Donnerstag, Februar 13, 2014

Windwärts in Insolvenz - 1600 Genussscheinsinhaber mit ca. 20 Mio. Anlagen betroffen.

Es hat ein weiterer Windkraftspezialist Insolvenz angemeldet. Windwärts Energie aus Hannover konnte Anlegern das Geld aus fälligen Genussrechten nicht mehr zurückzahlen und kam außerdem mit den Zinsen ins Hintertreffen. Der Fall zeigt erneut, wie knifflig und riskant Genussrechte sind. Es müssen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die rechtliche Stellung der Anleger klären.


Auf erneuerbare Energien gesetzt

Windwärts Energie aus Hannover plant, finanziert, baut und betreibt seit 1994 Windenergie- und Photovoltarikanlagen. Dazu legte das Unternehmen geschlossene Fonds auf, an denen sich Anleger beteiligen konnten. Sie werden dabei Mitunternehmer an einer Gesellschaft, der zum Beispiel Windräder an einem bestimmten Standort gehören. Seit 2006 hat es außerdem viermal Genussrechte angeboten, in die nach Unternehmensangaben 1 600 Anleger insgesamt 20 Millionen Euro gesteckt haben.

Ende 2013 gab Windwärts bekannt, dass die Gesellschaft den Geschäftszweig Photovoltarik aufgibt und sich aus Italien zurückzieht. Windwärts begründete dies mit der veränderten Marktsituation für erneuerbare Energien, mit Verzögerungen bei laufenden Windenergieprojekten und Vorlaufkosten in den Auslandsmärkten. Sie hätten ,,die finanzielle Situation des Unternehmens belastet haben, so dass das Unternehmen kurz- und mittelfristig nicht profitable Geschäftsaktivitäten beendet." Die Probleme des Unternehmens bekamen die Genussrechtsinhaber zu spüren. Windwärts verschob die Rückzahlung von 1,9 Millionen Euro Genussrechtskapital auf unbestimmte Zeit. Im Januar 2014 war nicht genug Geld da, um die fälligen 1,3 Millionen Euro Zinsen für die Genussrechte zu bezahlen.

Gutachten machte Insolvenzantrag nötig

Die Geschäftsführung ging davon aus, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber nicht zählen, wenn es um die Frage geht, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht. Sie stellte daher zunächst keinen Insolvenzantrag. In einer Pressemitteilung teilte sie mit, warum sie das am 7. Februar dann doch tat: Ende Januar habe ein Rechtsgutachten einer renommierten Wirtschaftskanzlei festgestellt, dass die Rückzahlungsansprüche sehr wohl berücksichtigt werden müssten. Nicht betroffen von dem vorläufigen Insolvenzverfahren, das unter dem Aktenzeichen 904 IN 86/14 geführt wird, sind die rechtlich unabhängigen geschlossenen Fonds und ihre Anleger.

Genussrechtsanleger müssen sich auf Einschnitte einstellen

Der vorläufige Insolvenzverwalter Professor Volker Römermann aus Hannover hofft, dass Windwärts saniert und fortgeführt werden kann. Die Genussrechtsinhaber müssen sich allerdings auf schmerzhafte Einschnitte einstellen. Denn die Genussrechte sind nachrangig. Für ihre Inhaber fällt in einem Insolvenzverfahren nur dann etwas ab, wenn alle vorrangigen Gläubiger bedient wurden. Meist reicht die zu verteilende Masse nicht einmal für diese aus. Soll die erhoffte Sanierung gelingen, müssten die Genussrechtsinhaber wohl auf große Teile ihrer Ansprüche verzichten.

Rechtsexperten müssen Grundsatzfragen klären

Wie schon bei PROKON wird am Fall Windwärts deutlich, welche kniffligen Fragen Genussrechte aufwerfen. Prokon hatte am 22. Januar Insolvenz angemeldet, aber darauf hingewiesen, dass ein Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber seien nicht zu berücksichtigen.

Derzeit arbeiten drei Rechtsprofessoren an Gutachten, ob das so ist oder nicht. Dann wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Diese Fragen sind so schwierig zu beantworten, weil Genussrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Generell werden Anleger an Gewinnen, unter Umständen aber auch an Verlusten beteiligt. Sie müssen sich bereit erklären, im Insolvenzfall hinter allen Gläubigern zurückzustehen, die vorrangige Forderungen haben. In der Regel bleibt in einem solchen Fall nichts für sie übrig.

  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen ähnlichen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft Windwärts  anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

khsteff

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