Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter der Wohnpark Wittenau GbR wurde zugestellt; Klage des Insolvenzverwalters beim Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR gegen die Gesellschafter ist in Vorbereitung.
Viele Gesellschaften, an denen die Ärztetreuhand als Gründungsgesellschafter beteiligt war (127 Gesellschaften), sind in den letzten Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die in den Emissionsprospekten prognostizierten Mieten wurden nicht erreicht. Die Fremdverschuldung war bei vielen dieser Fonds höher, als dies dem einzelnen Gesellschafter bekannt war. Immer wieder stand der Verdacht im Raum, dass die Gründungsgesellschafter der Fonds, die Fondsobjekte von Baufirmen errichten ließen, welche die Objekte besonders teuer bauten.
Im Ergebnis mussten einige Fonds Insolvenz anmelden und bei einigen anderen Fonds konnte die Insolvenz nur durch den Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken verhindert werden. Die Zukunft wird entscheiden, ob die Sanierungsvereinbarungen, wie beispielsweise bei den Fonds Am Seddinsee 31- 49 Grundstücksgesellschaft GbR oder Residenz Alt-Lankwitz Grundstücksgesellschaft GbR, tragfähig sind.
Nachdem der Geschäftsführer der ÄT und Gründungsgesellschafter sämtlicher Fonds, Herr Peter Joachim Klein, am 25.10.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte (Amtsgericht Charlottenburg Az.: 36k IN 4770/07), ist eine neue Qualität der Probleme bei den Ärztefonds entstanden. Viele Anleger hatten auf Anraten von Kanzleien versucht, gegen den Gründungsgesellschafter selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Letztendlich konnten diese möglichen Schadensersatzansprüche aber nicht vollstreckt werden, da der Insolvenzverwalter die Schulden des Herrn Klein in seinem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2008 mit 136.811.837,24 € beziffert, bei einer verwertbaren Masse von 401.877,44 €. Soweit ersichtlich, wird die verwertbare Masse kaum ausreichen, um davon dass Insolvenzverfahren zu bezahlen.
Viele Anleger der Ärztefonds befinden sich nach wie vor in der Situation, gegenüber den Banken, insbesondere der Berlin Hyp, als Gesamtschuldner zu haften und zudem noch erhebliche Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung ausgegeben zu haben.
Nunmehr hat der Insolvenzverwalter der Wohnpark Wittenau GbR im Klagewege Forderungen geltend gemacht, welche die Gesellschafter nach seiner Auffassung der Berlin Hyp schulden. Auch der Insolvenzverwalter des Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR wird nach hiesigem Kenntnisstand in absehbarer Zeit für die Berlin Hyp Forderungen einklagen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Schurig, der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte das Gericht der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters bzw. der Berlin Hyp, schon aus tatsächlichen- jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht folgen. „Es ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter die Forderungen im Einzelfall überhaupt substantiiert vorgetragen hat. Er ist dafür beweispflichtig, dass Forderungen gegen den einzelnen Gesellschafter bestehen und wie hoch diese Forderungen sind.
Der Insolvenzverwalter, der sich zur Durchsetzung der Forderungen bezeichnenderweise der gleichen Anwaltskanzlei bedient, welche in erheblichem Umfang für die Berlin Hyp selbst tätig ist, hat auch die Berechnungsmethode zur Höhe der Schulden der einzelnen Gesellschafter, von der Berlin Hyp übernommen. Diese Berechnungsmethode geht von einer Verwertungsreihenfolge aus, die für den Gesellschafter extrem ungünstig ist und die dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer quotalen Haftung widersprechen dürfte.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Schurig.
Nach seiner Meinung ergibt sich der wichtigste Einwand gegen die Klage des Insolvenzverwalters aber daraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2006 sowie in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) benannten Gründe, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Das bedeutet, es soll versucht werden, der Berlin Hyp, die Täuschungen des Gründungsgesellschafters Klein zuzurechnen. Unbestritten ist, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft war und dem Anleger eine falsch Verwertungsreihenfolge der Sicherheiten suggerierte. Zu klären ist nun, ob die Bank die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes kannte.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG hat in den letzen Tagen für mehrere betroffenen Gesellschafter die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht angezeigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Viele Gesellschaften, an denen die Ärztetreuhand als Gründungsgesellschafter beteiligt war (127 Gesellschaften), sind in den letzten Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die in den Emissionsprospekten prognostizierten Mieten wurden nicht erreicht. Die Fremdverschuldung war bei vielen dieser Fonds höher, als dies dem einzelnen Gesellschafter bekannt war. Immer wieder stand der Verdacht im Raum, dass die Gründungsgesellschafter der Fonds, die Fondsobjekte von Baufirmen errichten ließen, welche die Objekte besonders teuer bauten.
Im Ergebnis mussten einige Fonds Insolvenz anmelden und bei einigen anderen Fonds konnte die Insolvenz nur durch den Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken verhindert werden. Die Zukunft wird entscheiden, ob die Sanierungsvereinbarungen, wie beispielsweise bei den Fonds Am Seddinsee 31- 49 Grundstücksgesellschaft GbR oder Residenz Alt-Lankwitz Grundstücksgesellschaft GbR, tragfähig sind.
Nachdem der Geschäftsführer der ÄT und Gründungsgesellschafter sämtlicher Fonds, Herr Peter Joachim Klein, am 25.10.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte (Amtsgericht Charlottenburg Az.: 36k IN 4770/07), ist eine neue Qualität der Probleme bei den Ärztefonds entstanden. Viele Anleger hatten auf Anraten von Kanzleien versucht, gegen den Gründungsgesellschafter selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Letztendlich konnten diese möglichen Schadensersatzansprüche aber nicht vollstreckt werden, da der Insolvenzverwalter die Schulden des Herrn Klein in seinem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2008 mit 136.811.837,24 € beziffert, bei einer verwertbaren Masse von 401.877,44 €. Soweit ersichtlich, wird die verwertbare Masse kaum ausreichen, um davon dass Insolvenzverfahren zu bezahlen.
Viele Anleger der Ärztefonds befinden sich nach wie vor in der Situation, gegenüber den Banken, insbesondere der Berlin Hyp, als Gesamtschuldner zu haften und zudem noch erhebliche Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung ausgegeben zu haben.
Nunmehr hat der Insolvenzverwalter der Wohnpark Wittenau GbR im Klagewege Forderungen geltend gemacht, welche die Gesellschafter nach seiner Auffassung der Berlin Hyp schulden. Auch der Insolvenzverwalter des Fonds Kaiserin-Augusta-Hof GbR wird nach hiesigem Kenntnisstand in absehbarer Zeit für die Berlin Hyp Forderungen einklagen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Schurig, der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte das Gericht der Forderungsberechnung des Insolvenzverwalters bzw. der Berlin Hyp, schon aus tatsächlichen- jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht folgen. „Es ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter die Forderungen im Einzelfall überhaupt substantiiert vorgetragen hat. Er ist dafür beweispflichtig, dass Forderungen gegen den einzelnen Gesellschafter bestehen und wie hoch diese Forderungen sind.
Der Insolvenzverwalter, der sich zur Durchsetzung der Forderungen bezeichnenderweise der gleichen Anwaltskanzlei bedient, welche in erheblichem Umfang für die Berlin Hyp selbst tätig ist, hat auch die Berechnungsmethode zur Höhe der Schulden der einzelnen Gesellschafter, von der Berlin Hyp übernommen. Diese Berechnungsmethode geht von einer Verwertungsreihenfolge aus, die für den Gesellschafter extrem ungünstig ist und die dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer quotalen Haftung widersprechen dürfte.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Schurig.
Nach seiner Meinung ergibt sich der wichtigste Einwand gegen die Klage des Insolvenzverwalters aber daraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2006 sowie in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) benannten Gründe, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Das bedeutet, es soll versucht werden, der Berlin Hyp, die Täuschungen des Gründungsgesellschafters Klein zuzurechnen. Unbestritten ist, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft war und dem Anleger eine falsch Verwertungsreihenfolge der Sicherheiten suggerierte. Zu klären ist nun, ob die Bank die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes kannte.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG hat in den letzen Tagen für mehrere betroffenen Gesellschafter die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht angezeigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen