Donnerstag, November 14, 2013

Das ,,System Postbank" - Anleger haben gute Aussichten auf Schadensersatz:

Die schlechten Nachrichten für Postbankkunden reißen nicht ab. Nunmehr wird immer deutlicher, dass die Vermittlung geschlossener Fonds und damit hochriskanter Anlagen  wohl systematisch und wissentlich an meist ältere Kunden als sichere Anlage vermittelt wurden.


Der Stern und das ZDF haben aus internen Papieren der Postbank und Angaben ehemaliger Finanzberater der Postbank herausgefunden, dass die Anleger wohl systematisch und wissentlich falsch beraten und ihnen hochriskante geschlossene Fonds vermittelt wurden, allein aus dem Provisionsinteresse der Postbank heraus, obwohl der Anleger sein hart erspartes Geld sicher anlegen wollte. Hierbei wurden offensichtlich teilweise Anlagen vermittelt, die nicht zur Anlagementalität bzw. zum Anlageziel des Bankkunden passten. Aus internen Unterlagen der Postbank selbst - welche dem Stern und dem ZDF vorlagen - ergibt sich in ca. 72,5 % der Fälle eine Falschberatung durch die Bank. Viele Anleger haben bereits ihr Geld verloren.

Offenkundig war es hierbei so, dass Finanzberater, nach Besuch eines zweiwöchigen Ausbildungsseminars, als ,,Finanzmanager" auf die Kunden - meist ältere Menschen - ,,losgelassen" wurden und ihnen wohl teilweise hochriskante Anlagen vermittelt haben. In diesem Zusammenhang wurden die Anleger nach Erfahrung von Rechtsanwältin Birkmann oft nicht ausreichend über die Risiken und die Laufzeiten eines solchen Anlageprodukts aufgeklärt, sondern Ihnen wurden die geschlossenen Fonds vielmehr als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Produkte verkauft. Was viele Anleger nicht wussten, bei geschlossenen Fonds handelt es sich um Anlagen, bei der der Anleger das Unternehmensrisiko  des Fonds mitträgt und nicht selten einen Totalverlust erleidet. Darüber hinaus haben diese Beteiligungen meist eine Laufzeit von 10 bis 25 Jahren, so dass das Kapital in dieser Zeit fest angelegt ist.

Passt die Beteiligung schon nicht zum Anlageziel des Anlegers und/oder wurde dieser auch nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen, kann von einer Falschberatung durch den Bankmitarbeiter meist ausgegangen werden und der Anleger hat einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung, so Rechtsanwältin Birkmann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Brüllmann Rechtsanwälten.

Meist wurde der Anleger auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Postbank und der Vermögensberater eine Provision durch die Vermittlung der Beteiligung erhält, die insbesondere bei Schiffsfonds teilweise sogar über 15 % der Anlagesumme lagen.

Nach Angaben des Sterns war der Postbank bereits im Jahre 2006 bekannt, dass die Beratungen oft unter ,,wesentlichen Mängeln" leiden und dass die vermittelten Produkte meist nicht zu der Anlagementalität des Kunden gepasst haben. Trotzdem verkaufte die Postbank  insbesondere durch ihre Tochtergesellschaft Postbank Finanzberatung AG bis ins Jahr 2012 geschlossene Fonds an ihre Kunden weiter.

Damit aber nicht genug. Auch jetzt versucht die Postbank ,,so günstig wie möglich" aus der Sache herauszukommen und lässt ihr Kunden weiterhin im Regen stehen. Beschwerden der Kunden werden nach Angaben des Sterns abgewimmelt oder die Kunden mit geringen Vergleichszahlungen ruhig gestellt. Auch beruft sich die Bank immer wieder darauf, dass der Vermögensberater nicht für sie, sondern für das Tochterunternehmen Postbank Finanzberatung AG tätig war und sie somit nicht für die Falschberatung hafte. Dies ist aber für den Anleger meist nicht deutlich gemacht worden.

Geschädigte Anleger, die sich von der Postbank falsch beraten fühlen, sollten sich nicht durch die Handhabe der Postbank einschüchtern lassen, sondern sich vielmehr Rat und Unterstützung bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, welche deutschlandweit Anleger gegen Banken und Gesellschaften vertritt, konnte bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen die Postbank vorgehen, so hat das Landgericht Konstanz in einer rechtskräftigen Entscheidung die Postbank Finanzberatung AG zum Schadensersatz wegen einer Falschberatung verurteilt und hierbei eine anleger- und anlagegerechte Beratung durch den Berater der Postbank Finanzberatung AG verneint.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Postbank" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Eva Birkmann
  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
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Infinus/ Future Business: BSZ e.V. bündelt die Stimmen der betroffenen Anleger.

Der BSZ e.V. hatte bereits mit Datum vom 6. November 2013 über die Großrazzia beim Dresdner Finanzdienstleister INFINUS berichtet. Seitdem melden sich täglich sehr viele betroffene Anleger bei dem BSZ e.V. zur  Interessengemeinschaft Infinus an. Der BSZ e.V. schaltet im Internet keine Anzeigen um betroffene Anleger anzuwerben. Der große Zustrom betroffener INFINUS Anleger ist ausschließlich in der  bekannt sachlichen Berichterstattung des BSZ e.V. begründet. Durch die BSZ e.V. Interessengemeinschaft,  getragen durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Rechte der Anleger wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.
http://url9.de/OWr

Eine Interessengemeinschaft empfiehlt sich insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen, sowie Immobilienfonds. Denn trotz  bestehender Anleger- und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B. durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der Interessengemeinschaft  werden hier die Einzelinteressen geschädigter Kapitalanleger effektiv gebündelt

Die Interessengemeinschaft betroffener Anleger hat auch den Vorteil, dass viel mehr Informationen gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche jeweils einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die für die Interessengemeinschaft tätigen Anwaltskanzleien sind dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind. Allerdings erschließt es sich dem BSZ e.V. nicht, worin die Sinnhaftigkeit liegt,  wenn einzelne Rechtsanwaltskanzleien eine Interessengemeinschaft gründen in  welcher tatsächlich nur eben diese Kanzlei tätig wird. Der Beitritt zu solch einer "Interessengemeinschaft" ist in der Regel auch kostenlos.

Der BSZ® e.V. beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage, informiert Anleger, bündelt die Stimme der Anleger, organisiert die Interessengemeinschaften, führt selbst aber keine Rechtsberatung gem. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) durch

Wie eingangs erwähnt, fand bei der Infinus- Gruppe aus Dresden in den letzten Tagen eine Razzia der Staatsanwaltschaft statt. Gemäß neusten Pressemitteilungen könnten diese Ermittlungen um den Finanzdienstleister auch Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb und somit direkt auf Anlagegelder betroffener Anleger haben.

Nach Kenntnis des BSZ e.V. sollen von der Infinus AG und der Firma Fubus bzw. Future Business ca. 25.000 Anleger/ Kunden betroffen sein.

Der Infinus- Gruppe wurde Betrug und Veruntreuung von Anlagegeldern vorgeworfen. Haben diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, droht den Anlegern wohl das gleiche Schicksal wie den Anlegern der S & K- Gruppe, über die der BSZ e.V. gleichfalls berichtet hatte.

Zwei der hier involvierten Unternehmen der Infinus- Gruppe sollen bereits Insolvenzanträge gestellt haben, was vom Nachrichtenportal ,,DNN- Online" berichtet wird.  Insgesamt soll es hier um ein Anlagevolumen von ca. 400 Mio. Euro gehen. Nach ersten Erkenntnissen hatte die Infinus- Gruppe hier ein dichtes Netz von Finanzvermittlern/ Vermittlern aufgebaut.

Betroffene Anleger sollten daher zunächst prüfen, ob sie im Rahmen ihrer Entscheidung zur Investition vollständig und richtig über die Risiken beraten wurden. Liegt nämlich eine Falschberatung durch die Vermittler vor, kann bereits auf diese Wege Schadensersatz geltend gemacht werden.

Wie nun wohl auch bekannt geworden ist, soll das Geschäftsmodell hier nicht nur darin bestanden haben, Sparanlagegeschäfte anzubieten, sondern vielmehr auch darin, Lebensversicherungen aufzukaufen. Hinzu kommt auch, dass im Hinblick auf ausgegebene Verkaufsprospekte unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Fonds bzw. Emittenten gemacht worden sein sollen.

Mittlerweile sitzen sechs Beteiligte der Infinus und Future Business in Untersuchungshaft. Betroffene Anleger der Infinus- Gruppe sollten daher schnell handeln.

Neben ,,Sparmodellen" hat die Infinus- Gruppe aber auch Schuldverschreibungen herausgegeben.  Haben sich Anleger hieran beteiligt, gilt es derzeit vor allem die Interessen zu bündeln, um effektiv Einfluss auf die Gesellschaften nehmen zu können.  Der BSZ e.V. hat daher für betroffene Anleger die Interessengemeinschaft ,,Infinus AG" gegründet.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse bestehen daher hinreichende Gründe, sich dieser Interessengemeinschaft anzuschließen und durch Vertrauensanwälte des BSZ e.V. Schadensersatzansprüche/ Rückabwicklungsansprüche prüfen zu lassen. Möglicherweise können diese Ansprüche gemeinsam gegenüber den Verantwortlichen geltend gemacht werden, was für einzelne Anleger und Betroffene von Vorteil sein kann.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Aw

Mittwoch, November 13, 2013

Infinus: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?


Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?
Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einerBetroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?
Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 12, 2013

MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe offenbar insolvent

Anleger müssen Rückforderung von Ausschüttungen befürchten. Nach Medienberichten ist der MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe insolvent.


Die MPC-Treuhandgesellschaft TVP habe in einem Schreiben an die Anleger mitgeteilt, dass die Fondsgeschäftsführung sowohl der Beteiligungsgesellschaft MS Santa-R Schiffe mbH & Co. KG als auch der sieben Schifffahrtsgesellschaften am 4. November Insolvenzanträge gestellt hätten, schreibt manager magazin online. Das Handelsblatt berichtet, MPC habe ihm gegenüber die Meldung bestätigt. Demnach sei eine sowohl für die Gesellschafter als auch für die Banken umsetzbare Lösung nicht mehr zu erzielen. Damit wären laut MPC rund 2.300 Anleger betroffen, die während der Platzierungsphase des Fonds 2001 und 2002 insgesamt 92 Mio. Euro Eigenkapital in die sieben Containerschiffe investiert haben.

"Für die betroffenen Anleger steht nun leider ein Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals zu befürchten - zudem könnte der Insolvenzverwalter eventuell von den Anlegern bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückfordern", sagt Rechtsanwältin Stephanie Quast von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel. "Die Nachricht vergrößert zudem die ohnehin schon bestehende Unsicherheit bei Anlegern anderer Santa-Fonds des Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital."

Sanierungskonzepte scheiterten

Die Schwesternfonds des MS Santa-R - MPC Santa B, Santa L und Santa P - sind wie viele andere Containerschiffsfonds schon seit einiger Zeit in wirtschaftlicher Schieflage. Beim Flottenfonds Santa R wurden die Anleger wegen der äußerst angespannten Lage zweimal aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Auch beim Santa P-Fonds wurden Ausschüttungen von der Fondsgeschäftsführung zurückgefordert. Trotzdem sind die Sanierungskonzepte gescheitert. "Und beim Fonds Santa B ist der Verkauf der Schiffe bereits beschlossen", so Anwältin Quast. "Beim Santa L laufen dagegen die Festcharterverträge noch bis 2017 - aber danach müssen die Schiffe neu verchartert werden, möglicherweise zu erheblich niedrigeren Preisen, und der Fonds läuft noch bis mindestens 2021. Anleger sollten sich deshalb auch hier nicht in falscher Sicherheit wiegen."

Frühzeitig gewarnt

"Wir hatten bereits im Herbst letzten Jahres in gesonderten Schreiben die Santa-R-Anleger davor gewarnt, dass sie mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals und mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen rechnen müssen und dass nach unserer Auffassung zusätzliches Kapital die Insolvenz wahrscheinlich nur verzögern, aber nicht verhindern kann", sagt Anlegeranwältin Quast. Ein "Warten auf bessere Zeiten", um den Fonds mit frischem Kapital mehr Zeit zu geben und bei einer Erholung des Chartermarktes die Schiffe zu höheren Preisen verkaufen zu können, werde sich nicht lohnen.

Anders als beim Fonds "MPC Santa-R Schiffe", der von den Anlegern vor mehr als zehn Jahren gezeichnet wurde, ist für Anleger der Schwesternfonds die zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch nicht abgelaufen. "Sie haben noch die Chance auf Schadensersatz, wenn beispielweise die beratende Bank sie nicht über den Erhalt und die Höhe der so genannten Rückvergütung aufgeklärt hat", so Anwältin Quast. "Bei den Santa-Fonds waren nach unserer Kenntnis deutlich über dem Marktdurchschnitt liegende Vertriebsprovisionen geflossen."

Häufig Falschberatung bei der Bank

Nach BGH-Rechtsprechung muss ein Bankberater den Anleger ungefragt über die Rückvergütung aufklären. Tut er dies nicht oder macht falsche Angaben über die Höhe der Rückvergütung, so liegt eine Falschberatung vor.

Bei Schiffsfonds haben Vertriebsbanken oft fehlerhaft beraten; zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen die Klagechancen von Anlegern. "Wir haben bereits in vielen Fällen für Mandanten den vollen Ausgleich ihres eingesetzten Kapitals bei geschlossenen Fonds erstritten. In vielen Urteilen wurden die Anleger so gestellt, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet", sagt Anlegeranwältin Quast. Anleger der MPC-Fonds Santa B, Santa P und Santa L sollten nun individuell prüfen lassen, ob sie falsch beraten wurden und ob gute Chancen auf Schadensersatz bestehen. "Dies kann aber jeweils nur im Einzelfall bewertet werden." Allerdings ist bei Santa L und Santa P wegen der zehnjährigen Verjährungsfrist Eile geboten, da diese Fonds bereits ab 2003 gezeichnet wurden.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 

Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Stephanie Quast
 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit

Montag, November 11, 2013

Bank und Finanzierung: Falsche Zinsanpassungen durch Banken.

Geschätzte 90% aller Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!


In unserem vorherigen Beitrag hatten wir darauf hingewiesen, dass viele Banken mit ihren Kunden bei grundbuchlich gesicherten Darlehen fehlerhaft überhöhte Zinssätze zulasten des Bankkunden vereinbaren.  Dies betrifft in der Regel die Fälle, dass Bankkunden eine langlaufende Baufinanzierung über z.B. 30 Jahre mit ihrer kreditgebenden Bank vereinbart haben und sich den ersten ,,Finanzierungsabschnitt" über einen Zeitraum von 5 oder auch 10 Jahren mit einem Festzinssatz sichern.

Vereinbaren die Parteien Jahre später für den zweiten ,,Finanzierungsabschnitt" einen Zinssatz - wiederum einen weiteren Festzinssatz oder aber auch einen variablen Zinssatz -, ist eine Bank bei der Zinsgestaltung nunmehr nicht mehr frei.  Vielmehr muss die Bank den sog. Äquivalenzabstand, also den Zinsabstand, der zum Zeitpunkt des anfänglichen Vertragsschlusses zwischen dem seinerzeit vereinbarten Vertragszinssatz und einem zu vereinbarenden Referenzzins bestand, auch in allen weiteren ,,Finanzierungsabschnitten" einhalten.

Dies tun aber viele Banken nicht und berechnen überhöhte Zinssätze von teilweise mehreren Prozentpunkten über viele Jahre hinweg. Bis zum Ende des Darlehens können dann teilweise sechsstellige Schadensbeträge anfallen, zulasten des Bankkunden und zugunsten der Bank. Dies muss sich kein Bankkunde gefallen lassen und kann das Geld zurückfordern.

Diese fehlerhaften Zinsberechnungen betreffen also die Fälle der ,,falschen Zinsfortführungen".

Ebenso verbreitet sind die Fälle der ,,falschen Zinsanpassungen".

Anders als bei den vorgenannten Fällen der Baufinanzierungen, die in einer ersten Zinsperiode zunächst mit einem Festzinssatz versehen sind und bei deren Anschlussfinanzierung die Zinssätze fehlerhaft zu hoch sind, geht es bei den Fällen der ,,falschen Zinsanpassungen" um Darlehen oder auch die weit verbreiteten Kontokorrentkredite, die mit einem variablen Zinssatz für die vereinbarte Zeit der Kapitalnutzung ausgestattet sind.

Variable Zinsen werden grundsätzlich bei Kontokorrentkrediten, also dem sog. Dispo, verwendet und können auch bei Darlehen vereinbart werden. Dabei muss der anfängliche Zinssatz laufend an einen Marktzins angepasst werden.

Gesetzliche Grundlage für diese Zinsanpassungen ist § 315 BGB:

,,Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist."

