In den letzten Tagen häuften sich die Berichte über den CBF-Fonds Nr. 130, der auch als „Börsen-Fonds“ bekannt ist. Ursächlich für die vermehrte Berichterstattung ist das Bekanntwerden von immer neuen Tatsachen, die alles andere als erfreulich zu bezeichnen sind.
Bei dem CBF-Fonds Nr. 130 handelt es sich um einen Immobilienfonds mit dem Namen „Die Börse Frankfurt“, der der Deutschen Börse in Frankfurt die Immobilie vermietete. Emittentin des Fonds ist CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbh, die eine mittelbare Organtochter der Commerzbank AG ist und die den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. Hierbei war die CFB überaus erfolgreich, gelang es ihr doch, von mehr als 2.500 Anlegern insgesamt rund 100 Millionen Euro einzusammeln. Weniger erfolgreich war dann aber das weitere Handeln der Verantwortlichen. Denn die Fondsgesellschaft schloss mit der Deutschen Börse einen zeitlich auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag. Einen Plan B für den Fall, dass die Börse den Mietvertrag nicht verlängerte, bestand wohl nicht. Das Resultat zeigt sich nun: Im Herbst 2009 kündigte die Deutsche Börse den Mietvertrag, am zum 31. März zog sie aus. Seitdem steht das gesamte Immobilienobjekt leer, ein Nachmieter ist nicht absehbar; Mietzahlungen bleiben somit aus. Für die Anleger bedeutet dies die Inkaufnahme von erheblichen Verlusten. Ausschüttungen werden bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt, die Fondsbeteiligungen sind auf dem Zweitmarkt teilweise nur noch 10 % des Nominalbetrages wert. Eine Tendenz zur Besserung ist wohl nicht absehbar.
Die Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Aufgrund bestimmter Spezifika des CFB-Fonds Nr. 130 und der als anlegerfreundlich zu bewertenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen für die Anleger gute Chancen auf Wiedergutmachung des Schadens.
„Zum einen spricht einiges dafür, dass bereits der Emissionsprospekt fehlerhaft ist“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Anleger von Immobilienfonds vertritt. „Denn der Prospekt muss klar und deutlich sämtliche anlagerelevante Charakteristika des Fonds darlegen. Hierzu gehört beispielsweise auch, darzustellen, wie hoch der Anteil der Investitionssumme, die für die Immobilie tatsächlich aufgewendet wird, und der Anteil, der für sog. weiche Kosten weg fällt, ist. Dies ist vorliegend aber nach unserer Einschätzung nach nicht der Fall.“
In Betracht kommen ferner Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Vorliegend wurde ausweislich des Prospekts sogar damit geworben, dass das Fondskonzept als Möglichkeit der Altersvorsorge dienen könne.
Ein weiterer, zentraler Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlageberater, die für Banken tätig sind, ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden. Rechtsanwalt Luber: „Uns ist praktisch kein Fall bekannt, in dem Anlageberater zum damaligen Zeitpunkt über den Erhalt von Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Bereits aufgrund dessen würden wir die Aussichten für erfolgreiches Vorgehen mit dem Ziel der Erlangung von Schadensersatz grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bewerten“
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds Nr. 130" anschließen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.