Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht
ohne vorherige Prüfung)
Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben,
taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine
Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.
Nach Jahren erfolgt nun das böse Erwachen, wenn die
Fondsgesellschaft in die Krise oder in die Insolvenz geraten ist und der
Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem
Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt ist. Viele Anleger
sehen sich zur Rückzahlung verpflichtet.
Beispiel: MS „SANTA-R
Schiffe“-Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlungen
Der Insolvenzverwalter des MPC-Fonds MS „SANTA-R
Schiffe“ mbh & Co. KG fordert die Rückzahlung von Ausschüttungen in
erheblicher Höhe. Die Fondsanleger sollen nun 53 Prozent der Zeichnungssumme
zurückzahlen, weil angeblich die Haftung wieder aufgelebt sei, heißt es in einem
an sie gerichteten Schreiben.
Der Expertenrat an
alle Betroffenen:
Zahlen Sie vorerst nicht!
Die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte sehen nach
intensiver Prüfung des Aufforderungsschreibens des Insolvenzverwalters Dr.
Hagen Freiherr von Diepenbroick erhebliche Ansatzpunkte, die gegen die
Durchsetzbarkeit der Forderung und für eine Verweigerung der Zahlung sprechen.
Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten
Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um
Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe
weiterer Voraussetzungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt
werden, damit der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist.
- In
den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften
betroffen.
HABEN SIE
AUSSCHÜTTUNGEN AN DEN INSOLVENZVERWALTER ZURÜCKBEZAHLT? LASSEN SIE PRÜFEN OB
SIE RÜCKZAHLUNG FORDERN KÖNNEN?
Insolvenzverwalter berichten unseren Vertrauensanwälten,
dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung
aufgefordert werden, dass auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach
Einleitung des Mahnverfahrens Anleger die Ausschüttungen zurückbezahlen.
- Dem
hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt liegen Urteile vor, bei
denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden.
Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die
Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten
nicht benötigt wird. In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass
Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den
Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht
zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von
den Anlegern.
Die Anleger, die
zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber
Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen.
Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz
gewähren.
- Wie
Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine
hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu
müssen.
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen
betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der
Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und über entsprechenden Erfolge und
Erfahrungen verfügt, um Beratung seiner Mitglieder gebeten.
- Dieser Fachanwalt steht den BSZ
e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen für
eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur Verfügung.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN (auch
bereits bezahlter) durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte können Ihnen auch positive Nachrichten mitteilen!
Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite
bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich
erfolgreich wehren.
Über die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften:
In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei
gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen -
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Zögern Sie nicht und schließen Sie sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN an. Die hier berichtende BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen über
jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Schiffsfonds. Die
Anwälte prüfen für Sie im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung alle
Möglichkeiten zur Abwehr der Rückzahlungsforderung.
Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen
sind, schließen Sie sich gerne der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen an.
Zur individuellen,
unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte
einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine
Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Melden Sie sich hier zur BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de