Donnerstag, Juli 15, 2010

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erneute Vergleichabschlüsse mit den Beratungsgesellschaften zeichnen sich ab.

Nachdem bereits in einem vor dem Landgericht Mannheim geführten Rechtstreit, in welchem Schadenersatzansprüche eines geschädigten Anlegers der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber der Beratungsgesellschaft geltend gemacht wurden, der Anleger einen Teil seiner Einlage in einem gerichtlichen Vergleich zurück erhalten hatte, zeigt das Vorgehen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, durch die die Anleger zur Zeichnung der Beteiligungen bewogen wurden, weiterhin Wirkung.

In einem anderen gerichtlichen Verfahren stehen die CLLB Rechtsanwälte mit der Beratungsgesellschaft in Vergleichhandlungen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der geschädigte Anleger einen Teil seiner Einlage zurück erhält.

Darüber hinaus hatte eine weitere anwaltlich vertretene Beratungsgesellschaft dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG außergerichtlich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit angeboten, nach welcher der geschädigte Anleger seine bisherigen in das Ratenanlegmodell „Sprint“ eingezahlten Beträge zurückerhalten und von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen freigestellt würde.

Hierdurch zeigt sich erneut, dass der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte verfolgte Weg, Schadenersatzansprüche auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften - welche häufig über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen - geltend zu machen, für geschädigte Anleger sehr Erfolg versprechend sein kann.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

 Foto: Rechtsanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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