,,Billig" heißt hier ,,angemessen" - und was ,,angemessen" ist, darüber sind in den vergangenen Jahrzehnten unzählige, auch höchstrichterliche Urteile ergangen. Ohne hier die Entwicklungsgeschichte der richterlichen Vorgaben zum Beurteilungsspielraum der Banken bei der Bemessung des Zinssatzes im einzelnen nachzeichnen zu wollen, ist die Tendenz der Gerichte ganz eindeutig. Verkürzt formuliert, Banken müssen Zinsänderungen sehr zeitnah direkt an ihre Kunden weitergeben, sie müssen auch hier den einmal zu Beginn des Darlehensverhältnisses vereinbarten ,,Äquivalenzabstand" einhalten.

Steigt also der Referenzzins, muss die Bank ihren Zinssatz im gleichen Abstand, dem Äquivalenzabstand, ebenfalls erhöhen; fällt der Marktzins, muss die Bank den Zinssatz entsprechend senken.

Die weit verbreitete Lebenserfahrung weicht bekanntermaßen davon ab. Banken geben Zinserhöhungen schnell an ihre Kunden weiter, Zinsermäßigungen dagegen nur verspätet, nur unvollständig und auch gar nicht. Mit anderen Worten, die meisten Banken beachten das ,,Äquivalenzverhältnis" im weiteren Zeitablauf mit ihren Kunden nicht.

,,Hierbei gilt die Anpassungsverpflichtung für alle Kredite", so Rechtsanwalt und Bankkaufmann Kurdum von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, ,,dabei kann der Anpassungsrhythmus von monatlich beim Dispo oder Kontokorrentkonto bis zu einem zehn Jahres-Anpassungsrhythmus bei Zinsfestschreibungen schwanken." In der Praxis sollten die als ,,variabel" bezeichneten Zinsanpassungen, also bei jedem Dispositionskredit oder Kontokorrentkredit, aber auch bei variabel geführten Darlehen, spätestens nach drei Monaten vorgenommen werden - unter Beachtung des Äquivalenzabstandes! In der Regel passiert dies nicht.

,,Wir gehen davon aus, dass der ganz überwiegende Anteil aller Kontokorrent- bzw. Dispositionskredite durch die Banken falsch abgerechnet wird. Dies betrifft sowohl private also auch gewerbliche Konten. Viele Mandate, die wir in der Kanzlei betreuen, haben Schadenssummen von mehreren zehntausend Euro", so Rechtsanwalt Kurdum. ,,Die Schadenshöhe ist natürlich abhängig von der Kredithöhe und der Zeitdauer der Inanspruchnahme des Darlehens oder des Dispositionskredits.

Aber die gute Nachricht ist in jedem Fall: Wir können jeden einzelnen Fall schnell und effizient nachrechnen. Und dann wenden wir uns an die entsprechende Bank des Kunden und fordern den überzahlten Betrag zurück."


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

drspäkurd

Schiffsfonds Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tanker - Sanierungsbemühungen gescheitert?

Die Anleger des Schiffsfonds Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tanker waren vor einiger Zeit von ihrer Treuhandgesellschaft aufgefordert worden, weitere Nachzahlungen zu leisten. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, so die Problematik, gelte das Sanierungskonzept als gescheitert und es drohe die Insolvenz der Gesellschaft.


Wie die Fondsgesellschaft nun mit Schreiben vom 09.10.2013 erklärte, seien das Sanierungsbemühen und das Restrukturierungskonzept zwar von einer Mehrheit der Anleger angenommen worden, allerdings sei das erforderliche Kapital zur Fortführung des Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tankers nicht einbezahlt worden.

,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie weitere Zahlungen nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Ende August 2013 den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist.

Der BFZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,, Schifffonds/ Sea Class 6" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Sea Class 6" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllblub

LF 63 MS "Virginia" - Totalverlust sehr wahrscheinlich - handeln Sie jetzt!

Ausschüttungen gibt es schon lange nicht mehr - wo geht die Reise hin?


Lage des Fonds

Die Entwicklung des MS Virginia - Lloyd Fonds Nr. 63 war für Anleger dieses geschlossenen Schiffsfonds äußerst ernüchternd: Im Emissionsprospekt wurde noch mit attraktiven jährlichen Ausschüttungen von 7 bis 15 % geworben - d. h. kumuliert über die Gesamtlaufzeit sollten 161 %, ohne den Verkauf der Schiffe, erzielt werden.

Daher verwundert es nicht, dass sich Anleger in Höhe von ca. 22.690.000 EUR an dem geschlossenen Fonds beteiligten. Jedoch konnten diese vielversprechenden Prognosen nicht eingehalten werden:

Bereits im Jahre 2008 konnten die Ausschüttungen nicht in der angekündigten Höhe erfolgen - so waren 7 % angekündigt worden, während tatsächlich nur Ausschüttungen in Höhe von 2,5 % erfolgten. Diese deutliche negative Abweichung verschlechterte sich im Folgejahr weiter: So bleiben seit 2009 die Ausschüttungen vollständig aus. Vorgesehen waren demgegenüber 7 bis 8 %.

Gründe für diese äußerst negative Entwicklung sind ein Überangebot an Transportkapazität, während sich die Nachfrage nach Schiffstransporten gering hielt. Hierdurch verringerten sich nicht zuletzt die Charterraten für Transportschiffe. Im Übrigen führt die Fondsgesellschaft auch die Verletzung der sog. ,,105 %-Klausel" als Ursache für das Ausbleiben der Ausschüttungen an: D. h. die Darlehen der Beteiligungsgesellschaft valutieren derzeit bei einem Betrag, der im Verhältnis zum (Rest-)Wert des Schiffes bei wenigstens 105 % liegt. Bei einem Verkauf des Schiffs zum aktuellen Zeitpunkt könnte die Gesellschaft also - nach Rückführung der Darlehen - kein Kapital an die Anleger ausschütten. Im Emissionsprospekt wird demgegenüber im Falle der Schiffsveräußerung eine Ausschüttung in Höhe von 67 % angenommen. Aufgrund der aktuellen Situation ist insofern ein Totalverlust für die AnlegerInnen des Fonds leider sehr wahrscheinlich.

Das Projekt

Der Vertrieb begann im Jahre 2005. Daher ließ die Schließung, trotz einer Mindestbeteiligungssumme von 15.000 EUR, nicht lange auf sich warten. Die Fondsgesellschaft investierte in ein einzelnes Schiff. Hierbei handelt es sich um ein Vollcontainerschiff der sog. Panamax-Klasse mit einer Tragfähigkeit von ca. 66.633 tdw. Aufgrund des Überangebots an Transportkapazität, welches nicht zuletzt aus der sinkenden Nachfrage nach Schiffstransporten resultierte, reduzierten sich die erzielbaren Charterraten für Transportschiffe nachhaltig.

Die entsprechenden Folgen tragen nun die Anleger:

Eine Investition in einen geschlossenen Fonds stellt eine unternehmerische Beteiligung dar - mit allen hieraus resultierenden diversen Risiken. Diese waren unseren Mandanten jedoch vielfach nicht erläutert worden, als sie sich für die Anlage entschieden, stellt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Inge Rötlich fest.

Typische Beratungsfehler als Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche

Die geschädigten Anleger - vielfach aktuell von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Inge Rötlich vertreten - sind allerdings alles andere als schutzlos! Das bereits verloren geglaubte Geld kann häufig durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zurückgeholt werden! Als Ansatzpunkte hierfür dient die fehlerhafte Beratung durch Banken sowie freie Vermittler, die den Fonds vertrieben haben. Typische Beratungsfehler, die in der Regel zu Schadensersatzansprüchen führen, sind zum Beispiel der fehlende Hinweis i. R. d. Beratungsgesprächs auf folgende Risiken/Tatsachen:

"    Konkrete Höhe der (erhaltenen) Provisionen, Kick-Backs u. Ä.
"    Erschwerte Handelbarkeit (Fungibilität)
"    Lange Laufzeit
"    Totalverlustrisiko / hochspekulativer Charakter der Anlage
"    Mögliche Rückzahlungspflicht bzgl. der erhaltenen Ausschüttungen
Folgen der - oben genannten - 105 %-Klausel

Sollten Sie als AnlegerIn auf eines oder mehrere dieser Risiken nicht - aktiv - hingewiesen worden sein, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld i. R. eines Schadensersatzanspruches von Ihrem beratenden Institut bzw. Vermittler zurückzubekommen. Die höchstrichterliche Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH) ist insoweit - zu Recht - sehr anlegerfreundlich und durchaus als gefestigt anzusehen.

Handeln Sie jetzt - Verjährung droht

Vor dem Hintergrund der eben genannten Rspr. des BGH bestehen gute Chancen, dass sich Anleger von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen und Schadensersatz geltend machen können. Allerdings können diese Ansprüche auch demnächst verjähren, so dass Sie jetzt handeln sollten. Daher sollten Sie sich umgehend von einer/einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwältin/Anwalt beraten lassen, um zu verhindern, dass Ihre berechtigten Ansprüche an der Verjährung scheitern und insofern nicht (mehr) durchsetzbar sind.
  • Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds gegründet Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ LF 63 MS Virginia2  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drirötl

Freitag, November 08, 2013

Infinus soll 25.000 Anleger betrogen haben - Anleger müssen nun aufpassen!

Immer weitere Neuigkeiten kommen im Nachgang zu der Razzia beim Dresdner Wertpapierhauses Infinus vom Dienstag nun ans Licht.


Nach letzten Informationen steht das Firmenkonglomerat im Verdacht, rund 25.000 Anleger betrogen zu haben. Nach Angaben des sächsischen Landeskriminalamts vom Mittwoch wird gegen insgesamt acht Mitarbeiter in Deutschland und Österreich wegen Betrugsverdachts ermittelt. Sechs Personen seien sogar in Untersuchungshaft genommen worden. Alle acht sollen bei der Ausgabe von Orderschuldverschreibungen falsche Angaben zur Vermögens- und Ertragslage von Emittenten gemacht haben. Hierbei soll es nach Angaben der Staatsanwalt zu ,,Unregelmäßigkeiten" gekommen sein. Dabei seien Geldanlagen in Höhe von 400 Millionen Euro betroffen. Eine konkrete Schadenssumme steht aber noch aus.

Für die Tochterfirma der Infinus AG, die Future Buisness KG meldete sich deren Vorstandsmitglied Kewan Kadkhodai zu Wort und teilte mit, er stehe dem Ganzen ,,mehr als ratlos gegenüber". Die Vorwürfe seien haltlos, die Aktion unverständlich.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Berliner Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner empfiehlt betroffenen Anlegern, die weitere Entwicklung nun ganz genau zu beobachten. Rechtsanwalt Dr. Späth: ,,Auch wenn bereits Vorwürfe wie ,,Kapitalanlagebetrug" und ,,Schneeballsystem" im Zusammenhang mit Infinus laut werden, so sind jedoch bislang noch keine konkretisierten Vorwürfe gegen die Verantwortlichen publik geworden. Allerdings deutet die Tatsache, dass einige Verantwortliche in Untersuchungshaft genommen worden sind, darauf hin, dass die Vorwürfe eine gewisse Substanz haben müssen. Anleger sollten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nun aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen."

Rechtsanwalt Dr. Späth weiter: ,,Ein versierter Anwalt würde prüfen, wo genau Gelder angelegt wurden und ob diese einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen wie z.B. Investmentsfonds. Problematisch könnte dies dagegen insbesondere bei Orderschuldverschreibungen sein, die viele Anleger gezeichnet haben. Diese unterliegen keinem weitergehenden Schutz.

Zu prüfen und abzuschätzen ist zudem, ob nun erst durch die publik gewordene Razzia als ,,Dominoeffekt" weitere Anlagen in Schieflage geraten könnten. Dies alles kann ein spezialisierter Anwalt schnell prüfen, der Anleger dafür aber Klarheit und wieder einen ruhigen Schlaf erhält. Sollten sich dagegen die Vorwürfe wegen Kapitalanlagebetrugs und wegen eines Schneeballsystems bewahrheiten, sollten Anleger schnellstmöglich durch einen Fachanwalt Schadensersatzansprüche prüfen lassen."

Zum Hintergrund von Infinus: Der Finanzdienstleister wurde 2002 in Dresden gegründet und ist im Bereich Vermögensverwaltung tätig. Das rasante Wachstum des Finanzdienstleisters hatte in der Branche bereits für Verwunderung gesorgt. Nach eigenen Angaben hat Infinus im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Umsatz von knapp 22 Millionen Euro erzielt - das entspricht einem Plus von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Das verwaltete Vermögen war sogar um 47 Prozent auf 820 Millionen Euro gestiegen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner schon weit über 1.000 Anleger-Fälle betreut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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drwspä

MPC Offen Flotte - Santa-R: Ist Ihr Geld weg?


Nach einer Mitteilung von "Fonds professionell" hat MPC für die sieben Schiffe der Santa-R-Flotte Insolvenz angemeldet! Die Santa-R-Flotte macht seit langem Schlagzeilen. Die Anleger wurden zu mehreren Sanierungsplänen aufgefordert, aber jetzt scheint es klar zu sein: der Fonds ist pleite!


Mehrere tausend Anleger haben sich mit knapp 100 Mio. Euro beteiligt.

Die Sanierung hat - wenn überhaupt - jedenfalls nicht den Anlegern geholfen, die jetzt um ihr Geld fürchten müssen. Ein Insolvenzverwalter wird möglicherweise die an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen zurückfordern, wenn diese nicht durch entsprechende Gewinne unterlegt waren, was leider bei vielen Schiffs-Fonds in den letzten Jahren der Fall war.

Die meisten Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass

die Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für Sie als Gesellschafter des Santa-R möglicherweise gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Ihre Ansprüche drohen aber zu verjähren. Sollten Sie die Fondsbeteiligung vor mehr als 10 Jahren gezeichnet haben, sind die Ansprüche möglicherweise schon verjährt. Eile ist daher geboten!
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Offen Flotte - Santa-R"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Donnerstag, November 07, 2013

DS-Rendite-Fonds Nr.126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co. Containerschiffe KG

Landgericht Dortmund verurteilt  Emissionshaus und Sparkasse Dortmund zu Schadensersatz. Wie Presseberichten zu entnehmen ist, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 25.September 2013 die Reederei der DS-Rendite-Fonds Nr.126 DS Ability und DS Accuracy  GmbH & Co. Containerschiffe KG sowie die Sparkasse Dortmund zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.


Geklagt hatte eine Anlegerin, die eine Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr.126 DS Ability und DS Accuracy  GmbH & Co. Containerschiffe KG gezeichnet hatte. Die Anlegerin machte nun geltend, dass der Verkaufsprospekt  nicht ausreichend die Risiken darstelle und sie auch nicht von der Sparkasse über den Erhalt von Rückvergütungen aufgeklärt worden sei.

Das Landgericht Dortmund schloss sich der klägerischen Argumentation an und verurteilte die Reederei wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts und die Sparkasse Dortmund wegen der Nichtaufklärung über Rückvergütungen.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn sowohl Prospektverantwortlichen als auch Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet zum einen, dass die von den Gründungsgesellschaftern emittierten Prospekte ordnungsgemäß über alle Risiken und für die Anlage relevanten Gesichtspunkte aufklären müssen. Zum anderen müssen auch Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären. Kommen Prospektverantwortliche oder Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei ebenfalls auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Ende August 2013 den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllblub

Mittwoch, November 06, 2013

Ownership Tonnage II: Gehen die Schiffe unter?

Ist der Fonds auch nach der Liquiditätszuführung noch zu retten?


Aktuelle Lage des Schiffsfonds

Sämtliche Gesellschafter wurden bereits im letzten Jahr seitens der Treuhänderin, der Ownership Treuhand GmbH, darüber in Kenntnis gesetzt, dass für eines der Schiffe, die MS "MAGNUS F" Kai Freese, eine erneute Liquiditätszuführung erforderlich sei, um ein Scheitern der Gesellschaft abzuwenden. Damit drohte bereits nach dem geringen Zeitraum von lediglich 7 Jahren die Insolvenz der Gesellschaft, die bis ins Jahr 2021 fortbestehen sollte.

Folgen für Anleger?

"    Seit 2008 konnten die Ausschüttungen nicht in der erwarteten Höhe erfolgen.
"    Es wurde deutlich weniger ausgeschüttet als im Prospekt angegeben.
"    Es besteht ein deutliches Mißverhältnis von Risiko und Rendite!
"    Der Zweitmarktkurs liegt unter 35 %!
"    Ein Verkauf der Beteiligung ist nur unter Inkaufnahme von hohen Verlusten möglich!

Hohe Vertriebskosten und ihre Folgen

Unglaubliche 13 % des Kommanditkapitals wurden für die Emissionskosten und damit vor allem für den Vertrieb  verwendet. Hinzu kam noch das Agio von 5 %.

Welche Auswirkungen hatte dies?

Es bestand ein hohes Eigeninteresse der Berater am Verkauf und es stand weniger Kapital für das eigentliche Projekt - den Schiffserwerb - zur Verfügung!

Risiken - wollten Sie diese eingehen?

Für viele unserer Mandanten stellte sich erst jetzt heraus, welche enormen Risiken sie mit der Beteiligung am Schiffsfonds OwnerShip Tonnage II eingegangen ist, u.a.:

"    Totalverlustrisiko bzgl. Ihres Kapitals
"    Lange Laufzeit
"    Gefahr der Rückzahlungspflicht von erhaltenen/zukünftigen Ausschüttungen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.
Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!

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driröt

Schiffsfonds: Conti Beteiligungsfonds X Vario - Landgericht Itzehoe verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz

Wie Presseberichten zu entnehmen ist, hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 17.09.2013 die Commerzbank wegen Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Commerzbank im Jahr 2008 eine Beteiligung an dem Conti Beteiligungsfonds X Vario gezeichnet hatte.


Der Anleger machte geltend, von der Commerzbank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen, und reichte Klage beim Landgericht Itzehoe ein. Das Landgericht Itzehoe schloss sich nun der klägerischen Argumentation an, nachdem der Bankberater bestätigt hatte, dass der Anleger nur an einer kapitalerhaltenden Anlage zur Altersvorsorge interessiert gewesen war.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

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  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Conti Beteiligungsfonds X Vario" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Infinus: Großrazzia beim Dresdner Finanzdienstleister! So müssen Betroffene jetzt handeln!

Ein erneuter Paukenschlag erschüttert heute die Welt der Finanzdienstleistungen.  Seit wenigen Minuten überschlagen sich die Medienberichte, wonach seit gestern Vormittag die Staatsanwaltschaft mit großem Personalaufgebot Grundstücke und Häuser des Finanzdienstleistungs-Riesen durchsucht.  Von offizieller Seite wurde noch nichts verlautbart über den konkreten Anlass des Zugriffs.


Wir gehen aber davon aus, dass es sich um Vermögensdelikte wie etwa Kapitalanlagebetrug handelt.
Das Wertpapierhandelshaus war im September 2002 in Dresden gegründet worden und ist auf den Gebieten Vermögensverwaltung und Anlageberatung tätig, ebenso im Bereich der Hausverwaltung. Die Firma gehört mittlerweile zu den größten Finanzdienstleistern in Deutschland.

Auch wenn bislang noch keine konkreten Informationen zum Hintergrund der Ermittlungen bekanntgegeben worden sind, ist nun für Anleger und Beteiligte höchste Vorsicht geboten.

Für Anleger und Beteiligten bedeutet dies, dass sie ihre Interessen bündeln sollten, um in einer starken Position zu sein und vor allem möglichst zügig ihre Rechte gegen die Verantwortlichen durchzusetzen. Sollten sich die Spekulationen wegen Kapitalanlagebetrugs verdichten, sollten Anleger vor allem Schadensersatzansprüche geltend machen.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist wiederum die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll. Anleger profitieren zudem von der von der BSZ e.V.-Interessegemeinschaft Dr. Späth & Partner errichteten Interessengemeinschaft Infinus AG, die Erkenntnisse und Rechtsdurchsetzung bündelt.

Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon über tausend Anleger-Fälle betreut.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 06.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern

Dienstag, November 05, 2013

S & K: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Arrestbeschlüsse

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner erstreiten Arrestbeschluss gegen Verantwortliche vor Gericht. Im Fall S & K hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main umfangreiche Vermögenswerte bei Sicherstellungen bei den Verantwortlichen sicher gestellt, die inzwischen im sog. ,,Bundesanzeiger" veröffentlicht wurden, wie z.B. diverse Immobilien, Uhren, Kraftfahrzeuge, etc.


Geschädigte S & K-Anleger können versuchen, hierauf zuzugreifen, z.B. vorläufig durch einen Arrestantrag. Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten aus Berlin ist es inzwischen gelungen, einen ersten gerichtlichen Arrestbeschluss gegen die Verantwortlichen des Falls S & K für einen Geschädigten zu erwirken, weitere zahlreiche Arrestanträge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind noch bei Gericht anhängig und dürften in den nächsten Tagen entschieden werden. Mit diesem Arrestbeschluss können Geschädigte nun versuchen, auf die sicher gestellten Vermögenswerte zuzugreifen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner, der den Arrestbeschluss erwirkt hat, hierzu:

,,Geschädigte sollten beachten, dass hierbei das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sicher gestellten Vermögenswerte zugreifen. Ein schnelles Handeln ist daher geboten. Auch sollten Geschädigte beachten, dass es sich empfiehlt, einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit den Arrestanträgen zu beauftragen, denn hier können zahlreiche Fehler gemacht werden, der Arrestanspruch und Arrestgrund müssen detailliert dargelegt werden. Wie mir bekannt ist, haben auch diverse Gerichte schon einige Arrestanträge abgewiesen, so dass immer die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden müssen und auch überlegt werden sollte, vor welchem Gericht ein Arrestantrag gestellt werden soll."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 05.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

Darlehensfortführung nach Ende der Zinsbindung

Die meisten Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern! Teilweise hohe Schäden durch Falschberechnung. Fordern Sie jetzt zu viel gezahlte Beträge zurück. 


