Dienstag, November 05, 2013

S & K: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Arrestbeschlüsse

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner erstreiten Arrestbeschluss gegen Verantwortliche vor Gericht. Im Fall S & K hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main umfangreiche Vermögenswerte bei Sicherstellungen bei den Verantwortlichen sicher gestellt, die inzwischen im sog. ,,Bundesanzeiger" veröffentlicht wurden, wie z.B. diverse Immobilien, Uhren, Kraftfahrzeuge, etc.


Geschädigte S & K-Anleger können versuchen, hierauf zuzugreifen, z.B. vorläufig durch einen Arrestantrag. Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten aus Berlin ist es inzwischen gelungen, einen ersten gerichtlichen Arrestbeschluss gegen die Verantwortlichen des Falls S & K für einen Geschädigten zu erwirken, weitere zahlreiche Arrestanträge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind noch bei Gericht anhängig und dürften in den nächsten Tagen entschieden werden. Mit diesem Arrestbeschluss können Geschädigte nun versuchen, auf die sicher gestellten Vermögenswerte zuzugreifen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner, der den Arrestbeschluss erwirkt hat, hierzu:

,,Geschädigte sollten beachten, dass hierbei das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sicher gestellten Vermögenswerte zugreifen. Ein schnelles Handeln ist daher geboten. Auch sollten Geschädigte beachten, dass es sich empfiehlt, einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit den Arrestanträgen zu beauftragen, denn hier können zahlreiche Fehler gemacht werden, der Arrestanspruch und Arrestgrund müssen detailliert dargelegt werden. Wie mir bekannt ist, haben auch diverse Gerichte schon einige Arrestanträge abgewiesen, so dass immer die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden müssen und auch überlegt werden sollte, vor welchem Gericht ein Arrestantrag gestellt werden soll."

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
         

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 05.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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