Samstag, März 22, 2008

Rente auf Pump

Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen mit hohem Risiko

„Ich sollte eine Lebenslange Rente ohne Risiko bekommen, jetzt habe ich nur noch Schulden!“, bekamen wir kürzlich von einem Anleger zu hören, der sich wegen seiner finanzierten britischen Lebensversicherung an den BSZ® e.V. wandte. Er sollte ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und dieses in eine Rentenversicherung investieren. Da deren Rendite über den Kreditzinsen liege, bezahlten sich die Kreditzinsen von selbst und er erziele noch einen Überschuss. Zahle er diesen regelmäßig in einen Investmentsparplan ein, könne er mit diesem später das Darlehen tilgen. Die lebenslange Rente hätte er so ohne eigene Zahlungen erworben. Dass es sich um ein hoch spekulatives Geschäft auf Kredit mit enormen Verlustrisiken handelte, hatte ihm sein Anlageberater nicht gesagt. Wie wir mittlerweile von zahlreichen Mitgliedern der BSZ® e.V.-Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ wissen, handelte es sich dabei um keinen Einzelfall.

Derartige Modelle wurden und werden noch immer unter Bezeichnungen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan oder Sparenta Kombi-Rente angeboten. Auch wenn sie sich in den Details unterscheiden, basieren sie dem Grunde nach auf einem komplexen Modell. Der Anleger nimmt einen Kredit auf, dafür bezahlt er für die Laufzeit von 10 oder 15 Jahren Zinsen. Den Kredit investiert er in eine Lebens- oder Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen beginnen sofort. Mit der Rente werden zunächst die Kreditzinsen beglichen. Erst nach der Laufzeit des Darlehens tilgt der Anleger die Schuld – auf einen Schlag. So fallen permanent hohe laufende Kreditzinsen an, die der Versicherte als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Auch vorab gezahlte Zinsen in Form eines Disagios lassen sich steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen. Die Rente ist dagegen altersabhängig nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern.

Auf den ersten Blick klangen diese Modelle plausibel. Nicht zuletzt aufgrund der in den uns bekannten Beratungen hervorgehobenen, in der Vergangenheit von Clerical Medical, einem Anbieter von britischen Lebensversicherungen mit Einmalzahlung, dessen Policen in derartigen Modellen in besonders starkem Maße vertreten sind, erwirtschafteten Renditen. Auch in schwierigen Jahren, so die Werbung, seien immer Bonuszahlungen geleistet worden.

Durch die Bayerische Landesbank, die Baden-Württembergische Landesbank, die Schleswig-Holsteinische Landesbank (heute HSH Nordbank) und die Landesbank Hessen-Thüringen sowie diverse Tochtergesellschaften dieses Instituts (LB Swiss, Landeskreditkasse) sowie zahlreiche weitere Banken und Sparkassen im In- und Ausland wurden die Lebens- oder Rentenversicherungen größtenteils zu 100 % finanziert. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank kreditierte derartige Modelle für Ärzte und Apotheker.

Viele dieser Modelle entwickelten sich für die uns bekannten Anleger nicht so, wie es bei der Beratung vorhergesagt wurde. Die desaströse Entwicklung auf dem Aktienmarkt von 1999 – 2002 führte zu massiven Einbrüchen bei den Renditen der abgeschlossenen Versicherungsprodukte und Investmentfonds. Manche Pools von Clerical Medical verloren in dem Börsencrash rund 45 % des Vermögenswertes. Kreditzinsen sind nur noch mit erheblichen Zuzahlungen aus eigenen Mitteln der Anleger erbracht worden. Angesichts der hohen Kredite, die im Vertrauen auf die Sicherheit der Konzepte und der Versicherungen aufgenommen wurden, können die massiv gesunkenen Renditen der Renten- oder Lebensversicherungen für die Anleger existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Statt kalkulierter Renditen von 7,5 % - 8,5 % bei Clerical Medical beläuft sich der deklarierte Wertzuwachs seit 2005 auf lediglich 0,5 %. Wie hoch die abschließende Überschussbeteiligung ausfallen wird, ist aufgrund des nicht nachvollziehbaren Berechnungsmodus nicht vorhersehbar. Auch Generali hat ihre Rentenzahlungen gesenkt, ohne zufrieden stellende Begründung. Auch die Performance von CMI lässt seitdem zu wünschen übrig. Während beispielsweise der FTSE Europe-Index von Mitte 2002 bis Mitte 2007 eine durchschnittliche jährliche 5-Jahres-Rendite von 12 % aufweist, kommen einige CMI-Pools mit garantiertem Wertzuwachs nach eigenen Angaben von CMI auf mickrige 4,2 %.

Viele Anleger sind heute schon nicht mehr in der Lage, die fälligen Zinsen zu zahlen. Die weit hinter den Erwartungen zurückbleibende Entwicklung des Wertes und der Ausschüttungen der Renten- und Lebensversicherungen sowie Investmentfonds lässt darüber hinaus bereits jetzt befürchten, dass die Rückführung der Kredite entgegen der Zusicherungen allein aus den Ablaufleistungen nicht möglich sein wird. Statt eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen, werden hier möglicher Weise bestehende Altersvorsorgen aufgelöst werden und in die Darlehenstilgung fließen müssen.

Welche Angriffspunkte gibt es für betroffene Anleger?

Die Anbahnung der Geschäfte fand häufig in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers statt. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, was je nach Einzelfall eine weitgehende Rückabwicklung zur Folge haben kann.

Die Informationen zu den Renten- bzw. Lebensversicherungen waren in vielen der uns bekannten Fällen nach Ansicht der von uns konsultierten BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwälte unserer Anwälte unzureichend. Es wurde regelmäßig mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben, ohne in entsprechender Deutlichkeit auf die Risiken für die Zukunft hinzuweisen. Dies kann insbesondere Verträge mit Clerical Medical betreffen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, also zu einer Zeit, in der aufgrund des Börsencrashs bereits erhebliche Wertverluste zu verzeichnen waren, bei denen nach unserer Ansicht bereits damals vorherzusehen war, dass sie nicht ohne Auswirkungen auf die künftig zu erzielenden Renditen bleiben konnten. Wenn dennoch uneingeschränkt mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben und diese zur Grundlage des Finanzierungsmodells gemacht wurden, können hieraus gegebenenfalls Schadenersatzansprüche resultieren.

Können aufgrund ungenügender Information der Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical geltend gemacht werden, können diese darüber hinaus im Falle eines verbundenen Geschäfts, welches nach unserer Meinung in der Regel zu bejahen sein wird, der finanzierenden Bank im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffs entgegengehalten werden.

Ferner verstoßen die abgeschlossenen Kreditverträgen oftmals gegen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. So ist in einem großen Teil der Fälle (Bayerische Landesbank, Apotheker und Ärztebank) der Gesamtbetrag aller von den Kreditnehmern zu erbringenden Leistungen fehlerhaft oder gar nicht angegeben. Dies allein hat eine erhebliche Reduzierung der Zinsbelastung für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zinsen zur Folge. Wir haben hier bereits außergerichtlich zufrieden stellende Lösungen erzielt. So reduzierte Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Zinssatz auf 4 % und erteilte Gutschriften für die in der Vergangenheit überzahlten Zinsen.

Wir raten daher, gerade im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme, die bei weiterem Abwarten eintreten können, den Betroffenen umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 21, 2008

Aquis-Fonds: Treuhandgesellschafter haften nicht für Darlehensverbindlichkeiten

Gute Nachricht für die zahlreichen Anleger der Fonds der Aquis GmbH: Wenn sie sich über die Treuhänderin B.O.G.E.N. an dem jeweiligen Fonds beteiligt haben, haften sie nach einer Entscheidung des OLG München nicht für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die von finanzierenden Banken gegen die Anleger erhobenen Klagen haben, wie BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte mitteilt, danach wohl keine Aussicht auf Erfolg mehr.

In den Jahren 1993-1998 errichtete die Initiatoren-Gruppe Groth & Graalfs in der Drewitzer Heide bei Berlin ein komplett neues Wohngebiet, bestehend aus Öffentlich geförderten Mietwohnungen, frei finanzierten Wohnungen und Häusern, einem Ortszentrum mit Handels- und Gewerbeflächen sowie verschiedener Infrastruktureinrichtungen. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro. Etwa 460 Mio. Euro wurden über 18 geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der OHG finanziert, wobei die Anleger ca. 150 Mio. Euro als Eigenkapital einbrachten. Der Rest wurde von den Fonds über Kredite finanziert.

Die Mehrzahl der Fonds der Aquis GmbH geriet schnell in eine Schieflage, da die den Prospekten zu Grunde gelegten Mieten nicht erzielt wurden. Die Fonds sind teilweise nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungen an die finanzierenden Banken, allen voran die Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG zu erbringen. Hunderte von Gesellschaftern sehen sich mit Nachschussforderungen der Fonds sowie einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Finanzierungsbanken konfrontiert.

Die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zeigen, so BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, dass durchaus gute Chancen bestehen, diese Ansprüche abzuwehren. Gegen eine Nachschusspflicht spricht nach seiner Ansicht, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der Nachschussverpflichtung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Außerdem könnten einer solchen Forderung im Einzelfall auch Ansprüche aus einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, zum Beispiel eine unterlassene Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken.