Ein ganz typischer Fall aus der Praxis eines Kreditnehmers: Für die Finanzierung seines Hausbaus nahm ein Bankkunde Anfang dieses Jahrtausends ein Darlehen bei seiner Bank auf, das er innerhalb der nächsten dreißig Jahre tilgen wollte. Hierfür vereinbarte er zugleich einen Festzinssatz über - nehmen wir an 5 %  p.a. nominal - für zunächst fünf oder auch zehn Jahre, um für diesen Zeitraum Planungssicherheit für seine monatlichen Bank-Rückzahlungen, bestehend aus Tilgung und Zinsen, zu erhalten.  Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte sich der Kunde dann erneut mit dem Gedanken auseinandersetzen, ob er für den Fortgang der Darlehensfinanzierung wieder einen weiteren Festzins oder einen variabel verzinsten Fortgang mit der Bank vereinbaren würde.

Wie auch immer nun sich die Bank oder auch der Darlehensnehmer geeinigt haben: In jedem Fall wurde nun ein neuer Zinssatz vereinbart, variabel oder auch fest.

Und aus unserer täglichen Praxis können wir berichten, dass die Bank in den allermeisten Fällen die neue Höhe des Zinssatzes nicht entsprechend der Rechtsprechung festlegt, so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner. Denn wenn nach Ablauf der Zinsbindung ein Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist eine Bank bei der Zinsfortschreibung nicht frei!

Folgender Hintergrund zu Ihrem Verständnis:

Das Konzept der Zinsfortführung entspricht dem der Zinsanpassung: Zu Vertragsbeginn besteht ein sog. Äquivalenzabstand zwischen dem Vertragszinssatz (im Verhältnis Bank/Kunde) und dem vereinbarten Referenzzins (im Verhältnis Bank/Refinanzierung). Im Vertrag wird - wie im obigen Beispiel - dann eine Kapitalnutzungsdauer von dreißig Jahren vereinbart, und die Zinsfestschreibung wird auf fünf oder auch auf zehn Jahre festgelegt.

Wie bestimmt sich nun der neue Zinssatz nach Ablauf der Zinsfestschreibung von fünf oder auch zehn Jahren?

Die Bank nimmt den dann aktuell gültigen Referenzzins und addiert dann den ursprünglichen Äquivalenzabstand, der zu Beginn des Darlehens für die gesamte 30-jährige Gesamtlaufzeit einvernehmlich zwischen Bank und Kunde festgelegt wurde, hinzu. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz für die Zinsfortführung.

Auf Grundlage dieses Zinssatzes muss die Bank den Vertrag nämlich weiterrechnen, so die Rechtsauslegung der neuesten BGH-Rechtsprechung.

Hierbei kann der Kunde entscheiden, ob er einen weiteren Anpassungszeitraum von fünf oder auch zehn Jahren oder den Vertrag variabel mit einem Anpassungszeitraum von bis zu drei Monaten fortführen möchte. Aber auch er kann nicht aufgrund der Marktlage zu einem noch günstigen Zinssatz wechseln. Beide Seiten sind an dieses Konzept für die Zeit der vereinbarten Kapitalnutzung gebunden.

Mit dieser Regelung wollten die BGH-Richter die für Kunden nachteilige Praxis verhindern, dass eine Bank ihren Kunden zunächst mit einem niedrigen Zinssatz in einen Vertrag lockt, nach Ablauf der Zinsbindung anschließend aber diese Kundenbindung ausnutzt und die Zinsen nach Belieben erhöht. Denn der Kunde ist meist an die Bank gebunden, weil das Kreditinstitut vielfach die als Sicherheiten überlassene Grundschuld für eine Umschuldung nicht freiwillig freigibt. Will die Hausbank über einen neuen Zinssatz verhandeln, muss sie also erst das alte Kapitalnutzungsrecht beenden. Das heißt, sie müsste den Kredit zurückfordern. Besteht aber die Kapitalnutzung bis zum Tilgungsende weiter, muss das Geldhaus das einmal vereinbarte Äquivalenzverhältnis weiter einhalten. Die Bank darf diese zentralen Vertragskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Eine Anhebung der Zinsen über den Äquivalenzabstand hinaus ist während des laufenden Kapitalnutzungsrechts zugunsten der Bank nicht zulässig.

Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass bei den Bankkunden der Äquivalenzabstand zum Referenzzins zunächst sogar negativ war; d.h. die Bank hatte mit dem Bankkunden also einen sehr günstigen Zinssatz unterhalb des Referenzzinses vereinbart, quasi als ,,Lockmittel", so Rechtsanwalt Kurdum.

Aber: Nach Ablauf der Zinsfestschreibung hätte dieser Äquivalenzabstand bei der Zinsfortführung eingehalten werden müssen, denn das Kapitalnutzungsrecht bestand ja weiter.

Was war aber - wie so häufig - passiert?

Rechtsanwalt Kurdum sowie seine spezialisierten Gutachter haben nachgerechnet: Bekanntermaßen sind die Zinsen und auch die Referenzzinssätze in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter gefallen und haben Tiefststände erreicht. Und so hätten die neu vereinbarten Zinssätze mit dem Kunden auch weiter fallen müssen, natürlich zugleich immer unter Wahrung des anfangs vereinbarten Äquivalenzverhältnisses!

Wir erleben nun aber in der regelmäßigen Praxis, dass zum einen viele Zinssenkungen teilweise überhaupt nicht an die Kunden weitergegeben werden und zum anderen noch darüber hinaus das Äquivalenzverhältnis zulasten des Kunden nicht eingehalten wird - und zugunsten der Bank.

Hierbei erreichen die kumulativen Schäden des Kunden mitunter sechsstellige Bereiche!

Doch dies muss sich kein Bankkunde bieten lassen. Ein mit der sicherlich nicht leichten Materie vertrauter Rechtsanwalt wird die richtigen Mittel finden, nach Möglichkeit außergerichtlich und effizient die überzahlten Beträge für seinen Mandanten von der Bank zurückzuhalten - ohne dass das Vertragsverhältnis zu der Bank leiden muss!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
drspäkurd