Im Rechtsstreit gegen die Deltoton AG hat die BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte nunmehr Rechtssicherheit. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.03.2008 ist rechtskräftig. Die Deltoton AG hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Braunschweig einen Hinweisbeschluss erlassen hat, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte zu 100 % bestätigt.
In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um eine von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten geschaltete Google-Adwords-Anzeige bei Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens „Deltoton“ als so genanntes Keyword und die Berichterstattung der Kanzlei über Möglichkeiten und Chancen von Anlegern, sich von einer atypisch stillen oder einer Kommanditbeteiligung zu trennen bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Deltoton AG behauptete, dass in der Verwendung des geschützten Markennamens „Deltoton“ eine unzulässige Markenrechtsverletzung zu sehen sei und dass die kritische Berichterstattung der Anwälte sie in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletze. Per Einstweiliger Verfügung wollte sie daher den Anwälten verbieten lassen, die Anzeigen weiterhin zu schalten.
Das Gericht sah jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte weder eine Markenrechtsverletzung als gegeben, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in der Begründung des Beschlusses vom 10.06.2008 aus, dass keine Markenrechtsverletzung gegeben sei. Schließlich sei zu erkennen, dass die Google-Adwords-Anzeige von Anwälten stamme, und es daher an der für eine Markenrechtsverletzung notwendigen Verwechslungsgefahr fehle. Auch sonstige wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das Oberlandesgericht als nicht gegeben an. So führt es beispielsweise zu der Frage, ob in der Google-Adwors-Anzeige von Brüllmann Rechtsanwälte eine Behinderung der Deltoton AG im Sinn des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen sei, aus:
„Hierfür fehlen […] jegliche Anhaltspunkte. Die Beklagten schildern auf ihrer Internetseite sachlich die Rechtslage zur „atypisch stillen Beteiligung“, bewerten diese Beteiligungsform aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos als in der Regel nicht geeignet zur sicheren Altersvorsorge, erläutern differenziert nach Beteiligungsarten unter Berücksichtigung der rechtlichen Abwicklungsfolgen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft verschiedene Wege gegen wen welche Ansprüche geltend gemacht werden können und stellen im Übrigen Gerichtsentscheidungen aus diesem Rechtsbereich kurz dar. Dass eine Passage den anhaltenden Ausstieg von Anlegern bildlich beschreibt, „Frankonia – Trotz neuen Namens reißt der Strom der Aussteiger nicht ab“, führt weder zur Aufdringlichkeit, noch erscheint der Bericht dadurch unsachlich.“
Schließlich erteilte das Oberlandesgericht auch der Auffassung der Deltoton AG, dass sie durch die kritische Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, eine klare Absage. Wörtlich führt das Oberlandesgericht hierzu aus:
„Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seines Produktes oder seines Verhaltens aus (BVerfGE 105, 252 – Glykolwarnung). Beeinträchtigungen des Rufes dadurch, dass gerichtliche Verfahren publik werden, muss ein Unternehmen deshalb hinnehmen, wenn keine über das Werbeinteresse erforderliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung daraus erwächst. Dies gilt auch für Anbieter von Kapitalanlagen, die ohnehin im Rahmen ihrer Prospektinformationspflicht gehalten sind, über Gerichtsverfahren aufzuklären, die die Qualität ihrer Kapitalanlage berühren. Dass die Beklagten unwahre Tatsachen im Bezug auf die Kläger in der Anzeige behaupten, was unzulässig wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.“
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen“. „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann.
In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um eine von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten geschaltete Google-Adwords-Anzeige bei Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens „Deltoton“ als so genanntes Keyword und die Berichterstattung der Kanzlei über Möglichkeiten und Chancen von Anlegern, sich von einer atypisch stillen oder einer Kommanditbeteiligung zu trennen bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Deltoton AG behauptete, dass in der Verwendung des geschützten Markennamens „Deltoton“ eine unzulässige Markenrechtsverletzung zu sehen sei und dass die kritische Berichterstattung der Anwälte sie in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletze. Per Einstweiliger Verfügung wollte sie daher den Anwälten verbieten lassen, die Anzeigen weiterhin zu schalten.
Das Gericht sah jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte weder eine Markenrechtsverletzung als gegeben, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in der Begründung des Beschlusses vom 10.06.2008 aus, dass keine Markenrechtsverletzung gegeben sei. Schließlich sei zu erkennen, dass die Google-Adwords-Anzeige von Anwälten stamme, und es daher an der für eine Markenrechtsverletzung notwendigen Verwechslungsgefahr fehle. Auch sonstige wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das Oberlandesgericht als nicht gegeben an. So führt es beispielsweise zu der Frage, ob in der Google-Adwors-Anzeige von Brüllmann Rechtsanwälte eine Behinderung der Deltoton AG im Sinn des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen sei, aus:
„Hierfür fehlen […] jegliche Anhaltspunkte. Die Beklagten schildern auf ihrer Internetseite sachlich die Rechtslage zur „atypisch stillen Beteiligung“, bewerten diese Beteiligungsform aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos als in der Regel nicht geeignet zur sicheren Altersvorsorge, erläutern differenziert nach Beteiligungsarten unter Berücksichtigung der rechtlichen Abwicklungsfolgen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft verschiedene Wege gegen wen welche Ansprüche geltend gemacht werden können und stellen im Übrigen Gerichtsentscheidungen aus diesem Rechtsbereich kurz dar. Dass eine Passage den anhaltenden Ausstieg von Anlegern bildlich beschreibt, „Frankonia – Trotz neuen Namens reißt der Strom der Aussteiger nicht ab“, führt weder zur Aufdringlichkeit, noch erscheint der Bericht dadurch unsachlich.“
Schließlich erteilte das Oberlandesgericht auch der Auffassung der Deltoton AG, dass sie durch die kritische Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, eine klare Absage. Wörtlich führt das Oberlandesgericht hierzu aus:
„Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seines Produktes oder seines Verhaltens aus (BVerfGE 105, 252 – Glykolwarnung). Beeinträchtigungen des Rufes dadurch, dass gerichtliche Verfahren publik werden, muss ein Unternehmen deshalb hinnehmen, wenn keine über das Werbeinteresse erforderliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung daraus erwächst. Dies gilt auch für Anbieter von Kapitalanlagen, die ohnehin im Rahmen ihrer Prospektinformationspflicht gehalten sind, über Gerichtsverfahren aufzuklären, die die Qualität ihrer Kapitalanlage berühren. Dass die Beklagten unwahre Tatsachen im Bezug auf die Kläger in der Anzeige behaupten, was unzulässig wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.“
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen“. „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann.