Freitag, Juni 08, 2012

BGH zu einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision.


Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die  Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen einer Bank in acht  Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe  der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer  Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing"  und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen  zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz  besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa bei einem  Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die  Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem  Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde. 

Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis  eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war.  Eine arglistige Täuschung, wie sie vom Berufungsgericht angenommen  wurde, liegt dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen  wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik  "Grundstück,  Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" deutlich erkennbar dem Grunde nach  offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision  ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter  Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene  Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.

In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht  arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende  "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine  abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger  Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen,  dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als  Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig  werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt  Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen  durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den  Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.

Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine  Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.

Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.

Urteile vom 5. Juni 2012 . XI ZR 149/11


LG Oldenburg - Urteil vom 11. September 2008 - 9 O 1139/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08
XI ZR 173/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 4267/04

OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 53/10
XI ZR 174/11

LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 1121/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 54/10
XI ZR 175/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 87/07
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 61/10
XI ZR 176/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 2108/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 59/10
XI ZR 177/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 710/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 57/10
XI ZR 178/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 3429/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 56/10
XI ZR 179/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 71/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 55/10

Quelle: Mitteilung Nr. 082/2012 vom 06.06.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Donnerstag, Juni 07, 2012

Business Capital Investors: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V an! ! 13 Mio. aufgetaucht!


13 Mio. € in der Schweiz aufgetaucht! BSZ e.V. ruft deutsch-schweizerische Anwaltsallianz ins Leben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! 

Gute Nachrichten für Geschädigte von Business Capital Investors: Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitgeteilt, dass in dem Fall ca. 13 Mio. € an Geldern auf Schweizer Treuhandkonten sicher gestellt worden sein sollen.

Zur Erinnerung: Bei einer internationalen Razzia, bei der über 120 Ermittler beteiligt waren, waren Wohn- und Geschäftsräume der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) und von deren Verantwortlichen in Deutschland, der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada durchsucht worden, gegen drei deutsche Beschuldigte wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei BCI um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat und die Zinsen aus neu angelegten Geldern ausbezahlt wurden, die Anleger wurden mit Fantasierenditen von 15,5 % geködert.

Insgesamt sollen ca. 4000 Anleger um einen Anlagebetrag von ca. 100 Mio. € geschädigt worden sein.

Die aktuellen Vorkommnisse um BCI in der Schweiz haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine deutsch-schweizerische Anwaltskooperation ins Leben zu rufen, um die Interessen der Geschädigten optimal und grenzübergreifend zu vertreten, die Geschädigten bei der Rückführung der Gelder hilft. Diese Anwaltskooperation wird in Deutschland vertreten von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin sowie in der Schweiz von der Zürcher Kanzlei Prof. Fischer & Partner.

Doch Eile ist geboten: „Wir werden versuchen, auf die sichergestellten Millionen für die Geschädigten zuzugreifen. Geschädigte sollten aber immer berücksichtigen, dass bei einer möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth Rechtsanwälte.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Juni 06, 2012

Wettbewerbsrechtliche Angriffe von Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagen.


Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Viele Anleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen, so werden immer noch dubiose Immobiliengeschäfte organisiert und dabei gigantische Gewinne eingestrichen. Unseriöse Anbieter erleichtern ihre Kunden um Millionenbeträge und denken sich dabei teilweise absolut utopische Geschichten aus, um das Geld der Kunden locker zu machen. So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um gigantische Beträge prellen.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Der BSZ e.V. gewährt einen Blick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts. Da wird unter anderem die Rolle so machen Wirtschaftsprüfers hinterfragt aber auch aufgezeigt zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht dabei immer um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Er wird für Kapitalanleger und Verbraucher wertvolle Informationen liefern und dazu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, wird der BSZ® e.V. ab sofort alle wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von einem Pool von Fachanwälten bearbeiten lassen.

