Donnerstag, Juni 30, 2016

DARLEHENSWIDERRUF GEGENÜBER DER WIESBADENER VOLKSBANK DURCHSETZEN

Etliche Verbraucher dürften ihr Immobiliendarlehen bei der Wiesbadener Volksbank noch fristgerecht bis zum 21. Juni widerrufen haben und warten nun auf eine Reaktion der Bank. "Ewig sollten die Verbraucher nicht auf eine Antwort warten, sondern ggf. auch etwas Druck ausüben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber aus Wiesbaden.

Im Prinzip habe die Wiesbadener Volksbank jetzt nur drei Möglichkeiten. Sie erkennt den Widerruf an und das Darlehen wird rückabgewickelt, sie lehnt den Widerruf ab oder sie zeigt sich zumindest gesprächsbereit. "Auf die erste Option sollten die Verbraucher nicht unbedingt vertrauen. Bei der zweiten Variante sollten sich die Verbraucher nicht abschrecken lassen, sondern ihr Widerrufsrecht durchsetzen", so Rechtsanwältin Gaber. Denn die Rechtslage dürfte in den meisten Fällen eindeutig und der Widerruf wirksam erfolgt sein.

Die Kanzlei hat für einen Mandanten bereits den Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Wiesbadener Volksbank aus dem Jahr 2007 am Landgericht Wiesbaden erfolgreich durchgesetzt (Az.: 8 O 254/15). Das Landgericht folgte der Argumentation, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Volksbank fehlerhaft sei. Insbesondere seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a. "Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen (.) widerrufen." Diese Formulierung sei für den Verbraucher unklar und stelle eine Abweichung von der gültigen Musterbelehrung dar, so das LG. Daher sei der Widerruf auch acht Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch wirksam erfolgt.

"Schaltet die Bank auf stur, lässt sich der Widerruf auch gerichtlich durchsetzen. Ebenso gut möglich ist aber, dass sich die Bank gesprächsbereit zeigt und eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann", so Rechtsanwältin Gaber. Sollte die Volksbank Wiesbaden gar nicht auf den Widerruf reagieren, sollte ihr eine abgemessene Frist gesetzt werden. Rechtsanwältin Gaber: "Dann sollte der Widerruf mit allen Mitteln durchgesetzt werden."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

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Wenn Sie glauben, dass Sie bei ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, sollten Sie die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und gegebenenfalls die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte in die Wege leiten. Die mit dem BSZ e.V. verbundenen Prozessfinanzierer finanzieren Fördermitgliedern des BSZ e.V. auf Wunsch die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche. Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen Ihnen als Fördermitglied keine Kosten! Die enge Kooperation mit Fachanwälten ermöglicht es, Ihre Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Im positiven Fall werden sämtliche Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Sie haben nicht das geringste finanzielle Risiko. Für einen einmaligen Förderbeitrag den Sie selbst bestimmen können beantragen Sie via Online-Formular den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds: Ausbau des Panamakanals kann problematisch sein

Am 26. Juni wurde der erweiterte Panamakanal offiziell eröffnet. Wesentlich größere Transportschiffe können nun eine der weltweit wichtigsten Wasserstraßen nutzen. „Für die kleineren Panamax-Schiffe kann die neue Konkurrenz allerdings zum Problem werden.  Und damit auch für Schiffsfonds, die in Panamax-Schiffe investiert haben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.


Der Panamakanal ist als Verbindung vom Atlantik zum Pazifik einer der wichtigsten Handelswege zu Wasser, da dadurch die weite Fahrt rund um das Kap Hoorn nicht nötig ist. Das Problem war nur, dass er für große Transportschiffe zu schmal und zu flach war. Dafür gab es dann die Schiffe der Panamax-Klasse. Mit weniger Tiefgang aber auch mit geringerer Ladekapazität konnten sie den Kanal passieren. Nach dem Ausbau bekommen die Panamax-Schiffe Konkurrenz. Nun können auch deutlich größere Frachter mit Platz für bis zu 14.000 Containern den Kanal passieren. Frachter der Panamax-Klasse hatten gerade einmal Platz für 5.000 Container.

Verschiedene Schiffsfonds haben bewusst in Panamax-Schiffe investiert. Geworben wurde u.a. damit, dass sie eben den Panama-Kanal durchqueren können. Seit der Finanzkrise 2008 sind ohnehin schon etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten geraten. Für Fonds, die in Schiffe der Panamax-Klasse investiert haben, könnte es nach der Eröffnung des ausgebauten Panamakanals noch schwieriger werden. „Allerdings kam der Ausbau nicht überraschend und die Pläne für die Erweiterung sind schon seit vielen Jahren bekannt. Das waren sie häufig auch schon als Schiffsfonds mit dem Argument beworben wurden, dass in Schiffe der Panamax-Klasse investiert wird“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Geraten die Schiffsfonds jetzt in Schwierigkeiten oder sind es schon seit Jahren, haben Anleger oft die Möglichkeit, noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Schiffsfonds, unabhängig davon in welche Schiffe investiert wurden, wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. „Diese wurden allerdings häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche begründen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem hätte die Bank auch ihre teilweisen hohen Provisionen für die Vermittlung nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, da sie für die Anleger ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

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DARLEHEN FRISTGERECHT WIDERRUFEN? WIDERRUF JETZT DURCHSETZEN!

Bei vielen Banken und Sparkassen stapeln sich noch die Widerrufe von Immobiliendarlehen.  „Verbraucher sollten aber nicht ewig auf eine Antwort warten, sondern ihren Widerruf jetzt auch durchsetzen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Tausende von Verbrauchern haben vermutlich noch den Widerrufsjoker gezogen und ihr zwischen 2002 und 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen noch rechtzeitig zum 21. Juni widerrufen. Für sie geht es nun darum, den Widerruf auch gegenüber der Bank durchzusetzen. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die Banken die Widerrufe nun nach dem Ablauf der Widerrufsfrist klaglos akzeptieren werden. Ebenso wenig sollten Verbraucher aber auch die Ablehnung eines Widerrufs akzeptieren, sondern ihr Recht auch durchsetzen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist der Widerruf auch wirksam erfolgt. Denn den Argumenten der Banken wie treuwidrige Ausübung oder Verwirkung des Widerrufsrechts haben verschiedene Oberlandesgerichte längst den Boden entzogen. Sie können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die jeweils gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet haben. „Das bedeutet aber nicht, dass die Banken nicht weiter versuchen werden, mit ihren Argumenten gegenüber den Verbrauchern durchzukommen. Mit anwaltlicher Beratung kann den Banken dann aber auf Augenhöhe begegnet und oft auch eine außergerichtliche Einigung erreicht werden. Denn auf Gerichtsverhandlungen werden die meisten Banken es vermutlich nicht mehr ankommen lassen. Notfalls kann die Wirksamkeit des Widerrufs natürlich auch vor Gericht erzwungen werden“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Sollten die Banken gar nicht auf den Widerruf reagieren und auf Zeit spielen, sollte ihnen eine Frist gesetzt werden. Rechtsanwalt Bernhardt: „Die Zinsen sind jetzt historisch niedrig. Um davon zu profitieren, sollten Verbraucher den Widerruf jetzt auch zügig durchsetzen.“

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Mittwoch, Juni 29, 2016

GEKÜNDIGTE BAUSPARVERTRÄGE: JETZT MUSS KARLSRUHE ENTSCHEIDEN

Das OLG Hamm hat am 22.06.2016 drei Klagen von Bausparern (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatten, abgewiesen.  Zuvor hatte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15) die Kündigung der Bausparkasse als unberechtigt angesehen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.


200.000 Verträge gekündigt

2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen Bausparverträge. Viele dieser Verträge werden mit bis zu 3 % p.a. verzinst. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen damit ein Problem. Ihre Lösung: Sie kündigen die Verträge. Medienberichten zufolge sind in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden. Schon wegen der großen Zahl von betroffenen Bausparern muss die Rechtslage dringend durch ein Grundsatzurteil verbindlich geklärt werden. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch frühestens Mitte 2017 zu rechnen.

Der Kündigung widersprechen

Die Bausparkassen argumentieren, dass ihnen ein Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Deshalb steht erst mit einem Grundsatzurteil aus Karlsruhe fest, ob die Bausparkassen in diesem Fall tatsächlich ein Kündigungsrecht haben. Bis dahin empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte betroffenen Bausparern, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihr Vertrag noch nicht voll angespart ist. Wer dagegen die Kündigung akzeptiert, verliert die Chance auf eine weiterhin attraktive Verzinsung des Bausparguthabens, die eine mögliche verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung bietet.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selbst kündigen.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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OLG STUTTGART: KÜNDIGUNG VON BAUSPARVERTRÄGEN UNZULÄSSIG

Der Wind dreht sich zu Gunsten der Bausparer. Innerhalb kurzer Zeit hat das Oberlandesgericht Stuttgart gleich zweimal entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtswidrig erfolgt ist (Az.: 9 U 171/15 und Az.: 9 U 230/15).


Hintergrund ist, dass die Bausparkassen derzeit versuchen, sich von vergleichsweise hoch verzinsten Bausparverträgen zu trennen und zuteilungsreife aber nicht voll angesparte Bausparverträge kündigt. Dabei berufen sich die Bausparkassen in der Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehensnehmer Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen. „Ob sich Bausparkassen auf diese Regelung berufen können, ist rechtlich mehr als umstritten. Auch wenn Bausparkassen in der ersten Vertragsphase in der Rolle des Darlehensnehmers sind, soll der Paragraf 489 die Verbraucher schützen und nicht gewerbliche Kreditinstitute“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Marcel Seifert. In diesem Sinne hat sich das OLG Stuttgart nun auch zweimal auf die Seite der Verbraucher gestellt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2016, Az.: 9 U 171/15

In dem Fall hatte eine Verbraucherin bei der Wüstenrot Bausparkasse 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet rund 20.500 Euro abgeschlossen. Im Jahr 1993 wurde der Bausparvertrag zuteilungsreif; die Bausparerin nahm das Darlehen allerdings nicht in Anspruch. Außerdem stellte sie auch die Zahlung ihrer Raten ein. Als die Bausparkasse den Vertrag 2015 kündigte, war die Bausparsumme noch nicht voll angespart. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Kündigung unberechtigt war. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach den allgemeinen Bausparbedingungen sei der Bausparer verpflichtet, bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme regelmäßig Sparbeiträge zu leisten. Bis dahin habe die Bausparkasse das Bausparguthaben noch nicht empfangen. „Da die Frau keine Beiträge mehr gezahlt hat, habe der Vertrag praktisch geruht und die Bausparkasse habe dies geduldet, stellte das OLG fest. Dabei hätte sie die Möglichkeit gehabt, von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Da dies nicht geschehen ist, könne sie sich später nicht auf eine gesetzliche Regelung berufen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016, Az.: 9 U 230/15

Eine Bausparerin hatte 1999 zwei Bausparverträge über insgesamt 200.000 DM abgeschlossen, die im Jahr 2001 zuteilungsreif wurden. Die Verbraucherin nahm das Bauspardarlehen jedoch nicht in Anspruch. Im Januar 2015 flatterte ihr die Kündigung der Bausparkasse ins Haus. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bausparverträge zu 75 Prozent angespart. In diesem Fall war die Bausparerin allerdings nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet. Das OLG Stuttgart hielt die Kündigung auch in diesem Fall für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Bausparkassen seien in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, da sie selbst die Zinssätze und Laufzeiten der Verträge bestimmen könnten. Daher hätten sie eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden, so das OLG.

„Interessant ist auch noch, dass in einem weiteren Fall eine Bausparkasse ihre Revision vor dem OLG Stuttgart zurückgezogen und sich mit dem Verbraucher geeinigt hat. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass die Rechtsprechung in Richtung Verbraucher kippt. Die Kündigungen der Bausparverträge müssen also keineswegs einfach hingenommen werden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert. Für endgültige Klarheit wird aber wohl erst der Bundesgerichtshof sorgen. Das OLG Stuttgart ließ in beiden Fällen die Revision zu.

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Dienstag, Juni 28, 2016

Mit Kapitalanlagen machen viele ein Bombengeschäft! Die Anleger oft nicht!

Jedes Jahr fallen einige Hunderttausend Deutsche auf selbstsicher auftretende Ganoven (Anlagegurus) herein.  Ihnen werden Schrott-Immobilien, Gold Sparpläne mitunter auch falsches Gold oder nahezu wertlose US-Aktien angedreht. Sie zahlen maßlos überhöhte  Provisionen, und oft wird ihr Geld erst gar nicht an der Börse angelegt, sondern wandert gleich auf die Auslandskonten der Verkäufer.

Hinter der Geldvernichtung verbergen sich aber auch  häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlageberatung immer wieder Firmen und Personen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger in die eigene Tasche zu wirtschaften. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.

Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle auch von privater Hand ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane, offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage sind dieser skandalösen Geldvernichtung endlich ein Ende zu bereiten.

Der Traum vom schnell und leicht verdienten Geld spukt immer wieder durch viele Köpfe von Kapitalanlegern.  Befriedigt werden diese Wünsche oft von dubiosen Anlagegurus die in sogenannten ,,Anlageseminaren" mit ihren suggestiven Psychotricks sektenartige Glaubenbekenntnisse ,,ich mache Sie alle reich" verbreiten.

Für die meisten Teilnehmer wird es später ein böses Erwachen geben, wenn offenbar wird, dass man auf ein simples Schneeballsystem hereingefallen ist. Reich geworden ist am Ende nur der Veranstalter.

Anlegergeld wird in manchen Fällen aber auch mit einer erfundenen Erfolgsstory oder auch einer irreführenden Aufmachung einer Geschichte eingesammelt. Da mathematische Fakten nicht verändert werden können, werden die historischen Fakten von morgen manipuliert und herbeigeredet oder herbeigeschrieben. Die 6 Richtigen im Lotto kann man zwar auch weder voraussagen noch herbeimanipulieren, trotzdem glauben Anleger an die Erfolgsgeschichten und machen ihre Brieftaschen weit auf.

Sparen oder Kapital anlegen lohnt sich wegen niedriger Zinsen kaum. Aber trotzdem kann man mit Kapitalanlagen ein Bombengeschäft machen. Den heißen Tipp gibt Ihnen gerne der Anlageguru. Wie das mit dem ,,Gold richtigen" Tipp tatsächlich ausgehen kann, müssen viele Goldanleger gerade schmerzhaft feststellen.

Bausparvertrag, Lebensversicherung, Steuerersparnis das sind Begriffe die jeder Deutsche kennt und die bei allen Menschen positiv besetzt sind.  Der Anlageguru nutzt die Erkenntnis, dass seinen möglichen Opfern die Seriosität der Branche quasi bereits mit der Muttermilch eingegeben wird und bei manchen Kindern ein Vertrag schon in der Wiege liegt.  Der Vorteil für den Anlageguru liegt darin, dass kaum einer weiß, wie solche Verträge wirklich funktionieren oder die tatsächlichen Kosten und Gebühren kennt.

Menschen bei denen Schwarzgeld vermutet wird stehen beim Anlageguru zur Zeit ganz hoch im Kurs.  Denn spätestens seit die Steuersünder durch die Steuer CD´s in Angst und Schrecken versetzt wurden, suchen sie händeringend nach Lösungen die sie vor möglicher Entdeckung und Strafe schützten. Da haben die Anlagegurus natürlich die entsprechenden Anlage- und Transferpakete schon geschnürt.  Ist das Geld weg, kann sich der geprellte Anleger noch nicht mal wehren. Bei Entdeckung der Steuerhinterziehung ist dann die Forderung des Finanzamts in der Regel nicht mehr zu befriedigen.

Für die geschädigten Anleger ist es ohne fachkundige rechtliche Hilfe fast aussichtslos vollen Schadensersatz zu erhalten. Überall, wo zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht (nur) aus Vertrag entstehen, sondern auch aus sogenannten ,,unerlaubten Handlungen", sind solche Handlungen nicht immer - aber oft zugleich Straftaten wie Kapitalanlagebetrug.

Zur Philosophie des BSZ e.V.  gehört es, dass Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., von seinen Vertrauensanwälten grundsätzlich nicht vertreten werden, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Vorschrift, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mitglieder einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft gewährleistet, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient im Interesse der betroffenen Anleger vorgehen können.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke.

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen! Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt.

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine vielleicht anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen.

Immer mehr Investoren und Aktionäre fragen sich, ob sie tatsächlich richtig beraten wurden und ob ihre Berater und Banken nicht doch überwiegend ihre eigenen Interessen vertreten haben. Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, nutzen Sie das BSZ e.V. Angebot. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine ausführliche Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft Ihrer Wahl anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Ihrer Wahl kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Abmahnunwesen: Wie eine aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz den Anlegerschutz aushebelt.

Fast jede große Anlagepleite in Deutschland wurde und wird durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten finanziert wurden. Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlagebetrüger geschlagen geben. Da kann man nur sagen „Carpe diem“.


Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!  Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt.

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine vielleicht anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Je schneller gehandelt wird umso kleiner ist die Gefahr, dass die noch vorhandenen Anlegergelder verschoben werden und für immer verschwinden.  Die Initiatoren oder Verkäufer der miesen Anlage versuchen natürlich Zeit zu gewinnen und versprechen ihren Kunden „den Himmel auf Erden“. Es ist deshalb für betroffene Anleger nicht sinnvoll bei ihren Schädigern  Hilfe holen zu wollen. Damit macht man den Bock zum Gärtner. 

Durch das Ziel des BSZ® e.V. die Öffentlichkeit über Kapitalmarktangebote zu informieren und ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten und Berichterstattung in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen, fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte berufen, dem Verein mit Abmahnungen zu überziehen. Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der dem BSZ® e.V. in das Visier geratenen „Finanzdienstleister“ ,Aktien- oder Edelmetallhändler“  zu finden.

Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren. Verschiedene Quellen berichten dass in vielen Fällen den Auftraggebern der Abmahnung keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder eventuell nicht zahlen kann. Wenn die Auftraggeber also nicht zahlen müssen, woraus soll sich dann der Kostenerstattungsanspruch ergeben, fragt man sich beim BSZ e.V.

Der Abmahnanwalt tippt die Adresse des Abzumahnenden in seinen PC, lässt eine als Formbrief gespeicherte Abmahnung  ausdrucken – und dazu eine Gebührenrechnung für diesen Brief oft weit über Tausend Euro. Völlig legal, denn Anwaltsgebühren berechnen sich nicht nach Aufwand, sondern nach Streitwert und der wird in Abmahnsachen  oft mit mehr als 100 000.- Euro angesetzt.

Die beteiligten Rechtsanwälte weisen die Unterstellung, dass Sie Gebühren mit ihrem Mandanten teilen, empört zurück, denn dies wäre eine massive Standeswidrigkeit.

Der Abgemahnte, will er einen Prozess vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird. So scheuen sich mittlerweile viele Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei fraglichen Kapitalanlagen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Die Finanzjongleure leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“

Verweigert jemand die Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe-Verpflichtung, wird gegen ihn  Klage erhoben oder eine einstweilige Verfügung beantragt. Dies ist für den Anwalt ebenfalls lukrativ, weil auch die passenden Verfügungsanträge im PC gespeichert sind und daher mit geringem Aufwand für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen Streitwerten fällig sind. Die erwirkten Urteile und Verfügungen verleihen dann wiederum den Abmahnungen erhöhten Nachdruck.

Damit ist das Geschäft für die Abmahnkanzlei aber noch nicht gelaufen. Es gibt Kanzleien die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese „seriösen Wirtschaftskanzleien“ der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe meist 5000- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Ein Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich. Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und Tor weit geöffnet. Es soll Leute geben, die sich alleine aus Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.

Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich.

Rechtsanwälte haben natürlich das Recht – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – Geld zu verdienen. Wo allerdings „Rechtspflege“ einzig zu dem Zweck betrieben wird, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen und zwar auf Kosten anderer, da ist die Bezeichnung „Rechtspflege“ unangebracht.

So lange Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen an Anlegerschützer wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle. Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle. Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer. Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!



Es ist wichtig, dass in Deutschland ein unabhängiger und nicht staatlich organisierter Anlegerschutz die Verbraucher informiert und fachkundige Hilfe vermitteln kann. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Aber welcher Berufsstand ist in unserer Regierung überdurchschnittlich stark vertreten? Natürlich die Juristen!!

Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die all zu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewunken werden.

Der BSZ e.V. war mit einem Unterlassungsbegehren konfrontiert in dem ein Anwalt ein vom Landgericht wegen seines betrügerischen Anlagemodells bereits verurteiltes Unternehmen vertritt. Man muss sich wirklich fragen, ob ein Organ der öffentlichen Rechtspflege – also der Abmahnanwalt – nicht verpflichtet werden kann, zu prüfen ob er mit seiner Tätigkeit ein unredliches Geschäftsmodell unterstützt. Vom kleinen Anlageberater erwartet man, dass er sein Angebot kritisch prüft und hinterfragt, ehe er es seinen Kunden anbietet.

Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte einmal darüber nachdenken ob es der Reputation seines Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn er auf die Abmahnkeule verzichtet und sich stattdessen der Möglichkeit der Gegendarstellung bedient. Die Gegendarstellungen müssen ohne Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlicht werden, wenn der Gegendarsteller durch einen öffentlich verbreiteten Text in seinen Rechten beeinträchtigt ist. In die Gegendarstellung kann der in seinen Rechten Verletzte die volle Güte seines Angebotes hineinpacken. Die Gegendarstellung ist eine der seltenen Ausnahmen zum vermeintlichen Grundsatz, dass man gegen Rechtsverletzungen nur mit Abmahnung und Gericht vorgehen kann.

Diese wünschenswerte Vorgehensweise ist aktiver Verbraucherschutz, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Nachricht unterdrückt, sondern dem Verbraucher werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.

Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung unter dem Stichwort „Abmahnunwesen“ an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!

Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. Hier können Sie sich auch in die Unterstützerliste eintragen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstraße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Nachrichten, seit 1998 für aktiven Verbraucherschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.