Dienstag, Juli 20, 2010

Kickbacks: Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren.

BSZ e.V. im Interview mit Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Witt Nittel, Rechtsanwälte, Heidelberg.

BSZ e.V.: Herr Nittel, es gibt immer neue Urteile zu so genannten „kickbacks“, um was geht es da eigentlich?

Rechtsanwalt Nittel: Im Grundsatz geht es um die Ehrlichkeit im Umgang mit den Beratungskunden. Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren. Tut er es doch, ist er gegenüber dem Kunden verpflichtet, den Schaden, den dieser durch die Vermögensanlage erleidet, zu ersetzen. Nicht mehr und nicht weniger.

BSZ e.V.: Für welche Produkte gilt das?

Rechtsanwalt Nittel: Im Bereich der Vermögensanlagen gibt es inzwischen Urteile zu den verschiedensten Produktgruppen, zumeist geschlossene Fonds und Wertpapieranlagen. Vor wenigen Tagen wurde eine Volksbank noch zu Schadenersatz verurteilt, weil sie über Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht aufgeklärt hatte. Aber ich kann mir die Problematik auch gut bei Baufinanzierungen vorstellen, wo regelmäßig zu endfälligen Krediten mit gleichzeitig anzusparenden Tilgungsersatzinstrumenten wie Bausparverträgen und Lebensversicherungen geraten wird und nicht zu aus Verbrauchersicht meist günstigeren Annuitätendarlehen.

BSZ e.V.: Wieso bezeichnen Sie marktübliche Provisionszahlungen als Schmiergeld?

Rechtsanwalt Nittel: Welchen Zweck sollen diese Zahlungen erfüllen? Prinzipiell geht es doch darum dass einem Berater ein geldwerter Vorteil dafür versprochen wird, dass er einem Kunden zu einem bestimmten Vertragsschluss rät. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, erfüllen solche Schmiergelder einen Korruptionstatbestand und werden gemäß § 299 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ist der Anleger eine Privatperson, entfällt zwar die Strafbarkeit, der Unrechtsgehalt ist aber der gleiche. Der Berater, der ohne seinen Kunden aufzuklären Provisionen annimmt, ist in meinen Augen unredlich.

BSZ e.V.: Sind jetzt alle Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter dem Risiko von Schadenersatzklagen ausgesetzt?

Rechtsanwalt Nittel: Was Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken betrifft, ein uneingeschränktes JA. Hier sind, wie die zahlreichen Fälle zeigen, in den letzten Jahrzehnten in großem Umfang Provisionen für geschlossene Fonds oder auch Wertpapiere, ich denke nur an Aktien- und Rentenfonds sowie Zertifikate, gezahlt und vereinnahmt worden.

Für sonstige Anlageberater hat sich die Lage nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zunächst einmal entspannt. Da deren Begründung aber nicht unumstritten ist und erste Oberlandesgerichte dem BGH schon die Gefolgschaft verweigert haben, bleibt abzuwarten, was da noch auf die Berater zukommt.

Was Vermögensverwalter betrifft, ist die Rechtslage in meinen Augen eindeutig. Der Vermögensverwalter darf keine Rückvergütungen, Provisionen oder Schmiergelder annehmen. Tut er es dennoch, wie in zahlreichen mir bekannten Fällen geschehen, löst dies nicht nur Schadenersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen aus.

BSZ e.V.: Wie lange zurück kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wann verjähren die Ansprüche?

Rechtsanwalt Nittel: Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen Wertpapieranlagen, also Aktien- oder Rentenfonds und Zertifikaten auf der einen und so genannten geschlossenen Fonds auf der anderen Seite zu unterscheiden, also alle Arten von Gesellschaftsbeteiligungen, die in Immobilien, Schiffe, Film- und Medieninvestitionen aller Art, Windparks, Solaranlagen, Flugzeuge oder Lebensversicherungen investieren, um nur die wesentlichen zu nennen.

Bei Wertpapieranlagen ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs seit Mitte 1997 zu vermuten, dass die Bank ihre Beratungspflicht über Rückvergütungen vorsätzlich verletzt hat. Dementsprechend können Ansprüche für Wertpapiergeschäfte geltend gemacht werden, die seit Mitte 1997 abgeschlossen wurden. Die Ansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über diese „Kickbacks“ verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in Wertpapieranlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

Bei sonstigen Anlagen, insbesondere solchen in geschlossenen Fonds, können Anleger Schadenersatzansprüche auf eine nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen stützen, die bis ins Jahr 1990 zurückliegen, wie der BGH kürzlich festgestellt hat. Diese Ansprüche verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in sonstigen – nicht Wertpapier- - Anlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

BSZ e.V.:
Wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung prüfen!

Zahlreiche Erfolge der Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V.! Geschädigte sollten Erfolgshonorarmöglichkeit durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

Seit der Insolvenz von Lehman Brothers im Herbst 2008 haben sich mehrere hundert Geschädigte aus ganz Deutschland der Interessengemeinschaft „Lehman Brothers“ im BSZ e.V. angeschlossen.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen zahlreiche Erfolge für geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger erzielen. So konnten z.B. einige vollumfänglich obsiegende Urteile vor diversen Gerichten erstritten werden, auch konnten in vielen Fällen diverse Vergleiche mit den vermittelten Banken erzielt werden, in denen den Geschädigten zumindestens ein Teil des Schadens ersetzt wurde.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung an. Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen.

Diese Option, Prüfung, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich ist, können geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft gerne über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vornehmen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte hierzu: „Zwar können wir nicht in allen Fällen auf Erfolgshonorarbasis vorgehen, aber doch zumindestens in einem Teil der Fälle, wir sind in diversen Fällen für BSZ e.V.-Mitglieder auch bereits auf Erfolgshonorarbasis tätig geworden, in ersten Fällen konnten die Verfahren auch bereits erfolgreich für die Geschädigten im Vergleichswege beendet werden.“

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %.

Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. anzuschließen.

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Deikon/Boetzelen-Anleihen: Schadensersatzansprüche prüfen!

Aussetzung der Zinszahlungen, Anlegern drohen herbe Verluste! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypothekenanleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

In einer Pressemitteilung vom 01.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth "ist leider noch vollkommen unklar, wie es zu der schlimmen Situation kommen konnte. Wir erwarten eine umfassende Aufklärung von Deikon." Vermittelt wurden die Anleihen nämlich teilweise von diversen Banken als sichere Anlage. Boetzelen/Deikon kaufte Immobilien und wollte diese an Einzelhändler wie Aldi, Lidl, Rewe oder Tengelmann vermieten, wobei die Restlaufzeit der Mietverträge noch mehrere Jahre betragen sollte.

Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

"Wir befürchten leider viele Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen."

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Montag, Juli 19, 2010

Mangelhafte Informationsweitergabe bei offenen Immobilienfonds. Widerspruch bei Auszahlungsplänen.

Informationsweitergabe durch Verwalter offener Immobilienfonds beurteilen Wirtschaftsexperten, Juristen und allen voran die betroffenen Anleger oftmals mit "mangelhaft". Die Kundenpflege dürfte dabei dem Motto folgen, der Anleger sei ein "Gewohnheitstier" - wie die Tatsache andeutet, dass sich private Investoren längst daran gewöhnt haben, dass das Gros offener Immobilienfonds ihre Tore verriegelt hält.

Ganz aktuell sorgen Zusicherungen offener Immobilienfonds aus dem Jahr 2009, wonach Auszahlungspläne, unabhängig von einer Aussetzung der Rückgabe, bedient würden, für flächendeckende Verärgerung und Angst vor Bedrohung der finanziellen Existenz. So genannte Auszahlungspläne sind privat investierte Rentenzahlungen, welche hauptsächlich von Freiberuflern genutzt werden, um ihre Rente aufzustocken. Solch eine selbst geschaffene Rente macht aber nur Sinn, wenn die monatliche Auszahlung sicher ist. "Das ist sie aber nicht.

Für viele Anleger wird es derzeit im finanziellen Bereich sehr eng, da seit Monaten keine Rente zu verbuchen ist", so Lutz Tiedemann, Rechtsanwalt bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen. Nach den Zusicherungen diverser Fonds dürfte es solche finanziellen Engpässe nicht geben. Da sich die Fonds aber nicht an ihre Zusicherungen gebunden fühlen, gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die BaFin offenen Immobilienfonds untersagte, solche Zusicherungen vorzunehmen.

Trotzdem wurde, der BaFin zuwider, Zusicherungen sinngemäß mit folgendem Inhalt abgegeben: "Zudem können wir Ihnen nochmals versichern, dass wir die zum Zeitpunkt der Anteilsrücknahmeaussetzung bestehenden Auszahlpläne bei uns ausführen. Die Anteile werden aus dem eigenen Vermögen der .KAG übernommen (niemand kann uns vorschreiben, was wir mit dem eigenen Vermögen als GmbH machen). Die Kunden erhalten regelmäßig und pünktlich, wie gewohnt, ihr Geld. Das ist uns sehr wichtig, da unsere Kunden mit diesen Auszahlungen rechnen und wir nicht in die Lebensplanung unserer Kunden eingreifen wollen."

Trotz dieser Zusicherung weigern sich offene Immobilienfonds nun Auszahlungspläne zu bedienen. Sie begründen ihre Auszahlungsverweigerung damit, dass die BaFin die Bedienung von Auszahlungsplänen bereits seit dem Jahr 2008 untersagt. Diese Begründung könnte nachvollziehbar sein, wenn die BaFin dieses Gebot erst 2010 ausgesprochen hätte. Allerdings resultiert das Verbot aus dem Jahr 2008. Dass offene Immobilienfonds von dem Verbot wussten, dokumentiert eindeutig ein Schreiben der BaFin vom 28.11.2008 an den Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Auch wurde über die Problematik von offenen Immobilienfonds mit der BaFin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gestritten (Frankfurt a.M., Beschluss v. 23.12.2008 - 1 L 4252/08.F(V)).

Es ist juristisch grenzwertig, Anlegern das Bedienen von Auszahlungsplänen zuzusichern, wenn es im Bewusstsein geschieht, dass es von der BaFin verboten wurde. „Anlegern aber nun die Auszahlung mit dem Hinweis zu verweigern: ‚Es tut uns leid, die BaFin hat es uns verboten’, stellt eine Überschreitung juristischer Grenzen dar“, sagt Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Allerdings können Anleger bei offenen Immobilienfonds die zugesicherte, monatliche Bedienung ihrer „Renten“ einfordern denn diese Zusicherungen stellen Schuldversprechen dar, welche vor Gericht eingeklagt werden können. „Unerheblich ist dabei, ob offene Immobilienfonds dann von der BaFin aufsichtsrechtlich mit Ordnungsgeldern abgestraft werden“, so Tiedemann.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Freitag, Juli 16, 2010

Wie die Tugend „sparen“ für viele zur wirtschaftlichen Katastrophe wird.

Sich reich sparen, das funktioniert nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Denn unsere Wirtschaft braucht den Konsum wie der Mensch Essen und Trinken.

"Schnelles Geld" ist leider eine Illusion, auf die viel zu viele Menschen zu gerne hereinfallen. Um diese Erfahrung sind viele Anleger mit der Finanzkrise reicher und auf Ihrem Konto ärmer geworden. Der Traum vom Reichtum über Nacht lässt bei vielen Menschen eine Sicherung durchbrennen, die es dem „Kapitalmarkt“ leicht macht, bei Anlegern viel Geld einzusammeln.

Dafür rackern sich die Anleger jahrelang ab, gehen morgens früh aus dem Haus und abends müde ins Bett, nur um ein Vermögen anzuhäufen, von dem sie zu einem großen Teil nichts haben, weil sie ihr Geld nicht ausgeben, wundert sich der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) Stattdessen helfen sie lieber den Banken und Versicherungen, den Aktien- und Immobilienfonds, den Bausparkassen und Investmenthäusern, auf deren Konten sich ihr Vermögen häuft.

Dazu werden die deutschen Anleger vom Gesetz wenig geschützt. Der Schutz gilt mehr dem Kapitalmarkt, wer oder was sich auch immer hinter diesem Begriff verbirgt. Der Anleger ist nur der Geldlieferant, kann auch kaum dem Kapitalmarkt als zugehörig betrachtet werden und kann somit vernachlässigt werden.

Das in privater Hand befindliche Vermögen ist in der Regel nicht für ein bestimmtes Ziel angespart worden, sondern aus Prinzip. Weil sparen eine Tugend sein soll. Das zeigt sich auch darin, dass sieben von zehn Ruheständlern Ihr Vermögen nicht ausgeben, sondern weiter sparen und versuchen das Vermögen ausbauen. Stolz ist man auch noch auf sein erspartes Vermögen, weil es schlussendlich durch persönlichen Konsumverzicht angehäuft wurde.

Sich reich sparen, das funktioniert aber nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Denn unsere Wirtschaft braucht den Konsum wie der Mensch Essen und Trinken.

Wenn alle Verbraucher weniger Geld ausgeben und mehr aufs Konto packen, schwächen sie die Wirtschaft, senken die Umsätze, vernichten Arbeitsplätze und schmälern letztlich ihr eigenes Einkommen. Sie sparen sich nicht reich, sondern arm. Zumal Hunderttausende von Anlegern auf zweifelhaften Anlagen sitzen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Anlagebetrug ist, gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig. Ansonsten würden wohl viele Anleger immer noch ihr Geld bei der Göttinger Gruppe oder dem Phönix Kapitaldienst verbrennen.

Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Der BSZ e.V. führt keine Rechtsberatung durch. Sein Leis¬tungs¬an¬ge¬bot dient dem präventiven Anlegerschutz.

Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt um kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten zu warnen. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt dieser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Von interessierten Kreisen werden allerdings seit einiger Zeit „Opfervereine“ und „Anlegerschutz-Gemeinschaften“ pauschal als dubios abgestempelt und mit Abmahnungen überzogen. Wem ist damit gedient? Dem „Nachrichtenverbreiter“, dem Rechtsanwalt, den Anlageinitiatoren? Dem geschädigten Kapitalanleger mit Sicherheit nicht!
Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Ratsam ist es, sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss der Betroffenen ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege wie zum Beispiel der Einleitung von Schlichtungsverfahren verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich mitunter als Verschwendung von Zeit und Geld.

Zur Verteidigungsstrategie der Banken gehört es oftmals, Urteile vorzulegen, die Klagen von Anlegern abwiesen. Nicht immer ist die Unbelehrbarkeit weniger Gerichte Ursache solcher Verläufe. Manche Fälle legen den Eindruck nahe, als sei es Richtern leicht gemacht worden, gegen Anleger zu entscheiden, weil mangels einschlägiger Erfahrungen wichtige Zutaten eines Erfolg versprechenden Vortrags fehlten.

Betroffen sind oft auch Verfahren, denen Werbung mit vollmundigen Ankündigungen vorangegangen war, die nicht immer erfüllt werden konnten. Ein marktschreierisches Auftreten war schon früher nicht unbedingt ein verlässlicher Hinweis auf Kompetenz und Erfahrung und ist es auch nach dem partiellen Wegfall des Werbeverbots für Rechtsanwälte nicht. Der rechtliche Erfolg basiert auf dem Zufluss vieler Informationen und auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 15, 2010

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erneute Vergleichabschlüsse mit den Beratungsgesellschaften zeichnen sich ab.

Nachdem bereits in einem vor dem Landgericht Mannheim geführten Rechtstreit, in welchem Schadenersatzansprüche eines geschädigten Anlegers der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber der Beratungsgesellschaft geltend gemacht wurden, der Anleger einen Teil seiner Einlage in einem gerichtlichen Vergleich zurück erhalten hatte, zeigt das Vorgehen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, durch die die Anleger zur Zeichnung der Beteiligungen bewogen wurden, weiterhin Wirkung.

In einem anderen gerichtlichen Verfahren stehen die CLLB Rechtsanwälte mit der Beratungsgesellschaft in Vergleichhandlungen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der geschädigte Anleger einen Teil seiner Einlage zurück erhält.

Darüber hinaus hatte eine weitere anwaltlich vertretene Beratungsgesellschaft dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG außergerichtlich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit angeboten, nach welcher der geschädigte Anleger seine bisherigen in das Ratenanlegmodell „Sprint“ eingezahlten Beträge zurückerhalten und von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen freigestellt würde.

Hierdurch zeigt sich erneut, dass der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte verfolgte Weg, Schadenersatzansprüche auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften - welche häufig über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen - geltend zu machen, für geschädigte Anleger sehr Erfolg versprechend sein kann.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

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 Foto: Rechtsanwalt István Cocron

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Dienstag, Juli 13, 2010

GAF Active Life 1 - keine Aufklärung über Kickbacks

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte reichen für Mandanten Klage gegen Volksbank Saarpfalz eG ein.

„Stabilität ist uns wichtiger, als das schnelle Geld", heißt es in der Werbung der Volks- und Raiffeisenbanken. Doch diese guten Vorsätze scheinen neu zu sein. Siegfried U. (Name geändert), ein langjähriger Kunde, hat inzwischen die Geduld mit der Volksbank Saarpfalz verloren. Im Februar 2004 empfahl sie dem Ruheständler eine Beteiligung an der Geno Activ Life 1 Renditebeteiligungs- GmbH & Co. KG. Eine sichere Rendite sollte er für seine Altersvorsorge erhalten, wurde ihm versichert, so dass er schließlich 30.000 US $ investierte. Eine falsche Entscheidung, wie er inzwischen erfahren musste. Denn die zugesagten Renditen bleiben aus.

Dass es der Volksbank Saarpfalz e.G. doch ums schnelle Geld gegangen sein muss, schwante Siegfried U., als er in der Zeitung las, dass auch die Volksbanken an der Vermittlung von Fonds kräftig verdient haben. Als er nachfragte, wie viel seine Volksbank daran verdient hätte, dass er auf die Beratung hin den Fonds gezeichnet hatte, erhielt er Post von den Anwälten der Bank. 7,4 Prozent Provision hätte die Volksbank erhalten, aber Schadenersatz stünde ihm deshalb noch lange nicht zu.

Ganz anders sieht das der Anwalt von Siegfried U. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und auf die Vertretung von Anlegern gegen Banken spezialisiert, kann auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen: „Der BGH hat klipp und klar festgestellt, dass Banken schon seit 1990 verpflichtet waren, ihren Kunden, denen sie eine Fondsbeteiligung empfahlen, unaufgefordert darüber zu informieren, welche Provisionen sie erhalten." Wenn eine solche Information nicht erfolgt ist, könnten auch die GAF Active Life - Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Anwalt Nittel: „Sie erhalten also ihr Geld zurück, die Bank bekommt den Fondsanteil." Lediglich erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile, die ihnen verblieben, müssten sie sich anrechnen lassen.

Für Siegfried U. hat Anwalt Nittel inzwischen Klage eingereicht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der "BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GAF Active Life 1 + 2 " anschließen.

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HGA Mitteleuropa V Fonds – Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern.

Erster Vergleich für Anleger geschlossen.

Ist der Prospekt des HGA Mitteleuropa V Fonds fehlerhaft? Nach Meinung des Heidelberger Anlegeranwalts Mathias Nittel ja, so dass Anleger Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb der Fonds beteiligten Banken und Sparkassen sowie „freien“ Anlageberater geltend machen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die am Vertrieb Beteiligten, insbesondere Sparkassen, im Rahmen der Anlageberatung über ihre eigenen Provisionsinteressen aufgeklärt haben. BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel konnte vor dem Hintergrund dieses Szenarios bereits eine außergerichtliche Rückabwicklung der Beteiligung für einen Mandanten erreichen.

Hintergrund ist, dass der Prospekt nach Ansicht von Anwalt Nittel die Höhe der so genannten Weichkosten, also jener Kosten, die nicht werthaltig in die Immobilieninvestition fließen, nicht korrekt ausweist. Die Fondskonzeption sieht vor, dass der Anleger sich an der Fonds-KG beteiligt. Diese hat geplant, knapp 52. Mio. €, an Eigenkapital einzuwerben. Hiervon sollen 22,7 % in Weichkosten fließen und die restlichen 77,3 % (39,9 Mio. €) als Eigenkapital in zwei Objektgesellschaften fließen, deren Anteile die Fonds-KG erworben hat. Auf der Ebene der Objektgesellschaften wurde Fremdkapital in Höhe von 72 Mio. € aufgenommen. Im Zusammenhang mit den zwei Objektgesellschaften fielen Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 8 Mio. € an.

Grundsätzlich sind nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Weichkosten so auszuweisen, dass für Anleger jeder Zeit ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen ist, welcher Teil des von ihm eingebrachten Geldes werthaltig in die Investitionen fließt und welcher Teil für Weichkosten verwandt wird. (BGH II ZR 88/02) Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird (BGH WM 2006, 905 ff.), da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

Bei dem Prospekt des HGA Mitteleuropa V berücksichtigt die Darstellung der Weichkosten nach Auffassung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht hinreichend, dass von dem in die Objektgesellschaften eingebrachten Eigenkapital von 39,9 Mio. €, knapp 8 Mio. € in Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten fließen und zusätzlich eine Liquiditätsreserve von knapp 4,1 Mio. € gebildet wird. „Letztlich bedeutet dies“, so Nittel, „dass von dem bei den Anlegern eingeworbenen Eigenkapital in Höhe von knapp 52 Mio. € nur 27,8 Mio. € werthaltig in die Immobilieninvestition fließen. Diese wichtige Information ist für den Anleger aus den Prospektdarstellungen nicht ohne umständliche Überlegungen und Berechnungen zu erkennen.“

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009 - 23 U 64/07) hat in einer in den Grundzügen vergleichbaren Konstellation einen Prospektfehler angenommen und einen Schadenersatzanspruch gegen Prospektverantwortliche festgestellt. Damit ergeben sich konkrete Lösungsmöglichkeiten für Anleger, die sich an diesem Fonds beteiligt haben, sich von der für sie wirtschaftlich ungünstig verlaufenden Beteiligung zu lösen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HGA Mitteleuropa V Fonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erfolg für Anleger der Four Gates AG „vorm. OFL-Leasing“ vor dem Landgericht Fulda

Das Landgericht Fulda sprach am 11.06.2010 einem Anleger der Four Gates AG (vormals OFL-Leasing) vollumfänglichen Schadensersatz zu. Ferner ist dieser nicht verpflichtet, weitere Einzahlungen auf seine Beteiligung zu leisten. Das Urteil wurde durch den schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass gesetzwidrig im Gesellschaftsvertrag eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vereinbart wurde.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V.-IG Four Gates AG anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 12, 2010

Deikon/Boetzelen-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Anlegern drohen Verluste mit Hypothekenanleihen! Restrukturierungskonzept soll Insolvenzreife beseitigen! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypotheken-Anleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 teilt die Deikon GmbH mit, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle Meldung lässt leider befürchten, dass auf die Anleger der Deikon-Hypothekenanleihen erhebliche Probleme zukommen und erhebliche finanzielle Einbußen zu befürchten sind. Dabei wurden die Anleihen unseren Recherchen zufolge vielen Anlegern als äußerst sichere festverzinsliche Immobilienwertpapiere verkauft. Wir befürchten zahlreiche Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.“

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Differenzierung von aufklärungsbedürftigen "Kick-Backs" und reinen Innenprovisionen

Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung umfasst laut Oberlandesgericht Frankfurt auch entgangenen Gewinn.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur Aufklärungspflicht über Provisionen eine klare Absage: Nachdem ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 unter dem Aktenzeichen XI ZR 338/08 sowie Stellungnahmen des Bundesrichters a.D. Dr. h.c. Gerd Nobbe und des Vorsitzenden Richters des XI. Zivilsenats Ulrich Wiechers sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur für Diskussionsstoff sorgten und teilweise als ein "Schritt rückwärts" in der "Kick- Back"-Rechtsprechung gewertet worden sind, bestätigte der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um reine Innenprovisionen, über die nicht aufzuklären gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht drang die Commerzbank vor Gericht nicht durch.

In seiner Begründung stützte sich das Oberlandesgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Originalurteil unter Aktenzeichen 19 U 02/10) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von 2 Prozent pro Jahr seit Zeichnung sowie Prozesszinsen zu.

Das Oberlandesgericht unterschied in seinem Urteil aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die Einfluss auf die Objektivität der Beratung haben und reine Vertriebsprovisionen, die lediglich die Werthaltigkeit des Investments beeinträchtigen. Damit entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Differenzierung für entscheidend hält, worauf auch der Vorsitzende Richter Wiechers zuletzt klarstellend hinwies.