Wer mit strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen konfrontiert wird, sollte sich anwaltlich beraten lassen, um angemessen reagieren zu können. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte klären Betroffene in einem Beratungsgespräch über die rechtlichen Möglichkeiten des speziellen Falls auf. Auf Wunsch werden die Anwälte für die Betroffenen außergerichtlich und gerichtlich tätig.

Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 05, 2012

Hannover Leasing Fonds Nr. 177 - Schiffsfonds in Turbulenzen.


Bei der Sanierung der Schiffe des Hannover Leasing Fonds Nr. 177 sind weitere Schwierigkeiten aufgetaucht. Bereits im Jahre 2009 wurde versucht, die erst Mitte 2007 in Betrieb genommenen Fondsschiffe MS Papenburg und MS Lauenburg zu sanieren. Nunmehr geriet die MS Lauenburg abermals in finanziell kritisches Fahrwasser, wie die Hannover Leasing in einem Schreiben kürzlich mitteilte. Auch für die MS Papenburg liegt nur für einen begrenzten Zeitraum eine gesicherte Zahlungsfähigkeit vor.


Dies bedeutet, beide Schiffe benötigen Kapital, das wahrscheinlich abermals von den Anlegern geleistet werden soll. Ohne Kapitalzufuhr könnte im schlimmsten Fall sogar eine Insolvenz bevorstehen.

Anleger sind daher bei dieser Anlage vor Verlusten nicht gefeit. Trotzdem stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anleger die Kapitalanlage auf Beratung hin erworben haben und ihnen die Risiken nicht oder nicht vollständig veranschaulicht wurden. Die Geschädigten können dann versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater bzw. die Anlageberatungsgesellschaft oder die beratende Bank verfolgen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, z.B. über Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust und über die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit aufklären müssen. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen (kick-backs) bejaht der Bundesgerichtshof grundsätzlich in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Kommen die Berater den Hinweispflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich bzw. die Institute, für die sie auftreten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages beanspruchen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend machen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, die sich falsch beraten fühlen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Hannover Leasing Fonds Nr. 177 "  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Scalping: Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.


BSZ e.V. warnt vor boomender Anlagebetrugsform "Scalping". Dubiose Infodienste pushen in betrügerischer Absicht Kurse wertloser Aktien.


„Bei dieser Form des Anlagebetruges versuchen die Täter mittels fingierter Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare, Anlegerpublikum zum Kauf in Wahrheit  wertloser Aktien zu animieren. Mit Schlagworten wie „1000% Kurs-Chance!", „Sichere Anlageempfehlung - Kaufen Sie diese Aktie!" und „Garantierter Gewinn in 3 Monaten!" werden die betreffenden Wertpapiere empfohlen. Diese Aktien stammen jedoch in der Regel von gescheiterten Unternehmen oder „leeren" Briefkastenfirmen im angelsächsischen Raum, die dort in Marktsegmenten notieren, die wenigen oder keinen Vorschriften für Emittenten unterliegen. Die Täter halten selbst den Großteil dieser in Wahrheit wertlosen Papiere, die sie dann aber, nachdem durch die betrügerischen Infodienste die Nachfrage und damit der Kurs künstlich in die Höhe manipuliert wurde, an die angelockten ahnungslosen Anleger abstoßen. Haben die Betrüger abkassiert, bricht der Kurs wieder in sich zusammen.“

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. warnte bereits mit mehreren Pressemitteilungen: „Jährlich versickern Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen. Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.“

Unter Penny Stock versteht man eine nicht  börsennotierte Aktie, die auf einen geringen Nennwert lautet. Viele dieser Aktien werden in den USA als so genannte OTC  -„Over the Counter"- Aktien angeboten. Natürlich kann man nicht sagen, dass alle derartige Aktien von fraglichem Wert sind. Die Vergangenheit und auch aktuelle Vorfälle zeigen jedoch, dass die Kurse mancher „Penny Stocks" manipuliert wurden.  Nach einer Untersuchung der amerikanischen Wertpapierverwaltungen NASAA (North American Securities Administrators Association) versickern jährlich Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen.