Darüber hinaus haften Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so genannte Treuhänder, hier die B.O.G.E.N., an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Das OLG Nürnberg und das OLG München haben in Bezug auf AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds die Haftung der Gesellschafter, die über Treuhänder beteiligt waren, für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.
Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken der des Treuhänders gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Geschlossene Fonds: Treuhandgesellschafter haften nicht für Bankkredite der Fonds.

Die Zahl geschlossener Fonds, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken nicht mehr bedienen können, wächst ständig weiter an. Immer häufiger versuchen die Kreditinstitute daher, die Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften unmittelbar gegenüber den Anlegern durchzusetzen.

In Bezug auf Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so genannte Treuhänder an den Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, hat die Rechtsprechung der vergangenen Monate eine Haftung der Anleger abgelehnt, wie BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg mitteilte.

So entschied das OLG Karlsruhe vor einigen Monaten in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Verfahren, dass der an einem HAT-Fonds (HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden GbR) über einen Treuhänder beteiligte Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Societé Générale haftet. (Urteil vom 4. September 2007 – Az. 17 U 34/06)

Das OLG Nürnberg und das OLG München haben nunmehr in gleichem Sinn für Anleger eines Fonds in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) entschieden. In letzterem Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit, der gegen einen Gesellschafter eines AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds geführt wurde. Das OLG München hat in seinem Urteil eine Haftung eines Gesellschafters für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint, der dem Fonds nur indirekt über den Treuhänder B.O.G.E.N. beigetreten waren. Diese haften gegenüber den Gläubigern der OHG, also auch den finanzierenden Banken, nicht. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.

Auch bei Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) dürfte die nur treuhänderische Beteiligung von Anlegern nach Ansicht von BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Nittel im Insolvenzfall Vorteile für die Anleger bringen. Viele dieser Gesellschaften haben Ausschüttungen an die Anleger geleistet, die nicht von Gewinnen gedeckt waren. Dies führte zu einem Wideraufleben der Verpflichtung zur Leistung der Einlage, das heißt, dass die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz vom Anleger an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind. Allerdings gilt dies nur für den Treuhänder, der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein Anspruch der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber den treuhänderisch beteiligten Anlegern dürfte auch dann nicht bestehen.

Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken, oder aber des Insolvenzverwalters gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Geschlossene Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 19, 2008

„Schrottimmobilien“: Interview mit Dr. Walter Späth, Autor der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“


BSZ® e.V. befragt den Autor, Rechtsanwalt Dr. Walter Späth zu seinem Buch „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung“, das beim BSZ® e.V. zum Preis von 39,90 € bestellt werden kann.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, was hat Sie dazu bewogen, ein Buch zum Themenkomplex „Schrottimmobilien“ zu schreiben, und für wen?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Durch meine im Laufe der Jahre gemachten Erfahrungen als Anwalt, der zahlreiche Schrottimmobiliengeschädigte vertritt, habe ich festgestellt, dass der Aufklärungsbedarf in dem Bereich nach wie vor sehr groß ist. Das liegt zum einen sicherlich daran, dass der Leidensdruck für viele Betroffene nach wie vor sehr stark ist, manche wurden mit diesen Schrottimmobilien derart geschädigt, dass sie wirtschaftlich bis in den Ruin getrieben wurden, in Einzelfällen sahen die Geschädigten keinen anderen Ausweg als den Suizid.

Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Anzahl der Geschädigten einfach sehr groß ist, seriöse Schätzungen sprechen von ca. 300.000 Menschen in Deutschland, die eine derartige Schrottimmobilie erworben haben, andere Fachleute kommen sogar zu dem Ergebnis, dass es bis zu 1 Million Betroffene gibt. Auch hat die wechselhafte Rechtsprechung der letzten Jahre zu dem Themenkomplex dazu beigetragen, dass viele Betroffene nach wie vor sehr verunsichert sind, und durch widersprüchliche Angaben nach wie vor nicht wissen, ob sie gute oder schlechte Schadensersatzchancen haben. Hier soll das Buch Betroffenen, aber vor allem auch Fachleuten, wie z.B. Rechtsanwälten oder Anlegerschützern, Hilfestellung geben.

BSZ® e.V.: Wie sind die ersten Erfahrungen mit dem Buch und was sagen die Leser dazu?

Dr. Späth: Die große Anzahl an Vorbestellungen im Rahmen der Subskriptionspreis-Frist bestätigt meine Annahme, dass die Betroffenen dankbar für vernünftige Informationsquellen sind und jede seriöse Hilfestellung dankbar annehmen. Die Resonanz ist bisher ganz überwiegend äußerst positiv, denn mehrere Betroffene haben sich schon bei mir für das Buch bedankt und mich beauftragt, ihren Fall zu übernehmen. Auch viele Kollegen, also Rechtsanwälte, machen übrigens rege von den Bestellmöglichkeiten Gebrauch und bestätigen mir, dass das Buch ihnen eine große Hilfe für ihre tägliche Arbeit ist. Ein Kollege meinte gar, dass das Buch in den Bücherschrank jeder Person gehört, die mit Schrottimmobilien konfrontiert wurde, ob nun als Geschädigter oder als Fachmann. Das freut mich und zeigt mir, dass wir mit dem Buch richtig liegen. Dass das Buch durchaus einen gewissen Qualitätsanspruch erfüllt, bestätigt auch die Tatsache, dass es inzwischen von einer großen Buchhandlung mit bundesweitem Filialnetz Nachbestellungen gab. Das ist schön!

BSZ® e.V.: Wie beurteilen Sie zur Zeit die rechtliche Situation der Geschädigten bzw. die Möglichkeit, vor den Gerichten Hilfe zu erhalten?

Dr. Späth: Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des BGH, war in den letzten Jahren wechselhaft. Die bedingungslos anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2004 wurde seit dem Jahr 2005 vom XI. Zivilsenat des BGH teilweise wieder relativiert, so dass wirklich jede Fallgruppe für sich und jeder Einzelfall betrachtet werden muss, um zu sehen, ob die Geschädigten erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen können. In manchen Bereichen kam es zu einer Verschlechterung der Situation der Betroffenen, in manchen Fallgruppen bestehen nach wie vor gute Schadensersatzchancen für diese, bei der Entscheidung dafür soll mein Buch Hilfestellung geben. Als positiv ist es z.B. anzusehen, dass der XI. Zivilsenat des BGH in der Frage der Verjährung, die lange Zeit wie ein „Damoklesschwert“ über den Geschädigten schwebte, nun endlich klare Worte dahin gehend gesprochen hat, dass die Verjährung kenntnisabhängig zu laufen beginnt. Das kommt zahlreichen Geschädigten sehr entgegen. Als „Dammbruch“ für die Geschädigten ist die Rechtsprechung der letzten Jahre aber – ehrlich gesagt – noch nicht zu werten. Es kommt somit immer auf den Einzelfall an, in welchen Fallgruppen gute, in welchen Fallgruppen eher weniger gute Schadensersatzchancen bestehen, darüber soll mein Buch aufklären.

BSZ® e.V.: Ist die Staatshaftung, die Sie in Ihrem Buch ausführlich beleuchten, eine Alternative für die Geschädigten?

Dr. Späth: Zahlreiche Experten sind der Ansicht, dass die gegenwärtige Rechtsprechung des BGH europarechtswidrig ist. Das Kapitel Staatshaftung ist jedoch unter Fachleuten sehr umstritten. Staatshaftungsklagen mit Vorlagen an den EuGH und Klärung der europarechtlichen Fragen könnten jedoch auch dazu beitragen, dass auch die nationalen Gerichte wieder auf eine anlegerfreundlichere Linie einschwenken, das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

BSZ® e.V.: Handelt es sich beim Thema „Schrottimmobilien“ nur um ein dunkles Kapitel der Vergangenheit?

Dr. Späth: Leider nein! Im Gegenteil werden zur Zeit wieder verstärkt minderwertige Immobilien an Anleger verkauft, der Betrug mit den „Schrottimmobilien“ hat zur Zeit wieder Hochkonjunktur und kommt wieder ganz groß in Mode. Der Grund hierfür ist zum Teil darin zu sehen, dass die Gewinnspannen bei dem Verkauf von Schrottimmobilien ganz erheblich sein können, wenn eine Immobilie z.B. an einen Anleger zu einem überhöhten Preis verkauft wird, dann können Verkäufer und Vertrieb extrem hohe Gewinnspannen einstreichen. Ein weiterer Grund liegt z.B. darin, dass in den letzten Jahren in Deutschland viele Immobilienpakete von institutionellen Investoren gekauft wurden, die im Anschluss in kleinere Immobilienpakete aufgeteilt wurden und mit Gewinn weiterveräußert werden sollten.
Nicht in allen Fällen ging die Rechnung der Investoren, die die Immobilienpakete teilweise ohne Besichtigung kauften, auf, so dass hier manchmal versucht wird, die übrig gebliebenen Einheiten, also den minderwertigen „Schrott“, an unbedarfte Privatanleger, die über wenig Erfahrung verfügen, zu veräußern.

BSZ® e.V.: Das Spiel mit den Schrottimmobilien wiederholt sich also gerade?

Dr. Späth: Wenn Sie so wollen - ja! Allerdings fällt mir persönlich auf, dass sich die Machart etwas verändert hat. Früher waren zum Großteil Kleinanleger die Opfer, die auf einen hohen Fremdkapitalanteil und somit einen hohen Kredit einer Bank angewiesen waren. Heute spricht man verstärkt Anleger mit hohem Einkommen an, die einen hohen Eigenkapitalanteil einbringen können. Ein Grund hierfür liegt mit Sicherheit darin, dass die Banken teilweise aus ihren schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit gelernt und die „Notbremse“ gezogen haben und mit der Vergabe von Krediten eher vorsichtiger geworden sind. Ein weiterer Grund liegt natürlich auch darin, dass man hofft, durch das Ansprechen von einkommensstarken Anlegern noch größere Objekte vermitteln zu können und so die Gewinnspanne zu erhöhen.

BSZ® e.V.: Wie kann ich mich als Anleger nun vor dem Erwerb einer derartigen „Schrottimmobilie“ schützen?

Dr. Späth: Es ist teilweise gar nicht so schwierig, den Erwerb einer „Schrottimmobilie“ zu vermeiden, wenn einige Grundregeln beachtet werden. Ein wichtiger Ratschlag, den ich geben kann: Eigeninitiative ist gefragt! Verlassen Sie sich nicht nur auf die Aussagen des Anlagevermittlers- oder Beraters oder auf irgendwelche Hochglanzprospekte oder schöne Renditeberechnungen, sondern gehen Sie den Dingen selber auf den Grund! So kommt dem Wert der Immobilie entscheidende Bedeutung zu, so dass Sie in der Lage sein sollten, den Kaufpreis und die Mieteinnahmen zu überprüfen. In den Schrottimmobilienfällen der Vergangenheit war es eben oftmals gerade so, dass den Anlegern weit überteuerte Immobilien verkauft worden waren, womit die Rendite- und Wertsteigerungen somit von vorneherein nicht eintreten konnten. Ein weiterer wichtiger Ratschlag: Kaufen Sie nur eine Immobilie, die Sie selber besichtigt haben. Beim Gebrauchtwagenkauf würden Sie auch nicht auf eine Probefahrt verzichten. Bei der Entscheidung von so enormer finanzieller Tragweite wie dem Immobilienkauf sollte daher erst recht eigenes Überprüfen an der Tagesordnung sein. Weitere wichtige Ratschläge, auch für geschlossene Immobilienfonds, finden Sie in meinem Buch.

BSZ® e.V.: Was hat Sie als Rechtsanwalt dazu bewogen, sich selber intensiver mit der Materie „Schrottimmobilien“ auseinander zu setzen und für Geschädigte tätig zu werden?

Dr. Späth: Es handelt sich beim Kapitalanlagerecht einfach um eine sehr spannende Materie, die mich immer wieder aufs Neue fasziniert. Ein weiterer Grund, Sie werden erstaunt sein, sind zum Teil eigene schlechte Erfahrungen, die ich gemacht habe! Vor über 10 Jahren, noch etwas blauäugiger als heute, habe ich mich selber einmal überreden lassen, eine Immobilie im Osten Deutschlands zu erwerben. Die Anlage hat sich für mich leider als absolute Fehlinvestition erwiesen, die Rendite blieb völlig aus, inzwischen musste der „Schrott“ von mir abgerissen werden. Heute schlage ich die Hände über dem Kopf zusammen, wie naiv ich damals war. Ich kann mich daher sehr gut in die Situation der Betroffenen hinein versetzen. Insofern sind das Buch und meine tägliche Arbeit auch ein Stück Vergangenheitsbewältigung für mich – ich will, dass andere Leute diese leidvollen Erfahrungen nicht machen müssen. Vermittelt wurde mir die Immobilie übrigens von einem Kollegen aus dem süddeutschen Raum, der als Mietrechtler tätig ist und heute ebenfalls im Bereich Anlegerschutz Fuß zu fassen versucht.

BSZ® e.V.: Haben Sie sonst noch gute Ratschläge?

Dr. Späth: Es gibt mehrere schöne Sprichwörter, die in dem Bereich zutreffend sind, eines lautet: „Wenn eine Anlage als sicher dargestellt wird, fragt sich immer, für wen?“ Anleger sollten sich immer darüber im klaren sein, dass auch eine Immobilienanlage nicht unbedingt ein sicheres Investment ist, wie vielfach angepriesen, vor allem dann nicht, wenn der Kaufpreis der Immobilie weit über dem fairen Wert liegt. Die schmerzhafte Erfahrung, die die Schrottimmobilienkäufer der Vergangenheit gemacht haben, sollten aktuelle Anleger nach Möglichkeit vermeiden. Ein weiteres Sprichwort, das Anleger beherzigen sollen, lautet: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Als Anleger sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass der Verkäufer oder der Vermittler der Immobilie Ihnen die Immobilie nicht aus Nächstenliebe vermittelt, sondern dass in der Regel handfeste finanzielle Interessen dahinter stehen, und der Verkäufer der Immobilie hier in der Regel auf einen satten Verkaufserlös und der Vermittler auf eine satte Provision hofft. Insofern sollte man nicht alles bedingungslos glauben, was einem erzählt wird, sondern selber versuchen, den Dingen auf den Grund zu gehen. Ein weiterer Ratschlag lautet: „Lieber noch einmal eine Nacht darüber schlafen.“ In der Regel besteht kein Grund zur Eile, auch wenn der Vermittler oder Verkäufer einem anderes suggerieren wollen. Im Zweifelsfall, d.h., wenn man sich nicht sicher ist, oder nicht 100%ig sicher ist, ob das Geld sicher angelegt ist, sollte man von dem Angebot einfach Abstand nehmen und sich nicht unter Druck setzen lassen.

BSZ® e.V.: Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam zu schützen?

Dr. Späth: Ich denke, dass vor allem die Politik wesentlich stärker gefragt ist, um in Zukunft den Betrug mit den Schrottimmobilien wirksam einzudämmen. Die bisherigen Maßnahmen der Politik sind meiner Meinung nach keinesfalls ausreichend, um die Verbraucher wirksam zu schützen. Gerade gab es z.B. eine Meldung aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages vom 30.01.2008, in der mitgeteilt wurde, dass mit Gesetzesänderungen auf Vorfälle mit Schrottimmobilien reagiert wurde, und somit jetzt für Neuverträge eine klare und eindeutige Regelung bestehen würde. Da macht man es sich meiner Meinung nach viel zu leicht und in einigen Jahren wird man die Quittung dafür bekommen, wenn zig-tausende von Anlegern, unter dem Druck, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun, mit untauglichen Kapitalanlageprodukten wie z.B. Schrottimmobilien um ihre Ersparnisse gebracht werden. Einen ersten Vorgeschmack auf das, was kommen wird, wenn man jetzt die Weichen nicht richtig stellt, hat meiner Ansicht nach die Insolvenz der „Göttinger Gruppe“ gezeigt, wo –trotz meiner Meinung nach deutlicher Warnhinweise- Politik und Staatsanwaltschaft einfach zu lange weggeschaut haben und nun mehr als 100.000 Anleger vor einem Trümmerhaufen stehen. Diese Falle wird meiner Ansicht nach ohne stärkere staatliche Kontrolle immer wieder zuschnappen, da Anleger im Vertrauen auf eine hohe Rendite Risiken – die sie teilweise auch nicht erkennen können – ausblenden. Auch die BaFin muss endlich mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden, die seit dem Jahr 2005 bestehende Prospektprüfung hat sich meiner Ansicht nach als teilweiser Fehlschlag erwiesen, da Anlegern hiermit eine vermeintliche Sicherheit vorgegaukelt wird – eine Plausibilitätsprüfung damit aber gerade nicht einher geht.
Zu guter letzt ist auch der Anleger selber gefragt, sich zu informieren- z.B. durch mein Buch!

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Späth: Danke auch und frohe Ostern an alle BSZ® e.V.-Mitglieder und -Leser und alle Anleger.

Bezugsmöglichkeit:
Das Buch von Dr. Walter Späth „Schrottimmobilien“, 287 Seiten, DIN A5, Offsetdruck, Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung´“ aus dem Berliner SKVS Verlag kann für 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung sofort geliefert werden.
Hier können Sie sich Ihr Exemplar online bestellen bestellen.
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Montag, März 17, 2008

EECH Group AG - BSZ® e.V. Vertrauensanwälte reichen weitere Klagen für Anleger der Art Invest ein.

Anleger der Anleihe Frankreich (EECH AG) warten weiter auf ihre Zinsen.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals auch formal gerichtlich bestätigt. Zwischenzeitlich wurden seitens der Kanzlei CLLB mehr als 150 erstinstanzliche Urteile gegen die EECH Energy Consult Holding erstritten. Der Gesamtbetrag der titulierten Forderungen beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 1,7 Mio. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 530 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Mittlerweile sorgen sich auch weitere Anleger der Anleihe „Windkraft Frankreich“ um ihr Geld. „Ein Grossteil unserer Mandanten hat bis heute die zuletzt fälligen Zinsen nicht erhalten“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Es ist daher zu erwarten, dass nun auch weitere Anleger von Ihren Kündigungsrechten Gebrauch machen und ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen werden. „Eine nachvollziehbare Erklärung für den weiteren Zinszahlungsverzug liegt uns nicht vor“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

EECH Group AG – Anleihe „Art Invest“

Zwischenzeitlich kam es auch bei der von der EECH Group AG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung „Art Invest“ zu Zahlungsschwierigkeiten. Mehr als 50 Mandanten der Kanzlei CLLB haben die Januar 2008 fälligen Zinsen bis heute nicht erhalten. Teilweise wurde die zunächst am 24.01.2008 überwiesenen Zinsen wieder storniert. Die EECH Group wurde daher bereits in mehreren Fällen mit anwaltlichen Schreiben nebst Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Die Fristen sind zum Teil bereits abgelaufen. Zahlungen sind bislang nicht erfolgt.

Die Gesamtforderung der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München vertretenen Anleger gegenüber der EECH Group AG beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 600.000,00.

Ein Teil der von der Kanzlei CLLB – Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat daraufhin die sich aus dem Verzug ergebenden weiteren Rechte gegenüber der EECH Group geltend gemacht und die Rückforderung der jeweiligen Nennbeträge verlangt. Auch diese weitere Fristsetzung ist zwischenzeitlich fruchtlos verstrichen, so dass heute weitere Klagen gegen die EECH Group AG eingereicht wurden. Die Anleger fordern aufgrund des Zahlungsverzugs und anschließend erklärten Rücktritts die sofortige Rückzahlung des Anlagebetrags nebst angefallener Zinsen und Anwaltskosten.

Es ist aus unserer Sicht nicht mehr verständlich, warum die EECH Group Ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz anwaltlicher Fristsetzung nicht nachkommt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Anleihe „Art Invest“ vertritt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, März 16, 2008

Thielert AG: Droht eine Klagewelle von Aktionären?

Landgericht Hamburg erklärt mit Urteil vom 06.03.08 Jahresabschlüsse 2003-2005 für nichtig. BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Dres. Rohde & Späth prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 6. März 2008 die Jahresabschlüsse 2003, 2004 und 2005 der Thielert AG für nichtig erklärt. Das Landgericht Hamburg begründet dies nach einer ad-hoc-Meldung der Thielert AG mit einem Verstoß gegen Bewertungsvorschriften. Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 7.03.2008 wird Thielert zwar in Berufung gehen.

Firmenangaben zufolge seien wichtige Beweismittel „in anderen Verfahren gebunden“ gewesen und hätten daher dem Landgericht nicht rechtzeitig vorgelegt werden können. Sollte sich die Einschätzung des Landgerichts Hamburg jedoch auch im Berufungsverfahren bestätigen, so müsste Thielert wohl mit einer großen Anzahl von Schadensersatzklagen enttäuschter Aktionäre rechnen. Wie Markus Straub von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) in einem Bericht der Euro am Sonntag vom 7.3.2008 mitteilt, war „der Jahresabschluss 2004 auch Basis des Börsenprospekts. Wenn der Abschluss für nichtig erklärt wird, dürfte auch der Prospekt in Teilen nichtig sein.“ In dem Fall könnten Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Laut Euro am Sonntag wirft die SdK der Thielert AG seit längerem vor, die Bilanzen mit unzulässigen Buchungen geschönt zu haben. „Thielert lebt seit Jahren von Einnahmen, die in Zukunft kommen sollen,“ so Markus Straub von der SdK. Im Handelsblatt vom 7.03.2008 wird ein Händler mit den Worten zitiert: „Wenn ich mir Bilanzen anschaue, die zur Hälfte aus Forderungen bestehen, wird mir als BWLer schlecht.“

Spannend werde nun die Bilanzvorlage am 26. März. Straub bezeichnet Euro am Sonntag zufolge die geschäftliche Entwicklung der Thielert AG als „mehr als furchteinflößend.“ Die im SDax notierte Thielert AG brach am Donnerstag nach Bekanntwerden des Urteils um über 40 % ein, konnte jedoch inzwischen einen Teil der Verluste wieder gut machen. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dazu: „Die aktuellen Entwicklungen bei der Thielert AG bewegen auch uns dazu, mögliche Schadensersatzansprüche für Aktionäre der Thielert AG zu prüfen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Thielert AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 15, 2008

Schrottimmobilien – Das Buch von Dr. Walter Späth: Auslieferung angelaufen.


Die ersten Bestellungen für das Buch „Schrottimmobilien“ werden gerade ausgeliefert.
Anleger und Fachleute können nunmehr zum günstigen Buchpreis von 39,90 € sofort bedient werden.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc schreibt Buch zum Thema „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“. Das Buch hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN A5-Format, hat einen hochwertigen Hardcovereinband, ist im hochwertigen Offsetdruckverfahren gedruckt und gibt Anlegern und Fachleuten wichtige Hinweise zu aktuellen Urteilen im Bereich der Schrottimmobilien der letzten Jahre, einer möglichen Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und interessierte Anleger, die eine Immobilie/einen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise und Tipps, worauf beim Immobilienerwerb zu achten ist und somit der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann.

Die erste Auflage des wertvollen und interessanten Buches wurde gerade von der Druckerei fertig gedruckt und wird jetzt vom BSZ® e.V. ausgeliefert. Die zahlreichen Bestellungen im Rahmen der Subskriptionspreisfrist bis 15.03.2008 zeigen uns, dass in dem Bereich „Schrottimmobilien“ nach wie vor viel Aufklärungsbedarf besteht, an dieser Stelle möchten wir uns bei Ihnen für die Vorbestellungen und die Geduld bedanken. Wir sind sicher, dass sich das Warten gelohnt hat und Sie mit dem Buch eine wichtige Informationsquelle erhalten werden.

Auch bei den Journalisten der diversen Presseorgane möchten wir uns ausdrücklich für die Anforderung der Rezensionsexemplare bedanken, auf mehrfache Nachfrage teilen wir Ihnen hierzu mit, dass selbstverständlich auch weiterhin Rezensionsexemplare angefordert werden können, bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass unser Vorrat an kostenlosen Rezensionsexemplaren nur sehr begrenzt ist und es daher sehr empfehlenswert ist, möglichst bald das Buch anzufordern!

Interessierte, die im Rahmen der Subskriptionspreis-Frist noch nicht die Gelegenheit hatten, das Buch zu erwerben, können das Buch zum günstigen Buchhandelspreis von 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung beim BSZ® e.V. gegen Vorauskasse oder zzgl. 5 € per Nachnahme bestellen.

Freuen Sie sich jetzt auf Ihr persönliches Exemplar des Buches „Schrottimmobilien“ von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
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Montag, März 10, 2008

Caviar Creator erneut im Visier der Staatsanwaltschaft!

Handelte es sich bei dem mexikanischen Investor nur um einen „Strohmann“?
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs!

Erneuter Wirbel um die Investmentfirma „Caviar Creator“: Das Unternehmen, das laut eigenen Angaben mit der Zucht von Kaviar sein Geld verdienen will und bei Investoren ca. 50 Mio. an Anlegergeldern eingesammelt haben dürfte, steht erneut im Visier der Staatsanwaltschaft: So war vor einigen Monaten den Anlegern von dem Unternehmen mitgeteilt worden, dass sich ein mexikanischer Finanzinvestor mit einem Betrag in Höhe von 150 Mio. € an der Firma beteiligen soll. So habe die mexikanische Beteiligungsgesellschaft Garci-Crespo knapp 20 Prozent der Anteile an Caviar Creator erworben, wurde von einem Unternehmenssprecher am 24.10.2007 der Publikation MVregio mitgeteilt.

Wie in einem Bericht der „Euro am Sonntag“ vom 09.03.2008 mitgeteilt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs aufgenommen.
So soll es laut „Euro am Sonntag“ in einem Fragebogen an die Aktionäre heißen: „… kristallisiert sich heraus, dass CC offensichtlich mit unvollständigen und teilweisen Falschinformationen zur angeblichen Investition“ eines mutmaßlichen mexikanischen Großinvestors an die Öffentlichkeit gegangen ist.

Laut Euro am Sonntag soll es sich Gerüchten zufolge bei dem angeblichen Investor, der auf der letzten Hauptversammlung von Caviar Creator anwesend gewesen sein soll, nur um einen Strohmann gehandelt haben. Hatte Caviar Creator also den Anlegern nur einen Einstieg eines Großinvestors vorgetäuscht? Der vorbestrafte Firmenchef Frank Schäfer verlangt den Anlegern dabei sehr viel Geduld ab: Der Firmensprecher von Caviar Creator räumte im Oktober 2007 gegenüber MVregio ein, dass die Demminer Anlage das geplante Jahresziel von vier Tonnen Kaviar nicht erreichen werde. Begründet wurde dies damit, dass die mechanische Filterung mittels Lamellen sich angesichts des gewachsenen Störbestands als nicht leistungsstark genug erwiesen habe. - Eine stichhaltige Erklärung?

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Global Swiss Capital AG: Kapitalanlagebetrug sehr wahrscheinlich!

Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf! BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth:
„Finger weg von Übernahmeangebot von den Marschallinseln“.

Im Fall der insolventen Global Swiss Capital AG überschlagen sich die Ereignisse:
Während der Insolvenzverwalter versucht, die verbliebenen Gelder, die wohl nur im geringen Umfang vorhanden sein dürften, für die Anleger zu sichern, hat inzwischen auch die Staatsanwaltschaft Freiburg unter dem Aktenzeichen 420 Js 3549 607 die Ermittlungen aufgenommen, weil man vermutet, dass ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen könnte.

Während inzwischen auch von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten die ersten Schadensersatz-Klagen gegen Verantwortliche eingereicht wurden, sollten Anleger extreme Vorsicht walten lassen bei einem Kaufangebot, das ihnen gerade gemacht wird:
Eine „Astoria Capital AG“ mit angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, macht Anlegern zur Zeit ein Kaufangebot, wonach Anlegern der Nennwert aus dem Zeichnungsschein abzüglich eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 5 – 10 % ausbezahlt werden soll, außerdem soll eine erste Zinszahlung in Höhe von 5,25 % zum 30.06.2008 bezahlt werden. Was zunächst bei manchen Anlegern Hoffnungen wecken mag, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als völlig unbrauchbares Angebot, denn eine Zahlung des Nennwertes soll erst in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgen, ob es die „Astoria Capital AG“ dann noch gibt, ist äußerst zweifelhaft.

„Im Gegenteil haben wir ganz erhebliche Zweifel, ob die Astoria Capital AG überhaupt existent ist, denn es dürfte schon rein gesellschaftsrechlich nicht möglich sein, eine Aktiengesellschaft auf den Marschall-Inseln zu installieren, da im internationalen Gebrauch andere Gesellschaftsformen gebraucht werden. Den Initiatoren dieses Angebots scheint auch nicht die Vorschrift des § 80 Aktiengesetz bekannt zu sein, wonach auf allen Geschäftsbriefen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, alle Vorstandsmitglieder und weitere Angaben angegeben werden müssen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth.

Es besteht daher der ganz konkrete Verdacht, dass es die „Astoria Capital AG“ überhaupt nicht gibt, sondern dass den geschädigten Anlegern hier erneut ein betrügerisches Angebot unterbreitet werden soll. Auch sollten Geschädigte sich immer darüber im Klaren sein, dass sie, wenn sie auf dieses Angebot eingehen würden, sie wahrscheinlich sämtliche Rechte gegenüber den Verantwortlichen der Global Swiss Capital AG, gegenüber denen sehr gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, verlieren dürften. Aus diesem Grunde lautet die Meinung der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte zu diesem Angebot nur: „Finger weg!“

Eingeworfen, also zur Post gegeben, wurden die die Angebote der „Astoria Capital AG“ an die Anleger übrigens teilweise, man kann es kaum fassen, in Hannover, also genau in der Stadt, in der sich die Zahlstelle der „Global Swiss Capital AG“ befinden sollte. Es steht also ganz klar zu befürchten, dass die Verantwortlichen der Global Swiss Capital AG hier eine neue Idee ausgeheckt haben, um Anleger erneut um den Finger zu wickeln.

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Donnerstag, März 06, 2008

EECH AG – LG Hamburg verurteilt EECH AG zur Zahlung von weiteren € 248.000,00

EECH muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Landgericht Hamburg gab in 17 weiteren von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Verfahren den Anlegerklagen statt. Die EECH AG wurde zur vorzeitigen Rückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibungen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“, mit einer Laufzeit bis August 2008.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals gerichtlich bestätigt. Am 15.10.2007 folgten weitere Urteile, mit denen die EECH AG zur Zahlung eines Betrags in Höhe von € 910.000,00 verurteilt wurde. Am heutigen Donnerstag, den 06.03.2008 konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München/Berlin einen weiteren Erfolg für die von ihr vertretenen Anleger erreichen: Das LG Hamburg sprach in 17 Klageverfahren den Anlegern einen sofort fälligen Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 248.000,00 zu. Darüber hinaus wurde die EECH AG verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 525 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 200 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte für ihre Mandanten in Sachen „EECH“ bisher einen Gesamtbetrag in Höhe von über € 1.558.000,00 erfolgreichen titulieren. Die nun verkündeten Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt, wonach Anleihengläubiger der EECH ihre Anleihen vorzeitig kündigen können. Für Freitag, den 14.02.2008 sind weitere Urteile angekündigt.

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Mittwoch, März 05, 2008

Frankonia/ Deltoton: Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06).

In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. Dabei ging es unter anderem um Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe.

In der neuen Frankonia-Entscheidung bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellt sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, ohne objektive Informationen über die Bonität der Frankonia Sachwert AG zu besitzen. Außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar Partner der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch unseren Beobachtungen in Hunderten von Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie der Frankonia-Beschluss erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.“

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert fügt hinzu: „Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung setzen wir konsequent um. In der Vergangenheit haben wir auf dieser Basis einer dreistelligen Zahl von stillen Gesellschaftern den Ausstieg aus ihren riskanten Beteiligungen ermöglicht.“

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Analysis-Finanz GmbH – Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko!

Die Analysis Finanz Immobilienverwaltungs GmbH aus Markgröningen bot für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger konnten dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung per Einmalzahlung oder per Ratenzahlung erfüllen. In den meisten Fällen haben sich die Anleger verpflichtet, der Analysis-Finanz GmbH das Kapital langfristig zur Verfügung zu stellen, oft über 20 Jahre.

Viele Anleger, die nach Einschätzung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte mit in Aussicht gestellten Steuervorteilen zum Abschluss derartiger Verträge bewogen wurden, wissen nicht, welche Risiken sie mit einer atypisch stillen Beteiligung eingegangen sind. Dass das Risiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals reicht, ist für die Anleger in der Regel eine schockierende Erkenntnis.

Wegen der Risiken, insbesondere des Totalverlustrisikos bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese in der Regel nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von Brüllmann Rechtsanwälte, werden atypisch stille Beteiligungen immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Für Anleger, die sich schlecht beraten fühlen, stellt sich mithin die Frage, was sie unternehmen können, denn eine vorzeitige Kündigung ist meist vertraglich ausgeschlossen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern und so eine Rückabwicklung der Verträge zu erreichen.

Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater die empfohlene Anlage so vorschlagen, dass diese dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht.

Ein Anlageberater verstößt gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht, eine geeignete Anlage vorzuschlagen, in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt ohne auf die Risiken hinzuweisen. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den Schadensersatzanspruch kann der Anleger dabei meist auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist, für dessen Fehlverhalten die Beteiligungsgesellschaft gemäß § 278 BGB haftet.

Anleger, die über die tatsächlichen Risiken einer atypisch stillen Beteiligung nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

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Montag, März 03, 2008

Göttinger Gruppe/Securenta AG: Gläubigerversammlung am 25.03.2008

Als Termin für die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG wurde der 25.03.2008 festgelegt, nachdem nun feststeht, dass das Amtsgericht Göttingen und nicht etwa das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als Insolvenzgericht für das Insolvenzverfahren zuständig ist.

Der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel hat bisher sämtliche Schadensersatzforderungen, die atypisch stille Gesellschafter gegen die Insolvenzschuldnerin geltend gemacht haben, als nachrangig zurückgewiesen. Als Folge dessen ist der Insolvenzverwalter der Ansicht, dass den Anlegern kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung zusteht. „Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters teilen wir nicht“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „es wird deshalb darauf ankommen, welche Entscheidung das Insolvenzgericht zu dieser Frage trifft“.

In der Gläubigerversammlung wird der Insolvenzverwalter voraussichtlich zu den zwei aus Anlegersicht wichtigsten Fragen Stellung nehmen: Unklar war zum einen bisher, inwieweit die Vermögensmasse der Insolvenzschuldnerin ausreichen wird, um Forderungen der Anleger zu befriedigen. Hierzu gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Spekulationen, denen jedoch keine konkreten Zahlen zugrunde lagen. Von Interesse ist für die atypisch stillen Gesellschafter zum anderen, ob der Insolvenzverwalter Nachforderungen an sie stellen wird. Hiervon war bisher auszugehen, da der Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde in dem Parallelverfahren bereits zu erkennen gab, Forderungen gegenüber den Gesellschaftern geltend zu machen.

„Die Beantwortung dieser Fragen“, so Rechtsanwalt Florian Johst, „ wird richtungweisend für die weitere Vertretung der Interessen unserer Mandanten sein. Für Anleger, die sich bisher passiv verhalten haben, entscheidet sich, ob sie künftig ihre Rechte nicht aktiv wahrnehmen müssen.“

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Freitag, Februar 29, 2008

Schrottimmobilien – Das Buch! Aktueller denn je!


BGH entscheidet erneut über Schrottimmobilien! Bestellen Sie jetzt noch bis Mitte März 2008 das Buch von RA Dr. Walter Späth zum Subskriptionspreis!

Unser aktuelles Buchprojekt, „Schrottimmobilien- Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung, Anlegerschutz beim Immobilienerwerb, Staatshaftung, von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, befindet sich gerade in der Druckerei. Das Werk wird einen Umfang von 287 Seiten haben, einen soliden und schönen Hardcovereinband erhalten, im hochwertigen Offset-Druckverfahren gedruckt werden und ist zur Zeit noch zum Subskriptionspreis von 34,90 € erhältlich.

Das Buch wird viele aktuelle Informationen für geschädigte Schrottimmobilienkäufer und interessierte Fachleute wie Anlegerschützer und Rechtsanwälte zur aktuellen Rechtsprechung, zu einer möglichen Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und zu aktuellen Entwicklungen bereit halten, bei denen Betroffene besonders vorsichtig sein sollten. Anleger, die eine Immobilie als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten viele wichtige Hinweise und Tipps, worauf beim Immobilienerwerb zu achten ist und somit der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann.

Die hohe Nachfrage nach dem Buch bestätigt uns, dass hier nach wie vor viel Aufklärung für Fachleute und geschädigte Anleger im Themenkomplex „Schrottimmobilien“ nötig ist und somit ein hoher Informationsbedarf besteht. Leider wird sich daher auch die Auslieferung des Buches teilweise bis Mitte März 2008 verzögern, wir bitten um Ihr Verständnis.

Nun aber die gute Nachricht: Die Subskriptionspreis-Frist, also der Zeitraum, bis zu dem das Buch noch zum günstigen Subskriptionspreis erworben werden kann, konnte von uns noch bis Mitte März verlängert werden. Interessierte, die bis einschließlich 15. März 2008 ihre Bestellung beim BSZ e.V. für das Buch aufgeben, erhalten somit noch den Vorteil des Vorzugspreises von 34,90 €. Bitte bedenken Sie, dass der reguläre Verkaufspreis für das Buch ab dem 16. März 2008 bei 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung liegen wird. Nutzen Sie daher noch die Chance, dieses hochwertige Buch mit vielen wertvollen Informationen noch zum Subskriptionspreis zu erwerben.

Beim Thema „Schrottimmobilien“ handelt es sich auch um ein Dauerthema, was zeigt, dass das Buch eine hochaktuelle Materie aufgreift. So hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Datum vom 26.02.2008 erneut entschieden, dass Anleger Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn sie durch falsche Angaben etwa über die erzielbaren Mieteinnahmen getäuscht wurden. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Hierbei wird eventuell auch ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank infolge Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des beklagten Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers zur angeblich mit dem Appartement erzielbaren Miete zu prüfen sein.

„Institutionalisiertes Zusammenwirken“ ist hier einer der Begriffe, dessen Voraussetzungen auch in dem aktuellen Buch von Herrn Dr. Späth intensiv beleuchtet werden (die Rechtsprechung in dem Buch wurde bis einschließlich Ende 2007 berücksichtigt).

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Donnerstag, Februar 28, 2008

EuropLeasing KG: Haftung von Wirtschaftsprüfern

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Mattil & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger der insolventen EuropLeasing KG. Die Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger werden sich auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richten, die eine „Mittelverwendungskontrolle“ durchgeführt hatte. Für einen Fachmann war das Geschäftsmodell der EuropLeasing KG erkennbar betrügerisch konzipiert. Durch die Werbung mit einer Mittelverwendungskontrolle wurden die Anleger zusätzlich getäuscht. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätte den Auftrag schlichtweg ablehnen müssen. Die Kanzlei sieht daher in der Bereitstellung eines „Mittelverwendungskontrollvertrages“ die Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug. Der Kanzlei liegen Nachweise vor, dass die Gesellschaft durch exorbitante Geschäftsführervergütungen von Beginn an ausgeplündert wurde.

Die Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellen besondere rechtliche Anforderungen, weshalb nur wenige Fach Kanzleien derartige Klagen führen. Gerade in jüngerer Zeit ist der Kanzlei Mattil & Kollegen in mehreren Fällen gelungen, Urteile gegen Wirtschaftsprüfer zu erlangen (z.B. in mehreren Filmfonds).

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Mittwoch, Februar 27, 2008

Positive Zwischenbilanz der VIP 3 und 4-Medienfondsverfahren

Während die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gleich den ersten Rechtsstreit für ihre Mandantschaft gegen die Commerzbank gewinnen konnte und in Parallelverfahren der Verlauf viel versprechend ist, kam es zu einigen weiteren, für ausstiegswillige Anleger sehr erfreulichen Gerichtsentscheidungen.

Hervorzuheben ist Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2007, Geschäftszeichen 22 O 6731/07, das einer Mandantin der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte mehr als € 97.000,- zusprach. Das Gericht ließ sich davon überzeugen, nicht der von der Commerzbank reklamierten Bewertung der Kundengespräche zu folgen, sondern zu Recht ohne Beweisaufnahme eine Beratungssituation anzunehmen, - bei einem Kreditinstitut, das die Kundschaft mit dem Versprechen einer TÜV-geprüften Fondsberatung lockt, eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl bedurfte es eines erheblichen, mit dem Nachdruck und vor dem Hintergrund einer mehr als zehnjährigen gerichtlichen Erfahrung in Fällen mit Provisionsrückvergütungen präsentierten Vortrages, dem sich in den Fällen unserer Mandanten auch andere Gerichte anschließen, wie das Landgericht Hannover.

Hilfreich ist auch das Urteil des OLG München 5 U 3700/07 vom 18.12.2007, das im Hinblick auf den VIP 4-Medienfonds die Plausibilitätsprüfung der Commerzbank beanstandet. Der 5. Zivilsenat weist darin zu Recht darauf hin, dass eine mit internationaler Geschäftserfahrung ausgestattete Großbank, wie die Commerzbank, das „Garantiemodell“ zu hinterfragen hat, wenn schon aus dem Prospekt nicht ersichtlich ist, wer anders für die von einer Bank in diesem Zusammenhang immer zu erwartende Einforderung von Sicherheiten gut sein zu könnte, als die Anleger selbst, die dem Zielfonds erhebliche Eigen- und Fremdmittel erst zuführen. Wie auch von uns in den Rechtsstreiten vorgetragen, schließt das Münchener Gericht daraus, dass diese die steuerliche Unbedenklichkeit erheblich in Frage stellenden Hintergründe den Kunden von der Commerzbank hätten aufgezeigt werden müssen, so dass, da das nicht geschehen ist, von einem Beratungsfehler auszugehen sein könnte. Neben dem OLG München hat in den von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte geführten Rechtsstreiten auch das Landgericht Hannover Beanstandungen angedeutet an der ausreichenden Plausibilitätsprüfung durch die beratende Bank.

Das Zwischenfazit der selbst geführten und beobachteten Rechtsstreite lautet, dass die Gerichte sich bei geeigneter Argumentation auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme vom Vorhandensein einer Beratungssituation überzeugen lassen und der Rechtsprechung des BGH folgen, die eine dabei unterbliebene Aufklärung über die Provisionsrückvergütung zugunsten der beratenden Bank bereits als ausreichenden Grund ansieht für eine Haftung. Ein weiterer, ebenfalls verallgemeinerungsfähiger Vorwurf ist die nicht ausreichende Plausibilitätsprüfung wenigstens im Hinblick auf VIP 4.

Selbst wenn ein Gericht seine Entscheidung nicht auf diese bisher in allen Fällen gleich gelagerte Situation stützen will, geht die Tendenz in den von unserer Kanzlei geführten Verfahren dahin, die den Kunden gemachten, immer inhaltlich bis zur vollständigen Übereinstimmung ähnlichen Versprechungen von Garantien und steuerlicher Unbedenklichkeit als ausreichend erheblichen Vortrag anzusehen, um eine Beweisaufnahme über den Inhalt des Kundengesprächs anzusetzen.

In nicht einem Fall bisher, den die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bearbeitet, wurde vom Gericht die Möglichkeit in Erwägung gezogen, Schadensersatzansprüche grundsätzlich abzulehnen.

Aus Sicht der VIP 4-Anleger erfreulich ist auch die Verurteilung der Kredit gebenden HypoVereinsbank durch das Landgericht München I. Sie basiert, soweit uns bekannt geworden, allerdings auf einer auf einen konkreten Ablauf von Zeugenvernehmungen basierenden Beweiswürdigung durch die 4. Zivilkammer, von der nicht sicher ist, dass sie in anderen Fällen und durch andere Gerichte übernommen werden würde.
Wir halten deshalb die Inanspruchnahme beratender Banken, wie der Commerzbank, und sonstiger Berater weiterhin für vorzugswürdig und empfehlen unseren Mandanten mit noch gefestigterer Überzeugung, als bisher schon, diesen Weg.

Verärgerung der Anleger über Fondsentwicklung nimmt weiter zu:

Aus zahlreichen Gesprächen mit Gesellschaftern der Medienfonds VIP 3 und 4 wird deutlich, dass sich nicht nur unsere Klienten von den kaum noch zu durchschauenden Aktivitäten der Fondsverwaltung, den sich häufenden Umlaufverfahren zur Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen und dem Bombardement unterschiedlichster Adressen mit widerstreitenden Interessen zunehmend belästigt sehen und dies zum Anlass nehmen, sich durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von den Beteiligungen zu trennen.

In diesem Zusammenhang tritt die Erkenntnis immer mehr in den Vordergrund, dass insbesondere der Filmfonds VIP 4 „planmäßig“ auf Verluste zusteuert, die heute schon in Höhe von mehr als € 80 Millionen erwartet werden. Die Fondsgesellschaft hat in den letzten Gesellschafterversammlungen offen darauf aufmerksam gemacht und an die Anwesenden Illustrationen verteilt, die diesen Verlauf plastisch darstellen. Die Frage von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf, ob die Verluste auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Geschäftsverläufe zurückzuführen sind, verneinte die Geschäftsführung. Vielleicht ist das ein Grund, warum Wortprotokolle den VIP-Gesellschaftern bis heute nicht zugegangen sind.

Bleibt es nicht unwahrscheinlich bei der dauerhaften Aberkennung von Steuervorteilen, gibt es nichts, was diese unseren Mandanten in den Beratungsgesprächen nicht offenbarte Enttäuschung auch nur zum Teil ausgleichen könnte. Wer weiterhin an den Fondsbeteiligungen festhält, tut dies nach der Darstellung der Fondsverwaltung in der Erwartung des Eintritts von Verlusten. Der Wegfall der Steuervorteile führt also nicht nur zu einem „plus minus null“ der Beteiligung, sondern zu Substanzverlusten.

Diese Erwartung ist aus Sicht unserer Mandanten ein weiterer Grund, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das umso mehr, als sich Rechtsschutzversicherungen in der Regel als kooperativ erweisen, was die Übernahme der Kosten angeht.

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

EECH Group AG: BSZ® Anlegerschutzanwälte reichen erste Klagen für Anleger der Art Invest ein

Anleger der Anleihe Frankreich (EECH AG) warten weiter auf ihre Zinsen

Wie die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals auch formal gerichtlich bestätigt. Zwischenzeitlich wurden seitens der Kanzlei CLLB mehr als 90 erstinstanzliche Urteile gegen die EECH Energy Consult Holding erstritten. Der Gesamtbetrag der titulierten Forderungen beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 1,5 Mio.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutkanzlei, die bereits mehr als 500 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

In den letzten Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 14.15.02.2008 wurden seitens der EECH Energy Consult Holding AG zwei Klageforderungen von Anlegern in Höhe von insgesamt € 32.000.00,00 anerkannt. Die beiden Anleger hatten aufgrund eines Zinszahlungsverzugs von jeweils mehr als 30 Tagen ihre Anleihe vorzeitig gekündigt. Da auf diese wirksamen Kündigungen- seitens der EECH AG keine Zahlung geleistet wurde, erhoben die Anleger, vertreten durch die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Hamburg. In der mündlichen Verhandlung erkannte die EECH Energy Consult Holding AG die Ansprüche der beiden Anleger in Höhe von insgesamt € 32.000,00 an und verpflichtet sich zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten.

Mittlerweile sorgen sich auch weitere Anleger der Anleihe „Windkraft Frankreich“ um Ihr Geld. „Ein Grossteil unserer Mandanten hat bis heute die zuletzt fälligen Zinsen nicht erhalten“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Es ist daher zu erwarten, dass nun auch weitere Anleger von Ihren Kündigungsrechten Gebrauch machen und ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen werden. „Eine nachvollziehbare Erklärung für den weiteren Zinszahlungsverzug liegt uns nicht vor“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

EECH Group AG – Anleihe „Art Invest“

Zwischenzeitlich kam es auch bei der von der EECH Group AG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung „Art Invest“ zu ersten Zahlungsschwierigkeiten. Mehrere Mandanten der Kanzlei CLLB haben die Januar 2008 fälligen Zinsen bis heute nicht erhalten. Teilweise wurde die zunächst am 24.01.2008 überwiesenen Zinsen wieder storniert. Die EECH Group wurde daher bereits in mehreren Fällen mit anwaltlichen Schreiben nebst Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Die Fristen sind zum Teil bereits abgelaufen, Zahlungen sind bislang nicht erfolgt.

Ein Teil der von der Kanzlei CLLB – Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat daraufhin die sich aus dem Verzug ergebenden weiteren Rechte gegenüber der EECH Group geltend gemacht und die Rückforderung der jeweiligen Nennbeträge verlangt. Auch diese weitere Fristsetzung ist zwischenzeitlich fruchtlos verstrichen, so dass heute die ersten Klagen gegen die EECH Group AG eingereicht wurden. Die Anleger fordern aufgrund des Zahlungsverzugs und anschließend erklärten Rücktritts die sofortige Rückzahlung des Anlagebetrags nebst angefallener Zinsen und Anwaltskosten.

Es ist aus unserer Sicht nicht mehr verständlich, warum die EECH Group Ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz anwaltlicher Fristsetzung nicht nachkommt, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Anleihe „Art Invest“ vertritt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 22, 2008

Informationsveranstaltung für Filmfonds-Anleger via BSZ® Telefon Conference

Viele Anleger haben sich an sogenannten Filmfonds beteiligt. Die Konzeption der geschlossenen Fonds ist insoweit ähnlich, als dass die Einnahmen aus den produzierten Filmen, meist über eine Bank, garantiert sein sollen. Die Produktionskosten, so die Prospekte, seien sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass sich im Jahr der Beteiligung hohe Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften ergeben.

Viele der Fonds wurden von der Finanzverwaltung angeschrieben und die über geänderte steuerliche Beurteilung informiert. Die Fonds müssen nicht nur mit einer rückwirkenden Aberkennung der Verlustzuweisungen rechnen, sondern auch mit erheblichen Nachforderungen, insbesondere bei der Gewerbesteuer.

Dies kann zu beträchtlichen Nachforderungen und schlimmstenfalls auch zur Insolvenz der Fonds führen. Viele Anleger denken, sie könnten zunächst abwarten, was die Betriebsprüfungen bringen. Dies ist jedoch ein großer Irrtum. In den Prospekten und Verträgen lauern Verjährungsfallen, die eine Haftung der Verantwortlichen zum Teil ausschließen. In den Verträgen mit den Wirtschaftsprüfern beispielsweise findet sich eine Regelung, wonach Schadensersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Auch gegenüber den Prospektherausgebern besteht eine Haftungsverjährung von einem Jahr ab Kenntnis des Prospektfehlers. Der schlimmste Fall wäre der Verlust der Einlage, die Rückzahlung der Steuervorteile und die Nicht-Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen.

Die Anleger sind völlig verunsichert und möchten gerne eine Auskunft, ob und gegebenenfalls was zu veranlassen ist, um keine Rechte zu verlieren.

Der Vorteil der BSZ® Telefon Conference: Die Anleger nehmen an einer Informationsveranstaltung mit über das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten teil, ohne lange Anfahrtswege in Kauf nehmen zu müssen. Noch offenen Fragen können die Conference-Teilnehmer während der Infoveranstaltung direkt an den Rechtsanwalt stellen. Für die Telefon Conference „Filmfonds“ konnte der BSZ® e.V. als Konferenzleiter Herrn Rechtsanwalt Peter Mattil von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Münchner Anwaltskanzlei Mattil und Kollegen, Rechtsanwälte und Steuerberater, gewinnen.
Die Leistungsbilanz dieser Kanzlei ist beeindruckend: In zahllosen Angelegenheiten konnten die Anwälte für ihre Mandanten obsiegende Urteile oder Arreste (Eilpfändungen) erwirken und vollständige oder teilweise Schadenswiedergutmachungen erlangen. So hat die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Rechtsanwältin Katja Fohrer aus der Kanzlei Mattil & Kollegen erreicht, dass das . OLG München erstmals eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Prospektfehler bei Cinerenta II und III zum Schadensersatz verurteilt hat. Zahlreiche Anlegerklagen waren zuvor gescheitert.

Termin für die BSZ® Telefon Conference Filmfonds: Montag, 03. März 2008 , 19.00 UHR.

Anmeldung bitte online unter dieser Adresse:
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MOMENT Invest AG, Zug/Schweiz

Wieder sind deutsche Anleger von einem Anlagebetrug in der Schweiz betroffen. Die MOMENT Invest AG in Zug bot deutschen Anlegern eine Vermögensverwaltung an. Als ein Anleger am 26.10.2007 sein Konto Online einsehen wollte, erschien ein Text der Staatsanwaltschaft Zürich, dass die MOMENT Invest AG die Geschäftstätigkeit eingestellt und wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges ermittelt wird.

Die mit der Führung dieser BSZ® e.V. Interessengemeinschaft betrauten Rechtsanwälte prüfen die Hintergründe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die rechtlichen Möglichkeiten für Anleger. Die Kanzlei unterhält seid vielen Jahren ein Büro in St. Gallen/Schweiz und hat zahllose Anleger Arreste und Klageverfahren in der Schweiz durchgeführt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MOMENT Invest AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Februar 20, 2008

Gläubigeransprüche nach Kreditverkauf können sittenwidrig sein

In den letzten Monaten hat sich für Haus- oder Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie mit Hilfe einer Bank finanziert haben, ein neues Problem ergeben, über das unter dem Stichwort „Kreditverkauf“ derzeit in den Medien vermehrt berichtet wird.

Hintergrund ist, dass Banken, zur Aufbesserung ihrer Bilanzen, seit einiger Zeit dazu übergegangen sind, Darlehensforderungen gegen ihre Kunden zu verkaufen. Die Banken räumen dabei offen ein, dass sie keineswegs nur Not leidende Kredite verkaufen, sondern auch Kredite, die von ihren Kunden regelmäßig und zuverlässig bedient werden. So hat die HypoRealEstate Bank laut Geschäftsbericht 2004 rd. 4.200 Darlehen von 1.700 Kunden mit 3,6 Mrd. Euro Gesamtvolumen verkauft. Darunter waren 0,66 Mrd. Euro gesunde Finanzierungen.

Soweit die Darlehen, wie meist, durch eine Grundschuld gesichert sind, sehen sich manche Schuldner nun plötzlich einem neuen – manchmal auch ausländischen – Gläubiger gegenüber, der die Forderung von der Bank abgekauft hat. Das Problem besteht darin, dass das Sicherungsrecht Grundschuld dem Gläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch verschafft mit der Möglichkeit, Zahlung unabhängig davon zu verlangen, ob sich der Schuldner bezüglich des zu Grunde liegenden Darlehensvertrages vertragstreu verhalten hat oder nicht. Der mit der finanzierenden Bank vereinbarte Sicherungszweck der Grundschuld geht durch den Verkauf verloren. Hierdurch entsteht für viele Schuldner eine höchst gefährliche Situation, die mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Immobilie ihren Höhepunkt erreichen kann. Das für viele Darlehensnehmer Verwunderliche dabei ist, dass sie plötzlich bemerken, dass sich auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank die Grundschuld trotz regelmäßiger Zahlungen des Darlehens nicht reduziert hat und auch für die Grundschuld Zinsen verlangt werden können, die weit über dem vereinbarten Zinssatz für das Darlehen liegen.

Die Bundesregierung gab zwar schon zu erkennen, dass sie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Schuldner einleiten möchte. Bis dahin wird jedoch noch einige Zeit vergehen und aller Wahrscheinlichkeit nach werden Gesetzesänderungen nichts mehr bewirken können, wenn die Kredite bereits verkauft sind.

Die Vertrauensanwälte des BSZ® e.V. haben erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Kreditverkaufs an sich, insbesondere dann, wenn der neue Gläubiger keine Bank ist. Den Verkauf der Grundschuld halten die Anwälte in vielen Fällen für sittenwidrig. Schließlich hat sich der Immobilieneigentümer darauf verlassen, dass seine Grundschuld nur zur Sicherheit dient und keine Gefahr für das Eigentum besteht, wenn das Darlehen vertragsgemäß zurückgezahlt wird.

Wer sich vor einer solchen Gefahr fürchtet oder sich bereits Ansprüchen eines neuen Gläubigers ausgesetzt sieht, kann der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Kreditverkauf“ beitreten und sich beraten und weiter helfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditverkauf" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Februar 19, 2008

EECH Group AG - Art Invest Anleger warten auf Zinsen - Zinszahlungen teilweise storniert –

Weitere Anerkenntnisurteile in Höhe von € 32.000,00 gegen die EECH Energy Consult Holding AG

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals auch formal gerichtlich bestätigt. Zwischenzeitlich wurden seitens der Kanzlei CLLB mehr als 90 erstinstanzliche Urteile gegen die EECH Energy Consult Holding erstritten. Der Gesamtbetrag der titulierten Forderungen beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 1,5 Mio.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 500 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 14.15.02.2008 wurden seitens der EECH Energy Consult Holding AG zwei Klageforderungen von Anlegern in Höhe von insgesamt € 32.000.00,00 anerkannt.

Die beiden Anleger hatten aufgrund eines Zinszahlungsverzugs von jeweils mehr als 30 Tagen ihre Anleihe vorzeitig gekündigt. Da auf diese wirksamen Kündigungen- seitens der EECH AG keine Zahlung geleistet wurde, erhoben die Anleger, vertreten durch die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Hamburg. In der mündlichen Verhandlung erkannte die EECH Energy Consult Holding AG die Ansprüche der beiden Anleger in Höhe von insgesamt € 32.000,00 an und verpflichtet sich zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten.

EECH Group AG – Anleihe „Art Invest“

Zwischenzeitlich kam es auch bei der von der EECH Group AG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung „Art Invest“ zu ersten Zahlungsschwierigkeiten. Mehrere Mandanten der Kanzlei CLLB haben die Januar 2008 fälligen Zinsen bis heute nicht erhalten. Teilweise wurde die zunächst am 24.01.2008 überwiesenen Zinsen wieder storniert.

Die EECH Group wurde daher bereits in mehreren Fällen mit anwaltlichen Schreiben nebst Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Die Fristen sind zum Teil bereits abgelaufen,

Zahlungen sind bislang nicht erfolgt.

Ein Teil der von der Kanzlei CLLB – Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat daraufhin die sich aus dem Verzug ergebenden weiteren Rechte gegenüber der EECH Group geltend gemacht.

Mit gleichlautendem Schreiben vom 11.02.2008 teilte die Rechtsabteilung der EECH Group AG den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern mit:

„Die Verzögerung ist ihrem Mandanten jedoch unter Betrachtung sämtlicher Umstände zumutbar“

Warum die Anleger der Art Invest eine Zinszahlungsverzögerung widerspruchslos hinnehmen sollten, ist nicht ersichtlich. „Der Zinstermin ist in den Anleihebedingungen vertraglich genau festgelegt. Kommt es zum Zahlungsverzug, stehen den Anlegern entsprechende Rechte zu, die nun geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits mehrere Anleger der „Art Invest“ vertritt. Eine plausible Erklärung für den Zahlungsverzug liegt bislang nicht vor, erklärt Rechtsanwalt Cocron, weiter. Auch wenn sich die EECH Group in Ihrem Schreiben an die Anleger vom 11.02.2008 für die bei der Zinszahlung entstandene Verzögerung sowie für hieraus möglicherweise resultierende Unannehmlichkeiten entschuldigt hat, sind bisher trotz Fristsetzung noch keine Zahlungen erfolgt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Montag, Februar 18, 2008

VITADOMO eG: Anleger können die Insolvenzforderungen noch nachmelden.

Die vom Insolvenzverwalter, Herrn Prof. Dr. Urbanczyk, gesetzte Frist zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der VITADOMO eG endete am 05.02.2008. Jetzt glauben viele Anleger, die die Frist versäumt haben, dass sie die Forderungen nicht mehr geltend machen können.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Hamburger Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Das stimmt nicht. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nachmelden. Und das Ende des Insolvenzverfahrens ist derzeit noch nicht abzusehen.“

Allerdings sollten die Anleger dabei darauf achten, dass die Forderungen nicht verjähren. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger BGKS-Büro: „Unabhängig von der Möglichkeit der Nachmeldung müssen die Anleger auch die Verjährung der Ansprüche im Auge behalten. Die Ansprüche drohen schließlich wie alle anderen Ansprüche zu verjähren. Deshalb sollte zügig gehandelt werden. Denn wenn die Forderungen anerkannt wurden, können Sie nicht mehr verjähren.“

Bei den Nachmeldungen sollten die VITADOMO-Anleger deliktische Schadensersatzforderungen gem. § 174 Abs. 2 InsO anmelden. BGKS-Rechtsanwalt Andreas Köpke: "Deliktische Schadensersatzforderungen müssen genau begründet werden. Das erfordert die genaue Kenntnis des Sachverhalts und besonderes rechtliches Können. Damit sind viele Laien überfordert. Deshalb raten wir allen Anlegern, die Forderung von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt nachmelden zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG:

Vorsicht vor dem falschen Anwalt, häufig gute Aussichten für Beraterhaftung

Die atypisch stillen Gesellschafter der EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG stehen mit dem Rücken an der Wand. Die Firma ist zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Mehrere hundert Anleger haben insgesamt mehr als € 7,3 Mio. investiert. Der Großteil des Kapitals ist aufgezehrt. Nach Expertenmeinungen werden die Anleger im Insolvenzverfahren weitestgehend leer ausgehen.

Deshalb sollten die Gesellschafter von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt alle Möglichkeiten prüfen lassen, um möglichst viel von dem Geld zurückzubekommen. "Und die Chancen dafür stehen in vielen Fällen sehr gut", so der Hamburger BSZ® e.V. Anlegeranwalt Matthias Gröpper. "Wir vertreten bereits mehrere EuropLeasing-Anleger. Die sind in den meisten Fällen weder auf die dramatischen Risiken von atypisch stillen Beteiligungen noch auf die ausdrücklichen Warnungen vor der Beteiligung in einigen Brancheninformationsmagazinen hingewiesen worden. Das ist in diesen Fällen ganz klar eine Falschberatung. Und wenn Anleger falsch beraten wurden, können sie den Berater in die Haftung nehmen."

Allerdings droht den Anlegern jetzt neue Gefahr. Rechtsanwalt Gröpper: "Vor einigen Tagen hat eine große Vermittlerin ihre Kunden angeschrieben und dazu geraten, einen Münchener Rechtsanwalt zu beauftragen, um gegen die Wirtschaftsprüfer vorzugehen. Das sind nach unserer Meinung Nebelbomben. Erstens halten wir die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Wirtschaftsprüfer eine (konkrete) Schädigungsabsicht gehabt haben muss, vorsichtig ausgedrückt für sehr schwierig und wenig Erfolg versprechend und zweitens vertritt diese Münchener Rechtsanwaltskanzlei die Interessen der Anleger nicht gegen die Berater, obwohl diese in den meisten uns bekannten Fällen falsch beraten haben. Das bedeutet, dass die Anleger bei der Beauftragung der Münchener Rechtsanwälte im Zweifel zwei Rechtsanwälte benötigen, um die Rechtslage vollständig prüfen zu lassen."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG " anschließen.

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