Donnerstag, Juli 03, 2008

Erfolgshonorare können verhindern, dass der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen wird.

„Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der ständig wiederkehrenden Anlageskandale in Deutschland einfach kommen, stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit kriminellen Anlageangeboten abgeschöpft.“ Und meist sind es überwiegend Kleinanleger, die Ihr Geld verlieren. Vor dem Hintergrund ständiger Anlageskandale z. B. die Pleite der „Göttinger Gruppe“, muss man einfach zu der Erkenntnis kommen, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt.

Anleger, die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben, während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Unterliegt der Anleger im Gerichtsverfahren, verliert er nicht nur seine Forderung sondern hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Unterlegene zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Für die Gerichtskosten und die Kosten seines Anwaltes haftet der Anleger dann als so genannter Zweitschuldner. Wer die hohen Prozesskosten nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, kritisiert Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Dem BSZ® ist bekannt, dass diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht. Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird, bietet der BSZ® e.V. seit nunmehr 10 Jahren die Möglichkeit einer BSZ® Interessengemeinschaft beizutreten.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen, organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Mit dem 1. Juli 2008 haben sich nun neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant eröffnet. Der Mandant kann nun das Kostenrisiko in bestimmten Fällen zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern. Dadurch wird vermieden, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen, freut man sich bei dem BSZ® e.V.

So stellt sich zum Beispiel für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? Oft sind die Anleger auch finanziell am Ende. Bei solchen Voraussetzungen können Rechtsanwalt und Mandant künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Erforderlich ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Entgegen teilweise anders lautender Veröffentlichungen ist ein Erfolgshonorar keineswegs nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternativen lassen. Es kommt nämlich nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Da die Sachverhalte im Zusammenhang mit Not leidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden, ist es für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen deshalb unabdingbar, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Diese Leistung kann nur von auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten erbracht werden. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören

Das neue Recht ermöglicht es nun den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte und auch darüber zu informieren, dass im Falle des Unterliegens, die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen sind.

Da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für den einmaligen Mitgliedsbeitrag zur BSZ® e.V. Interessengemeinschaft in Höhe von € 75,00 erhalten Betroffene von einem BSZ® e.V. Vertragsanwalt zunächst eine erste anwaltliche Prüfung zu den Erfolgsaussichten sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der betreffenden Sache. Die Kosten für die erste anwaltliche Prüfung werden vom BSZ® e.V übernommen und werden durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft können sich betroffene Anleger also zunächst von einem BSZ® e.V. Vertrauensanwalt beraten lassen, und das gemeinsame Vorgehen im Rahmen der Interessengemeinschaft besprechen. Bei Verweis auf die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. (Angabe der Mitgliedsnummer) fallen für diese Leistungen sowie eine etwaig erforderlich werdende Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung keine weiteren Kosten an, da diese vom BSZ® e.V. getragen werden. Bei Bedarf wird der Anwalt dem Mandanten einen Vorschlag über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterbreiten. Darin werden immer angegeben
die Vergütung die ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangt werden könnte und der Zuschlag der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird. Dabei steht immer die Überlegung an erster Stelle, ob es möglich sein wird, dass die Angelegenheit erfolgreich beendet werden kann.

Die Möglichkeit für geschädigte Kapitalanleger ein Erfolgshonorar in Verbindung mit einer starken Anlegerschutzgemeinschaft vereinbaren zu können, wird nach Überzeugung des BSZ® e.V. zu einer wesentlichen Stärkung des Anlegerschutzes beitragen und dazu führen, dass Anbieter nicht mehr darauf Spekulieren können, dass sich Geschädigte wegen des Kostenrisikos nicht wehren! Die Neuregelung wird auf alle Fälle für mehr Rechtsschutz sorgen. Gerade auch wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln und zielgerichtet einsetzen. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

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