Dem rational denkenden Anleger ist klar, dass es kein System gibt, welches garantierte Entwicklungen über die Kursentwicklung einer bestimmten Aktie berechnen bzw. vorhersagen kann. Jedes Programm, welches angeblich vorhersagen kann, wie sich Aktienkurse entwickeln werden haben gleichermaßen die Möglichkeit zur Vorhersage der anderen chaotischen Ereignisse, wie zum Beispiel die Lottozahlen.  Die Abzocker verschicken ganz selbstverständlich  massenhaft E-Mails ("Penny Stock Spam")  mit (vermeintlichen) Börsen-Geheimtipps. Darin werden insbesondere „Penny Stocks" empfohlen.  Die meisten Empfänger dieser  E-Mail Werbung wissen was sie von einem 300% Gewinnversprechen zu halten haben und füttern damit den Papierkorb. Es gibt aber immer noch genügend Menschen die solchen Angeboten nicht widerstehen können.

Die Betrüger treiben  mit unerlaubten Techniken die Kurse bestimmter Werte in die Höhe um sie dann in das Bodenlose abzustürzen zu lassen.  Diese Manipulation ist bekannt als "Pumpe und Dump," und ist fast so alt wie die Börse.  Durch die Beeinflussung der Anleger mit irreführenden Angaben über ein Unternehmen werden die Preise in eine vorher festgelegte Höhe getrieben. Ist der dann erreicht stoßen die betrügerischen Initiatoren ihre eigenen Aktien ab.

Die gegenteilige Entwicklung einer Pumpe und Dump ist das so genannte Scoop. Hier werden über ein Unternehmen sehr negative  frei erfundene Gerüchte verbreitet. Damit soll der Preis in den Keller fallen. Ist der Preis unten, kaufen die Betrüger die Aktien, schaffen die Gerüchte aus der Welt, verbreiten Positive Nachrichten, puschen die Aktie nach oben - und machen Kasse!

Amerikanischen Erfahrungen zufolge soll die Anlegerwerbung für die Penny Stocks rein auf die  männliche Psyche abgestimmt zu sein. Frauen sollen weitgehend immun gegen dieses aggresive Marketing sein.

Fazit des BSZ® e.V.:
Als Anleger sollten Sie zunächst einmal allen Angeboten die bei nüchterner Betrachtung unrealistisch erscheinen sehr reserviert gegenübertreten. Denken Sie daran, nicht alle was Sie da lesen und sehen ist so wie es scheint! Ihre Investitions-Entscheidungen sollten Sie auf der Grundlage von Unternehmens-Daten  und fernab jeglicher Spekulation treffen. Es sollten sich nur Anleger die bereit sind 100 Prozent ihrer Investition auch verlieren zu können,  mit einem solch riskanten Markt beschäftigen. Sicher gibt es einige Leute die in diesem Markt reich geworden sind. Aber für die paar Wunder gibt es Tausende Verlierer. Ein Markt in dem die Manipulation viel zu oft zur Regel gehört, macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.


Natürlich wird die Mehrzahl der „Börsen-Gurus" seriös arbeiten, aber es gibt leider auch unseriöse Vertreter dieser Zunft und nur die haben wir hiermit gemeint. 

Sollten Sie Opfer eines unseriösen „Penny Stock Geschäfts" geworden sein, können Sie sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  „Penny-Stocks" anschließen.

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So verdoppeln Sie Ihre Verluste


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlosen Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen.


Die Masche, bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“,  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu. Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.

Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wir mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!


Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  anschließen.

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Boll Medienfonds: weiteres Urteil erstritten

Mit Urteil vom 02.04.2012 ist das Landgericht Frankfurt am Main ein weiteres Mal der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt und hat einem Anleger, der sich an zwei Boll Medienfonds beteiligt hat, Schadensersatz zugesprochen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.


Bereits mit Datum vom 13.01.2012 urteilte ebenfalls das Landgericht Frankfurt am Main in einer von BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anlegerklage, dass der Anlageberater im Rahmen der "objektgerechten" Beratung verpflichtet ist, über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss. Weiter führte das Gericht aus, dass ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder der Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds seien kann (BGH, Urteil vom 01.03.2010, Az.: II ZR 213/08).

Auch im hiesigen Verfahren stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass der Anlageberater diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Vielmehr habe er gegenüber dem Anleger damit geworben, dass bei den Vorgängerfonds die prognostizierten Werte übertroffen worden seien. Damit habe eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag begangen.

Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt ist. In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf. Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden.

So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben:

"Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004)."

Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus: 

"Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte - was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Marcel Seifert: "Auch wir halten die Prospekte der "späteren" Boll Fonds für fehlerhaft. Die Prospekte leiden u.E. an dem Mangel, dass die Entwicklung der Vorgängerfonds nicht bzw. nicht richtig dargestellt wurde. U.E. hätten die Prospekte darüber aufklären müssen, dass die Vorgängerfonds die eigenen Prognosen nicht erreicht haben. Aus diesem Grund haben wir gegen Herrn Dr. Uwe Boll sowie die BOLU Filmproduktions- und Verleih GmbH als Prospektverantwortliche über 100 Klagen eingereicht. Bislang ist leider weder das Landes- noch das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth unserer Argumentation gefolgt. Wir hoffen allerdings, dass wir mit einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst eine positive Einschätzung unserer Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof erhalten werden."

Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung in beiden Verfahren festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Marcel Seifert: „In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen."

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Boll Medienfonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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Montag, Juni 04, 2012

Sind Kapitalanleger tatsächlich Lebewesen welchen man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?


Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit  und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger  ein völlig undurchschaubares Gebilde. 


Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich  darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu  tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Wenn der Verbraucher im Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.

Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren?

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse“ Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem „Promi“ vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Bei dem BSZ e.V. vertritt man den Standpunkt: “Wer mit seinem Namen Kunden fängt, muss auch die Konsequenzen mit tragen! Wer seinen Namen hergibt oder seine Stimme, ohne eine Ahnung zu haben, ohne zu wissen, was im Einzelnen läuft, der muss auch für die Schäden, die dort angerichtet werden, letztendlich haften. Und das heißt den Anlegern das Geld bezahlen.“  Mit dieser Haftung wäre den Prominenten aus Wirtschaft und Politik der Raffzahn schnell gezogen, wenn die paar Hunderttausend, die sie eingesteckt haben, mit einigen Millionen Schadensersatz aufgewogen werden.

Kapitalanlagebetrug ist, gemessen an der gesamten  Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Anlegerschutzvereine die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig. Ansonsten würden wohl viele Anleger immer noch ihr Geld bei der Göttinger Gruppe oder dem Phönix Kapitaldienst verbrennen.

Die Anlegerschutzvereine tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Durch das  Ziel der Anlegerschutzvereine  ausreichende Information zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte und andere Institutionen berufen, den Vereinen wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen.  Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der bei den Anlegerschutzvereinen ins Visier geratenen „Finanzdienstleistern“ zu  finden.

Von interessierten Kreisen werden  immer wieder „Opfervereine“ und „Anlegerschutzvereine“ pauschal als dubios abgestempelt und mit Abmahnungen überzogen. Wem ist damit gedient? Dem „Nachrichtenverbreiter“, dem Rechtsanwalt, den Anlageinitiatoren? Dem geschädigten Kapitalanleger mit Sicherheit nicht!  Da werden Anlegerschutzvereine als gierige Raffzähne diffamiert, als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Da diese Diffamierungen mittlerweile professionell mit dem Zweck der Verleumdung in großen Mengen gezielt verbreitet werden, ist dies nicht nur für die Verleumdungs-Opfer übel, sondern auch für die Anleger von Nachteil.  Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer  durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Der BSZ e.V. wird auf diese Hetzkampagnen angemessen reagieren und der Öffentlichkeit ein realistisches Bild von der Arbeit der Anlegerschutzvereine vermitteln.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können.

Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wir es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten


Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder „Soforthilfe Kampagnen“ die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage http://www.fachanwalt-hotline.eu/   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt.


Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Der BSZ® wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V. Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen keineswegs mit aufklärendem Material versorgt, sondern reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Streitwerte  oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Unterlassungserklärungen eingedeckt. Auch wenn die Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung der sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, bleibt der BSZ® e.V. weiterhin am Ball.

Zum Schluß die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Betroffene Anleger können sich gerne einer bestimmten BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

Bildquelle: © Benjamin Thorn / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810   
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/                                                                                                                 
     
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Juni 02, 2012

De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte melden sich bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft


Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage. 38 Mio. € Gewinn für die Verantwortlichen. Gelder durch Staatsanwaltschaft sicher gestellt. Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen versechsfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Deutschland gilt als Eldorado für Aktienbetrüger, die durch massive Kaufempfehlungen wertloser Aktien die Kurse in die Höhe zu treiben und auf diese Art und Weise leicht Millionengewinne erzielen, während die Anleger auf einem Scherbenhaufen wertloser Aktien zurück bleiben. Wir befürworten das härtere Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, die Dunkelziffer ist jedoch enorm hoch.“

Eine positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft De Beira anschließen. 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: LG München I gewährt Anleger Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen Anlageberater –



BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein. Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Zum Teil wurde den von den Vertrauensanwälten vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG München I nach summarischer Prüfung einer von der Kanzlei eingereichten Beratungshaftungsklage, einem Anleger der Debi Select Prozesskostenhilfe gewährt. Die Staatskasse übernimmt somit die für den Anleger anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. "Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nun dann gewährt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat," erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. "Nach dem nun vorliegenden Beschluss des LG München I, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten derzeit über 100 Anleger der diversen Debi Select Fonds und haben in dieser Angelegenheit bereits etliche Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Debi Select"    anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Juni 01, 2012

Hohe Kursverluste bei den Mischfonds DSC Active Return und DSC Active Opportunity T


Zahlreiche Anleger dachten mit dem Erwerb von Mischfonds eine Anlage mit begrenztem Risiko erworben zu haben. Dass auch Mischfonds ein hohes Verlustrisiko bergen, zeigt die Entwicklung des DSC Active Return und des DSC Active Opportunity T.


Für viele Anleger waren Mischfonds gerade deshalb sehr interessant, weil diese das Anlagevermögen auf verschiedene Anlageklassen aufteilten. Mit dieser Streuung sollten hohe Wertverluste vermindert werden. Zahlreiche Anleger mussten nun leider feststellen, dass die Investition in einen Mischfonds nicht vor hohen Werteinbußen schützt.

So hat beispielsweise der DSC Active Return seit April 2010 annähernd 70 % seines Wertes eingebüßt. Auch beim DSC Active Opportunity T ist eine deutlich negative Wertentwicklung festzustellen. Dies trifft viele Anleger hart, da nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Mischfonds nicht selten mit einer defensiven und auf Sicherheit orientierten Anlagepolitik beworben wurden.

Anleger, denen Mischfonds als vergleichsweise sichere Anlagen empfohlen wurden, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz, prüfen, ob ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile wieder verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Fondsanteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Bei Mischfonds können des Weiteren auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht kommen, wenn die Prospektunterlagen die Risiken nicht ordnungsgemäß beschreiben bzw. verharmlosen. Anleger, die in Mischfonds investiert haben und sich falsch beraten fühlen sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei konsultieren.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Mischfonds"    anschließen.
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.