Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2017,
Az. C-186/16, entschieden, dass, wenn ein Kreditinstitut ein
Fremdwährungsdarlehen vergibt, es den Kreditnehmer über das bestehende
Wechselkursrisiko umfassend aufklären muss.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Kreditinstitut
verpflichtet ist, Kreditnehmern umfassende Informationen zur Verfügung zu
stellen und sie auch z. B. auf die Möglichkeit der Auf- oder Abwertung der
jeweiligen Währung hinzuweisen.
Der Kunde muss also z.
B. auf das Wechselkursrisiko eindeutig hingewiesen werden.
Auch müsse ein Gericht laut BGH die Missbräuchlichkeit der
Klausel überprüfen, also ein Missverhältnis zwischen den Parteien, das sich
erst im Laufe der Zeit zeigen könne.
Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt mit Kanzleisitz
in Berlin und Hamburg „begrüßt diese Entscheidung des BGH, die Kreditnehmern
von Fremdwährungsdarlehen in vielen Fällen die Möglichkeit geben sollte, sich
bei unterbliebener Aufklärung von ihren Verlusten zu lösen.“
Denn bei unterbliebener Aufklärung des Kunden kann das laut
EuGH dazu führen, dass die Bank das Wechselkursrisiko zu tragen habe, ein
großer Vorteil für Kunden, die in den letzten Jahren mit diversen
Fremdwährungsdarlehen wie z. B. auf den Schweizer Franken erhebliche Verluste
erleiden mussten.
Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hatten
in den letzten 3 Jahren ca. 200 Fälle mit Berührung zum Schweizer Franken
bearbeitet, in denen Anleger durch die Kursveränderung des Schweizer Franken
zum Euro erhebliche Verluste erleiden mussten.
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