Freitag, Juni 06, 2008

VIP 4: Commerzbank erneut verurteilt

Nur ein Prospekt VIP 4 in Filiale der Commerzbank: Unterbliebene Aufklärung über Risiken verpflichtet zum Schadensersatz.

Mit dem Landgericht Hannover hat ein weiteres Gericht zugunsten Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in einem VIP-Medienfonds-Fall geurteilt und die Commerzbank zu umfangreichen Schadensersatzleistungen verurteilt. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Beteiligung an dem Filmfonds VIP 4. Das Fondskonzept sah die obligatorische Finanzierung eines Teils der Anlage durch die HypoVereinsbank vor.

Der Schadensersatzanspruch umfasst neben der Verpflichtung, das eingesetzte Eigenkapitalanteil zu erstatten, auch die Verzinsung seit dem Datum der Abgabe der Beitrittserklärung, weiter die Verurteilung der Commerzbank, Ersatz zu leisten in Höhe einer Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank aus dem Darlehen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Auch in diesem Fall ging das Gericht schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vom Abschluss eines Beratungsvertrages aus. Dabei machte es dem Kreditinstitut zum Vorwurf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fondsprospekt im Rahmen der Beratungsgespräche keine Verwendung gefunden habe, sondern erst im Zeichnungstermin und damit nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Nach Aussage des Mitarbeiters der Commerzbank habe es pro Filiale nur einen Prospekt gegeben, so dass den Kunden gesagt worden sei, sie würden ihn mit der Unterzeichnung des Fonds erhalten. Nur bei ausdrücklichem Verlangen der Kundschaft sei der Prospekt kopiert und eine Ablichtung davon übergeben worden.

Die Entscheidung hält schließlich fest, dass dem sog. Garantiefonds bei VIP 4 ein sehr komplexes Konzept zugrunde gelegen habe, das auch ein allgemein erfahrenerer Anleger insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der besonders herausgestellten Garantie selbst bei konzentrierter Lektüre des gesamten, über 100-seitigen Prospekts, nur sehr schwer überschauen könne und das sich im Rahmen einer mündlichen Beratung nur schwerlich vermitteln lassen dürfte. Hinsichtlich der Garantie von 115% sei zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf die Produktionskosten bezog, so dass sich bei einer Beteiligung von € 25.000,-- allenfalls ein Betrag von € 25.070,-- ergebe. Da der Anleger seine Ansprüche zur Sicherheit an die Bank abtreten müsse und die gestundeten Zinsen einen erheblichen Anteil an der Beteiligungssumme ausmachten, bedeute die Garantie im Ergebnis keineswegs eine volle Absicherung des angelegten Kapitals. Von ihr verbliebe vielmehr nach Abzug des auf die Darlehensverbindlichkeiten entfallenden Betrages lediglich eine Quote von ca. 25% des von dem Anleger insgesamt eingesetzten Kapitals. Mögliche weitere mit der Garantie verbundene Risiken, wie der Umstand, dass die Schuldübernahme keinen Anspruch des Anlegers begründe, sondern nur zugunsten der Fondsgesellschaft bestehe, seien nicht berücksichtigt. Alles in allem habe der Kundenberater vor diesem Hintergrund über die vorhandenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, sondern diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässigerweise verharmlost, wozu auch der dem Kunden übergebenen Flyer mit u. a. der Formulierung „Möchten Sie Ihr Geld sicher angelegt wissen?“ beigetragen habe.

Da bereits die Risikobelehrung unzureichend gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Beteiligung an einem derartigen Filmfonds hätte anraten dürfen. Die Erwägungen würden auch für die Annahme lediglich einer Anlagevermittlung gelten.

Der Ablauf der Beratungssituationen ist nach den Erfahrungen unserer Mandanten von einer hohen Übereinstimmung in der Verharmlosung der Risiken geprägt. Die Euphorie, mit der die Beteiligungen sowohl bei VIP 3, als auch bei VIP 4 angepriesen wurden, legt die Überzeugung nahe, dass die hohe umsatzabhängige Verprovisionierung der Beratungsleistung durch die Fondsgesellschaften einen für die Kundschaft unguten Einfluss ausgeübt hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in solchen Gestaltungen nicht ohne Grund eine konkrete Gefährdung des Anlegers, dem diese Zusammenhänge verschwiegen werden.

Wir sehen die Entscheidung als weitere Bestätigung der Prozessstrategie, zu der die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihren Mandanten rät. Da weiterhin nicht zu erkennen ist, dass die beteiligten Banken Falschberatungen zum Anlass nehmen, von sich aus im Sinne einer Wiedergutmachung auf die Kundschaft zuzugehen, ist die Initiative jedes einzelnen Geschädigten gefordert, der die Entwicklung nicht auf sich beruhen lassen will.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Juni 05, 2008

EECH Group AG - Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der Anleihe „Art Invest“ können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Am Sonntag, den 01.06.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Group AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Group AG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Art Invest“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Group AG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG) vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dienstag, Juni 03, 2008

AdConti Pharma: 1,42 % Zinsen pro Monat versprochen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinübel und von Buttlar vertritt zwischenzeitlich eine Reihe von Geschädigten durch die AdConti Pharma S.r.l. in Viareggio, Italien. Diese Gesellschaft hat am deutschen Markt Darlehen aufgenommen und eine Verzinsung von monatlich 1,42 % versprochen. Als Sicherheit wurde eine Bürgschaft der „Zuger Bürgschaftskasse“ in Aussicht gestellt. Tatsächlich wurde in vielen Fällen die Bürgschaft der Zuger Bürgschaftskasse übergeben.

Die AdConti Pharma ist nach unseren bisherigen Informationen nicht mehr existent. Bei der Zuger Bürgschaftskasse handelt es sich um eine Briefkastenfirma ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund zur Erfüllung der übernommenen Bürgschaften.

Die verantwortlichen Personen sind zwischenzeitlich wegen Betrugs beim Landgericht Düsseldorf angeklagt worden. Die Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen erscheint den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten aussichtsreich.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AdConti Pharma" anschließen.

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Montag, Juni 02, 2008

Arbeitsgericht Dortmund verurteilt Textildiscounter Kik zur Gehaltsnachzahlung von rund € 9.000,00.

Stundenlohnvereinbarung von € 5,20 nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig. Stundenlohn in Höhe von € 8,21 angemessen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, wurde der Textildiscounter Kik nun verpflichtet, den Stundenlohn einer 58jährigen Teilzeitangestellten um rund € 3,00 zu erhöhen. (Az.: 4 Ca274/08)
Das Gericht bewertete den zwischen der Angestellten und Kik vereinbarten Stundenlohn in Höhe von € 5,20 als unangemessen niedrig. Die Angestellte kann sich nun über eine Nachzahlung von rund € 9.000,00 freuen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.v. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Die zuständige 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund signalisierte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass es auch die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Angestellten und dem Konzern für gesetzwidrig halte.

Nach Auffassung des Gerichts sei ein Stundenlohn von € 8,21 angemessen. Bei dem Urteil handelt es sich bereits um die zweite gerichtliche Niederlage des Konzerns vor Gericht. Bereits am 14. Mai hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Lohn einer Angestellten anzuheben sei, da der bisher vereinbarte Stundenlohn die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten hätte, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, weiter.

Mitarbeiter mit ähnlich niedrigen Stundenlohnvereinbarungen (unter € 8,21) sollten daher prüfen, ob ihnen nicht ebenfalls Nachzahlungsansprüche zustehen, die aufgrund der nun vorliegenden Urteile seitens des Konzerns wohl nicht mehr bestritten werden dürften.

Arbeitnehmer mit einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht müssen zudem kein Anwalts- und Gerichtskosten fürchten, da diese Kosten in der Regel vollumfänglich von den Versicherern übernommen werden.

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Argentinien-Anleihen: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung!

BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es, vor dem Landgericht Frankfurt am Main Rückabwicklung gegenüber der Republik Argentinien in Höhe von 88.939,19 € zu erstreiten.

Mit Urteil vom 19.05.2008 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main in einem von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Fall, die Republik Argentinien dazu, einem Anleger in Zusammenhang mit dem Erwerb von Argentinien-Anleihen den eingesetzten Anlagebetrag in Höhe von 88.939,19 € zurück zu bezahlen (Az: 2-21 O 612/06, noch nicht rechtskräftig).

Die Republik Argentinien legte zwischen 1996 und 1997 diverse Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf, verweigerte jedoch nach Ablauf der Laufzeit die Rückzahlung wegen der damals anhaltenden wirtschaftlichen Krise und berief sich dabei unter anderem auf den sog. „Staatsnotstand“.

