Der Kapitalanlagemarkt ist für viele Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Jedes Jahr werden private Vermögen in
Milliardenhöhe vernichtet.
Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht
einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für
sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht
dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der
Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten
kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren.
- Tatsächlich
ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht
mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die
Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob
die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.
Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen
oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht
mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür
zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten
Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten.
Diese Haltung freut die Kapitalvernichter! Von interessierter Seite wird der
geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt.
Wenn keine
Rechtsschutzversicherung besteht oder diese keine Deckungszusage erteilt, kann
die Prozesskostenfinanzierung eine gute
Lösung sein, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
Der Prozesskostenfinanzierer kommt für die Kosten einer
außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher
Rechtsansprüche auf. Dabei wird jedoch nicht der Rechtsanspruch des Klägers an
den Prozesskostenfinanzierer abgetreten, sondern es besteht lediglich die
Disposition auf die Durchführung des Prozesses für den Kläger. Führt die
Auseinandersetzung zu keinem positiven Ergebnis, trägt der
Prozesskostenfinanzierer die Kosten des Verfahrens wie Gerichts-, Anwalts-,
Zeugen- und Sachverständigenkosten und nicht der Kläger.
- Wenn
Sie als Kapitalanleger glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht
richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden
oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, können Sie als Mitglied der BSZ®
e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos eine ehrliche
Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens durch
BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte bekommen.
Die Informationen, welche die BSZ® e.V.
Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger
entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch
einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um
die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg,
kann der mit dem Fall betraute
Rechtsanwalt durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte
Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in
diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden
könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.
Wer also Fallbezogen
verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für seine Anlage
tatsächlich bestehen, kann wie folgt vorgehen:
Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft
mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er
sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ®
e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen
Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich
der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.
Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein,
wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation
hilfreich.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein
Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der
Versicherung abklären. Besteht keine Rechtsschutzversicherung wird auf Wunsch
die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.sammelklagen.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen