Freitag, September 28, 2018

Schiffsfonds: Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlungen bereits erhaltener Ausschüttungen.

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.

Nach Jahren erfolgt nun das böse Erwachen, wenn die Fondsgesellschaft in die Krise oder in die Insolvenz geraten ist und der Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt ist. Viele Anleger sehen sich zur Rückzahlung verpflichtet.

Beispiel: MS „SANTA-R Schiffe“-Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlungen

Der Insolvenzverwalter des MPC-Fonds MS „SANTA-R Schiffe“ mbh & Co. KG fordert die Rückzahlung von Ausschüttungen in erheblicher Höhe. Die Fondsanleger sollen nun 53 Prozent der Zeichnungssumme zurückzahlen, weil angeblich die Haftung wieder aufgelebt sei, heißt es in einem an sie gerichteten Schreiben.

Der Expertenrat an alle Betroffenen: Zahlen Sie vorerst nicht!

Die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte sehen nach intensiver Prüfung des Aufforderungsschreibens des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick erhebliche Ansatzpunkte, die gegen die Durchsetzbarkeit der Forderung und für eine Verweigerung der Zahlung sprechen.

Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt werden, damit der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist.

  • In den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen.

HABEN SIE AUSSCHÜTTUNGEN AN DEN INSOLVENZVERWALTER ZURÜCKBEZAHLT? LASSEN SIE PRÜFEN OB SIE RÜCKZAHLUNG FORDERN KÖNNEN?

Insolvenzverwalter berichten unseren Vertrauensanwälten, dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung aufgefordert werden, dass auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach Einleitung des Mahnverfahrens Anleger die Ausschüttungen zurückbezahlen.

  • Dem hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt liegen Urteile vor, bei denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden.

Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten nicht benötigt wird. In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von den Anlegern.

Die Anleger, die zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen.

Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz gewähren.

  • Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Beratung seiner Mitglieder gebeten.

  • Dieser Fachanwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Rückforderung von Ausschüttungen für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN (auch bereits bezahlter) durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können Ihnen auch positive Nachrichten mitteilen!

Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Zögern Sie nicht und schließen Sie sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN an.  Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen über jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Schiffsfonds. Die Anwälte prüfen für Sie im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung alle Möglichkeiten zur Abwehr der Rückzahlungsforderung.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu      

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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