Der rechtsschutzversicherte Kläger erwarb dabei in den letzten Jahren Argentinien-Anleihen in Höhe von 88.939,19 €, auch ihm wurde sein Anlagebetrag von der Republik Argentinien nicht zurück gezahlt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend ausführte, liegen die Voraussetzungen für den sog. „Staatsnotstand“ nicht vor, da die wirtschaftliche Krise von Argentinien inzwischen überwunden ist. Das Landgericht Frankfurt am Main führt weiter zutreffend aus, dass bereits das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 festgestellt habe, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gäbe, die einem Staat gegenüber Privatpersonen das Recht einräume, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Die Verurteilung der Republik Argentinien erfolgte Zug- um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.

Trotz allem verweigert Argentinien jedoch nach wie vor die Rückzahlung, eine Vollstreckung der Ansprüche ist daher nach wie vor schwierig, eine Vollstreckung in argentinische Botschaften in Deutschland ist nicht möglich, da diese der „Immunität“ unterliegen. Die Anstrengungen der nächsten Zeit werden daher darauf gerichtet werden, pfänd- und vollstreckbares argentinisches Auslandsvermögen ausfindig zu machen, dass nicht der „Immunität“ unterliegt.

Unter Umständen wird Argentinien in einiger Zeit auch selber einlenken und eine Einigung mit den Anleihengläubigern suchen, denn der Druck auf Argentinien –unter anderem auch durch die bereits erstrittenen Urteile, hier doch noch die Anleihe-Gläubiger auszubezahlen, wird zunehmen. Da Argentinien auch weiterhin Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten platzieren will und vor allem auch von den USA aus massiver Druck auf die argentinische Regierung ausgeübt wird, um Argentinien doch noch zur Zahlung zu bewegen, könnten in einiger Zeit doch noch Überraschungen möglich sein.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 30, 2008

Thielert AG: Prospekthaftungsansprüche der Aktionäre gegen Banken und Wirtschaftsprüfer möglich.

Bereits vor dem Börsengang könnten Zweifel an der Werthaltigkeit des Forderungsbestands angebracht gewesen sein. Banken hatten insoweit auch bereits eine Sonderprüfung veranlasst

Nach dem Ergebnis der Prüfungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB können Aktionäre der mittlerweile insolventen Thielert AG Ersatz für die massiven Kursverluste verlangen. Den Aktionären, die zwischen dem 17. November 2005 und dem 17. Mai 2006 Aktien der Thielert AG erworben haben, stehen nach Auffassung der Anwälte Prospekthaftungsansprüche gegen die Dresdner Bank, die Landesbank Baden-Württemberg und gegebenenfalls auch gegen die BDO Deutsche Warentreuhand zu.

Nach einer anonymen Strafanzeige sollen die Kredit gebenden Banken – unter anderem die Dresdner Bank und die Landesbank Baden-Württemberg – bereits im April 2005 darauf bestanden haben, dass eine Sonderprüfung zum Forderungsbestand der Thielert AG durchgeführt wird. Diese Sonderprüfung wurde anschließend von der BDO Deutsche Warentreuhand vorgenommen. Dabei wurde überprüft, ob die Kunden den von Thielert jeweils angegebenen Forderungsbestand auch bestätigen können. Derartige Saldenbestätigungen erfolgten jedoch in lediglich zwei von 37 Fällen. Tatsächlich konnten so lediglich 0,03 % der überprüften Forderungen verifiziert werden. Dennoch scheinen sowohl die BDO als auch die Banken zu dem Schluss gekommen zu sein, dass schon „alles in Ordnung“ sei, sie stellten – soweit bekannt – auch keine weiteren Nachforschungen an und bereiteten den Börsengang vor.

So erfolgte im November 2005 der Börsengang der Thielert AG. Der Ausgabepreis der Aktien betrug € 13,50. Der Emissionsprospekt enthält jedoch kein einziges Wort zu der durchgeführten Sonderprüfung.

„Besonders pikant ist dabei, dass sowohl die Dresdner Bank als auch die Landesbank Baden-Württemberg als Konsortialbanken an dem Börsengang der Thielert AG beteiligt waren und die Hälfte des Emissionserlöses für die Rückführung der unter anderem gegenüber der Dresdner Bank und einer Tochter der Landesbank Baden-Württemberg bestehenden Kreditverbindlichkeiten bestimmt war.“ meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Nach Auffassung der Anwälte hätte bereits der Umstand, dass überhaupt eine Sonderprüfung durchgeführt wurde, zwingend im Emissionsprospekt Erwähnung finden müssen. Erst recht gelte das für den vorliegenden Fall, weil tatsächlich lediglich 0,03 % der überprüften, angeblichen Forderungen von den Schuldnern auch bestätigt wurden und deshalb von vornherein erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der angeblichen Forderungen angebracht gewesen seien.

Mögliche Prospekthaftungsansprüche der Aktionäre drohen allerdings zum 17.11.2008 zu verjähren. Die Anleger sollten etwaige Ersatzansprüche deshalb dringend von einem spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Thielert AG" anschließen.

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Donnerstag, Mai 29, 2008

Antec Solar International AG/Ökologik Ecovest AG & Co. Finance XII KG: Insolvenzverfahren eröffnet.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche.

Im Zuge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ANTEC SOLAR INTERNATIONAL AG ist auch über das Vermögen der ECOVEST AG, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies bedeutet nicht nur für die Aktionäre nichts Gutes, sondern auch für eine Vielzahl von Anlegern, die in Fondsgesellschaften investiert haben, die die eingesammelten Geldern an die ECOVEST AG weitergeleitet haben.

Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth, die schon zeit ca. 2 Jahren mit dem Fall beschäftigt ist, war es im vergangenen Jahr noch gelungen, für einen Anleger der Ökologik Ecovest AG & Co. Finance Fonds XII KG einen Teil seiner Einlage erfolgreich einzufordern. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mussten aber auch hier wegen § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO unterbleiben.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war Gegenstand des Unternehmens die „einmalige Gewährung eines Darlehens in Höhe von max. € 2.500.000,00 an die Muttergesellschaft i.S.d § 290 HGB, die ÖKOLOGIK ECOVEST AG, Frankfurt/Main.“ Im August 2006 erhielten die Fonds-Anleger ein „Wandelungsangebot in Aktien“. Ausgeführt wurde im Schreiben an die Anleger: „Die von Ihnen eingezahlten Gelder in die Fonds KG wurden bestimmungsgemäß an die Antec Solar als Darlehen weitergereicht. Da jetzt diese Gelder fällig werden, möchte das Fondsmanagement gerne erreichen, dass die Rückführung der Darlehen nicht nur in Geld, sondern vor allem auch in Aktien der dann börsennotierten Solarfabrik geschehen kann.“

Lesen konnte man bereits im September 2006, dass die ANTEC SOLAR ENERGY AG die Hälfte ihres Grundkapitals verloren hatte. Bei der ANTEC SOLAR INTERNATIONAL AG handelt es sich um die Produktionsgesellschaft der ANTEC SOLAR ENERGY AG. Die ANTEC SOLAR ENERY AG änderte im Frühjahr 2007 ihren Namen in ECOVEST AG. Für den BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde war bereits damals klar, dass es sich bei dem Umtauschangebot nicht um ein vorteilhaftes Geschäft für die Fonds-Anleger handelte - nach seiner Einschätzung war die Darlehensempfängerin einfach nicht in der Lage, das ausgereichte Darlehen zurückzuzahlen. Die Entwicklung zeigt, wie berechtigt diese Einschätzung war.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber den Verantwortlichen.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Antec Solar/Ökologik Ecovest AG & Co. KG“ anschließen.

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Mittwoch, Mai 28, 2008

Neue Informationen zum Betrugsfall ECZ EU-Car Zentrale GmbH

Das Insolvenzverfahren gegen die EU-Car Zentrale GmbH in Tettnang ist zwischenzeitlich eröffnet. Wie wir von verschiedenen Mandanten erfahren haben, hat der Insolvenzverwalter Schultze & Braun alle Geschädigten, deren Fahrzeuge auf die ECZ GmbH zugelassen sind, zwischenzeitlich angeschrieben und ihnen generell angeboten, ihnen das Fahrzeug zu verkaufen. Der Insolvenzverwalter weist selbst darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn keine Eigentumsrechte anderer geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass eventuell für die per Mietkauf überlassenen Fahrzeuge kein Versicherungsschutz mehr besteht, hat der Insolvenzverwalter den Gebrauch der Fahrzeuge untersagt. Zumindest die von der ECZ GmbH bei der Barmenia versicherten Fahrzeuge haben offenbar keinen Versicherungsschutz mehr.

Hier empfiehlt es sich, mit den Zulassungsstellen Kontakt aufzunehmen, die allerdings nicht generell bereit sind, Auskünfte zu geben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz nicht erlaubt ist.

Wir gehen derzeit davon aus, dass ein unmittelbarer Abschluss der Versicherung über eine andere Versicherungsgesellschaft möglich ist. Soweit die Fahrzeuge nicht auf die ECZ GmbH zugelassen sind, gilt das genannte Datum für den Ablauf des Versicherungsschutzes nicht. Hier können sich unterschiedliche Daten ergeben, je nach dem wie lange der Halter die Versicherung vorausbezahlt hat. Eine Klärung ist hier dringend geboten. Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte helfen hier gerne weiter.

Weiterhin gilt, dass ohne klare Prüfung der Rechtslage eine Herausgabe des Fahrzeugs an eine Leasinggesellschaft oder der Kauf der Fahrzeuge zu einem von der Leasinggesellschaft verlangten Preis höchst gefährlich ist. Wir können von einer solchen Handlung nur abraten warnt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Mai 27, 2008

Medico Immobilien Fonds

Unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds sind in den Jahren 1984 – 2005 von der Gebau AG aus Düsseldorf 52 geschlossene Immobilienfonds mit einem Zeichnungskapital von 385 Mio. Euro aufgelegt worden.

An den verschiedenen Fonds haben sich insgesamt rund 15.000 Anleger als Gesellschafter beteiligt. Von den derzeit noch bestehenden 38 Medico Fonds, die allesamt als Kommanditgesellschaft gestaltet sind, befinden sich viele in wirtschaftlicher Schieflage. So können bei der überwiegenden Zahl der Fonds gar keine bzw. nur geringe Ausschüttungen an die Gesellschafter geleistet werden. Teilweise weichen die tatsächlichen Ausschüttungen der Fonds bis zu 38 % von den prospektierten Ausschüttungen ab. Die von der Gebau AG übernommenen Mietgarantien sind zum Teil bereits ausgelaufen, was zu einer drastischen Verschlechterung der Vermietungssituation und somit zu einer Reduzierung der Mieteinnahmen geführt hat.

Vermittelt wurden die Medico-Fonds von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG und der Bonnfinanz AG.

Bei einer Durchsicht der Verkaufsprospekte fallen einige Unstimmigkeiten im Hinblick auf die getroffenen wirtschaftlichen Prognosen auf. So sind die Mieteinnahmen, insbesondere die prognostizierten Mietsteigerungen unter Berücksichtigung der gewählten Immobilienstandorte als unrealistisch anzusehen. Nur durch die zu hoch prognostizierten Mieteinnahmen konnte bei vielen der Immobilienfonds überhaupt eine Deckung der Ausgaben und Ausschüttungen rechnerisch dargestellt werden. Bei einigen der Fonds betragen die weichen Kosten, also die Kosten für den Vertrieb und die Prospekterstellung, über 30 % der Gesamtinvestitionssumme.

Bei dem Medico Fonds Nr. 30 stellt sich die wirtschaftliche Situation derzeit besonders prekär dar. So sind die Ausschüttung der Gesellschaft über 30 % hinter den prognostizierten Ausschüttungen zurück geblieben. Zudem hat das Auslaufen der Mietgarantie der Gebau AG zum 31.12.2004 zu Mindereinnahmen von 4,5 Millionen Euro pro Jahr geführt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der Bremer Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, sei das Fondskonzept von Anfang an nicht tragfähig gewesen, weil das Fondsobjekt zu einem zu hohen Preis erstellt worden sei und die "weichen Kosten" mit 33 % branchenunüblich hoch gewesen seien. Die prognostizierten Mieten und Mietsteigerungen seien daher nicht zu realisieren gewesen. Zahlreiche Fondsgesellschafter haben bereits ihren Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Am 5. Juni 2008 findet in Düsseldorf eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, auf der über eine Sanierung des Fonds beraten werden soll.

Bei den Medico Immobilienfonds handelt es sich um Kapitalanlagen mit hohen wirtschaftlichem Risiko. So stellt sich für die Anleger wie bei jeder Kommanditgesellschaft die Frage, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um eine echte Rendite oder nur um eine gewinnunabhängige Entnahme handelt, durch die die Kommanditisteneinlage vermindert wird. Sofern die vorgenommenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft stammen, lebt die Haftung des Anleger gemäß § 172 Abs.4 HGB wieder auf, so dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, neben der verlorenen Einlage auch noch auf Rückgewähr der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann.

Neben einer Inanspruchnahme der Gebau AG als Prospektverantwortliche, kommen nach Ansicht der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank sowie gegen die Bonnfinanz AG wegen Falschberatung in Betracht. Aufgrund der institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen dem Initiator der Medico Fonds und der Apotheker- und Ärztebank eG ist diese gegenüber den Anlegern zu einer Aufklärung über die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Risiken verpflichtet. Zu prüfen wird dabei insbesondere sein, ob die Apotheker- und Ärztebank eG und die Bonnfinanz AG als bei den von ihnen vermittelten Medico Immobilienfonds ihrer Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, also der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Immobilienobjektes, Genüge getan haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bestehen für die geschädigten Anleger nach Einschätzung der KWAG Rechtsanwälte gute Aussichten ihre Schadensersatzansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.

Erste Urteile bestätigen die Rechtsauffassung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte. So wurde die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG bereits wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an der Medico Immobilien Fonds Nr. 33 KG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile verurteilt.

Folgende Medico Fonds bleiben derzeit hinter den propektierten Erwartungen zurück:

Medico Fonds Nr. 20 SB-Warenhaus TOOM-Markt Gummersbach
Medico Fonds Nr. 21 Neuwied (Teilverkauf)
Medico Fonds Nr. 22 Objekt Hollage
Medico Fonds Nr. 23 Einkaufszentrum Bensberg
Medico Fonds Nr. 24 Geschäfts- und Wohnhaus Detmold
Medico Fonds Nr. 25 Seniorenstift Schwenningen
Medico Fonds Nr. 26 Seniorenwohn- und Pflegeheim Bad Rappenau
Medico Fonds Nr. 27 Airport-Hotel Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 28 Linder-Hotel Leipzig
Medico Fonds Nr. 29 Büro- und Geschäftshaus Erfurt
Medico Fonds Nr. 30 Bürozentrum Halberstädter Str. Magdeburg
Medico Fonds Nr. 31 Bürogebäude Berlin Miraustr. 48–54
Medico Fonds Nr. 32 Stadtteilzentrum Berlin Hermannstr.
Medico Fonds Nr. 33 Wohn- und Bürocenter Leipzig-Hamburg
Medico Fonds Nr. 34 Büro Berlin, Büro Leinefelde
Medico Fonds Nr. 35 Wohnungen Berlin, Büro Leipzig
Medico Fonds Nr. 36 Büro- und Verwaltungsgebäude Leipzig, Torgauer Straße
Medico Fonds Nr. 37 Dresden Waldschlößchen
Medico Fonds Nr. 38 Magdeburg Damaschkeplatz
Medico Fonds Nr. 39 Dresden Johannstadt
Medico Fonds Nr. 40 Berlin-Karlshorst, Büro- und Geschäftsgebäude
Medico Fonds Nr. 41 Gera, Potsdam, Quedlinburg
Medico Fonds Nr. 42 Multiplex-Kino UFA-Palast Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 43 Dresden Kristallpalast
Medico Fonds Nr. 44 Berlin
Medico Fonds Nr. 45 Technologiezentrum Bielefeld
Medico Fonds Nr. 46 Objekte Leverkusen, Düsseldorf, Duisburg
Medico Fonds Nr. 47 Marienfelde
Medico Fonds Nr. 48 Objekte Köln und Monschau
Medico Fonds Nr. 49 Objekte Speyer und Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 52 Seniorenpark Neustadt


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Montag, Mai 26, 2008

Rückvergütungen in Bankenkreisen: Schadensersatz und Herausgabe

Hoher Aufmerksamkeit unter Kunden von Banken und Sparkassen erfreut sich aktuell das Thema „Verdeckte Gebühren“. Viele Anleger, sind unangenehm überrascht davon, dass das Kreditinstitut ihres Vertrauens über Jahre hinweg ohne ihr Einverständnis und hinter ihrem Rücken bei Fondsauflegern und vergleichbaren Anbietern Gebühren abkassierte, und verlangen Aufklärung und Herausgabe der Zuflüsse.

Immer häufiger treffen sie dabei auf barsche Ablehnung ihrer berechtigten Wünsche. Die Reaktionen der Kreditwirtschaft reichen von langatmigen Ausflüchten bis zur schlichten Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen und der ultimativ vorgetragenen Aufforderung, das Depot zu einem anderen Institut zu verlagern.

Oft übersehen wird, dass das Vereinnahmen verdeckter Gebühren nicht nur zu einem Herausgabeanspruch führen kann und die Bank die Zuflüsse an den Kunden weiterzugeben hat. In vielen Fällen bestehen sehr viel weiter gehende Ansprüche. Wer etwa Verluste erlitten hat mit auf Grund Beratung durch Banken oder Sparkassen gezeichneten Fondsbeteiligungen oder Investmentfondsanteilen, kann allein auf Grund verheimlichter Kick-Back-Zahlungen Schadensersatzansprüche wegen aller Verluste einer Anlage geltend machen, die weit über einen Gebührenbetrag hinausgehen können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf in diesem Zusammenhang umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Vorgehensweise eine konkrete Gefährdung des Kunden und Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an. Schon die unterbliebene Aufklärung darüber führt zu Schadensersatzansprüchen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgt diesen Ansatz aktuell und mit Erfolg für VIP Medienfonds Anleger.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind aus solchen Zusammenhängen resultierende Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Bei Anlageprodukten wie geschlossenen Immobilien- und Medienfonds gilt die kurze, kenntnisunabhängige Frist oft nicht. Vielmehr kommt es nicht selten auf Kenntniserlangung an, die dem Kunden häufig später erst zuteil wird, etwa im Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder durch Presseberichte. Auch schützt die kurze Frist des Wertpapierhandelsgesetzes ein Kreditinstitut nicht, das seinen Kunden vorsätzlich schädigte. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche darüber hinaus Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über ihm bisher vorenthaltene Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber vor einigen Jahren erfordert oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Am Dienstag den 20.05.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Windkraft Italien KG eröffnet. Wie bereits berichtet, wurde seitens des Finanzamts Hamburg ein Insolvenzantrag gestellt, nachdem die EECH ihren Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkam.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Windkraft Italien KG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Windkraft Italien“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Windkraft Italien KG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht. Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Leipzig West AG: Erstes Haftungsurteil gegen Wirtschaftsprüfer

Mit Urteil vom 7.5.2008 verpflichtet das Landgericht Leipzig einen Wirtschaftsprüfer zur Zahlung von 5.273,89 € an den klagenden Anleger.

Im Fall der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar für ihren Mandanten Schadenersatz aufgrund von Prospekthaftung erstritten. Die Richterin zog den Wirtschaftsprüfer zur Verantwortung, der den Jahresabschluss 2004 der Wohnungsbaugesellschaft in seinem Testat uneingeschränkt bestätigte. Dieses uneingeschränkte Testat war in dem Prospekt abgedruckt, der für den Kläger im März 2006 die Grundlage für den Kauf von Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 5.000 € bildete.

Das Landgericht Leipzig begründet seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung (Aktenzeichen 08 O 2934/07) damit, dass Wirtschaftsprüfer als sogenannte Garanten ebenso wie die Initiatoren der Prospekthaftung unterliegen. Im aktuellen Fall habe der Beklagte mit Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks und der Zustimmung zum Abdruck seines Testats im Prospekt den unzutreffenden Eindruck vermittelt, den Jahresabschluss 2004 aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche Umfeld der Gesellschaft abschließend geprüft zu haben. Für das Gericht steht fest, dass dieser Sachverhalt nicht zutrifft und dass der beklagte Wirtschaftsprüfer die Prüfungshandlungen noch nicht beendet hatte, als er im Juni 2005 das Testat erteilte.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar kommentiert die Entscheidung des Landgerichts Leipzig: „Soweit wir wissen, ist dies das erste Haftungsurteil gegen einen Wirtschaftsprüfer in dem Anlageskandal der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West. Es ist nur konsequent und richtig, dass der beklagte Wirtschaftsprüfer zu Schadenersatz verurteilt wird. Wir begrüßen sehr, dass unser Mandant seine Einlagen plus Zinsen zurückerstattet bekommt.“

Circa 28.000 Anleger haben insgesamt ca. 552 Millionen € in Schuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG investiert. Im Juni 2006 meldete das Unternehmen Insolvenz an; der Insolvenzverwalter beziffert den Schaden mit ungefähr 250 Millionen €. Die Anleger kämpfen nun um ihre Investitionen, da bislang nur eine Insolvenzquote von weniger als 10% in Aussicht gestellt wurde.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anschließen.

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Freitag, Mai 23, 2008

„Schrottimmobilien“-das Buch von Dr. Walter Späth! Hohe Nachfrage bestätigt immensen Aufklärungsbedarf!


Buch „Schrottimmobilien –Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung- Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ von Dr. Walter Späth, ca. 290 Seiten, DIN A 5 Format, 2008, Hardcover, jetzt für 39,90 € beim BSZ® e.V. zu bestellen.

Schrottimmobilien – Ein Thema, das in seiner Aktualität in nichts eingebüßt hat. Ca. 300.000 bis 1 Million Deutsche ließen sich in den letzten Jahren eine derartige minderwertige Kapitalanlage-Immobilie vermitteln, viele von ihnen stehen vor dem Ruin, einige wählten gar den Suizid. Für die Betroffenen ist Information daher unerlässlich, um sich umfassend und unabhängig über das Thema zu informieren.

Gerade auch in den letzten Jahren gab es einige sehr wichtige höchstrichterliche Urteile, die zum Thema „Schrottimmobilien“ gesprochen wurden, gerade auch in letzter Zeit werden wieder verstärkt „Schrottimmobilien“ an unbedarfte Kapitalanleger vertrieben. Umso mehr freuen wir uns, dass wir mit der Buch-Neuerscheinung „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ aus dem Berliner SKVS-Verlag, von dem Autor, dem Berliner Anlegerschutzanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), zur Aufklärung bei dieser schwierigen Materie beitragen können.

Das Buch hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN A 5-Format, einen schönen und soliden Hardcovereinband, ist im hochwertigen Offset-Druckverfahren gedruckt und behandelt viele für Geschädigte, Fachleute, aber auch für interessierte Kapitalanleger, die eine Immobilie als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, wichtige Themen, wie:

- Gegen wen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht?
- Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Jahre 2004 bis Ende 2007 zum Thema Schrottimmobilien wird dargestellt und intensiv ausgewertet, in welchen Fallgruppen haben Geschädigte bessere, in welchen Fallgruppen schlechtere Schadensersatzchancen?
- Worauf muss beim Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage geachtet werden, welche Fallen lauern und wie kann somit die Spreu vom Weizen getrennt werden, um den Erwerb einer Schrottimmobilie zu vermeiden?
- Droht die Staatshaftung? Können die geschädigten Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und was sind die Voraussetzungen dafür?
- Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam vor Schrottimmobilien zu schützen und welche Fallen lauern aktuell, die Anleger vermeiden sollten?
-Zahlreiche Checklisten für den Immobilienerwerb, eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht und ein Rechtsprechungsverzeichnis runden das umfangreiche Werk ab.

Der BSZ® e.V. sagt danke für die zahlreichen Bestellungen, die inzwischen eingingen und ausgeliefert wurden, dies zeigt uns, dass der Aufklärungsbedarf in dem Bereich nach wie vor sehr hoch ist und viele Interessierte, Fachleute wie Anleger, dankbar für hochwertige Informationen sind. Die Rückmeldungen zu dem Buch sind, worüber wir uns sehr freuen, in der Regel sehr positiv, in der Regel schildern die Käufer, also sowohl Anleger als auch Fachleute, dass ihnen das Buch eine große Hilfe ist und wertvolle Informationen liefert.

Auch zahlreiche Buchhandlungen haben inzwischen davon Gebrauch gemacht, das Buch mit dem normalen Buchhandelsrabatt von 30 % beim BSZ® e.V. zu bestellen, wir freuen uns, dass es inzwischen auch von einigen bundesweit tätigen Buchhandlungen die ersten Nachbestellungen gab, was zeigt, dass das Buch von Herrn Rechtsanwalt Dr. Späth durchaus einem gewissen Qualitätsanspruch genügt.

Nutzen auch Sie nun die Möglichkeit, das Buch „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb- Staatshaftung“ von BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth zum günstigen Preis von 39,90 € inkl. MwSt (für Buchhandlungen mit 30 % Rabatt) beim BSZ® e.V. per Vorauskasse oder Nachnahme (für Buchhandlungen auch gegen Rechnung) zu bestellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Bestellungen nach dem Eingangsdatum behandeln, da sich jetzt schon abzeichnet, dass die erste Auflage bereits relativ schnell vergriffen sein könnte.
Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Exemplar des Buches „Schrottimmobilien“. Für Bestellungen nutzen Sie bitte unser Bestellformular, wir können Ihnen Bestellungen in der Regel binnen einiger Werktage ausliefern.

Bestellungen bitte an: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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Mittwoch, Mai 21, 2008

Moneypay-Europe; Staatsanwaltschaft München II ermittelt wegen Verdacht des Betruges und illegaler Bankgeschäfte

Wie Frontal21 in ihrer gestrigen Sendung berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft am Landgericht München II im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Anlegergeldern im Millionenbereich gegen Verantwortliche der Internetbank Moneypay-Europe wegen Betruges und illegaler Bankgeschäfte.

Über die Internet – Seite Moneypay-Europe wurden zahlreiche Anleger durch versprochene Traumrenditen dazu verleitet, dem Hintermann Sven Sch. Gelder zur Verfügung zu stellen. Sven Sch. hatte sich als Experte im Devisenhandel ausgegeben und Anlegern Traumrenditen von bis zu 1 % täglich (!) versprochen. Mehrere tausend Anleger nahmen diese Versprechen zum Anlass, Gelder bei Moneypay-Europe einzuzahlen. Anfängliche Buchgewinne veranlassten viele Anleger dazu, nachträglich Ihre Einlage aufzustocken und zum Teil erhebliche Beträge bei Moneypay-Europe einzuzahlen.

