Ein weiteres Mal mussten wegen der Uneinsichtigkeit der Volksbank Schwarzwald-Neckar ein Gericht bemüht werden. Der vorsitzende Richter Zange machte gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass die juristische Lage klar sei und im Prinzip bei einem derartigen Fall im Voraus leicht abzuschätzen sei, „was hinten rauskommt“.
Von dieser Klarstellung wenig beeindruckt, servierte der Anwalt der Bank so ziemlich alle längst bekannten und widerlegten Einwände aus der juristischen Mottenkiste. So wollte er darstellen, dass der Anleger schon zuvor DG Fonds gezeichnet hätte (DG Fonds Nr. 19) – was durch die Vorlage des Zeichnungsscheins sofort widerlegt werden konnte: Der Fonds Nr. 19 war erst im Jahr 1996 gezeichnet worden – bei derselben Bank und beim selben Berater. Entgegen der Aussage wollte der Bankanwalt angeblich wissen, dass der Anleger damals zum Bankberater gekommen sei und eine Immobilie kaufen wollte. Mit Suggestiv-Fragen wollte er den Anleger zu einer Aussage bewegen, aus der er eine Kenntnis der Provision hätte ableiten können. „Was dachten Sie, wer das Agio bekommt und was die Volksbank verdient?“ Der Anleger hielt sich an die Tatsachen: „Ich ging davon aus, dass dies zum Kundenservice gehört, nachdem ich schon viele Jahre in Kundenbeziehung mit dieser Bank stehe.“
Das Gericht machte den Vorschlag für eine Einigung: Die Bank solle dem Anleger das Zeichnungskapital ersetzen, den entgangenen Gewinn nicht. Die Steuervorteile sollen keine Berücksichtigung finden.
Die Reaktion des Bankanwalts war nicht überraschend: „Auf dieser Basis schließe ich keinen Vergleich.“ Er tischte abermals die altbekannten Einwände auf: So wird seit einiger Zeit in Prozessen die Aktivlegitimation bestritten – die Klägerin sei nicht klageberechtigt, weil die Fonds nicht übertragen, sondern nur abgetreten worden seien. Die Provision falle gar nicht unter die Kickback-Rechtsprechung, weil die Zahlung an die DZ Bank geflossen sei und die Bank ihre Rückvergütung aber von der DG Anlage erhalten habe. Selbst der missglückte Beeinflussungsversuch aus der Befragung des Anlegers hielt ihn nicht davon ab, in seinem Plädoyer nun die kühne Behauptung aufzustellen, der Anleger habe von einer Rückvergütung an die Volksbank gewusst, weil er ja wusste, dass er ein Agio an die DZ Bank gezahlt hat.
Während solche Krampf-Attacken in früheren Prozessen noch diskutiert wurden oder wenigstens zur Belustigung des Gerichts und der Zuhörer beigetragen hatten, waren diesmal alle Anwesenden einfach nur noch gelangweilt. Der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze konnte alle Punkte leicht widerlegen, nachdem die Argumente nicht neu und in vielen vergleichbaren Fällen behandelt und widerlegt wurden.
Als der Bankanwalt darauf verwies, dass er das alles ja bereits in seinen Schriftsätzen aufgearbeitet habe, konterte Klägeranwalt Dr. Schulze: „Sie haben in Ihren Schriftsätzen sehr vieles aufgearbeitet, nur eben nicht im Einklang mit der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung.“
Das Gericht sah dies ähnlich: Welche persönlichen Ansichten er als Richter zur Kickback-Thematik habe, stehe ihm selbstverständlich frei. Juristisch sei jedoch die gültige Rechtsprechung ausschlaggebend.
„Wir werden hier in Rottweil das Rad sicher nicht neu erfinden“ Der Fall unterscheide sich nicht von den zahlreichen Fällen, die bereits ausgeurteilt sind „und von da her können wir ziemlich genau sagen, was rauskommt.“ Der Vergleichsvorschlag des Gerichts sei daher realistisch.
Die Bankenseite blieb bei ihrer Ablehnung des Einigungsvorschlags. So legte Richter Zange den Termin für die Urteilsverkündung fest: Diese findet statt am Donnerstag, 21. Februar 2012, 9.00 Uhr im Saal 140 des Landgerichts Rottweil. Er empfahl den Parteien, die Zeit bis zum Verkündungstermin nutzen, um über eine gütliche Einigung zu verhandeln. Der aktuelle Vergleichsvorschlag sei auf obergerichtlicher und höchstrichterlicher Basis erfolgt. Die Chance bestehe bis zum 17.02.2012. Bis dort müsse dem Gericht ein Einigungsergebnis mitgeteilt werden. Ansonsten erfolge eine Entscheidung durch das Gericht.
Rechtsanwältin Dr. Lang – in Anlegerkreisen als “Blondie” bekannt – war von weit angereist und vertrat die Streithelferinnen DG Anlage und DZ Bank. Sie trug mit einem einzigen Wort zur Verhandlung bei: Sie antwortete mit einem knappen “ja” auf die Frage des Gerichts, ob die Anträge aus der Klageerwiderung beibehalten werden sollen.
Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG Fonds beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.