BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es, vor dem Landgericht Frankfurt am Main Rückabwicklung gegenüber der Republik Argentinien in Höhe von 88.939,19 € zu erstreiten.
Mit Urteil vom 19.05.2008 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main in einem von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Fall, die Republik Argentinien dazu, einem Anleger in Zusammenhang mit dem Erwerb von Argentinien-Anleihen den eingesetzten Anlagebetrag in Höhe von 88.939,19 € zurück zu bezahlen (Az: 2-21 O 612/06, noch nicht rechtskräftig).
Die Republik Argentinien legte zwischen 1996 und 1997 diverse Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf, verweigerte jedoch nach Ablauf der Laufzeit die Rückzahlung wegen der damals anhaltenden wirtschaftlichen Krise und berief sich dabei unter anderem auf den sog. „Staatsnotstand“.
Der rechtsschutzversicherte Kläger erwarb dabei in den letzten Jahren Argentinien-Anleihen in Höhe von 88.939,19 €, auch ihm wurde sein Anlagebetrag von der Republik Argentinien nicht zurück gezahlt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend ausführte, liegen die Voraussetzungen für den sog. „Staatsnotstand“ nicht vor, da die wirtschaftliche Krise von Argentinien inzwischen überwunden ist. Das Landgericht Frankfurt am Main führt weiter zutreffend aus, dass bereits das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 festgestellt habe, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gäbe, die einem Staat gegenüber Privatpersonen das Recht einräume, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Die Verurteilung der Republik Argentinien erfolgte Zug- um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.
Trotz allem verweigert Argentinien jedoch nach wie vor die Rückzahlung, eine Vollstreckung der Ansprüche ist daher nach wie vor schwierig, eine Vollstreckung in argentinische Botschaften in Deutschland ist nicht möglich, da diese der „Immunität“ unterliegen. Die Anstrengungen der nächsten Zeit werden daher darauf gerichtet werden, pfänd- und vollstreckbares argentinisches Auslandsvermögen ausfindig zu machen, dass nicht der „Immunität“ unterliegt.
Unter Umständen wird Argentinien in einiger Zeit auch selber einlenken und eine Einigung mit den Anleihengläubigern suchen, denn der Druck auf Argentinien –unter anderem auch durch die bereits erstrittenen Urteile, hier doch noch die Anleihe-Gläubiger auszubezahlen, wird zunehmen. Da Argentinien auch weiterhin Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten platzieren will und vor allem auch von den USA aus massiver Druck auf die argentinische Regierung ausgeübt wird, um Argentinien doch noch zur Zahlung zu bewegen, könnten in einiger Zeit doch noch Überraschungen möglich sein.
Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihen" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Mit Urteil vom 19.05.2008 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main in einem von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Fall, die Republik Argentinien dazu, einem Anleger in Zusammenhang mit dem Erwerb von Argentinien-Anleihen den eingesetzten Anlagebetrag in Höhe von 88.939,19 € zurück zu bezahlen (Az: 2-21 O 612/06, noch nicht rechtskräftig).
Die Republik Argentinien legte zwischen 1996 und 1997 diverse Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf, verweigerte jedoch nach Ablauf der Laufzeit die Rückzahlung wegen der damals anhaltenden wirtschaftlichen Krise und berief sich dabei unter anderem auf den sog. „Staatsnotstand“.
Der rechtsschutzversicherte Kläger erwarb dabei in den letzten Jahren Argentinien-Anleihen in Höhe von 88.939,19 €, auch ihm wurde sein Anlagebetrag von der Republik Argentinien nicht zurück gezahlt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend ausführte, liegen die Voraussetzungen für den sog. „Staatsnotstand“ nicht vor, da die wirtschaftliche Krise von Argentinien inzwischen überwunden ist. Das Landgericht Frankfurt am Main führt weiter zutreffend aus, dass bereits das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 festgestellt habe, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gäbe, die einem Staat gegenüber Privatpersonen das Recht einräume, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Die Verurteilung der Republik Argentinien erfolgte Zug- um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.
Trotz allem verweigert Argentinien jedoch nach wie vor die Rückzahlung, eine Vollstreckung der Ansprüche ist daher nach wie vor schwierig, eine Vollstreckung in argentinische Botschaften in Deutschland ist nicht möglich, da diese der „Immunität“ unterliegen. Die Anstrengungen der nächsten Zeit werden daher darauf gerichtet werden, pfänd- und vollstreckbares argentinisches Auslandsvermögen ausfindig zu machen, dass nicht der „Immunität“ unterliegt.
Unter Umständen wird Argentinien in einiger Zeit auch selber einlenken und eine Einigung mit den Anleihengläubigern suchen, denn der Druck auf Argentinien –unter anderem auch durch die bereits erstrittenen Urteile, hier doch noch die Anleihe-Gläubiger auszubezahlen, wird zunehmen. Da Argentinien auch weiterhin Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten platzieren will und vor allem auch von den USA aus massiver Druck auf die argentinische Regierung ausgeübt wird, um Argentinien doch noch zur Zahlung zu bewegen, könnten in einiger Zeit doch noch Überraschungen möglich sein.
Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihen" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.