Die Anlegergelder sind nach derzeitigem Kenntnisstand verloren, der maßgebliche Drahtzieher Sven Sch. soll untergetaucht sein.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen für geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche gegen die unmittelbar Verantwortlichen von Moneypay-Europe. Ferner prüfen BSZ Vertrauensanwälte, inwieweit Ansprüche gegen die Bankenaufsicht geltend gemacht werden können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Moneypay-Europe" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, Mai 20, 2008

VIP Medienfonds: Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger des VIP 4 Medienfonds Urteil vor dem Oberlandesgericht München gegen die Commerzbank AG

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2008 (Az.: 17 U 4828/07) die Commerzbank AG verurteilt, einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP Medienfonds 4 Schadenersatz zu leisten. Mit der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde, soweit ersichtlich, nunmehr erstmals von einem Oberlandesgericht einem Anleger des VIP Medienfonds 4 unmittelbar Schadensersatz zugesprochen.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 gezeichnet. Der VIP Medienfonds 4 war so konstruiert, dass der einzelne Anleger 54,5 % der Einlage zzgl. Agio aus Eigenmitteln aufzubringen hatte, der Rest wurde obligatorisch über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert.

Das Oberlandesgericht München hat die Commerzbank AG nunmehr dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger das gesamte aus Eigenmitteln aufgebrachte Kapital zu erstatten sowie diesen von den Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des bei der HypoVereinsbank AG im Zusammenhang mit seiner Beteiligung aufgenommenen Darlehens freizustellen.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München auch der Commerzbank AG auferlegt, den Anleger von zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der Medienfondsbeteiligung des Anlegers resultieren. Im Gegenzug ist der Anleger selbstverständlich verpflichtet, seine Medienfondsbeteiligung auf die Commerzbank AG zu übertragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Für die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt dies einen weiteren Erfolg bei den Klageverfahren gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit den VIP Medienfonds dar. Unter Mitwirkung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits das erste Klage stattgebende Urteil gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einer VIP Medienfonds Beteiligung erstritten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.v. vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vor dem Oberlandesgericht München vertrat, rät allen Anlegern des VIP Medienfonds 3 und 4, die diesen Fonds über die Commerzbank AG erworben hatten, die Einleitung rechtlicher Schritte zu prüfen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz:

„Da die Commerzbank AG nur bis zum 30.06.2008 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist es Anlegern des VIP Medienfonds 3 und 4 anzuraten vor Ablauf dieses Zeitpunkts verjährungshemmende Schritte einzuleiten, um der Gefahr vorzubeugen, in einem evtl. späteren Rechtsstreit mit der Commerzbank AG sich mit der Frage der Verjährung der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche auseinandersetzen zu müssen.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Inncona Gruppe – Verdacht auf Kapitalanlagebetrug – Unternehmensverantwortliche in Untersuchungshaft

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Ende der vergangenen Woche mit ca. 50 Steuerfahndern, Kriminalbeamten und Staatsanwälten mehrere Objekte der Inncona-Gruppe in verschiedenen Bundesländern durchsucht, u.a. in Ostwestfalen-Lippe, Saarbrücken, Hof und Koblenz. Im Vordergrund standen dabei die Aktivitäten der Inncona Geschäftsführungs GmbH aus Herford. Die beiden Geschäftsführer wurden festgenommen; ihnen wird Kapitalanlagebetrug und Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Die Inncona-Gruppe hatte in der Vergangenheit von mehreren hundert Anlegern Gelder in Millionenhöhe eingesammelt. In der Regel wurde für jeden Anleger eine GmbH & Co. KG gegründet, deren Kommanditist der Anleger wurde und Komplementärin die Inncona Geschäftsführungs GmbH. Die Geschäftstätigkeit lag dabei meist im Handel, Vermietung und dem Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Investiert wurde schwerpunktmäßig in Bakinettenständer, Bäckerei-Einrichtungen und Plasma-Bildschirme.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Nachdem die Inncona-Anleger bereits im vergangenen Jahr durch ein anonymes Rundschreiben aufgeschreckt wurden, scheinen sich nun die darin behaupteten Vorwürfe zu erhärten. Für den Fall, dass sich die Verdachtsmomente bestätigen sollten, drohen den Anlegern neben dem Verlust des eingesetzten Kapitals u.U. auch Steuernachforderungen des Finanzamtes“.

„In den uns bekannten Fällen wurden die Steuerbescheide nämlich unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, § 164 Abs. 1 AO. Sollte sich nunmehr herausstellen, dass auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben war, so besteht die Gefahr, dass die Steuervorteile Rückwirkend vom Finanzamt aberkannt werden“, ergänzt BSZR e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte.

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Montag, Mai 19, 2008

Arrest gegen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG Herrn Tarik Ersin Yoleri erwirkt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erwirken für Anlegerin dinglichen Arrest gegen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG Herrn Tarik Ersin Yoleri.

Zur Sicherung der Ansprüche gegen den Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (im Folgenden: EECH AG) Herrn Tarik Ersin Yoleri hat die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für eine von ihr vertretene Mandantin am 14.05.2008 vor dem Landgericht Hamburg einen dinglichen Arrest (Aktenzeichen 328 O 320/08) erwirkt. Diese Sicherungsmaßnahme wurde aus folgenden Gründen ergriffen:

Über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG wurde am 01. Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies führt bei den Anlegern, die in Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH AG investiert haben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu großen finanziellen Verlusten.

Hunderte Anleger der EECH AG hatten ihre Inhaberteilschuldverschreibungen bereits vor Insolvenzeröffnung gekündigt, da die EECH AG nicht, wie prospektiert, in regenerative Energien investiert, sondern das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital anderweitig, vor allem in den spekulativen Kunstmarkt angelegt hatte.

Nachdem die EECH AG die Kündigung der Anleger zunächst zurückwies, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für deren Mandanten zahlreiche Urteile vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht erstritten, in denen sich das Gericht der Auffassung der CLLB Rechtsanwälte anschloss und die EECH AG zur Rückzahlung verurteilte.

Auf Grund der Insolvenz der EECH AG können diese Urteile nun nicht vollstreckt werden.

Maßgeblicher Drahtzieher der EECH AG war und ist Herr Tarik Yoleri. Herr Yoleri bekleidet seit dem Jahre 2004 auch das Amt eines Vorstandes bei der EECH AG. Aus diesem Grund hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits zahlreiche Klagen gegen Herrn Tarik Ersin Yoleri wegen deliktischer Haftung eingereicht.

Um die Ansprüche der Anlegerin zu sichern, wurde am 14.05.2008 vor dem Landgericht Hamburg (Az: 328 O 320/08) ein dinglicher Arrest gegen Herrn Tarik Yoleri erwirkt. Das Landgericht Hamburg ordnete wegen des Anspruchs der Antragsstellerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen von Herrn Yoleri an. Die Tatsache, dass das Landgericht Hamburg den dinglichen Arrest erlassen hat, zeigt, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, dass das Landgericht Hamburg nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin davon ausgeht, dass Ansprüche gegen Herrn Yoleri persönlich geltend gemacht werden können.

Anlegern der EECH AG ist daher dringend anzuraten, möglichst umgehend rechtliche Schritte einzuleiten, da im Wege einer Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip gilt, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron weiter.

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Samstag, Mai 17, 2008

Thielert AG-Insolvenz: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Aktionäre!

Nach Tochter Thielert Aircraft Engines meldet auch Mutterunternehmen Thielert AG Insolvenz an. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Unternehmensgründer Frank Thielert wegen des Verdachts des Betrugs und der Bilanzfälschung!

Nachdem das Tochterunternehmen der Thielert AG, die Thielert Aircraft Engines, mit Datum vom 24.04.2008 bereits vor dem Landgericht Chemnitz Insolvenz anmelden musste, wurde inzwischen mit Datum vom 30.04.2008 auch über das Mutterunternehmen, den Hamburger Flugmotorenhersteller Thielert AG, das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Achim Ahrendt bestellt.

An der Börse musste die Thielert-Aktie teilweise mit weiteren erheblichen Kursverlusten kämpfen, zeitweise notierte die Aktie, die im Jahr 2006 noch ca. 28 € wert war, um ca. 50 Cent. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2007 wurde von Thielert verschoben, von dem Unternehmen in einer Pressemitteilung vom 30.04.2008 selber eingeräumt, dass die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Gesellschaft möglicherweise nichtig seien. Die für den 20. Mai 2008 anberaumte Hauptversammlung der Gesellschaft wurde von dem Unternehmen abgesagt.

Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 06.03.2008 bereits die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Thielert AG für nichtig erklärt und dies mit dem Verstoß gegen Bewertungsvorschriften begründet. Inzwischen wird auch gegen den Unternehmensgründer Frank Thielert, der mittlerweile fristlos entlassen wurde, von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des Betrugs und der Bilanzfälschung.

Da zumindestens der Jahresabschluss 2004 auch Basis des Börsenprospekts war, könnte, weil der Abschluss eventuell nichtig war, auch der Prospekt in Teilen nichtig sein, was unter Umständen Prospekthaftungsansprüche der Verantwortlichen gegenüber den Aktionären nach sich ziehen könnte.
Dabei wurden von Seiten der SdK, der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, auch schwere Vorwürfe gegenüber der BDO Deutsche Warentreuhand AG als Wirtschaftsprüfer erhoben.

Gemäß einer Pressemitteilung der SdK vom 01.05.2008 hatte die BDO in den Jahren 2003 bis 2005 als Wirtschaftsprüfer die Bilanzen der Thielert AG geprüft und testiert, zumindestens nach Ansicht der SdK sei die BDO frühzeitig über die erheblichen Zweifel bezüglich der Bilanzierungsmethoden der Thielert AG informiert gewesen. So habe laut SdK diese in mehreren Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der BDO, Christian Dyckerhoff, bereits im Herbst 2006 aussagekräftiges Beweismaterial zur Bilanzmanipulation bei Thielert mit der dringenden Bitte übersandt, zu überprüfen, ob die Testate aufrechterhalten werden könnten, trotzdem seien teilweise noch Testate erfolgt. Die SdK ging sogar in der Pressemitteilung vom 01.05.2008 soweit, der BDO „Beihilfe zum Betrug bei Thielert“ vorzuwerfen.

Die BDO, eine der großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, war den Vorwürfen zwar vehement entgegen getreten, trotzdem werden wohl erst die nächsten Wochen und Monate zeigen, ob hier wirklich alles 100%ig mit rechten Dingen zuging. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher zur Zeit intensiv mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären gegenüber allen in Betracht kommenden Verantwortlichen.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Thielert AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Mai 15, 2008

Ärztefonds: Sekt oder Selters?

Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter der Wohnpark Wittenau GbR wurde zugestellt; Klage des Insolvenzverwalters beim Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR gegen die Gesellschafter ist in Vorbereitung.

Viele Gesellschaften, an denen die Ärztetreuhand als Gründungsgesellschafter beteiligt war (127 Gesellschaften), sind in den letzten Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die in den Emissionsprospekten prognostizierten Mieten wurden nicht erreicht. Die Fremdverschuldung war bei vielen dieser Fonds höher, als dies dem einzelnen Gesellschafter bekannt war. Immer wieder stand der Verdacht im Raum, dass die Gründungsgesellschafter der Fonds, die Fondsobjekte von Baufirmen errichten ließen, welche die Objekte besonders teuer bauten.

Im Ergebnis mussten einige Fonds Insolvenz anmelden und bei einigen anderen Fonds konnte die Insolvenz nur durch den Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken verhindert werden. Die Zukunft wird entscheiden, ob die Sanierungsvereinbarungen, wie beispielsweise bei den Fonds Am Seddinsee 31- 49 Grundstücksgesellschaft GbR oder Residenz Alt-Lankwitz Grundstücksgesellschaft GbR, tragfähig sind.

Nachdem der Geschäftsführer der ÄT und Gründungsgesellschafter sämtlicher Fonds, Herr Peter Joachim Klein, am 25.10.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte (Amtsgericht Charlottenburg Az.: 36k IN 4770/07), ist eine neue Qualität der Probleme bei den Ärztefonds entstanden. Viele Anleger hatten auf Anraten von Kanzleien versucht, gegen den Gründungsgesellschafter selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Letztendlich konnten diese möglichen Schadensersatzansprüche aber nicht vollstreckt werden, da der Insolvenzverwalter die Schulden des Herrn Klein in seinem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2008 mit 136.811.837,24 € beziffert, bei einer verwertbaren Masse von 401.877,44 €. Soweit ersichtlich, wird die verwertbare Masse kaum ausreichen, um davon dass Insolvenzverfahren zu bezahlen.

Viele Anleger der Ärztefonds befinden sich nach wie vor in der Situation, gegenüber den Banken, insbesondere der Berlin Hyp, als Gesamtschuldner zu haften und zudem noch erhebliche Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung ausgegeben zu haben.

Nunmehr hat der Insolvenzverwalter der Wohnpark Wittenau GbR im Klagewege Forderungen geltend gemacht, welche die Gesellschafter nach seiner Auffassung der Berlin Hyp schulden. Auch der Insolvenzverwalter des Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR wird nach hiesigem Kenntnisstand in absehbarer Zeit für die Berlin Hyp Forderungen einklagen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Schurig, der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte das Gericht der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters bzw. der Berlin Hyp, schon aus tatsächlichen- jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht folgen. „Es ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter die Forderungen im Einzelfall überhaupt substantiiert vorgetragen hat. Er ist dafür beweispflichtig, dass Forderungen gegen den einzelnen Gesellschafter bestehen und wie hoch diese Forderungen sind.

Der Insolvenzverwalter, der sich zur Durchsetzung der Forderungen bezeichnenderweise der gleichen Anwaltskanzlei bedient, welche in erheblichem Umfang für die Berlin Hyp selbst tätig ist, hat auch die Berechnungsmethode zur Höhe der Schulden der einzelnen Gesellschafter, von der Berlin Hyp übernommen. Diese Berechnungsmethode geht von einer Verwertungsreihenfolge aus, die für den Gesellschafter extrem ungünstig ist und die dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer quotalen Haftung widersprechen dürfte.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Schurig.

Nach seiner Meinung ergibt sich der wichtigste Einwand gegen die Klage des Insolvenzverwalters aber daraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2006 sowie in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) benannten Gründe, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Das bedeutet, es soll versucht werden, der Berlin Hyp, die Täuschungen des Gründungsgesellschafters Klein zuzurechnen. Unbestritten ist, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft war und dem Anleger eine falsch Verwertungsreihenfolge der Sicherheiten suggerierte. Zu klären ist nun, ob die Bank die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes kannte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG hat in den letzen Tagen für mehrere betroffenen Gesellschafter die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht angezeigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 10, 2008

Securenta AG: Gläubigerversammlung verlegt/Insolvenzverwalter weiter im Amt

Das Insolvenzgericht Göttingen hat den Anschlusstermin zur Gläubigerversammlung am 25.03.2008 vom 13.05.2008 auf den 07.10.2008 verlegt. Als Grund hierfür nannte das Gericht, dass vor der Durchführung des Termins noch über den Befangenheitsantrag gegen den Insolvenzrichter Schmerbach zu entscheiden sei. Hierfür seien weitere Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen. Im Übrigen sei die Abhaltung der Gläubigerversammlung vor dem nun in den Oktober verlegten Termin nicht erforderlich, da das Insolvenzgericht die Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum 30.09.2008 verlängert habe.

Bis zu dem Termin am 07.10.2008 bliebe nach Auskunft des Insolvenzgerichts der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel im Amt. Über dessen Abwahl hat die Gläubigerversammlung bereits am 25.03.2008 abgestimmt. Das Gericht setzt sich damit über den Willen der Gläubigerversammlung als wichtigstes Selbstbestimmungsorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren hinweg. Die Gläubiger gaben ein klares Votum gegen den Insolvenzverwalter ab.

Für die Anleger der „Göttinger Gruppe“ verläuft das Insolvenzverfahren sehr unbefriedigend. Zu Beginn sahen sie sich mit den Äußerungen des Insolvenzverwalters konfrontiert, der die Anleger lediglich als nachrangige Gläubiger qualifizierte, denen nach der Insolvenzordnung kein Stimmrecht zusteht. Zur weiteren Verunsicherung trug der Insolvenzverwalter bei, als er sämtliche Anleger anschrieb und ihnen mitteilte, dass infolge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, der Fiskus sämtliche Steuervorteile zurückverlangen könne. Nun verzögert sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens immer weiter. Auch schafft das Insolvenzgericht es nicht eine klare Linie in das Verfahren zu bringen und sich zu den entscheidenden Fragen zu äußern. Damit schlägt der „größte Finanzskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ selbst im Insolvenzverfahren weitere Wellen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass betroffene Anleger der „Göttinger Gruppe“ eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren beauftragen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta" anschließen.

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Freitag, Mai 09, 2008

Deltoton AG – mit BSZ® e.V. Vertrauensanwälten im Clinch – Rechtsstreit geht in die „zweite Runde“

Im Rechtsstreit der Deltoton AG mit der auf das Anlegerrecht spezialisierten Stuttgarter BSZ® e.V. Vertrauensanwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung unterlag die Deltoton AG den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten mit Urteil vom 26.03.2006 in der ersten Instanz und hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG wird jetzt darüber zu entscheiden haben, ob die von der Deltoton AG beanstandete Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Google Adword Anzeige gegen das Markengesetz verstößt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Da die Frage, ob die Verwendung eines fremden Firmennamens im Internet als Keyword für eine Google Adwords Anzeige zulässig ist, bislang noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden wurde, freuen wir uns natürlich, an der Entwicklung dieser spannenden Rechtsfrage aktiv mitzuwirken. Allerdings haben wir den Eindruck, dass es der Deltoton AG hier weniger um eine angebliche markenrechtliche Verletzung an sich geht, sondern vielmehr darum, kritische Stimmen von Anlegeranwälten auf diese Art und Weise zu unterbinden.“

„So ist uns zum Beispiel aufgefallen, dass mittlerweile bei Eingabe des Keywords ‚Deltoton’ in der Internetsuchmaschine Google auch Anzeigen erscheinen, die auf eine regelrechte Kampagne gegen Anlegeranwälte hinauslaufen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte. „Für eine dieser Seiten ist – was aus dem Impressum hervorgeht - die Deltoton AG selbst verantwortlich. Wir wollen und werden uns dadurch jedoch nicht davon abhalten lassen, unsere Meinung im Rahmen des rechtlich zulässigen zu äußern und uns auch weiterhin kritisch mit den Anlagemodellen von Kapitalanlagegesellschaften auseinandersetzen und betroffene und interessierte Anleger entsprechend informieren.“

Leider hat sich in der Vergangenheit nämlich sehr oft gezeigt, dass Anleger nicht ausreichend über das von ihnen erworbene Anlageprodukt informiert waren. Viele Anleger halten nach der Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert beispielsweise eine atypische oder eine Kommanditbeteiligung oft für eine Art Lebensversicherung. Damit haben Unternehmensbeteiligungen dieser Art jedoch nichts gemeinsam. Dies zeigt, dass die uneingeschränkte Aufklärung und Information durch Dritte nicht nur zuzulassen, sondern im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geradezu geboten ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deltoton" anschließen.

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Donnerstag, Mai 08, 2008

Den Banken droht bei Finanztermingeschäften ein neues Haftungsrisiko in Milliardenhöhe.

Das zeigt der bundesweit erste Fall eines mittelständischen Unternehmens, das sich vor Gericht gegen die Deutsche Bank durchgesetzt hat. Doppeltes Grundsatzurteil: Banken müssen bei Finanztermingeschäften (sog. Swap) mit Unternehmenskunden das Transparenzgebot einhalten. Außerdem müssen sie ihr Gewinninteresse vor Vertragsabschluss offen legen. Damit wurde erstmals die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH auf Finanztermingeschäfte angewendet.

Den Banken droht ein milliardenschweres Haftungsrisiko. Das zeigt ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts zu hochriskanten Finanztermingeschäften, so genannten Swaps. Diese haben Banken in den vergangenen Jahren verstärkt auch mittelständischen Unternehmen als angebliche Zinsoptimierung angeboten. Hohe Verluste auf Kundenseite waren die Folge. Jetzt hat das Frankfurter Landgericht die Deutsche Bank verurteilt, einem mittelständischen Pharmaunternehmen einen Verlust von 240.000 Euro zu ersetzen und von weiteren etwaigen Verlusten von bis zu 560.000 Euro freizustellen (Aktenzeichen: 2-04 O 388/06).

Der Grund: „Die Deutsche Bank hat gegen ihre Beratungspflichten und gegen das Transparenzgebot verstoßen“, fasst Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin die Urteilsbegründung zusammen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte hat im Urteilsfall den Bankkunden gegen die Deutsche Bank vertreten.

1. Der Fall – Vertrag mit Hintertürchen für die Deutsche Bank
2. Bank muss wegen Verstoß gegen Transparenzgebot zahlen
3. Bank muss Schaden ersetzen, weil sie ihr Eigeninteresse verschwiegen hat
4. Das Urteil deckt ein milliardenschweres Haftungsrisiko der Banken auf

1. Der Fall
Die Deutsche Bank hatte einem mittelständischen Pharmazieunternehmen aus Südhessen einen so genannten CMS-Spread-Sammler-Swaps als Zinsoptimierung empfohlen. Rechtsanwalt Kälberer bewertet dieses Finanzgeschäft so: „Das war keine Zinsoptimierung für den Kunden, sondern eine Gewinnoptimierung für die Deutsche Bank.“

Stark vereinfacht lassen sich Swaps als Wetten auf Zinssätze beschreiben. Richtig eingesetzt dienen Swaps dazu, den Zinssatz von Krediten abzusichern und langfristig kalkulierbar zu machen. „Aus diesem sinnvollen Finanzinstrument haben viele Banken hochriskante Spekulationsobjekte gemacht, die selbst Unternehmenskunden kaum verstehen“, kritisiert Kälberer. „Die Berechnung der Risiken und Chancen ist bei diesen Geschäften derart komplex, dass es eines Finanzmathematikers bedarf, um die Konstruktion zu durchschauen. Die Herren Black, Merton und Scholes haben 1997 nicht ohne Grund für die Entwicklung der Optionspreistheorie den Wirtschaftsnobelpreis bekommen.“

Im Urteilsfall konnte der Kunde nach Ansicht von Kälberer nur verlieren. Laut Bewertung des Anwalts war das Verlustrisiko des Bankkunden mindestens 20 mal größer als das der Deutschen Bank. Begründung: Während die Bank im Ergebnis 40.000 Euro riskierte, war für den Kunden ein Verlust von 800.000 Euro relativ wahrscheinlich. Denn der Kunde hatte kein Kündigungsrecht, sollte also im ungünstigsten Fall fünf Jahre lang jeweils 80.000 Euro pro Halbjahr zahlen. Anders die Bank. Diese hielt sich laut den AGB ein Hintertürchen offen und konnte bei für sie ungünstigem Verlauf schon nach einem Jahr aus dem Vertrag aussteigen, also mit einem maximalen Verlust von 40.000 Euro. „Der 2/3 Teufel steckt immer im vermeintlich harmlosen Kleingedruckten“, warnt Rechtsanwalt Kälberer, „die Vertragsklauseln waren im Urteilsfall so nachteilhaft formuliert, dass der Bankkunde nach unserer Überzeugung mit seiner Unterschrift schon mindestens 100.000 Euro verloren hatte.“ Das hat das Frankfurter Gericht offenbar ähnlich bewertet. Für die Rückzahlungspflicht der Deutschen Bank gab es gleich eine doppelte Begründung:

2. Die Bank verstieß gegen das Transparenzgebot. Deshalb ist der Vertrag unwirksam Erstens ist der Vertrag unwirksam, weil die Deutsche Bank gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen hat. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Transparenzgebot in erster Linie gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Vollkaufleuten und Unternehmen trauen die Gerichte dagegen in wirtschaftlichen Fragen mehr Durchblick und Entscheidungskompetenz zu. Anders im Urteilsfall. Denn hier ging es um Finanztermingeschäfte. Und diese gehörten nicht zur normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Trotzdem hat die Deutsche Bank ihrem Kunden einen fertigen Vertrag aufgetischt, in dem die Hauptleistungspflichten mit Hilfe von mathematischen Formeln komplizierter dargestellt wurden als nötig und möglich.

Das war ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, urteilte das Gericht. Denn eine Bank muss ihre AGBso verständlich formulieren, dass die Kunden ihre Belastung „unschwer mit möglichst wenigen Zwischenschritten“ und „mit hinreichender Präzision“ erfassen können. Mit anderen Worten: „Die Bank darf die Gewinnchancen und Verlustrisiken nicht unnötig verklausulieren, sondern muss dem Kunden reinen Wein einschenken. Unter Zugrundelegung dieses Urteils dürfte eine Vielzahl von Swap- Geschäften unwirksam sein,“ sagt Rechtsanwalt Kälberer. Weil sich die Deutsche Bank im konkreten Fall nicht an das Transparenzgebot gehalten hat, ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

3. Die Bank verschwieg ihr Eigeninteresse und muss deshalb Schadensersatz zahlen. Zweitens ist die Deutsche Bank schadensersatzpflichtig. Auch in diesem Punkt ist die Urteilsbegründung spektakulär. „Das Frankfurter Landgericht hat die so genannte Kickback- Rechtsprechung erstmals auf Finanztermingeschäfte angewendet“, sagt Anlegeranwalt Kälberer. Kickbacks heißen im Finanzjargon die Provisionen, die Banken und andere Vermögensberater von Dritten (z.B. von Fondsgesellschaften oder Versicherungen) für den Abschluss von Geschäften kassieren. Dass das ohne Wissen der Kunden geschieht, hat der Bundesgerichtshof den Banken bei Aktienfonds bereits untersagt. Denn Bankkunden haben das Recht zu erfahren, wie hoch der wahre Preis eines Aktienfonds ist und welches Eigeninteresse die Bank bei dem Geschäft verfolgt. Kälberer: „Hält eine Bank hinter dem Rücken ihrer Kunden die Hand auf, können diese nicht abschätzen, ob die Bank ihnen eventuell nur deshalb zu der Anlage rät, weil sie dabei doppelt verdient.“ Vergleichbar die Lage im Urteilsfall. Auch hier hatte die Deutsche Bank ein eigenes Gewinninteresse am Vertragsabschluss. Wie viel sie letztlich mit dem Swap verdienen wollte, hat sie ihrem Kunden jedoch nicht mitgeteilt. Genau das hätte sie aber tun müssen, urteilte das Frankfurter Landgericht. Denn bei Finanztermin- und Wertpapierhandelsgeschäften können sich die beratenden Banken nicht darauf zurückziehen, dass die Kalkulation der Gewinnmarge allein ihre Sache und ein Betriebsgeheimnis sei. Das Frankfurter Landgericht hat in dem 45 Seiten umfassenden Urteil auch festgestellt, was zu den „zweckdienlichen und somit zwingend mitzuteilenden Informationen“ gehört: Der Marktwert des angebotenen Vertrags und die Gewinnmarge der Bank. Beide Informationen sind zwingend, weil die Kunden mit ihrer Hilfe leichter erkennen können, ob die Bank bei der Beratung ein Eigeninteresse verfolgt und wie hoch dieses ist. „Schweigt sich eine Bank vor Vertragsabschluss über den Marktwert des angebotenen Finanztermingeschäfts und ihre eigene Gewinnmarge aus, verstößt sie gegen ihre Aufklärungspflichten als Berater“, erklärt Rechtsanwalt Kälberer. Die Folge: Die Bank wird schadenersatzpflichtig und muss dem Kunden den erlittenen Verlust ersetzen. Im Urteilsfall waren das 240.000 Euro. Die Mandantin der Kanzlei Kälberer & Tittel wurde aber auch von dem Restrisiko befreit. Ohne Urteil hätte sie mit dem gleichen Swap-Vertrag einen weiteren Verlust von 540.000 Euro befürchten müssen.

4. Der Urteilsfall zeigt, wo der Bankenbranche das nächste Haftungsrisiko droht. Das Urteil geht über die Bedeutung eines Einzelfalls hinaus. „Das Urteil wird viele Banker aufschrecken“, sagt Kälberer. Der Grund: Ähnliche Finanztermingeschäfte wie die Deutsche Bank haben auch andere Bankhäuser in den vergangenen Jahren in den Markt gedrückt. Die Kanzlei Kälberer & Tittel bereitet neben weiteren Klagen gegen die Deutsche Bank auch Klagen gegen die IKB Bank oder die Berenberg Bank vor. Kälberer ist zuversichtlich. In jedem Einzelfall findet er gleich mehrere Ansatzpunkte, wie sich die Bankkunden vor Gericht gegen Verluste wehren können. „Unsere Köcher sind voll“, sagt der Anlegeranwalt.

Mit dem Transparenzgebot hat eine Vielzahl von Swaps ein Problem. „Manche Banken haben aus ihren AGB für Swaps eine regelrechte Schnitzeljagd gemacht, bei der die Kunden von einer Klausel zur nächsten verwiesen werden“, kritisiert Kälberer. „Andere Banken waren nicht einmal selbst in der Lage, die zu erwartenden Verluste richtig zu errechnen. Die haben ihre Kundschaft mit falschen Rechenbeispielen in die Irre geführt.“ Neben der Transparenzsünde können Anleger auf die Kickback-Rechtsprechung setzen. Laut Kälberer hat fast jeder komplexere Swap ein Kickback-Problem. „Das Schweigen der Banken über ihre eigenen Gewinninteressen wird den meisten neuen Swap-Konstruktionen das Genick brechen“, prognostiziert der Berliner Anwalt.

Das befürchten offenbar auch viele Banker. Zumindest war das Interesse der Bankjuristen im Frankfurter Fall enorm groß. Bei der Beweisaufnahme war fast jeder Zuschauerplatz im Gerichtssaal mit Juristen und Mitarbeitern der Deutschen Bank besetzt. „Das hatte ich noch nie, dass die Rechtsabteilung einer Bank gleich in Stärke einer Fußballmannschaft anrückt“, sagt Kälberer, der seit 14 Jahren Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.

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VIP Medienfonds: Vor weiterem Prozesserfolg gegen Commerzbank

In den von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor verschiedenen Landgerichten geführten Prozessen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und 4 gegen die Commerzbank ist ein weiterer Schritt erfolgreich getan.

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 17.04.2008 die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass schon nach dem wechselseitigen Parteivortrag vom Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen ist. Weiter hält es das Gericht für unstreitig, dass eine Thematisierung der Provisionsrückvergütung zugunsten der Commerzbank durch die Mitarbeiterin des Kreditinstitutes in der Beratungssituation nicht erfolgt ist. Es ergebe sich zwar aus dem Prospekt VIP 4, der erst bei der Unterzeichnung des Erwerbs der Fondsanteile übergeben worden sei, dass 5% Agio und 4,9% Eigenkapitalvermittlung gezahlt werden, nicht aber, dass und in welcher Höhe diese Anteile der Commerzbank zufließen sollten. Darüber sei nach Überzeugung der Kammer in der Beratungssituation oder anderweitig nicht aufgeklärt worden.

Die Kammer geht deshalb von einer Pflichtverletzung der Commerzbank aus, die damit vor einer weiteren Verurteilung zum Schadensersatz durch ein Gericht stehen dürfte, in dessen Zuständigkeitsbereich zahlreiche weitere Geschädigte angesiedelt sind. Der konkrete Geschehensablauf bis hin zur zu späten Übergabe von Prospekten entspricht den Erfahrungen der allermeisten Mandanten der Kanzlei, so dass diese erneut erfreuliche Entwicklung ein weiteres Mal Beispiel geben sollte für andere Verfahren. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt.

Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, Mai 07, 2008

Victory Medienfonds: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer

Nach langen und intensiven Ermittlungen hat nunmehr die Staatsanwaltschaft Augsburg Anklage gegen den Kopf der Victory Medienfonds, Herrn Franz Landerer erhoben. Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde auch den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Einsicht in die aufschlussreichen Ermittlungsakten gewährt. Ausweislich der der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Anklageschrift wird Herrn Franz Landerer Untreue und Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Der Straftatbestand der Untreue wird in der Anklageschrift darauf gestützt, dass die von den Fondsgesellschaften Victory 20. und 22. Film Prod. GmbH erzielten Lizenzerlöse ohne Rücksicht auf bestehende vertragliche Verpflichtungen für Ausschüttungszahlungen anderer Multimedia Fonds Verwendung gefunden haben.

Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Landerer Steuerhinterziehung vor.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse lassen sich auch für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Anleger der betroffenen Victory Medienfonds verwerten.

Den Anlegern der verschiedenen Victory Medienfonds ist dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Landerer, aber auch gegen sonstige Beteiligte, wie beispielsweise Anlageberater prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits viele Anleger der verschiedenen Victory Medienfonds vertritt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Anleger der betroffenen Victory Medienfonds Rückforderungen von Ausschüttungen sowie Steuernachzahlungen drohen können.

Anleger haben seit Beginn der 90er Jahre insgesamt rund € 350 Millionen in die verschiedenen Medienfonds der Victory Gruppe investiert. Finanziert werden sollten damit Zeichentrickfilme und Fernsehserien. Die Victory Media AG war Ende 2006 in die Schlagzeilen geraten, als sie Insolvenz anmelden musste.

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DHB Dreiländer Handels Beteiligungen: Grundurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Schadenersatz für Anleger der 8. Dreiländer Handels Beteiligung (8. DHB) und 9. Dreiländer Handels Beteiligung (9. DHB)

Mit Urteil vom 18.4.2008, Az.: I – 16 U 275/06 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der verurteilten Beratungsgesellschaft in die 8. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (8. DHB) sowie in die 9. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (9. DHB) investiert.

Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der beiden Beteiligungen nicht über negative Pressemeldungen aufgeklärt worden. Der Anleger hatte sich mit Nominalbeträgen in Höhe von DM 60.000,00 an der 9. DHB – Beteiligung und in Höhe von DM 85.000,00 an der 8. DHB Beteiligung beteiligt. Auch eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sah das Oberlandesgericht Düsseldorf als nicht gegeben an.

Anleger der 2. bis 11. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaften Walter Fink KG, denen der Abschluss der DHB - Beteiligungen im Rahmen eines Beratungsgespräches empfohlen wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft gute Chancen, ihr Geld zurück zubekommen, wenn sie fehlerhaft beraten wurden. Anleger, die sich bei Dreiländer Handels Beteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher dringend überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das richtungsweisende Urteil erstritten hat.

In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DHB Dreiländer Handels Beteiligungen " anschließen.

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