Montag, Juli 13, 2009

Lehman-Zertifikate-Durchbruch: Mehrere Anleger gewinnen Prozesse gegen diverse Banken!

Waterloo-Wochen für diverse Banken in Sachen Lehman-Zertifikate: Diverse Gerichte verurteilen Hamburger Sparkasse, Postbank, Dresdner Bank sowie die Citibank zur Rückabwicklung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay berichtet aus dem Gerichtssaal in dem Verfahren gegen die Dresdner Bank.

In Sachen Lehman Brothers-Zertifikate haben diverse Banken in den letzten Wochen herbe Niederlagen gegen die klagenden Anleger hinnehmen müssen: Nachdem das Landgericht Potsdam in einem ersten Urteil gegen die Postbank, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger vollen Schadensersatz zusprach (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az.: 8 O 61/09, noch nicht rechtskräftig), haben inzwischen auch andere Gerichte unabhängig voneinander diverse Banken zum Schadensersatz verurteilt:

Hamburger Sparkasse: Das Landgericht Hamburg hat inzwischen in mehreren Verfahren, die nicht von den BSZ e.V.- Vertrauensanwälten geführt wurden, die Hamburger Sparkasse zum Schadensersatz in voller Höhe verurteilt, so z.B.: Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09, LG Hamburg, Urteil vom 01.07.2009, Az. 325 O 22/09, beide Urteile des Landgerichts Hamburg noch nicht rechtskräftig.

Citibank: Medienberichten der letzten Tage zufolge wurde inzwischen auch die Citibank in einem ersten Fall zu vollem Schadensersatz wegen der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten an eine Anlegerin verurteilt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2009, Az. laut diversen Medienberichten: 2-21 045/09, noch nicht rechtskräftig, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt).

Dresdner Bank: Auch die Dresdner Bank wurde inzwischen in einem ersten Verfahren in Deutschland zu vollständigem Schadensersatz verurteilt wegen des Erwerbs von im Februar 2007 gekauften "Lehman Global Champion-Zertifikaten" (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2009, Az. 329 044/09, noch nicht rechtskräftig, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt).

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei das Urteil vor dem Landgericht Potsdam gegen die Postbank erstritten hat, "bestätigen die aktuellen Urteile gegen die diversen Banken unsere schon lange geäußerte Vermutung, dass Lehman-Zertifikate-Geschädigte in der Regel, nach Prüfung im Einzelfall, recht gute Chancen auf Schadensersatz haben dürften."
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Felix Ansay, der zur Zeit die bundesweit erste "Sammelklage" gegen die HASPA führt, hat die Gelegenheit wahrgenommen und den Gerichtstermin in Hamburg, in dem die Dresdner Bank zu Schadensersatz verurteilt wurde, live verfolgt (hier soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren in Hamburg nicht von Rechtsanwalt Ansay geführt wurde, sondern von einem anderen Rechtsanwalt, der nicht mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet). Lesen Sie hier den Bericht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Felix Can Ansay: "Ich habe heute die Urteilsverkündung der 1. Lehman-Klage eines Kollegen gegen die Dresdner Bank beobachtet (Az.: 329 O 44/09). Der Anleger hat gesiegt!
Der Richter Dr. Graumann sagte, dass der einzige Unterschied zu den zwei positiven Lehman- Urteilen gegen die Haspa ist, dass es sich hier um eine andere Beklagte handelt. Wie auch schon im 1. Urteil gegen die Haspa, reichte es gemäß der BGH-Rechtsprechung für den vollen Schadensersatz aus, dass der Berater zum einen nicht die Provisionen offengelegt hat -die Dresdner Bank hat nun 3,5 % Vertriebsprovision für das "Global-Champion"- Zertifikat zugegeben und der Richter bezeichnete diese Form der Zuwendung als härteste Form der Rückvergütung, da noch nicht einmal ein Ausgabeaufschlag ausgewiesen wurde, aus dem der Anleger auf eine Rückvergütung hätte schliessen können.
Zum anderen hat der Berater nicht über die fehlende Einlagensicherung des Zertifikats aufgeklärt, obwohl das angelegte Geld aus einem Fonds stammte, der als Sondervermögen insolvenzfest war.
Diese Beratungspflichtverletzungen sind gemäß BGH-Rechtsprechung auch für den vollen Schaden ursächlich gewesen, da die Dresdner Bank den umständlichen Beweis nicht erbringen konnte, dass sich der Anleger bei korrekter Aufklärung trotzdem für das Zertifikat entschieden hätte. Die Dresdner Bank trägt diese Beweislast, da sie diese Situation durch ihre Pflichtverletzung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Wie auch schon zuvor, konnte der Anwalt des Anlegers die Ungeeignetheit des Lehman- Zertifikats, insbesondere das konkrete Insolvenzrisiko von Lehman Brothers, für den Richter nicht überzeugend darstellen. Die überzeugende Darstellung der Ungeeignetheit der Zertifikate ist besonders wichtig, da die Argumente der unterlassenen Aufklärung über Zuwendungen sowie fehlende Einlagensicherung abhängen von der Beratung sowie deren Beweisbarkeit im Einzelfall.
Die Dresdner Bank hatte übrigens dieselbe Anwaltskanzlei beauftragt wie gegen meine 1. Lehman-"Sammelklage" durch Forderungsabtretungen." Die mündliche Verhandlung der 1. Lehman-"Sammelklage", die von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay übrigens gerade vor dem Landgericht Hamburg gegen die Haspa geführt wird, findet übrigens statt am Montag, den 27.07.2009, 9:30 Uhr Saal A289. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Ansay würde sich freuen, Interessierte dort zu sehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG soll liquidiert werden.

Anleger werden zur Zahlung weiterer Raten bzw. Erstattung von Kapitalrückzahlungen aufgefordert

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG), gegen welche seitens der BSZ Vertrauensanwälte zwischenzeitlich mehr als 10 Klagen beim Landgericht Hamburg eingereicht wurden und welche bereits rund 100 Anleger der ALAG vertreten, hat in der vergangenen Woche alle Anleger der Gesellschaft angeschrieben.

Die Anleger sollen dem seitens der ALAG angestrebten Liquidationsverfahren zustimmen, um ein ansonsten unausweichliches Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Im Zuge dessen werden die Anleger der ALAG aufgefordert, ausstehende Rateneinlagen in den Vertragstypen „Sprint“ einzuzahlen, bzw. erhaltene Kapitalrückzahlungen (also Auszahlungen der ALAG an Anleger) an die ALAG zu zahlen. Dies gilt selbst für die Anleger, welche Auszahlungen gar nicht erhalten haben, sondern welche zusammen mit dem Vertragstyp „Classic“ einen Vertrag „Plus“ abgeschlossen haben, bei welchen also keine Auszahlung an die Anleger der ALAG selbst erfolgte.

Anleger sollten durch einen auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie dem Liquidationsverfahren zustimmen oder dieser Verfahrensart nicht vielmehr eine Absage zugunsten eines geordneten Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzverwalter erteilen.

Ferner sollten Anleger prüfen lassen, ob der ALAG ein derartiger Zahlungsanspruch im Rahmen des Liquidationsverfahrens überhaupt zusteht und ob diesem nicht zudem ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegen gehalten werden kann.

Nach Erkenntnissen der BSZ Vertrauensanwälten, welche seit rund einem Jahr Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vertreten und in die Problematik umfassend eingearbeitet sind, wurden sehr viele Anleger der ALAG nicht über die mit dem Erwerb dieser unternehmerischen Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken aufgeklärt.

Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter

Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Nachschusszahlung verweigert werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageinteressent über alle Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufgeklärt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform einhergehenden Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden; vgl. BGH Urteil vom 21.3.2005, Az.: II ZR 140/03.

Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des BGH u.a. der Hinweis auf das Risiko eines ganzen oder teilweisen Verlustes der geleisteten Einlage, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für den Handel mit derartigen Beteiligungen, etc. Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus die Bewertung der Kapitalanlage und muss diese mit der vom Anleger vorgegebenen Risikobereitschaft und dessen Anlagezielen (z. B. Altersvorsorge) abstimmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages.

Aufzuklären ist bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darüber, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, bei Entnahmen gegebenenfalls zum Laufzeitende der Beteiligung diese zurückzuzahlen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof jüngst in zwei Entscheidungen klargestellt (Entscheidung vom 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07), dass Anleger darüber aufzuklären sind, wenn Banken Rückvergütungen aus der Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen erhält. Die Beweislast dafür, diese Rückvergütungen nicht vorsätzlich verschwiegen zu haben, trägt hierbei die Bank

Diese Rechtsprechung dürfte nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte auch auf freie Berater, welche Beteiligungen an der ALAG empfohlen haben, Anwendung finden. Vor dem Hintergrund, dass Berater, welche Anlegern der Erwerb einer Beteiligung an der ALAG empfohlen haben, für das Zustandekommen eines Beteiligungsvertrages vielfach Provisionen erhalten haben, welche über dem in den Zeichnungsscheinen ausgewiesenen Agio von 6 % lagen, ist die Interessenlage vergleichbar.
Aufgrund der bei diesen Produkten üblichen hohen Verprovisionierung befindet sich der Berater vielfach in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits Interesse an der Erzielung möglichst hoher Provisionseinnahmen hat, andererseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Interessen des Kunden bei der Anlageberatung zu berücksichtigen muss. Über diesen Interessenkonflikt ist nach der BGH – Rechtsprechung aufzuklären. Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte muss sich auch die ALAG ein derartiges Fehlverhalten der Berater zurechnen lassen.
Nach Kenntnis der BSZ Vertrauensanwälte wurden Anleger über diesen bestehenden Interessenkonflikt in der Regel nicht aufgeklärt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.

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Vermögensgarant AG: Erneute Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Erneuter Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth: Kammergericht Berlin kündigt an, Berufung einstimmig zurück zu weisen. Sachverständigengutachten bestätigt, dass gesicherte Zinszahlungen bei garantiertem Kapitalerhalt unmöglich waren! Vermögensgarant AG hätte zur Zielerreichung „wahre Traumrenditen“ erzielen müssen.

Kammergericht Berlin kündigt an, Berufung zurück zu weisen.

In einem von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführten Verfahren hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 8.7.2009 angekündigt, die Berufung eines Vermittlers von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Urteil vom 12.11.2008 war der Vermittler bereits zum Schadenersatz in Höhe von 46.044,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt worden (von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth erstritten). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dass Anlagekonzept auf dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Dies habe er nicht getan. Auch habe er der Klägerin mitgeteilt, dass „die Gelder wegen der Sicherheitsvorkehrungen nicht verloren gehen könnten“; der angepriesene 100%ige-Kapitalschutz habe aber überhaupt nicht existiert. Die Geschädigte wurde in beiden Instanzen durch die Rechtsanwälte Rohde & Späth vertreten. Das Kammergericht nahm in seiner Beschlussbegründung Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2009 – Aktenzeichen III ZR 17/08 – und auf von der Kanzlei Rohde & Späth geführte Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht. Auch diese endeten mit Urteilen zugunsten von Zeichnern von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.7.2008; Kammergericht, Urteil vom 27.11.2007).

Weitere Verurteilung eines Vermittlers von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG zeichnet sich ab.

In einem von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth vor dem Landgericht Lübeck wegen der Vermittlung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG geführten Rechtsstreit liegt das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vor. Der Gutachter führte aus, die VG VermögensGarant AG hätte zur Zielerreichung „wahre Traumrenditen“ erzielen müssen. Gesicherte Zinszahlungen und einen garantierten Kapitalerhalt zu erreichen, sei mit dem Geschäftsmodell unmöglich gewesen. Das Urteil wird in dieser Sache nicht mehr lange auf sich warten lassen. Der Gutachter bestätigte daher den Vortrag der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth, wonach das Anlagemodell von vornherein nicht plausibel gewesen sei, was ein Vermittler habe erkennen müssen. Geschädigte der VG VermögensGarant haben somit Grund genug, gegen Vermittler von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG vorzugehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Samstag, Juli 11, 2009

ACI Dubai Fonds: BSZ e. V. befürchtet Anlegergelder in großer Gefahr!

ACI-Chef Robin Lohmann: "Geld zurück ist keine Option"! Wollten die ACI-Chefs nach Panama flüchten? BSZ e.V. bemängelt intransparente Aufklärungspolitik! Geschädigte deutsche, österreichische und schweizer Anleger formieren sich im BSZ e.V.

In den letzten Tagen melden sich immer mehr Betroffene der diversen ACI-Dubai-Fonds beim BSZ e.V., denen teilweise fällige Ausschüttungen nicht ausbezahlt worden sind. Während der Gütersloher Fondsinitiator ACI sich darauf beruft, dass angeblich der Käufer diverser Fondsimmobilien mit der Finanzierung des Kaufpreises Schwierigkeiten haben soll, brodelt die Gerüchteküche. So hatte unter anderem der Finanznachrichtendienst GoMoPa kürzlich behauptet, dass die beiden Chefs von Alternative Capital Investment, Uwe und Robin Lohmann, versucht haben sollen, für 750.000 Euro eine Flucht nach Panama unter fremder Identität vorzubereiten. ACI, die rund 600 Mio. Euro von insgesamt ca. 8.000 Anlegern eingesammelt haben dürfte, bestreitet dies und sieht sich als Opfer einer Rufmordkampagne.

Laut Gomopa musste Robin Lohmann auch vor kurzem in Dubai für einen Tag in Untersuchungshaft und musste laut Gomopa auch seinen Reisepass bei den Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeben und darf angeblich das Land nicht verlassen.

Schlimmer noch: Laut der "Financial Times Deutschland" vom 11.07.2009 hat inzwischen ein Geschäftsmann Strafanzeige gegen ACI-Chef Robin Lohmann gestellt, für den es um 150.000 Euro gehen soll: "Lohmann ist ein Betrüger", wird dieser Geschäftsmann in der FTD zitiert.

ACI-Chef Robin Lohmann selbst hatte sich in der Publikation "Arabian Business" vom 09.07.2009 folgendermaßen geäußert: "Geld zurück ist keine Option." Der einzige Weg, um das Geld zurück zu erhalten, sei es, dass das Gebäude fertig gestellt werde und Dritte, nämlich in dem Fall Käufer, ebenfalls ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen würden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sieht leider in der Inforamationspolitik von ACI "erhebliche Transparenzmängel, die Angaben der Fondsinititatoren können noch nicht einmal ansatzweise überprüft werden."

Leider ist noch nicht einmal klar, ob den Äußerungen von ACI, dass ein Käufer existieren soll, Glauben geschenkt werden kann. ACI hatte auch eine einzuberufende Gesellschafterversammlung nicht als Präsenzveranstaltung anberaumt, sondern geplant, diese im Umlaufverfahren abzuhalten. "Auch hier besteht die Gefahr, dass die erforderlichen Fakten nicht aufgedeckt werden, sondern wesentliche Faktoren verschleiert werden könnten,“ so Dr. Späth. "Es besteht nun leider die Gefahr, dass die Verantwortlichen das Vertrauen der Anleger vollständig verspielen, was nur durch ehrliche und gewissenhafte Aufklärung, ob die Anlegergelder wirklich gesichert sind, verhindert werden kann," so Späth.

Der BSZ e.V., der inzwischen auch mit einem in Dubai ansässigen Investor, der direkt neben dem geplanten "Lauda Tower" wohnt, Kontakt aufgenommen hat, um weitere Informationen zu erhalten (erste Fotos von der Baustelle wurden bereits übermittelt), wird demnächst weiter berichten.

Betroffene deutsche Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, ebenso aber auch betroffene österreichische sowie schweizerische Anleger, an die diversen ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vermittelt wurden. Medienberichte der letzten Tage hatten Bedenken geäußert, ob österreichische und schweizerische Anleger von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in Deutschland angemessen vertreten werden könnten. Aus diesem Grund möchte der BSZ e.V. ausdrücklich darauf hinweisen, dass für österreichische Anleger eine Kooperation mit renommierten Anlegerkanzleien in Wien besteht, sowie für schweizerische Anleger eine Kooperation mit einer sehr renommierten Anlegerkanzlei in Zürich und somit österreichische Anleger von österreichischen Kanzleien, sowie schweizerische Anleger von einer schweizerischen Kanzlei betreut werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „ACI Dubai Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt "

Freitag, Juli 10, 2009

Deckt die DAB Bank AG die Cargofresh AG?

Die DAB Bank AG gibt als Depotbank von vielen Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG/ ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG Kunden in mehreren Fällen trotz ausdrücklicher Anforderungen keine Sperrbescheinigungen heraus.

Viele Gläubiger der Cargofresh AG sind verärgert. Sie befürchten, dass sie nicht an den kommenden Gläubigerversammlungen teilnehmen können. Grund hierfür ist die mangelnde Kooperation ihrer Depotbank, in den meisten Fällen ist dies die DAB Bank AG.

Die Cargofresh AG hat für den 13.07.2009 und den 14.07.2009 jeweils eine Gläubigerversammlung einberufen. Um ihr Stimmrecht auszuüben oder sich auf der jeweiligen Gläubigerversammlung vertreten zu lassen, benötigen die Gläubiger unter anderem eine so genannte "Sperr-Bescheinigung", auch Hinterlegungsbescheinigung genannt, im Original oder in beglaubigter Abschrift. Diese bestätigt, dass die Inhaberschuldverschreibung zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung tatsächlich noch im Depot des Gläubigers vorhanden ist. Die "Sperr-Bescheinigung" sollten die Gläubiger in der Regel über ihre Depot führende Bank erhalten.

Trotz schriftlicher Erklärungen sowohl der Cargofresh AG vom 03.07.2009: ". Wir haben hierzu bereits Rücksprache bei verschiedenen Depotbanken gehalten, um die zutreffende Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigungen zu erreichen." Als auch der DAB Bank AG vom 01.07.2009: "Selbstverständlich stellen wir für jeden unserer Kunden auf Antrag auch die benötigte Sperrbescheinigung zur Teilnahme an dieser Gläubigerversammlung gerne aus." existiert eine Vielzahl von Gläubigern, denen es möglicherweise unmöglich gemacht wird, rechtzeitig an die entsprechende Bescheinigung zu kommen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Mittlerweile nimmt die DAB Bank AG weder telefonisch noch schriftlich Stellung. Wir haben mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass die Gläubiger daran gehindert werden sollen, ihr Stimmrecht auf der jeweiligen Gläubigerversammlung auszuüben. Und wenn das der Fall wäre, wäre das erneut eine ganz bittere Stunde für den Anlegerschutz in Deutschland. Schließlich können die Anleger Ihre Rechte vor allem über die Gläubigerversammlung mitbestimmen, und das wird gerade in einigen Fällen erheblich erschwert."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Zudem sind wir der Meinung, dass die DAB Bank AG in den Fällen, in denen sie die nicht rechtzeitige Übersendung der Sperrbescheinigung zu vertreten hat, haftet, falls deshalb die Anberaumung einer neuen Gläubigerversammlung erforderlich werden sollte."

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Donnerstag, Juli 09, 2009

Delta Korona S.L. –erste Klage gegen Vermittler und Verantwortliche eingereicht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nun für einen Anleger die erste Schadensersatzklage gegen die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. und gegen einen Anlageberater beim Landgericht Köln eingereicht.

Hintergrund ist eine, nach Auffassung des Anlegers, fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes der Beteiligung an der Delta Korona S.L.. Der Anleger hatte im Jahr 2006 eine Beteiligung an der Delta Korona S.L. gezeichnet. Ursächlich hierfür war eine nach seinem Dafürhalten fehlerhafte Anlageberatung. Obwohl der Geschädigte mehrmals darauf hinwies, nur eine risikolose Kapitalanlage erwerben zu wollen, empfahl ihm der Berater die Beteiligung an der Delta Korona S.L. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Ferner geht der Anleger auch gegen die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. vor. Seine Vorwürfe beziehen sich auf den Umstand, dass die Verantwortlichen keine Erlaubnis für die von ihnen getätigten Finanzgeschäfte hatten.

Mit der Klage begehrt der Anleger volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung an der Delta Korona S.L. nicht gezeichnet. Der Anleger fordert mithin Erstattung der von ihm bisher geleisteten Einlagen sowie einen entgangenen Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigten Anlage in eine festverzinsliche Kapitalanlage.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereitet derzeit weitere Klagen geschädigter Anleger gegen Anlageberater im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Delta Korona S.L. vor. Es bleibt abzuwarten, wie Anlageberater und Verantwortliche der Delta Korona S.L. auf die seitens der Anleger erhobenen Vorwürfe reagieren, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Delta Korona S.L." anschließen.

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Mittwoch, Juli 08, 2009

Alternative Capital Invest-(ACI)-Vertriebspartnergremium distanziert sich von Geschäftsführung

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG untermauert Aufruf zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Die Turbulenzen bei dem in Verruf geratenen Emissionshaus "Alternative Capital Invest" (ACI) verstärken sich zunehmend. Aktuell empfahl das ACI-Kontrollgremium den Anlegern die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung und forderte die Geschäftsführung auf, eine Stellungnahme an die Anleger zu versenden. Des Weiteren distanziert es sich deutlich von ACI und den verantwortlich zeichnenden Geschäftsführern Uwe und Robin Lohmann.

Ein Gremium, bestehend aus drei Mitgliedern, wurde zur Überprüfung der ACI-Geschäfte und deren Abwicklung aus dem Vertriebspartnerkreis der ACI Dubai-Fonds bestimmt. Bereits vor geraumer Zeit wies Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) auf das dubiose Geschäftsgebaren der ACI-Geschäftsführung hin und riet den Anlegern zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.

Noch kurz vor Jahresende 2008 hieß es seitens der ACI, dass die Fonds II. bis V. planmäßig aufgelöst werden könnten - in einem Rundschreiben der ACI vom 20. April dieses Jahres klärte das Emissionshaus die Anleger auf, dass keine Auflösung stattfindet. Als Begründung führte ACI an, dass die von den Fonds II. bis V. in Dubai erworbenen Immobilienprojekte zwar bereits verkauft worden seien, der Käufer jedoch seiner Zahlungsverpflichtung angesichts der derzeitigen Finanzkrise nicht nachkommen könne. Das Anlegerkapital sei gleichwohl sicher; es bestehe kein Grund zur Beunruhigung.

Vorsorglich bemühte sich die ACI-Geschäftsführung um ein "Sicherheitspaket", das im Wesentlichen aus zwei Elementen besteht: Zunächst bekamen die betroffenen Anleger einen "Sicherheitsabtretungsvertrag" vorgelegt, über dessen Annahme sie im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen sollten. Zudem berief sich ACI auf die Einrichtung eines dreiköpfigen Gremiums aus dem Vertriebspartnerkreis, um den Anlegern die notwendige Transparenz zu gewährleisten. So sollten Rainer Regnery, Berthold Michel und Matthias Moosmann Einsicht in alle gewünschten Unterlagen erhalten und die weitere Abwicklung intensiv begleiten. Die Bestellung dieses Gremiums wurde ebenfalls zur Abstimmung gestellt, wobei die insoweit anfallenden Kosten zulasten der Fondsgesellschaften, das heißt mittelbar der Anleger gehen sollen. Die Frist zur Stimmabgabe lief am 26. Juni ab, die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses steht noch aus.

"Das von ACI geschnürte 'Sicherheitspaket' entpuppt sich nun zunehmend als Scheinmanöver. Nach den uns vorliegenden Informationen sind die vermeintlichen Sicherheiten weitgehend wertlos. Daneben zeigt sich, dass das eingesetzte Vertriebspartnergremium an der langen Leine gehalten wird. Die den Anlegern in Aussicht gestellte Transparenz ist daher in keiner Weise gegeben", erklärt Gieschen. Bereits am 25. Juni 2009 wandte sich vorgenanntes Gremium mit der Forderung an die ACIGeschäftsführung, gemeinsam mit der Mitteilung des Abstimmungsergebnisses eine eigene Stellungnahme mit folgenden Kernaussagen an die Anleger zu versenden: - Der von ACI vorgelegte "Sicherheitsabtretungsvertrag" entspreche "in vielen Punkten leider bei weitem noch nicht den geäußerten Vorstellungen des Gremiums". So seien die Sicherheitsobjekte im Vorfeld nicht von dem Gremium ausgesucht worden. Zwar seien dem Gremium in Dubai vermeintliche Sicherheiten vorgestellt worden, diese seien jedoch nicht identisch mit denen, die anschließend im Vertrag aufgelistet worden sind. - Statt einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit physischer Präsenz gefordert, um die Gesellschafter bzw. Anleger über die aktuelle Situation persönlich zu informieren. - In einer persönlichen Anmerkung weist Regnery schließlich darauf hin, dass sich der ACI-Geschäftsführer Robin Lohmann persönlichen Gesprächen bisher verweigert hat. Dies habe im gesamten Gremium den Eindruck verstärkt, dass "dringender Handlungsbedarf" bestehe.

In einem Anschreiben an Herrn Hanns-Uwe Lohmann und die weiteren Anlagevermittler wird das Gremium noch etwas deutlicher: Trotz mehrfacher Aufforderung sei es bis heute nicht möglich gewesen, den angeblich in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Käufer zu treffen; auch sei dem Gremium kein Einblick in die Treuhandkonten der einzelnen Fondsobjekte gewährt worden - und das obwohl Herr Regnery zwischenzeitig mehrfach in Dubai war. Insgesamt weist das Gremium explizit darauf hin, "dass die zur Abstimmung gestandenen Punkte so in keiner Weise von dem Gremium gewollt, final mit ihm abgestimmt und deshalb auch so nicht von ihm getragen werden." Bereits im Vorfeld der Abstimmung im Umlaufverfahren sei die ACI-Geschäftsführung - unter Androhung einer einstweiligen Verfügung - aufgefordert worden, die Abstimmungsinhalte nicht in dieser Form und mit diesem Inhalt herauszuschicken.

"Wir sind von verschiedenen Anlegern gebeten worden, eine Anfechtung der Beschlussfassung zu prüfen - sofern sie mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sein sollte. Das Beschlussverfahren stellt sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft dar, insbesondere mit Blick auf das seitens der Anleger bestehende eklatante Informationsdefizit. Ein strafrechtliches Vorgehen gegen Robin und Uwe Lohmann dürfte angesichts der aktuellen Meldungen in verschiedenen Online-Medien nur eine Frage der Zeit sein", erklärt Gieschen abschließend.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ACI Dubai Fonds: Wo sind die Anlegergelder? Wie ernst ist die Lage wirklich?

Ausschüttungen bleiben aus! Keine Reaktion von den Verantwortlichen. 6 neue Bentleys für Robin Lohman! Ermittelt die Staatsanwaltschaft Dubai?

Die Gütersloher Fondsgesellschaft Alternative Capital Investment ist mit ihren Dubai-Fonds, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in Schieflage geraten. So hat der Fondsinitiator mitgeteilt, dass ein Verkauf von diversen Fondsimmobilien erfolgt sei, allerdings habe der Erwerber diversen Medienberichten zufolge keine Bankkredite mehr erhalten, das Anlegerkapital sei aber „weitestgehend geschützt“. Die Gesellschaft hat noch keinen verbindlichen Auszahlungstermin genannt.

„Ob diesen Aussagen Glauben geschenkt werden kann, ist leider sehr unsicher, denn bisher haben die Verantwortlichen nicht viel zur Aufklärung der Lage beigetragen“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

So hat der Initiator zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren eingeladen, anstatt eine Präsenzveranstaltung abzuhalten und wirklich für Aufklärung zu sorgen. Aus einem zur Kontrolle eingesetzten 3er Gremium, das aus ACI-Vertriebspartnern, und somit nicht aus unabhängigen Personen besteht, ist ein Mitglied bereits wieder ausgeschieden, „aus zeitlichen Gründen“, wie es heißt. Diversen Medienberichten zufolge ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Dubai bereits gegen Robin Lohman, der die Geschäfte in Dubai führt, Gerüchten zufolge soll es auch so sein, dass Herr Lohman vorsorglich seinen Pass abgeben musste.

Nachfragen des BSZ e.V. nach der derzeitigen Situation wurden leider gar nicht beantwortet.

Dem BSZ e.V. liegen auch vertrauliche Dokumente vor, die nahe legen, dass die Situation bei den ACI –Fonds deutlich erster ist, als die Betroffenen zugeben wollen. „Wir fordern nun bedingungslose Aufklärung der Anleger,“ so BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Das scheint Robin Lohman aber nicht davon abzuhalten, sein bisheriges Luxusleben weiterzuführen, diversen Medienberichten zufolge soll er vor einigen Wochen weitere 6 Bentley für seinen Fuhrpark geordert haben, wohingegen ein bestellter Privatjet wieder abbestellt worden sein soll.

Betroffene Anleger aus Deutschland, aber ebenso aus Österreich und der Schweiz (in diesen Ländern wurden die ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vertrieben, können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 07, 2009

Klage gegen HypoVereinsbank wegen „IKB“-Anleihe

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte machen für Anleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung in Zusammenhang mit einer hochkomplexen strukturierten Hybridanleihe geltend.

Der Skandal um die IKB Deutsche Industriebank AG weitet sich nun auch auf die HypoVereinsbank AG aus. Letztere war maßgeblich an der Emission einer so genannten Hybridanleihe (ISIN DE0008592759) beteiligt und hatte einem Kunden, der zuvor noch nie in Wertpapiere investiert hatte, empfohlen, sich die Papiere ins Depot zu legen. Dabei, so der Vorwurf, hätten die Berater der HypoVereinsbank behauptet, es handele sich um eine „sichere“ Anlage, weil „die IKB eine staatliche bzw. halbstaatliche Bank“ sei.

Das ist allerdings noch nicht einmal eine verkürzte Beschreibung des hochkomplexen Investments. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wirft der HypoVereinsbank in diesem Zusammenhang deshalb Falschberatung vor. Denn tatsächlich handelte es sich gar nicht um eine Anleihe, die von der IKB Deutsche Industriebank AG ausgegeben wurde. „Emittent war vielmehr die „IKB Funding Trust I“, eine amerikanische Gesellschaftsform mit Sitz in Delaware, USA“, klärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der Kanzlei CLLB, auf.

Auch waren weitere, zum Teil ausländische Gesellschaften und Schuldverschreibungen Teil des komplexen Finanzprodukts. Vor allem aber war auch die Bedienung der streitgegenständlichen Anleihe gerade nicht von der IKB Deutsche Industriebank AG garantiert und einen Rückzahlungstermin gab es ebenfalls nicht. Stattdessen war die HypoVereinsbank aber maßgeblich selbst an der Emission beteiligt und hatte deshalb ein unmittelbares eigenes Interesse daran, diese Anleihe möglichst teuer an ihre Kunden zu verkaufen. „Andernfalls hätte sie wohl selbst das Risiko dieser Papiere tragen müssen“ meint Braun.

Nach Auffassung der Anwälte ist die Anleihe der „IKB Funding Trust I“ aufgrund ihrer Komplexität und unendlichen Laufzeit und mangels Garantie der IKB Deutsche Industriebank AG offensichtlich nicht für einen sicherheitsorientierten Anleger ohne eigene Wertpapiererfahrung geeignet. „Unser Mandant macht deshalb Schadensersatzansprüche geltend. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der – insoweit konsequent – ebenfalls verschwiegenen Eigeninteressen der Bank“ fügt Rechtsanwalt Franz Braun hinzu. In diesem Tagen wird die Klage vor dem Landgericht München I eingereicht werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HypoVereinsbank" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 06, 2009

Commerzbank verkaufte offensichtlich riskante Hybrid-Anleihen an Kleinanleger als todsichere Kapitalanlage

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG prüft Schadensersatzansprüche. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen prüft in mehreren Fällen ein Vorgehen gegen die Commerzbank AG wegen der Anleihe „Hybrid C.FD III 06“ (WKN: CK4578).

Seit dem Jahr 2006 hat die Commerzbank mehrere sogenannter „Hybrid-Anleihen“ verkauft. Problematisch erweist sich nun die „Commerzbank Hybrid-Anleihe C.FD III 06“ (WKN: CK4578). In vielen Fällen ist möglicherweise keine ausreichende Risikoaufklärung der Anleger erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Kapitalanlage, welche bereits aufgrund ihrer längeren Laufzeit insbesondere für ältere Kapitalanleger kaum geeignet sein dürfte.

Die Anleihe musste zuletzt massive Wertverluste hinnehmen. Derzeit steht der Kurs der Commerzbank Hybrid-Anleihe bei ca. 40 Prozent des Betrages, für den sie im Jahr 2006 verkauft wurde (Stand 01.07.09). Dazu Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei KWAG: „Wir prüfen derzeit mehrere Fälle, in denen diese Commerzbank-Hybrid-Anleihe an kaum erfahrene, sicherheitsorientierte Kapitalanleger verkauft wurde. Vielfach wurde dabei offensichtlich nicht einmal ein Prospekt zu dieser Kapitalanlage übergeben. Nach unserem Kenntnisstand wurde der zugehörige Prospekt überhaupt erst am 18. Dezember 2006 veröffentlicht. Da waren aber viele Anleihen schon verkauft worden.

Unabhängig von der Übergabe eines Prospektes handelt es sich dabei auch um eine Kapitalanlage mit vielfältigen Risiken. Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen sind viele Kapitalanleger anscheinend nicht ausreichend über diese Risiken informiert worden“. Die Risiken dieser Commerzbank Hybrid-Anleihen waren vielen Kapitalanlegern wahrscheinlich nicht bewusst. Bei dieser Form von Unternehmensanleihen handelt es sich nicht nur um unternehmerische Beteiligungen, es besteht auch ein 100-prozentiges Verlustrisiko, da diese Anleihe vollständig von der Bonität der Commerzbank AG abhängig ist. Das in diese Anlage investierte Kapital unterliegt auch nicht der Einlagensicherung. Bilanztechnisch handelt es sich dabei vielmehr um Eigenkapital, welches sogar im Fall einer Insolvenz der Commerzbank AG erst nachrangig befriedigt werden würde. Zudem besteht bei derartigen Kapitalanlagen häufig keine Garantie für die Zahlung der Zinsen (Kupon). Ist die Unternehmensentwicklung der Commerzbank AG negativ, so kann unter Umständen auch der Kupon ausbleiben. Darüber hinaus ist die Commerzbank Hybrid-Anleihe mit einer unendlichen Laufzeit ausgestattet. Die Anleger können diese Anleihe zudem erst frühestens im Jahr 2012 kündigen. Steigen sie vorher aus, müssen sie Kursverluste hinnehmen.

Hinzu kommt bei Hybrid-Anleihen häufig eine hohe Volatilität (also hohe Kursschwankungen). Die hohe Volatilität entsteht daraus, dass Hybrid-Anleihen wesentlich stärker als andere Rentenpapiere am Unternehmenserfolg und der Aktienkursentwicklung hängen als andere Rentenpapiere. „Zusätzlich zu den besonderen Risiken dieser Anlageform ist zu beachten, dass Kapitalanleger aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Provisionszahlungen hinzuweisen sind, welche an die Berater beim Verkauf von Kapitalanlagen fließen. Auch derartige Hinweise wurden von den Mitarbeitern der Commerzbank offensichtlich mehrmals nicht gegeben“, erklärt Rechtsanwalt Ahrens.

Ist keine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt, so können Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG geltend machen. Möglicherweise droht daher der Commerzbank AG ein weiterer Massenschadensfall.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Hybrid-Anleihen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juli 04, 2009

Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate and Oil Inc: Staatsanwaltschaften in Deutschland und Schweiz nehmen Ermittlungen auf!

BSZ e.V. enttarnt Hintermann! Recherchen des BSZ e.V. vollauf bestätigt! Groß angelegtes Betrugssystem erhärtet sich! Gibt es noch weitere Verantwortliche? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht.

Betroffene sollten umgehend handeln! Auch Vermittlerhaftung prüfen! BSZ e.V. ermittelt weiter.

Zahlreiche Anleger haben sich in den letzten Wochen beim BSZ e.V. gemeldet, die von den Unternehmen Saxonia Sparkasse Inc., Dubai Oil Industries Inc. sowie Real Estate & Oil Inc. betrogen worden sein dürften. Einerseits berichten die Geschädigten davon, von einer „Saxonia Sparkasse Inc.“ mit –angeblichem- Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, dazu überredet worden zu sein, sich an Vorzugsaktien einer „Dubai Oil Industries Inc.“ mit Sitz in Oregon in den USA, zu beteiligen. Ein „Dr. Hans Reisinger“ von der „Saxonia Sparkasse Inc.“ habe den Betroffenen versprochen, dass der Börsengang der Dubai Oil im April 2009 erfolgen sollte und die Anleger dann verlockende Gewinne erzielen können sollten.

Bei der Real Estate & Oil Inc. wurde den Betroffenen versprochen, dass der dortige Genussschein an der Frankfurter Börse notiert werden würde und dann hohe Gewinne winken würden, teilweise wurde von einer angeblichen Garantieverzinsung in Höhe von mindestens 8 % pro Jahr berichtet. Manche Betroffenen berichten davon, dass Sie von den Verantwortlichen, z.B. einem Herrn „Dr. Rössler“, nach Wien in das Hotel Imperial eingeladen wurden, ihnen Flug und Hotelkosten inkl. Chauffeurservice vom Flughafen bezahlt worden sein sollen und sie damit zur Anlage hoher Beträge verleitet worden sind. Der Genussschein der Real Estate & Oil Inc., der zunächst bei ca. 7,60 € notierte, notiert zur Zeit bei ca. 0,05 €, ein weitgehender Totalverlust ist somit für die Geschädigten eingetreten.

Bei der Dubai Oil Industries Inc. habe der Börsengang ebenfalls nicht, wie versprochen, im April 2009 stattgefunden.

Der BSZ e.V. hat bereits umfangreiche Recherchen in den 3 Ländern Schweiz, Deutschland sowie USA aufgenommen, erste viel versprechende Erkenntnisse konnten dabei gewonnen werden. Dem BSZ e.V. ist es in den letzten Wochen z.B. gelungen, einen der Haupt-Hintermänner, einen Rentner aus der Pfalz, inklusive Wohnanschrift ausfindig zu machen, über den die 3 Homepages sämtlicher 3 Unternehmen registriert wurden. Nach Ermittlungen des BSZ e.V. haben auch bereits Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in Deutschland und der Schweiz umfangreiche Ermittlungen aufgenommen, so z.B. die Polizeibrigade Genf, die Staatsanwaltschaft München I, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern. Das Landeskriminalamt Rheinland Pfalz hat sich ebenfalls inzwischen an die Geschädigten gewandt und bittet diese um Mithilfe. „Es bestätigt sich dabei, dass es sich um ein groß angelegtes Betrugssystem handelte, der Gesamtschaden für deutsche und schweizer Anleger dürfte dabei ganz klar im 2-stelligen Millionenbereich liegen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der bereits Geschädigte mit einem Gesamtschaden von ca. 2 Mio. € vertritt.

Manche Geschädigte berichten dem BSZ e.V. auch davon, dass ihnen z.B. die Genusscheine bei der Real Estate & Oil Inc. von Vermittlern bzw. Vermittlungsunternehmen aus Deutschland und der Schweiz vermittelt wurden. „In diesen Fällen sollte auch unbedingt geprüft werden, den Vermittler in die Haftung zu nehmen, in derartigen Fällen ist eine Falschberatung nahe liegend,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc.“ anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 03, 2009

Vermögensgarant AG: Anleger erhält Schadensersatz

Durch Urteil des LG Berlin vom 15.06.2009 wurde einem von der BSZ-Vertrauensanwälte MHG Rechtsanwälte aus Jena vertretenem Anleger Schadensersatz in vollständiger Höhe zugesprochen. Erfolgreich in Anspruch genommen wurde der Vermittler der Kapitalanlage.

Der neuerliche Erfolg gegen einen Vermittler zeigt, dass Anleger, die damals bei der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen der seit April 2006 insolventen Vermögensgarant AG fehlerhaft beraten wurden, gute Aussichten haben, den infolge der Insolvenz erlittenen Schaden ausgleichen zu können.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von MHG weist darauf hin, dass „zum Jahresende die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht.“ Geschädigte Anleger sollten daher bald fachkundigen Rat suchen. Erfahrungsgemäß übernehmen Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 02, 2009

Medienfonds: Auf Anleger kommen Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe zu.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG empfiehlt, Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger jetzt zu nutzen.

Die Bayerische Finanzverwaltung informierte bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH. Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.

Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10 Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur "Publikumsfonds", sondern auch sogenannte "Privat Placements", die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden oder "Family Offices" zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG Rechtsanwälte vertreten inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden". Nach Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen leisten.

Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu leisten sind.

Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens - das KWAG vorliegt - werden einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern nachzahlen.

Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: "Wer kann, sollte jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6 Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen ist". Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.

Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: "Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank". Bei zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: "Wir führen bereits einige Hundert Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent".

Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. "Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops in Auftrag gegeben und bereiten 'Musterklagen' vor", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 01, 2009

Verzögerungen bei II-V. Dubai Tower KG: Erleiden Anleger Schiffbruch im Wüstensand?

Sie heißen Dubai Lake Tower KG, Dubai Fonds KG und II-V. Dubai Tower KG, die Immobilienfonds des Gütersloher Fondsanbieters Alternative Capital Invest GmbH & Co. KG (ACI), dem nach eigenen Angaben Marktführer von Dubai Fonds in Deutschland.

Wahlweise investieren die Fonds in Dubai in die höchsten Gebäude, die teuersten Hotels oder in Appartementanlagen auf künstlich aufgeschütteten Inseln. Die Fonds wurden den Anlegern als Möglichkeit Verkauft, ein Stück vom Kuchen abzubekommen von einem „der attraktivsten Wirtschafts- und Immobilienstandorte der Welt“; als solchen jedenfalls bezeichnet die ACI Dubai Fonds Dubai auf ihrer Homepage. Zumindest die II bis V. Dubai Tower KG bereitet ihren Anlegern in letzter Zeit große Sorgen.

Auf ihrer Homepage muss die ACI nämlich nunmehr einräumen, dass „sich die weltweite Finanzkrise derzeit auch in Dubai aus(wirkt)“. Folge hiervon ist, dass es momentan zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Schlusszahlungen kommt. Noch 2008 hat die ACI nach eigenen Angaben „die Fonds-Projekte der II.-V. Dubai Tower KG verkauft“.

Die ACI rechnete nach eigenen Angaben für das erste Quartal 2009 mit der Zahlung des Kaufpreises, aus welchem dann die Gesellschafter ihre Schlusszahlung erhalten sollten. Schuld daran, dass es nun anders gekommen ist, ist laut ACI die Bankenkrise, da die Käufer den als Kredit gewährten Kaufpreis von der Bank nur verzögert ausgezahlt bekämen. Doch es wird Abhilfe versprochen von einem „Sicherheitspaket“, dass die ACI „für die Anleger der II. - V. Dubai Tower KG „schnürt“ ist auf der Homepage zu lesen und es wird versichert „dass das Kapital der Anleger weitestgehend gesichert ist“.

„Was von Sicherheitspaketen und einer ‚weitestgehenden’ Sicherung zu halten ist, mag jeder Anleger für sich selbst entscheiden“, so BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „In jeden Fall sehen wir gleich mehrere erfolgversprechende Ansatzpunkte, wie Anleger Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen können“.

Anleger sollten jetzt nicht dem Kopf in den Sand Stecken, sondern nach Möglichkeit den Rat eines auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltes einholen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Cargofresh in Nöten. Die AG fürchtet die Anleihe 2010 nicht zurückzahlen zu können.

Die Cargofresh AG mit Sitz in Ahrensburg vor den Toren Hamburgs hat die Gläubiger der beiden Unternehmensanleihen mit einer Hiobsbotschaft zu den Gläubigerversammlungen am 13.07.2009 und am 14.07.2009 eingeladen:

Sie befürchtet, die weiteren Zinszahlungstermin nach dem 01.07.2009 nicht mehr bedienen zu können und "die erforderlichen Mittel zur Vorfinanzierung wichtiger Projekte nicht verfügbar zu haben". Zudem will die Emittentin die Rückzahlung der Anleihe abweichend vom bisherigen Bedingungswerk nicht schon am 30.6.2010, sondern erst zwei Jahre später fällig stellen; das Geld der Anleger soll erst am 30.06.2012 zurückgezahlt werden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Der Ahrensburger Kühl-Containerhersteller befindet sich nach unserer Einschätzung in einer sehr ernsten Situation. Wenn das Geld für die Zinsen nicht mehr da ist, wird das eingesetzte Kapital der Anleger erst recht nicht zurückgezahlt werden können. Deshalb sollten Anleger schnell handeln. "

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BGKS Gröpper Köpke-Kanzlei raten deshalb allen Betroffenen, an der Versammlung teilzunehmen. Alle Anleger, die nicht daran teilnehmen können, sollten Ihr Stimmrecht von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei der Gläubigerversammlung sollte zudem ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger bestellt werden. Das hat den Vorteil, dass die Gläubiger dann ihre Ansprüche direkt über den gemeinsamen Vertreter geltend machen können. Rechtsanwalt Gröpper verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern vertritt in mehreren Insolvenzverfahren mehrere tausend Geschädigte im Gläúbigerausschuss und vertritt ausschließlich die Interessen der Kapitalanleger.

"Zudem sollten," so BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira, "alle Cargofresh-Anleger die übrigen Wertpapier-Positionen in ihren Depots überprüfen lassen, weil wir festgestellt haben, dass die WPH Driver & Bengsch AG (jetzt: ACCESSIO WPH AG) als (Haupt-) Vermittlerin der Cargofresh-Papiere in vielen Fällen noch andere, sehr riskante Papiere empfohlen hat, die die Zinsen teilweise nicht mehr pünktlich gezahlt haben (Salvator Grundbesitz AG), teilweise bis jetzt nicht gezahlt haben (Pongs & Zahn AG, Genussscheine von Driver & Bengsch) oder sich sogar schon im Insolvenzeröffnungsverfahren befinden (HPE AG), es sich mithin nicht gerade um die glücklichsten Empfehlungen gehandelt hat."

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertritt mittlerweile über 270 Driver & Bengsch-Kunden und hat mittlerweile in einer ganzen Reihe von Fällen Klagen und Güteanträge eingereicht.

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Montag, Juni 29, 2009

wahl + partner GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Hunderte von Anlegern um rund € 8 Mio. geprellt. Über das Vermögen der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen wurde am 24.06.2009 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 6 IN 236/09).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek bestellt. Mehrere Hundert Anleger, die bei der wahl + partner GmbH zum Teil große Geldbeträge in Form von so genannten Mezzaninen Beteiligungen angelegt haben, drohen nun herbe Verluste. Nur noch eine Quote von ca. 5 % wurde den Anlegern zuletzt realistischerweise in Aussicht gestellt.

Das Anlagemodell, mit welchem die Firma wahl + partner GmbH um das Geld der Anleger geworben hatte, beschreibt diese selbst wie folgt: „Das Konzept der W + P Mezzanine Beteiligung bringt den interessierten Kapitalanleger mit einem erfahrenen Initiator zusammen. Mit dem Beteiligungskapital wird eine Lücke zwischen Baubeginn und Eingang der Kaufpreise geschlossen. Der Anleger beteiligt sich somit an der Zwischenfinanzierung, deren Ablösung durch die Kaufpreise erfolgt. Schnelle Entscheidungen, unternehmerische Unabhängigkeit und hohe Gewinnerwartungen sind die gegenseitigen Vorteile.“

Den Anlegern wurden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. und mehr versprochen. Viele Anleger fühlen sich jetzt auch vom Geschäftsführer der Firma, Herrn Hartmut Wahl, betrogen und belogen. Dieser hatte noch bis von kurzem gegenüber Anlegern behauptet, dass sich die Rückzahlung nur „verschiebe“ aber „keiner Geld verlieren werde“.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Für zahlreiche Anleger haben wir bereits erfolgreich Klagen gegen den Geschäftsführer Hartmut Wahl geführt. Das Landgericht ist dabei unserer Auffassung gefolgt, dass die Anleger durch die Angaben in den Prospekten getäuscht wurden und hierfür auch der Geschäftsführer persönlich einzustehen hat. Die Berufungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.“

Von der Insolvenz der Fa. wahl + partner betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall Rechtsrat von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt einholen. Insbesondere im Insolvenzverfahren sollten sich die Anleger auch bündeln, um so gegenüber anderen Gläubigergruppen nicht Gefahr laufen, benachteiligt zu werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Wahl und Partner" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dichtung und Wahrheit: Dresdner Bank verschweigt Anlegern Risiko der Lehman-Zertifikate

Vor sechs Tagen verurteilte das Hamburger Landgericht die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz für die Falschberatung eines Anlegers. Insbesondere im Hinblick auf Zertifikate der insolventen US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers stellte sich heraus, dass Tausende Anleger von den beratenden deutschen Banken schlecht oder gar nicht über deren Risiken aufgeklärt wurden.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG ermittelte in diesem Zusammenhang, dass die Dresdner Bank Zertifikate emittiert hat, die sie offensichtlich selbst für derart riskant hielt, dass für die Beschreibung der Risiken dieser Wertpapiere in einem Nachtrag zu einem Basisprospekt Dutzende Seiten Papier erforderlich sind.

„Uns liegt ein Dokument der Dresdner Bank AG aus Frankfurt vom 12.02.2007 über das Dresdner Global Champion II Zertifikat vor, welches mit der Überschrift ‚Endgültige Bedingungen’ versehen ist. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein so genanntes Indexzertifikat. Das heißt, der Anleger wettet mit dem Kauf des Zertifikates auf den Verlauf dreier Aktienindizes, in diesem Fall des Dow Jones Euro Stoxx 50, Nikkei 225 und S&P 500 Index. Wir haben bereits im Oktober darauf hingewiesen, dass Zertifikate für Anleger unüberschaubare Risiken bergen, da es sich bei den meisten Zertifikaten um Wetten auf bestimmte Ereignisse handelt, die weder der Emittent noch die vermittelnde Bank und erst recht nicht der Anleger vorhersagen können“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG.

Offensichtlich hat die Dresdner Bank die Risiken sehr wohl erkannt. Sie fertigte in der Zentrale in Frankfurt einen entsprechenden Nachtrag, weil sie offensichtlich den Basisprospekt hinsichtlich der dort enthaltenen Aussagen über das Lehman-Zertifikat für nicht ausreichend hielt. Die Bank weist auf 41 Seiten auf nahezu alle Risiken hin, die im Hinblick auf den Erwerb dieser Zertifikate bestehen. So wird beispielsweise ausgeführt: „Aufgrund des spekulativen Charakters der Zertifikate sollten nur solche Finanzmittel investiert werden, deren Verlust ein Investor im Hinblick auf seine Gesamtvermögenssituation vertreten kann.“ Bemerkenswert ist, dass in nahezu allen der Kanzlei KWAG bekannten Fällen keine Verkaufsunterlagen, Werbeflyer, Seite 2 von 3 Emissionsprospekte oder der hier beschriebene Nachtrag ausgehändigt wurden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens dürfte das Vorhandensein dieses Nachtrages den Anlegern, die das Zertifikat erworben haben und denen vor der Zeichnung weder ein solcher Nachtrag überreicht wurde noch mündlich derartige Informationen gegeben wurden, sehr gute Chancen einräumen, die Falschberatung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang erklärt Rechtsanwalt Ahrens, dass alle Zertifikats-Inhaber Schadensersatzsprüche gegenüber der vermittelnden Bank geltend machen können, sofern sie den Beweis erbringen, nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden zu sein.

Der Nachtrag bezieht sich zwar ausdrücklich auf das Dresdner Global Champion II Zertifikat, ist aber im Hinblick auf die beschriebenen Risiken zu großen Teilen auf alle Indexzertifikate übertragbar. Dieses Papier zeigt, welche Risiken in dem Erwerb von Zertifikaten liegen. „Insbesondere wird deutlich, dass sich derartige Finanzprodukte nur für den versierten Anleger eignen und nicht für jemanden, der zuvor ausschließlich Kapitalanlagen besaß, bei denen der Kapitalerhalt im Vordergrund stand oder der nur in sichere Anlagen investieren wollte“, erklärt Ahrens.

Auch die Bundesaufsicht für Finanzen (BaFin) bestätigt nunmehr, dass es sich bei dem oft verkauften Lehman-Zertifikat „Global Champion Zertifikat“ (WKN A0MJHE) um eine unsichere Anlage handelt. Dieses Zertifikat ist weitgehend „baugleich“ mit dem Dresdner- Bank-Produkt. Als Petenten wandten sich nun Mandanten der BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei KWAG an den Deutschen Bundestag.

Zu der Beschwerde gegen die Dresdner Bank AG nahm die BaFin mit Schreiben vom 05.02.2009 Stellung und äußerte sich zu dem Zertifikat wie folgt: … „Bei dem fraglichen ‚Global Champion Zertifikat’ handelte es sich um eine Anlage, die aufgrund ihrer Ausgestaltung während der Laufzeit dem Risiko nicht unerheblicher Kursschwankungen unterlag und deren Rückzahlungen bei einer für den Anleger ungünstigen Entwicklung der Aktienmärkte auch unterhalb des Nennbetrages möglich war. Den Petenten ist daher darin zuzustimmen, dass diese Anlage nicht als besonders sicher hatte angepriesen werden dürfen.“

Die Rechtsanwälte der KWAG sehen sich durch diese Aussage in ihrer eigenen Auffassung bestätigt. Die Erfolgsaussichten in den Verfahren um dieses Zertifikat dürften sich damit deutlich verbessert haben. KWAG vertritt mehr als fünfhundert geschädigte Zertifikate- Anleger, nicht nur solche der „Lehman Brothers“. „Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen dürfte im Hinblick auf die von der Bundesregierung beabsichtigten Gesetzesänderungen bei der Beweislastverteilung in Zukunft der Beweis, richtig beraten zu haben, durch die Bank nur noch schwerlich zu führen sein. Das Papier zeigt aber auch deutlich, dass richtige Beratung möglich ist. Man muss sie den Anlegern gegenüber nur praktizieren“, erläutert BSZ. E.V. Vertrauensanwalt Ahrens abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Juni 28, 2009

Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil Inc.: BSZ e.V. enttarnt Hintermann!

Großer Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Der Hintermann der 3 Betrugsfirmen, ein deutscher Staatsbürger, ist ausgemacht. Anleger müssen handeln. Kapitalanlageskandal großen Ausmaßes bahnt sich an! BSZ e.V.-Anwalt Dr. Späth: "Strafantrag stellen."

Großer Erfolg für den BSZ e.V. in Sachen Saxonia Sparkasse/Dubai Oil Industries/Real Estate & Oil: Der Hintermann ist enttarnt, es handelt sich um einen deutschen Staatsbürger aus der Pfalz, Adresse und Wohnsitz sind dem BSZ e.V. bekannt. Es dürfte sich um den Verantwortlichen bei allen 3 Firmen handeln, der BSZ e.V. wird umgehend geeignete Maßnahmen zur Sicherung einleiten. Allerdings ist es möglich, dass es noch andere Verantwortliche gibt, was vom BSZ e.V. gerade ermittelt wird.

Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. wurde z.B. die Gesellschaft "Saxonia Sparkasse Inc." für einen Betrag in Höhe von 20.600,- Euro von einer "U.S. Corporation Services" gekauft, es ist sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine solide Geschäftstätigkeit erfolgte.

Anleger berichten inzwischen davon, von den angeblichen Verantwortlichen nach Wien in ein Hotel "Imperial" eingeladen worden zu sein, um sich von der Werthaltigkeit des Investments überzeugen zu können, ein Herr "Dr. Rössler" oder ein Herr "Dr. Reisinger" hätten dann in einem Meeting das Investment vorgestellt, dabei soll angeblich auch der OPEC-Vorsitzende Hr. Kaheli anwesend gewesen sein, auch Flug und Aufenthalt im Hotel seien von den Firmen bezahlt worden. "Voraussichtlich handelte es sich hierbei lediglich um ein groß angelegtes Betrugsmodell, um Anleger zu ködern," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, "wir raten daher ausdrücklich zum Strafantrag."

Nach Recherchen des BSZ e.V. war die "Saxonia Sparkasse Inc." dabei in Genf lediglich bei dem Büroservice Regus untergebracht und ist gegenwärtig nicht mehr erreichbar, unbestätigten Gerüchten zufolge hat die Züricher Staatsanwaltschaft die "Real Estate & Oil Inc." bereits Anfang des Jahres wieder aus dem Verkehr gezogen.

Es bahnt sich ganz klar ein Kapitalanlagebetrug sehr großen Ausmaßes an, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vertretenen zahlreichen Anleger, die sich inzwischen beim BSZ e.V. angemeldet haben, haben dabei Verluste zwischen 2.000,- Euro und 820.000,- Euro zu verschmerzen.

Betroffene deutsche, österreichische und schweizer Anleger der drei Unternehmen Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." anschließen Die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juni 27, 2009

Lehman-Zertifikate: Postbank zu Schadensersatz verurteilt!

Großer Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth: LG Potsdam verurteilt Postbank zu Schadensersatz in Höhe von 38.850,-Euro. Fehlender Hinweis auf Einlagensicherung, auf Emittentenrisiko muss laut LG Potsdam hingewiesen werden! BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde: "Indizwirkung für etliche weitere Fälle."

Mit Datum vom 24.06.2009 wurde die Postbank in einem Urteil, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth erstritten wurde, vom Landgericht Potsdam zum Schadensersatz in vollem Umfang in Höhe von 38.850,- Euro an die dortigen Kläger verurteilt (Az.: 8 O 61/09 vom 24.06.2009, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil wurde von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth erstritten.

Die Kläger hatten im Jahr 2007 die sog. "7,5 % Real Estate Garant-Anleihe" der Lehman Brothers Treasury Co. BV in Höhe von ca. 38.000,- Euro erworben. Versprochen worden war den sicherheitsorientierten Klägern dabei von der Postbank eine sichere Anlage, in dem Prospekt wurde von 100 % Kapitalschutz gesprochen.

Das Landgericht Potsdam kam zu dem Schluss, dass die Kläger von dem Berater der Postbank falsch beraten wurden. Insbesondere hätte laut LG Potsdam auch auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden müssen, denn laut LG Potsdam ist entscheidend, dass das Kapital der Kläger, das diese bisher auf dem Einlagensicherungssystem der deutschen Banken unterliegenden Sparkonten angelegt hatten, durch die Verschiebung in Anleihen der Lehman Brothers B.V. dieser Absicherung und auch einer anderen Absicherung von Einlagenforderungen nicht mehr unterliegen und dies ihnen nicht von der Beklagten mitgeteilt worden ist. Die Frage der Absicherung durch ein Einlagensicherungssystem sei jedoch gerade bei sicherheitsorientierten Anlegern ein entscheidungserheblicher Punkt.

Erschwerend komme hinzu, dass der im Prospekt enthaltene Satz "100 prozentiger Kapitalschutz bis zum Laufzeitende" den Anschein erwecke, dass die Anlage z.B. mit einer Spareinlage vergleichbar sei. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde von Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat, ist der Meinung, dass das Urteil "Indizwirkung für zahlreiche weitere Fälle hat, in denen Anleger mit Lehman-Brothers-Zertifikaten geschädigt wurden."

Das Landgericht Potsdam führt im Übrigen eindeutig aus, dass auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden müsse. Hierzu die Rechtsanwälte Dr. Andreas Rohde & Dr. Walter Späth: "Besonders freuen wir uns darüber, dass das LG Potsdam unserer Argumentation, dass auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden muss, vollumfänglich gefolgt ist." Anderer Ansicht war z.B. das LG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 28.11.2008, 2-19 O 62/08, wonach, auf ein bloß theoretisches Risiko des Totalausfalls nicht hingewiesen werden müsse.

Das LG Potsdam erteilt dieser Auffassung, die die beklagte Postbank auch im gegenwärtigen Fall als Argumentation vorgebracht hatte, nun eine klare Abfuhr.

Das LG Potsdam erwähnt die Entscheidung des LG FFM ausdrücklich, um dann zu dem Schluss zu kommen, in diesem Punkt anderer Auffassung zu sein, denn, so das LG Potsdam in seiner Urteilsbegründung: "Wollte man die Aufklärungspflicht über ein Totalverlustrisiko bei Kapitalanlagen derart eingrenzen, würde dies dem Sicherheitsanspruch der Anleger nicht gerecht. Anleger haben Anspruch, umfassend und damit auch über ein nur theoretisches Risiko informiert zu sein." Dem ist nichts hinzuzufügen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 26, 2009

DM Beteiligungen AG: erfolgreich Abwehr gegen Honorar-Klage für Forderungsanmeldung.

BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth wehrt erfolgreich Honorar-Klage für Forderungsanmeldung ab! Amtsgericht Göttingen weist Klage in Sachen des gemeinsamen Vertreters gegen Anleger wegen angeblicher Honorarforderung ab! Laut Gericht ist es "treuwidrig", aufgrund des übersandten Formulars Forderung geltend zu machen.

In Sachen DM Beteiligungen AG ist der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth ein weiterer Erfolg gelungen.

Das Amtsgericht Göttingen hat die Klage des Nachfolgers (des Zessionars), des "gemeinsamen Vertreters von Inhaberschuldverschreibungen" auf Zahlung des angeblichen Honorars am 22.06.2009 abgewiesen (Urteil des AG Göttingen vom 22.06.2009, Az.: 26 C 43/09, das Urteil ist rechtskräftig). Vorausgegangen war, dass der gemeinsame Vertreter den dortigen Anleger zur Zahlung von Anwaltshonorar für die Forderungsanmeldung aufgefordert hat, obwohl Rohde & Späth Rechtsanwälte bereits mit der Forderungsanmeldung beauftragt wurden, wobei in dem an den Anleger übersandten Formular vom "gemeinsamen Vertreter" missverständlicher weise der Eindruck erweckt wurde, dass der gemeinsame Vertreter beauftragt werden müsse.

In ungewöhnlich deutlicher Weise hat das Amtsgericht Göttingen nun die Klage, die ursprünglich vom gemeinsamen Vertreters geführt wurde und von diesem an eine Anwaltskanzlei abgetreten wurde, abgewiesen, mit der Begründung, dass es insgesamt als "treuwidrig" zu betrachten sei, auf Grundlage dieses übersandten Formulars eine Forderung geltend zu machen. Gemäß " 242 sei die Geltendmachung eines Rechts grundsätzlich dann treuwidrig, wenn die eigene Rechtsstellung in unredlicher Art und Weise erworben wurde. Der Zedent (also der gemeinsame Vertreter) habe gegen die ihm insoweit zukommende Aufklärungspflicht gegenüber den Beklagten verstoßen. Der Zedent sei dazu verpflichtet gewesen, den beklagten Anlegern gleichzeitig mitzuteilen, dass ihnen eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Beauftragung eines Vertreters zur Anmeldung von Forderungen verbleiben würde und sie nicht dazu verpflichtet seien, diesen Auftrag an den Zedenten zu vergeben.

Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. dürften zahlreiche Anleger auf die Zahlungsaufforderung des gemeinsamen Vertreters hin dessen Rechnung beglichen haben. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, der den Anleger im aktuellen Fall vertreten hat, ist der Ansicht, dass "Anleger, die von dem gemeinsamen Vertreter oder einem Abtretungsempfänger zur Zahlung für die Forderungsanmeldung aufgefordert wurden, unbedingt überprüfen sollten, ob die Forderung zu Recht erhoben wurde. Auch sollten Anleger, die die Forderung bereits beglichen haben, prüfen lassen, ob diese zu Recht erhoben wurde.

Betroffene können sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft " DM Beteiligungen AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 25, 2009

BSZ e.V.-Kanzlei Rohde & Späth erstreitet Schadensersatz gegen Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG! Achtung: Es droht Verjährung!

Großer Erfolg für den BSZ e.V. in Sachen GSC AG: Berliner BSZ-Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Dr. Späth erstreiten erneut vollumfänglichen Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € vor dem LG München I (noch nicht rechtskräftig) gegen Wertpapierhandelshaus von Pfetten-Ewaldsen AG!

In Sachen GlobalSwissCapital AG ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg für einen Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und auch vor einiger Zeit die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig) verurteilt, ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth nun ein weiterer großer Erfolg vor dem Landgericht München I gelungen:

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I sprach in dem dortigen Verfahren, das von BSZ e.V.-Anwalt Dr. Andreas Rohde von Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).

Während ein Teil der Vermittler die Anlage bei der GSC-AG auf eigene Faust an die Anleger vermittelte, war nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte ein Teil der Vermittler für das Wertpapierhandelshaus von Pfetten-Ewaldsen AG in Vertretung tätig.
Der große Vorteil hierbei für die Anleger: In diesen Fällen hat die von Pfetten-Ewaldsen AG teilweise das „Haftungsdach“ für die Anleger übernommen, es besteht eine Rückversicherung bei einer großen deutschen Rückversicherung, so dass die Anleger ihre Schadensersatzansprüche auch wirklich durchsetzen können.

„Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat.

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.

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Lehman-Brothers-Zertifikate: erstes Urteil in Deutschland gegen die Postbank!

Lehman-Brothers-Zertifikate: BSZ-Kanzlei Rohde & Späth erstreitet erstes Urteil in Deutschland gegen die Postbank! Großer Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte:

Nachdem das Landgericht Hamburg vor kurzem die Hamburger Sparkasse zu Schadensersatz wegen der Vermittlung von Lehman-Brothers-Zertifikaten in vollem Umfang verurteilt hat (das Urteil wurde nicht von BSZ e.V.-Anwälten erstritten), wurde mit Datum vom 24.06.2009 in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erstrittenen Urteil nun auch die Postbank vom Landgericht Potsdam zum Schadensersatz an die dortigen Kläger verurteilt (Az.: 8 O 61/09 vom 24.06.2009, noch nicht rechtskräftig).

Das Urteil wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth erstritten, soweit uns bekannt, handelt es sich um das erste Urteil in Deutschland, in dem die Postbank wegen der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten zu Schadensersatz verurteilt wurde.

Die Kläger hatten im Jahr 2007 die sog. „7,5 % Real Estate Garant-Anleihe“ der Lehman Brothers Treasury Co. BV in Höhe von ca. 37.000,- € erworben. Versprochen worden war den sicherheitsorientierten Klägern dabei von der Postbank eine sichere Anlage, in dem Prospekt wurde ausdrücklich 100 % Kapitalschutz zugesagt.

Das Landgericht Potsdam kam zu dem Schluss, dass die dortigen Kläger von dem Berater der Postbank falsch beraten wurden und insbesondere auch auf die fehlende Einlagensicherung hätte hingewiesen werden müssen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde von Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat. „Wir freuen uns über diesen ersten großen Erfolg in Sachen Lehman-Brothers-Zertifikate gegen die Postbank,“ und ist der Meinung, dass das Urteil „Indizwirkung für zahlreiche weitere Fälle hat, in denen Anleger mit Lehman-Brothers-Zertifikaten geschädigt wurden.“ Wir werden das Urteil demnächst noch ausführlich für die Geschädigten analysieren.

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Falk Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet - Steuervorteile sind nicht anzurechnen

Erfreuliche Neuigkeiten gibt es für FALK-Anleger: Vor dem Landgericht Darmstadt erhielten zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretene Anleger Schadensersatz gegen ihren Vermittler zugesprochen (noch nicht rechtskräftig). Das klagende Ehepaar hatte in den Jahren 1999 bzw. 2001 Beteiligungen am FALK Fonds 70 und 75 erworben.

Der Vermittler hatte gegenüber den Klägern die Beteiligungen als "sinnvolle Geldanlage und richtige Altersvorsorge" bezeichnet. Diese Aussage wurde von der Beklagtenseite als lediglich werbend bezeichnet. Dieser Einschätzung folgte das LG Darmstadt nicht. Mit Urteil vom 22.04.2009 verurteile es den Vermittler gegenüber den Anlegern zum Schadensersatz. Das Gericht sah in der Empfehlung eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag.

Dabei nahm das Gericht jedoch ein Mitverschulden der Kläger an, da diese in der Vergangenheit bereits mehrere Fonds gezeichnet hatten von denen zwei sogar notleidend waren; aufgrund dessen unterstellte das Gericht bei den Anlegern entsprechende Vorkenntnisse.

"Dieses Urteil", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Hitzler von BRÜLLMANN Rechtsanwälte "belegt anschaulich, dass Anleger grundsätzlich gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche zugesprochen zu bekommen, wenn die Anlagerisiken verharmlost werden."

"Von besonderem Interesse", so Rechtsanwalt Hitzler weiter "dürften auch die Feststellungen des Landgerichts zu den Steuervorteilen sein. Nach Ansicht des LG Darmstadt ist nämlich eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Steuervorteile auf den Schadensersatz nicht vorzunehmen, da davon auszugehen sei, dass sich die Kläger bei richtiger Beratung an einer anderen steuerbegünstigten Anlage beteiligt hätten."

Anleger, die der Ansicht sind, beim Erwerb ihrer Beteiligung nicht richtig über das Produkt und die Risiken beraten worden zu sein, sollten daher dringend den Rat eines auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltes einholen.

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Mittwoch, Juni 24, 2009

Urteil des Landgerichts Hamburg macht Mut - 40.000 Lehman-Anleger schöpfen neue Hoffnung

Landgericht Hamburg verurteilt Hamburger Sparkasse zu Schadensersatz an einen Lehman Geschädigten.

Mit Urteil vom 23.06.2009 (noch nicht rechtskräftig) sprach das Landgericht Hamburg einem Inhaber von Lehman-Zertifikaten wegen Beratungsverschuldens Schadensersatz in Höhe von Euro 10.000,00 gegen die Hamburger Sparkasse (HaSpa) zu. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank den klagenden Anleger beim Erwerb der Zertifikate im Jahr 2006 nicht über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe ihrer Gewinnmarge aufgeklärt hatte. Auch habe die HaSpa, die in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben hatte und diese nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hätte zurückgeben dürfen, ein eigenes Interesse gerade dieses Produkt zu empfehlen. Diese Interessenlage, so das Landgericht, begründete in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht der Bank; damit wendet das Landgericht die jüngste Kick-Back-Rechtsprechung des BGH auch auf Bankmargen an.

Nach Auffassung des Gerichts hat die HaSpa ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung durch die unterlassenen Hinweise schuldhaft verletzt und hierdurch einen Schaden des Klägers kausal verursacht. Hierfür haftet die HaSpa und wurde dazu verurteilt, dem Anleger seine gesamte Investition zu ersetzen.

"Dieses Urteil ist unserer Meinung ein wichtiges Signal an alle Banken und wird hoffentlich deren Blockadehaltung in Sachen Lehman-Zertifikate beenden", so BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. "In jedem Fall aber stärkt es die Position der Anleger vor Gericht ganz erheblich".

Auch die Verbraucherzentrale Hamburg bezeichnet auf ihrer Homepage das Verfahren als "wichtiges Pilotverfahren". Sie geht außerdem davon aus, dass "die Entscheidung (...) Rückenwind für alle, die durch die 'Lehman'-Pleite mit Zertifikaten dieser Bank Geld verloren haben (bedeutet)".

Angesichts der kurzen Verjährungsfrist von nur 3 Jahren ab Zeichnung, sollten sich Anleger, die beim Erwerb ihrer Zertifikate ebenfalls nicht umfassend beraten wurden, möglichst umgehend von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Auch die Verbraucherzentrale Hamburg rät allen betroffenen, sich "erneut an ihre Bank oder Sparkasse zu wenden und auf Entschädigung zu pochen".

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG – erhebliche Verluste für Anleger?

Über 5000 Anlegern, die sich an der so genannten Biogasanlage Penkun beteiligt haben, drohen erhebliche Verluste. Diese, nach Aussage der Betreibergesellschaft, weltgrößte Biogasanlage mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Anlegerkapital in Höhe von ca. 100 Millionen Euro finanziert. Geworben wurden die Anleger mit dem Versprechen einer hohen Rendite bei gleichzeitiger Sicherheit ihres Beteiligungskapitals.

Wie sich nun aber herausgestellt hat, besteht die Gefahr, dass sich die Renditezusagen in Höhe von bis zu 11 Prozent p.a. nicht realisieren lassen. Ursächlich hierfür ist u.a. die Neufassung des Energie-Einspeisegesetzes (EEG), was zur Folge hat, dass die Wirtschaftlichkeit des gesamten Fondsproduktes in Frage gestellt ist. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, inwiefern dies bereits bei der Konstruktion des Fonds absehbar war.

„Für Anleger bestehen nun grundsätzlich mehrere Möglichkeiten“, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „In Betracht kommen hier neben Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft insbesondere auch solche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Beteiligungen. Denn die Volks- und Raiffeisenbanken, die den Vertrieb der Beteiligungen maßgeblich übernommen hatten, scheinen in vielen Fällen nicht auf die der Kapitalanlage immanenten Risiken hingewiesen zu haben, so die Schilderungen der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

Insbesondere wurde nach Schilderung der Anleger oftmals auch nicht auf den Umstand hingewiesen, dass die Banken sog. Kick-backs (Provisionszahlungen) für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber bereits die ungenügende Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichend.

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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt