen Anwälten wieder hervorholten - offenbar zu Unrecht.

Das Amtsgericht Hamburg geht in seinen aktuellen Urteilen noch wesentlich weiter als der BGH. Die Urteile könnten bahnbrechend sein, sollten höhere Instanzen die Einschätzung teilen, die entsprechenden Passagen seien überraschend, widersprüchlich und deshalb unwirksam.

Sollten sich die Gerichte in dieser Frage tatsächlich weiterhin auf die Seite der Anleger stellen, so wäre das in manchem Fall allerdings lediglich ein Sieg auf dem Papier. Tatsächlich befinden sich viele Schiffsfonds derart in Not, dass die Weigerung der Anleger, Geld in die Gesellschaften zu geben, die Insolvenz zur Folge hat. Und sollte der Erlös aus dem Schiffsverkauf dann nicht ausreichen, um offene Forderungen von Gläubigern zu bedienen, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Ausschüttungen, die - wie meistens der Fall - nicht aus echtem Betriebsgewinn stammen, zurückzufordern.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khsteff

Montag, Februar 10, 2014

Von der Lebensversicherung nach Beratung zur guten Anlage - das Provisionskarussell dreht sich wieder.

Aber die Empfehlung zur Kündigung der Lebensversicherung zwecks Einlage in geschlossenen Fonds kann grobe Falschberatung sein, so LG München I im Urteil vom 17.6.2013.  Von der Lebensversicherung nach Beratung zur guten Anlage in geschlossene Fonds, Genussrechen usw. (PROKON) 


Wenn Kapital für Schiffsfonds, Riesenräder in Singapur oder unrentable Ölsandprojekte in Kanada benötigt wurde, dann sammelte man es bei deutschen Zahnärzten, Lehrern und Ingenieuren ein. Nirgendwo sonst werde so viel Geld verbrannt, wie in Deutschland. Seit 2006 waren es genau 600 Milliarden Euro, die auf diese und ähnliche Weise im Ausland verlorengegangen sind, hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ermittelt.

Auch in Deutschland fließt das Geld nur so in den Abgrund berichtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens. Die entsprechenden Produkte heißen Genussrechte, Orderschuldverschreibungen, geschlossene Immobilienfonds, Venture Capital, Schiffsbeteiligungen, a-typisch stille Beteiligungen, Non Performing Loans, listet der Versicherungsbote auf.

Wie dumm ist der Anleger wirklich?

Das Produkt wird als "Geheimtipp" verkauft und man verspricht Steuern zu sparen. Die Lebensversicherung bringt zu wenig Zinsen und statt dessen werden andere Produkte verkauf. Warum nicht auch gleich die vorhandene Lebensversicherung kündigen - die bringt in den nächsten Jahren ohnehin nichts. Nicht wenige Berater fielen selbst darauf herein und vertrieben solche Produkte mit gutem Gewissen.

Kaum ist der letzte Fall abgeschlossen, ist ein neuer, womöglich größerer Fall von Anlagebetrug aufgetaucht. Wie schon bei S&K ist auch Infinus als Policenankäufer aufgetreten. Danach hat das Tochterunternehmen Fubus systematisch Lebensversicherungen angekauft. Ausgezahlt wurden die Kunden allerdings nicht, wie in der Branche sonst üblich, sofort mit einem Geldbetrag als Einmalauszahlung, sondern in Form von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten. Diese Anlageformen gelten als hochriskant, da sie nicht durch ein Einlagensicherungssystem vor Totalverlust geschützt sind.

Zudem gibt es seit diesem Jahr ein Urteil des Landgerichts München, das diese Art von Umdeckung nach §826 BGB als sittenwidrig bezeichnet. Geprellte Anleger können somit auf Schadensersatz klagen. Zudem gab Fubus im Jahresabschluss als Geschäftsmodell an, dass die Policen - wie im Zweitmarkt üblich - langfristig weitergeführt würden. Dieses Versprechen wurde allerdings nicht eingehalten, indem die Policen gekündigt wurden, sobald sie einen Millionenbetrag ausmachten. Mit dem Geld aus den Rückkaufswerten wurden neue Versicherungen abgeschlossen, ein Geschäft, das das Handelsblatt als "Provisionskarrussell" bezeichnete. Leider fallen immer wieder gutgläubige Policeninhaber auf diese Versprechen herein. Stiftung Warentest empfiehlt daher, Lebensversicherungen nur an Mitgliedsunternnehmen des BVZL zu verkaufen. Dieser hat Qualitätsrichtlinien entwickelt, die für alle Mitglieder bindend sind. Wichtigstes Kriterien ist gerade vor dem Hintergrund von Infinus/Fubus: Wer seine Lebensversicherung auf dem seriösen Policenzweitmarkt verkauft, erhält den Kaufpreis über Rückkaufswert sofort in einer Summe ausbezahlt.

Landgericht München: Umdeckung der Lebensversicherung sittenwidrig

Ein aktuelles Urteil richtet sich gegen die Unsitte, Lebensversicherungen anzukaufen, um diese sogleich zu kündigen. Die Empfehlung der Kündigung der Lebensversicherung, um den Erlös des Rückkaufswertes in eine "alternative Anlage" zu investieren, ist sittenwidrig. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht München am 17.06.2013 in einem Urteil. Dabei handele es sich um grobes Beraterverschulden, so die Begründung der Richter, die den Beklagten zu Schadensersatz verurteilte. Auch die Empfehlung von Aktien fällt unter diese Begründung, da die Lebensversicherung speziell der Altersvorsorge dient. Seriöse Policenankäufer, die im BVZL organisiert sind, kaufen Policen hingegen ausschließlich zu dem Zweck auf, diese bis zur Endfälligkeit weiterzuführen und den Kaufpreis sofort auszuzahlen. Auch an geschlossenen Fonds, die häufig als Alternative zur Lebensversicherung empfohlen würden, ließen die Richter kein gutes Haar, da von 100 angelegten Euro nur 75 zur Investition und Wertbildung angelegt würden. Geschlossene Fonds seihen "...schlicht unplausibel, was einem sorgfältig arbeitenden Vermittler auch vor der Beratung des Anlegers hätte auffallen müssen", so die Meinung der Richter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 10.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

khsteff

Getgoods: Gläubigerversammlung bereits am 20.02.! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Insolvenzverfahren der Getgoods AG startet! Gläubigerversammlung bereits am 20.02.2014! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Das Insolvenzverfahren über die Getgoods AG wurde inzwischen eröffnet. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat einem entsprechenden Antrag statt gegeben, wie die Insolvenzverwalterkanzlei BBL Bernsau Brockdorff mitteilte. Bereits am 20.02.2014 wird hierzu voraussichtlich eine Gläubigerversammlung in Frankfurt/Oder stattfinden

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 20.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es voraussichtlich erforderlich, dass sich Anleger einen sog. ,,Sperrvermerk" ihrer Depotbank ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ich befürchte jedoch, dass alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Die BSZ e.V-Vertrauensanwälte haben die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne ebenfalls bereits geprüft. ,,Da diese 3 Jahre ab erster Veröffentlichung des Verkaufsprospektes zu laufen beginnt, was am 01.10.2012 war, jedoch 1 Jahr ab Kenntnisnahme der Ansprüche, was wohl frühestens mit der Insolvenz der Fall sein kann, haben Anleger auf jeden Fall noch mindestens bis Mitte November 2014 Zeit, um eventuelle Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne durchzusetzen."

Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen (bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung) und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.:

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 10.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Samstag, Februar 08, 2014

Infinus: „Ich bin durch meinen Vermittler falsch beraten worden“ - und nun?

Infinus-Geschädigte sind in den vergangenen Wochen mit unterschiedlichen Blickrichtungen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus beigetreten   und  haben sich dann mit ihren Fragen an die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gewandt.


Zentrale Frage aller Geschädigten war dabei unisono: „Was muß ich nun tun“?, und auch ganz konkret: „Von wem bekomme ich ggf. noch wieviel Geld zurück? Und vor allem auch wann? Und auf welchem Weg?“

Viele Geschädigte haben inzwischen Antworten auf diese Fragen erhalten, sei es aufgrund eigener Recherche, sei es durch die einschlägige Berichterstattung der Presse seit der Razzia gegen Infinus am 05.11.2013, sei es auch durch die große Anzahl von anwaltlichen Informationen und Handlungsempfehlungen in der konkreten Beratung oder auch im Internet oder aber durch behördlichen Meldungen.

Dieser Beitrag möchte sich heute nicht zu diesen allgemeinen Fragestellungen äußern.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth möchte den Blick in diesem Beitrag heute auf einen besonderen Fokus lenken, der aus unserer täglichen Beschäftigung mit den „Infinus-Unterlagen“ zwar nicht jeden, aber doch viele Infinus-Geschädigte mit dem Gedanken umtreibt: „Ich fühle mich durch meinen Vermittler falsch beraten. Habe ich einen direkten Schadensanspruch auf Erstattung meines gesamten Anlagebetrags gegen ihn?“

Bei der Beantwortung dieser Frage müssen wir deutlich unterscheiden:

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. -Vertrauensanwalt: „In der Regel haften die sog. „gebundenen Vermittler“ im Sinn des § 2 Abs. 10 KWG für etwaige Aufklärungs- und Beratungsfehler nicht persönlich, sondern nur das dahinter stehende Wertpapierhandelsunternehmen, hier also die „blaue Infinus“, also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut.“

BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth weiter: „Aber – und dies ist wichtig - es gibt von der Rechtsprechung anerkannte einschlägige Fallgruppen, nach denen sich auch ein gebundener Vermittler nicht von seiner persönlichen Haftung für eigene Aufklärungs- und Beratungsfehler freizeichnen kann. Bei der Durchsicht der Unterlagen von Infinus-Geschädigten haben wir hierbei die gesamte Bandbreite von Beratungsunterlagen von Infinus im weitesten Sinn kennengelernt; z.B. über das obligatorische „Protokoll zur Anlageberatung“, den „Erhebungsbogen zum Anlageverhalten“, die „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern“, natürlich auf die jeweiligen „Anträge auf Zeichnung von (…)“, über die jeweiligen „Basisemissionsprospekte“, über die „Anlegerinformation inklusive Rahmenvereinbarung zum Wertpapiergeschäft“ bis hin zu jeweiligen Geschäftsberichten. Alle diese Beratungsunterlagen waren von Infinus herausgegeben, deutlich sichtbar.“

„ABER“, so Dr. Späth weiter, „wir haben etliche Fälle, in denen der jeweilige Berater über diese Infinus-Vorgaben – nachweisbar (!) – hinausgegangen ist und in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Mandanten in Anspruch genommen und dabei auf dessen Entschluss, sich auf das jeweilige Anlagegeschäft einzulassen, erheblichen Einfluss genommen hat. Dies ist eine Fallgruppe, in der ein solcher Berater nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs persönlich auf Ersatz der eingetretenen Verluste haftet, ggf. auch eine von ihm persönlich gehaltene Haftpflichtversicherung.
 
Typische Infinus-Beispiele für solchermaßen in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen auf unserem Schreibtisch sind:

- „Die Anlage ist sicher, da ich Ihnen aufgrund unserer langen Geschäftsbeziehung nur sichere Anlagen vermitteln würde“;
- „Sie können mir vertrauen; Sie wissen, ich habe einen guten Ruf, ich arbeite bereits seit ganz langer Zeit in der Finanzdienstleistungsbranche;
- „Ich kann es mir auch gar nicht leisten, Ihnen etwas anderes zu vermitteln, da ich – wie Sie – aus der gleichen Region komme und mich ggf. ja hier auch nicht mehr blicken lassen kann“.

Und positiv für unseren jeweils betroffenen Mandanten ist in diesen Fällen auch, dass wir diese Aussagen des Beraters auch belegen, beweisen können, etwa weil der Berater dies vor Zeugen unserem Mandanten gesagt hat oder sogar in einem mail-Verkehr oder per Handy-Botschaft bei unserem Mandanten hinterlassen hat.“

BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth zu guter Letzt: „Natürlich ist jedes Beratungsgespräch anders verlaufen. Aber daher müssen wir auch uns die Beratungsunterlagen immer individuell ansehen bzw. uns mit jedem Geschädigten in die jeweilige Beratungssituation zurückversetzen. Dies ist zum Teil „Puzzle-Arbeit“. Dies ist aber notwendig, um zum überlegen, was für den Geschädigten jeweils am besten ist. Und das Bank- und Kapitalmarktrecht ist leider weniger durch eine strukturierte Gesetzesmaterie geprägt also durch eine Einzelfall-Rechtsprechung. Und die sollte idealerweise ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt übersehen können.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 02.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 07, 2014

43. Sachwert Rendite-Fonds Holland: Sparkasse KölnBonn leitet Mahnverfahren gegen Anleger ein.

Die Sparkasse KölnBonn leitet Mahnverfahren gegen Anleger wegen Ausschüttungsrückzahlung ein.  Die Sparkasse KölnBonn hat nun den Druck auf die Anleger des Immobilienfonds 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erhöht.


Wie Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte berichteten, wurde ihnen ein Mahnbescheid zugestellt, mit dem sie zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden.   ,,Dies stellt die nächste Eskalationsstufe bei dem Versuch der Sparkasse KölnBonn, sich an den Anlegern des 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG schadlos zu halten, dar", erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ er.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.

Bereits Ende letzten Jahres waren die Anleger von der Treuhandgesellschaft aufgefordert worden, die erhaltenen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen. Ursächlich hierfür war, wie die finanzierende Sparkasse Köln/Bonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 an die Treuhandkommanditisten der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erklärte, die schwierige Vermietungs- und Vermarktungssituation des Immobilienmarktes in den Niederlanden. Daher müsse, so die Sparkasse KölnBonn weiter, eine deutliche Reduzierung der Darlehenssumme erreicht werden. Dies könne nur durch Fälligstellung eines Teils des Darlehens und der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch die Anleger erfolgen.

,,Betroffene Anleger befinden sich weiterhin in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Gesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt Luber. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes hat bisher aber weder die Treuhandgesellschaft noch die Sparkasse KölnBonn ausreichend dargelegt."

Die Sparkasse KölnBonn beruft sich vielmehr auf die Außenhaftung der Anleger gegenüber der Sparkasse KölnBonn und stützt sich hierbei auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet, wenn den Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt wird. ,,Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, erstellt die Sparkasse KölnBonn aber ein nach unserem Verständnis überaus gewagtes Konstrukt. Denn demnach haften die Anleger für ,,die der Fondsgesellschaft gegenüber der Sparkasse KölnBonn obliegenden Verbindlichkeiten ... als mittelbarer Kommanditist über die TVP - die Ihnen gegenüber einen entsprechenden Befreiungsanspruch hat - gegenüber der Sparkasse gemäß den Regelungen in den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag." (Zitat aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013). Rechtsanwalt Luber hierzu: ,,Ob diese unmittelbare Inanspruchsnahme der Anleger unter Umgehung der Fonds- und Treuhandgesellschaft tatsächlich wirksam ist, ist nach unserer Einschätzung überaus fraglich. Denn fraglich ist insbesondere, ob die Treuhandgesellschaft tatsächlich einen Befreiungsanspruch gegenüber den Treugebern hat und sich dadurch einer Haftung entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Treuhänderin unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

  • Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllblub

Donnerstag, Februar 06, 2014

Prokon und die bankrechtlichen Hintergründe von Genussscheinen - was sind "Tier-Grade"?

Prokon und die bankrechtlichen Hintergründe von Genussscheinen - was sind Tier-Grade? Die Prokon- Geschichte hat die Genussscheine in den Brennpunkt gerückt. Genussscheine werden dem Ergänzungskapital zugeordnet. Sie weisen in der Regel eine befristete Laufzeit auf.


Bei den Produkten werden die einzelnen Kapitalkonten unterschiedlich geratet. Das Rating bezeichnet man als Seniorität. Die Seniorität bezeichnet die Reihenfolge, in der die Ansprüche von Gläubigern im Insolvenzfall befriedigt werden. Allgemein werden Senior Bonds vor den Junior Bonds befriedigt, diese wiederum vor dem Mezzanine-Kapital und dieses vor dem Eigenkapital. Die Genussscheine werden dem Mezzanine-Kapital zugerechnet.

Der Begriff "Tier-Grade" hat nicht mit den Vierbeinern zu tun, er stammt aus dem Englischen und bedeutet Schicht oder Rang.

Es wird zwischen mehreren Arten von Tier-Anleihen unterschieden:

Tier 1-Anleihen

Tier 1-Anleihen sind ein bestimmter Typ nachrangiger Anleihen, die von Kreditinstituten begeben werden. Im Liquidationsfall sind sie nachrangig zu Senior-Anleihen (erstrangige Anleihen), nachrangigen Anleihen, Genussscheinen und stillen Beteiligungen. Ihre Ansprüche rangieren jedoch vor denen der Aktionäre. Tier 1-Anleihen werden in der Bilanz des Emittenten dem Kernkapital zugeordnet. Hierfür müssen noch folgende Ausstattungsmerkmale erfüllt werden:

Unendliche Laufzeit, jedoch Kündigungsrecht des Emittenten frühestens nach fünf Jahren, dann zu jedem Kupontermin
Kündigung kann nur erfolgen, wenn genügend Mittel für eine Rückzahlung vorhanden sind (aufsichtsrechtliche Zustimmung erforderlich)
Zinszahlung darf nur geleistet werden, wenn genug verteilbarer Gewinn vorhanden ist, ausgefallene Zinszahlungen dürfen nicht nachgezahlt werden
Zinszahlung kann fest oder variabel sein
Keine Besicherungen oder Garantien der Anleihe

Upper Tier 2-Anleihen

Upper Tier 2-Anleihen sind auch unter dem Begriff Genussscheine bekannt. Diese sind beim Unternehmen dem Ergänzungskapital zuzuordnen und haben überwiegend eine befristete Laufzeit . Es gibt wenig unendliche (perpetual) Emissionen. Die Produktbeschreibung finden Sie unter Genussscheine.

Lower Tier 2-Anleihen

Bei Lower Tier 2-Anleihen ist die Laufzeit fest, mindestens aber 5 Jahre und die Zinszahlung darf nur im Insolvenzfall ausgesetzt werden. Diese Anleiheart wird ebenfalls dem Ergänzungskapital zugeordnet.

Tier 3-Anleihen

Tier 3-Anleihen sind im Liquidationsfall mit den Lower Tier 2-Anleihen gleich-gestellt. Zins- und Tilgungszahlungen werden aber ausgesetzt, wenn das Eigen-kapital unter die gesetzlichen Mindestanforderungen sinkt. Die Laufzeit dieser kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten ist zwischen 3 und 5 Jahren.

GLÄUBIGERRANGORDNUNG IM LIQUIDATIONSFALL:

1.Rang

Erstrangige Anleihe

Fremdkapital

  
2.Rang

Tier 3-Anleihen

Drittrangmittel

Lower Tier 2-Anleihen

Ergänzungskapital - Genussscheine

  
3.Rang

Upper Tier 2-Anleihen/Genussscheine

Ergänzungskapital

  
4.Rang

Tier 1-Anleihen

Kernkapital

  
5.Rang

Aktien

Kernkapital

Bei den Anleihen gilt generell: 

Vorteile:
Höhere Rendite als Senior-Anleihen - Prokon Genussscheine mit 6 % p.a.
Kündigungsmodalitäten sind festgelegt

Nachteile:
Kein Gläubigerschutz im Insolvenzfall - Prokon Genussscheine
Kein fester Rückzahlungstermin, nur durch Kündigung Emittenten/Gläubigers
Höhere Kursschwankungen durch höheres Ausfallrisiko


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

Anlageberatung eines Bonnfinanzberaters: "Das Anlagekonzept steht im Prospekt".

Die konsularische Vernehmung eines Bonnfinanzberaters fördert eine erschreckende Unkenntnis des Beraters zu Tage.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck mitteilt, soll der Berater angegeben haben, über das Anlagekonzept des Medico Fonds nicht beraten zu haben. Das Anlagekonzept stand im Prospekt. Und der Berater gab an, er habe auch nicht die Kenntnis dazu. Wären Fragen gestellt worden, so hätte er sich bei Bonnfinanz erkundigen müssen.

Auf die Nachschusspflicht gem. § 172 IV HGB habe der Berater ebenfalls nicht hingewiesen. Dies entschuldigte er damit, dass dies damals nicht üblich gewesen sei. Auch von der Bonnfinanz wurde darauf nicht hingewiesen.

Da fragt man sich doch, wie die Berater angeben konnten wir haben vollständig und korrekt beraten. Auch über die Möglichkeit der Weiterveräußerung wurde nicht gesprochen. Auch gab er zur Kenntnis, dass ein Zweitmarkt nicht existierte. Auch darüber wurden die Berater von der Bonnfinanz nicht aufgeklärt. Auch hier gab der Berater an, dass er den Prospekt mit dem Anleger nicht konkret durchgesprochen zu haben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater?
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu             

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck            

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


chbeck

Mittwoch, Februar 05, 2014

Infinus Dresden - Erste Insolvenzverfahren eröffnet - Vermögen beschlagnahmt

Im Zuge der Pleite der Infinus-Gruppe aus Dresden wurde das erste Insolvenzverfahren eröffnet. Es betrifft die Infinus AG Ihr Kompetenz-Partner. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Bettine Schmudde von White & Case bestellt.


Damit können Gläubiger nun ihre Forderungen anmelden. Betroffen von der Insolvenz sind ca. 530 Gläubiger, davon 111 Anleihegläubiger. Auch für die MAS Finanz AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen der Infinus-Gruppe angehörenden Gesellschaften wird voraussichtlich im Frühjahr erfolgen.

Gleichzeitig gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass bei den beschuldigten Verantwortlichen der Infinus Vermögenswerte in Höhe von ca. 14,5 Mio. Euro sichergestellt wurden. Darunter befinden sich Goldbarren, Armbanduhren und Luxus-Karossen.

Für Anleger besteht damit die Möglichkeit sich direkt bei den Verantwortlichen schadlos zu halten und sich im Wege des dinglichen Arrestes eine Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen zu sichern. ,,Wie bei allen Vollstreckungsmaßnahmen ist hier zu erwarten, dass nun ein Wettrennen der Gläubiger einsetzt", meint BSZ-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

,,Maßgeblich für den Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen ist nämlich, dass man so schnell als möglich tätig wird, sonst droht man mit seinen Ansprüchen leer auszugehen", so Geißler weiter.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

mhgtg

Medico Gruppe: Die etwas andere Zeugenaussage eines Anlageberaters vor dem Landgericht Darmstadt.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck mitteilt wurde erstmals in der Geschichte der Bonnfinanz ein Anlageberater  vor dem Landgericht Darmstadt vereidigt. Der Berater der Bonnfinanz hatte viele seiner Anleger falsch beraten. Bei den Anlegern handelte es sich zu einem Großteil um Rentner. Deren Erträgnisse aus fällig werdenden Lebensversicherungen galt es umzuschichten in geschlossene Fonds.


Zeugenvernehmung des Bonnfinanzberaters:

Er gab im Rahmen seiner Vernehmung unter Eid an, dass er die Anleger weder über die Haftung nach § 172 IV HGB aufgeklärt habe, noch wurde über das Totalverlustrisiko gesprochen, er ist bis heute der  Ansicht dass es sich bei den geschlossenen Fonds der Medico Gruppe um sichere Anlagen handelt, die auch zur Rentensicherung geeignet sind.

Wozu soll daher eine Risikoaufklärung erforderlich sein. Das war nicht notwendig.

Die einzigen Risiken die der Berater sah, waren das Baurisiko und das Kostenrisiko welches mit der Baufertigstellung einherging. Darauf habe er  auch hingewiesen.

Das Thema Mietausfall wurde den Anlegern gegenüber nicht angesprochen. Der Berater war der Meinung, hierzu bestand kein Anlass. Das Objekt wurde erst gebaut und es existieren langfristige Mietverträge.

Über das Problem der mangelhaften Fungibilität wurde nicht aufgeklärt. Diese Frage stelle sich nicht. Gab der Berater an. Es handelte sich ja um langfristige Anlagen.

Auch über Provision wurde nicht aufgeklärt. Wieso auch die 5 %  Agio standen im Zeichnungsschein.

Der Berater war sich sicher, dass er den Anlegern einen Prospekt frühzeitig übergeben hatte. Dieser unter Eid geleisteten Aussage standen die Aussagen des Klägers der Drittwiderbeklagten und zweier weiterer nicht am Prozess beteiligter Anleger die als Zeugen geladen worden sind welche gleichfalls Medico Fonds beim gleichen Berater  gezeichnet hatten entgegen. Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Klägers wurde nur mit sog. Flyern geworben. Einen Prospekt haben die Anleger bis heute nicht bekommen.

Der Berater ergänzte seine Aussage noch indem er darauf verwies, dass es sich bei den Medico Fonds Prospekten um dicke Prospekte handele und deren Besprechung mit dem Anleger Stunden gedauert hätte. Man konnte die Anleger also gar nicht über alles informieren.

Der Berater begann bereits im engen Freundeskreis die Medico Anlagen zurückzukaufen. Zu den Gründen seines Handelns wollte der Berater nicht weiter Stellung nehmen.

Der Kläger gab an dass der Berater vor Zeichnung angab die Anlagen bei Bedarf jederzeit zurückzunehmen. Zu 100 % der Einlagesumme. Dass dies nicht stimmte, haben die Anleger erfahren, als Geldbedarf anstand und sie die Anlagen an die GEBAU zurückgeben wollten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater? Ein Mietvertrag kann gekündigt werden. Eine KG in Insolvenz gehen. Der Anleger könnte frühzeitigen Geldbedarf haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.