Marco Buttler, Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: "Dem Urteil kommt Signalwirkung zu. Das Oberlandesgericht setzte sich vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um das Vorliegen von Rückvergütungen dezidiert mit dem Unterschied zwischen Rückvergütungen - sogenannten Kick-Backs - und reinen Innenprovisionen auseinander und kam entsprechend unseren Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds vereinnahmten Provisionen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen. Hierbei hob das Gericht auch die schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung und den damit einhergehenden Interessenkonflikt der Commerzbank hervor. Das ist ein herber Schlag für die Commerzbank, die bereits hoffte, mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung 'Oberwasser' zu bekommen."

Nach Auffassung der Richter würden die Angaben im Emissionsprospekt zudem selbst dann nicht ausreichen, wenn es sich um reine Innenprovisionen handeln sollte, da nicht hinreichend über die Höhe und den Adressaten der Provisionen aufgeklärt wird. Zudem reiche es auch nicht aus, den Prospekt erst im Zeichnungstermin zu übergeben, da dem Anleger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts dieses über 100 Seiten umfassenden Prospektes damit nicht gegeben wird.

Rechtsanwalt Buttler sagt dazu: "Die Commerzbank versucht zudem nach wie vor, sich ihrer Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Beratung nicht hätte wissen können, dass es eine Pflicht gibt, über Rückvergütungen aufzuklären. Dies ist schlichtweg falsch, zumal sich die letzten Entscheidungen des BGH lediglich in eine Kette von Entscheidungen einfügen, die mit einer Reichsgerichtsentscheidung von 1904 bereits ihren Anfang nahm. Der Commerzbank hätte seit vielen Jahren bewusst sein müssen, dass sie auf solche schmiergeldähnlichen Zahlungen hinweisen muss. Genau dies tat sie gegenüber ihren Kunden jedoch nicht. Im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten hat nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt diesem Versuch einer Enthaftung der Commerzbank eine klare Absage erteilt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass schließlich auch im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) eine solche Aufklärungspflicht für einen Beratervertrag aus dem Jahre 2001 bejaht wurde."

Das Oberlandesgericht stellte mit klaren Worten und Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur fest, dass sich die Commerzbank nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könne, da sie sich bei der zweifelhaften Rechtslage erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte. Die Commerzbank hätte ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass ihre eigene Einschätzung von einer gerichtlichen Beurteilung des fraglichen Verhaltens abweicht und sie hat somit zumindest fahrlässig gehandelt. Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Commerzbank die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Kausalitätsvermutung auch nicht dann widerlegt sei, wenn der Anleger bei einer vorherigen Zeichnung eines anderen Fonds auf Vergütungen in Höhe von 8,5 Prozent hingewiesen worden ist.

Schließlich bestätigte das Oberlandesgericht auch, dass dem Anleger als Ersatz seines entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage ein Zinsschadensersatz zusteht, den das Gericht schätzen darf und den es vorliegend auf 2 Prozent pro Jahr schätzte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Schadensersatz für IKB-Verluste möglich

Eine eventuelle Verurteilung des ehemaligen IKB-Chefs Ortseifen kann die Erfolgsaussichten für Aktionärsklagen erhöhen.

Diversen Presseberichten zufolge ist mit einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen zu rechnen. Ihm wird vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank unzutreffend dargestellt zu haben. In einer Pressemitteilung der Bank vom 20.07.2007 wurde nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der unzutreffende Eindruck erweckt, die sich damals bereits abzeichnenden Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt hätten auf die IKB praktisch keine Auswirkung, während die IKB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohl bereits am Rande der Insolvenz stand.

Zahlreiche Anleger haben die Mitteilung vom 20.07.2007 zum Anlass genommen und Aktien der im MDAX notierten Gesellschaft gekauft. Die Düsseldorfer Mittelstandsbank musste nach Ausbruch der Finanzkrise mit etwa zehn Milliarden Euro gestützt werden. Die Aktien der Bank haben mittlerweile fast ihren gesamten Wert eingebüßt

Nach Einschätzung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird eine strafrechtliche Verurteilung auch die Erfolgsaussichten für Schadensersatzklagen von getäuschten Aktionären deutlich erhöhen. „Wer aufgrund der Meldung vom 20.07.2007 Aktien der IKB gekauft hat, dem stehen dann wohl regelmäßig Schadensersatzansprüche gegen Ortseifen und die IKB zu“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Franz Braun, Partner bei CLLB. Gleichwohl bedarf eine abschließende Beurteilung einer genauen Analyse des Einzelfalls, so dass sich die Anleger an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollten, um ihre Ersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls auch durchsetzen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „IKB" anschließen.

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Fragwürdige Mietprognosen in Fondsprospekten.

BGH spricht Anleger eines Immobilienfonds Schadenersatz zu

Gesicherte Mieteinnahmen sind das A und O jeder Immobilieninvestition. Dies gilt auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die in der Regel mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren aufgelegt werden. Die in den Fondsprospekten enthaltenen Prognosen zur Mietentwicklung sind oftmals höchst fragwürdig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil festgestellt hat (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09). Einem Zahnarzt, der sich im Jahr 1999 mit 100.000,00 DM an einem Immobilienfonds beteiligt hatte, erhält von der persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds sein investiertes Kapital zurück.

Die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", hieß es im Prospekt, der einen kontinuierlichen Anstieg der Mieteinnahmen vorhersagte und so die Rentierlichkeit der Investition begründete. Das Problem war, dass bei den für den Prospekt Verantwortlichen gar keine Erkenntnisse darüber vorlagen, welche Mietzuwächse bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen in der Vergangenheit erzielt werden konnten. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht Mathias Nittel ist dies eine klare Täuschung der Anleger: „Es wird der Eindruck erweckt, als seien in der Vergangenheit unter vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt worden.“ Der Anleger wird in dem Glauben gewogen, dass die auf solche vermeintlichen Erfahrungswerte gestützte Prognose zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren erstellt worden wäre, so der BGH in den Urteilsgründen. Ein solcher Prospektfehler zieht zwangsläufig eine Schadenersatzpflicht nach sich.

Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Nittel ist dies kein Einzelfall. Viele Fondsprospekte enthalten vergleichbare Aussagen zur Mietprognose, ohne die Objekte zu benennen, die als Vergleich herangezogen wurden. Dabei verlangen die Gerichte, dass die Grundlagen von Prognosen in Prospekten benannt werden müssen. „Für Immobilienfonds-Anleger bestehen unter auch unter diesem Aspekt gute Chancen, um Schadenersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche, beratende Banken und andere Anlageberater geltend zu machen.“


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Freitag, Juli 09, 2010

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen.

GAF Active Life 1 + 2: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an! Fonds laufen schlechter als prognostiziert, Ausschüttungen bleiben aus! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen. Vor kurzem wurde den Anlegern in den Gesellschafterversammlungen mitgeteilt, dass Sie nur noch sehr eingeschränkt Ausschüttungen erwarten können, außerdem mussten Kredite in Millionenhöhe in Anspruch genommen werden, um die Liquidität des Fonds zu erhöhen.

US-Lebensversicherungsfonds kaufen Lebensversicherungen auf, allerdings sind die Erwartungen oftmals nicht eingetroffen, weil die Menschen teilweise länger leben als damals prognostiziert.

Inzwischen haben sich zahlreiche betroffene Anleger beim BSZ e.V. gemeldet, um sich fachkundige Hilfe zu holen.

Vermittelt wurden die Fonds zum Großteil von diversen Banken, die für die Vermittlung der Fonds hohe Provisionen, teilweise zwischen 5 und 10 %, erhalten haben. Allerdings wurden die Anleger teilweise nicht auf die hohen erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hingewiesen. Durch die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Thema „kick-backs“ können Anleger unter Umständen die volle Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, wenn sie auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen nicht hingewiesen wurden.

Auch werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen alle sonstigen Verantwortlichen prüfen.

Betroffene können sich dem BSZ e.V. anschließen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der "BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GAF Active Life 1 + 2 " anschließen.


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Donnerstag, Juli 08, 2010

BGH: Weiterer Durchbruch für Fondsanleger

Banken mussten Kunden schon seit 1990 über Rückvergütungen aufklären.

Banken müssen Kunden, die sie wegen Geldanlagen beraten, darüber aufklären, dass sie für die Empfehlung der Anlageprodukte Provisionen erhalten. Dies hat der BGH in den zurückliegenden Jahren mehrfach entschieden. Lagen die Fälle längere Zeit zurück, beriefen sich Banken vor Gericht immer wieder darauf, dass sie dies zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung gar nicht wissen konnten; die Entscheidungen des BGH seien ja erst danach ergangen. Juristen bezeichnen dies als unvermeidbaren Rechtsirrtum.

Diese Ausflüchte hat ihnen der BGH mit einem Grundsatzbeschluss vom heutigen Tage abgeschnitten. (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09) Danach kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Für die Praxis schafft dies Rechtssicherheit auch für die Anleger, die in den 90er Jahren nach Beratung ihrer Bank Fondsbeteiligungen gezeichnet haben.“ Der Anlegerschützer sieht infolge der Entscheidung eine weitere Klagewelle auf die Banken zurollen. „Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen.“

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Mittwoch, Juli 07, 2010

Gescheiterte Riesenräder: Anleger stellen Strafanzeige gegen die Deutsche Bank

Vorwurf: 2 Prozent höhere Provision war nur durch Kapitalanlagebetrug möglich.

Heute stellte die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG in Frankfurt. Im Namen der vertretenen Anleger des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. werfen sie der Deutschen Bank die in Betracht kommenden Straftatbestände Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB) vor.

Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz. Hauptvertriebspartner war die Deutsche Bank AG. Für den Vertrieb sollte laut Prospekt von der Fondsgesellschaft eine Provision von 10 Prozent als „Eigenkapitalvermittlungskosten“ an die Anbieterin, die DBM Fonds Invest GmbH, gezahlt werden. „Uns liegen Dokumente vor, die den Schluss nahelegen, dass die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sich mit den im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Vertriebsprovision nicht zufrieden geben wollten und stattdessen mindestens 12 Prozent Provision von DBM verlangten“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG. So hat die Deutsche Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesenen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten, sondern über eine Tochtergesellschaft darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten.

Laut einem internen Schreiben aus dem Haus Delbrück ergibt sich, dass eine Konstruktion unter Einschaltung einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft gewählt wurde, um ohne Ausweis in dem Prospekt tatsächlich eine 12-prozentige Vertriebsprovision an die Deutsche Bank AG zahlen zu können. Für diesen Zweck wurde eine angebliche „Due Dilligence“ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft ins Gespräch gebracht, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent „vergütet“ worden ist. Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt wird, die über die Deutsche Bank AG und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist, oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen. Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“

Die der KWAG vorliegende Korrespondenz legt den Schluss nah, dass dies den Beteiligten klar gewesen ist und verschiedene Modelle diskutiert wurden, wie das gewünschte Ergebnis – 12 Prozent für die Deutsche Bank AG – erreicht werden kann, ohne dass dies im Prospekt als solches erwähnt werden muss. Im vorliegenden Fall werden dann aber sowohl „unrichtige vorteilhafte Angaben“ gemacht, wie die angebliche Tätigkeit der DIL im Rahmen der Prospekterstellung und Konzeptprüfung, als auch „nachteilige Tatsachen verschwiegen“ – nämlich die Zahlung von weiteren 2 Prozent „Vertriebsprovision“ an die Deutsche Bank AG. Damit liegen klare Anzeichen für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB vor.

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Equitable Settlement AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Aktionären ihre Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG ("ES AG") wurde mit Verfügung des Konkursgerichts Thurgau per 18.06.2010 das Konkursverfahren eröffnet. Die ES AG, eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen.

Ferner wurde von den Telefonverkäufern - laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe "unmittelbar" bevor. Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein "Minimal-Geschäft", da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc.

Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt. Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie gegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach derzeitigem Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG, so dass die damaligen Verwaltungsratsmitglieder auch persönlich haften.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären daher sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren sowie hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.


Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 06, 2010

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger erneut zur Rückzahlung von Ausschüttungen bis 15. Juli 2010 auf.

Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wurden erneut durch diese zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis zum 15. Juli 2010 aufgefordert.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG wandte sich Anfang des Jahres erstmalig an ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erfahren hat, werden die Anleger, die die Zahlung Ihrer monatlichen Rateneinlagen eingestellt haben, zum Teil auch bereits durch ein Inkasso-Unternehmen aufgefordert, die ausstehenden Ratenzahlungen zu begleichen.

„Für die Anleger empfiehlt es sich, dieser erneuten Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 15. Juli 2010 nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler weiter. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

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Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall vom Bundesgerichtshof verurteilt.

Schrottimmobilien: Nach Verurteilung der Badenia Bausparkasse durch den Bundesgerichtshof besteht weiter Hoffnung für die Käufer.

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis und die für die Finanzierung der Wohnung gezahlten Zinsen unter Abzug von Steuervorteilen und Mieterträgen zu erstatten. Die Anlegerin hatte für rund DM 147.000 eine Eigentumswohnung als Steuersparmodell gekauft, deren Finanzierung über ein tilgungsfreies Vorausdarlehenerfolgen erfolgen sollte, welches mittels zweier bei der Badenia abgeschlossenen Bausparverträge getilgt werden sollte.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der als Kapitalanlage gedachten Wohnung unterzeichnete die Klägerin einen so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, in dem es hieß, dass der seinerzeitige Vermittler eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ (2,41 % des Kaufpreises) und eine „Wohungsvermittlungsgebühr“ (3,45 % des Kaufpreises) erhalte. Nach Auffassung der Bundesrichter durfte die Käuferin dies so verstehen, dass die Vermittlerin daher insgesamt 5,86 % des Kaufpreises erhalten würde.

Es stellte sich jedoch heraus, dass die Vermittlerin mindestens 15 % an Provisionen für die Vermittlung der Wohnung und deren Finanzierung erhielt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Tatbestand einer arglistigen Täuschung der Wohnungskäuferin durch die Vermittlerin. Diese arglistige Täuschung sei der Badenia zuzurechnen, da sie in institutioneller Weise mit der Vermittlerin zusammengearbeitet habe. Rechtsfolge sei, dass die Käuferin gegenüber der Badenia einen Anspruch auf Rückabwicklung habe.

Der Bundesgerichtshof wies seinerseits darauf hin, dass dem Fall eine grundlegende Bedeutung zukomme, da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsverträge vielfach verwendet worden seien. Betroffenen geschädigten Anlegern rät die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich daher dringend, insoweit rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.