In dem entschiedenen Fall hatte die Bank den Vertrag mit ihrem Kunden „aus wichtigem Grund" gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Nach Auffassung des zuständigen 19. Zivilsenats lag jedoch der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass nämlich der Kunde und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nicht vor.
Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.
Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt