Freitag, November 29, 2013

Medico Fonds 40: Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt.

Medico Fonds 40: Das LG Darmstadt hat im Urteil vom 23.04.2013 die Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfond Medico 40 wegen Falschberatung geltend. Das LG Darmstadt bejahte Pflichtverletzungen wegen nicht objektgerechter Aufklärung unabhängig von der Vertragsart und ausgehend von einem Auskunftsvertrag.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger nicht über die eingeschränkte bzw. fehlende Fungibilität aufgeklärt worden ist. Ferner wurde kein Hinweis auf die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken erteilt.  Der Emissionsprospekt wurde im Beratungsgespräch nicht übergeben. Den Aussagen und Angaben des Beraters ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Pflichtverletzung erfolgte in mehrfacher Hinsicht. Zum einen in Bezug auf das bestehende Verlustrisiko, zum anderen in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit. Die Beratungspflichtverletzung war wesentlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte von der Bonnfinanz nicht widerlegt werden.

Verjährung des Anspruches ist nicht eingetreten. Der Zugang der Rechenschaftsberichte lässt nicht auf Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der Beratungspflichtverletzung schließen. Der Kläger durfte auf die Beratung durch den Berater vertrauen und war nicht verpflichtet die Rechenschaftsberichte zu lesen auch nicht unter der Tatsache dass die Ausschüttungen deutlich zurückgingen.

Aus den Rechenschaftsberichten ergibt sich kein Hinweis auf diem eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung. Auch die Tatsache, das die Ausschüttungsbeträge immer mehr abnahmen reicht nicht aus, um eine Verpflichtung des Klägers sich über die Fungibilität der Anlage zu erkundigen, zu begründen.

Die Beklagte wird zur Rückzahlung der Einlagen sowie zur Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. unter Anrechnung der erfolgten Ausschüttungen verpflichtet.    Die erzielten Steuervorteile muss sich der Kläger nicht Schadens mindernd anrechnen lassen unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rspr. des BGH.  Die Beweislast trägt der Schädiger / Beklagte. Die Beklagte hat nicht dargetan und bewiesen, dass der Kläger große Steuervorteile erhalten hat. Die den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast hat dieser durch Vorlage der Steuerbescheide erfüllt. Gleichfalls wurde der Anspruch auf Freistellung weiterer Haftung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestätigt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 29.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck

Informationsveranstaltungen für Geschädigte Kapitalanleger: oft nur Akquisemaschine

Immer wenn bei notleidenden Kapitalanlagen viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte angeworfen wird. Neben den kostenpflichtigen Internetanzeigen wird auch gerne mit  kostenlosen Informationsveranstaltungen geworben. Sogenannte "Experten" wollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Besuchern zugänglich machen. 


Es sind oft die gleichen Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu "einer wichtigen Informationsveranstaltung" einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.

Es ist unwahrscheinlich, dass die dabei in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die oft besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Informationsveranstaltungen: Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ e.V. kennt keine Anwaltskanzlei die solche kostenintensiven Veranstaltungen aus Nächstenliebe durchführt. Also Vorsicht! Das Versprechen, schneller und erfolgreicher Hilfe bei der Wiedererlangung verlorenen Kapitals, soll lediglich den Anleger zum Mandanten machen. Niemand kann genau zu einem solch frühen Zeitpunkt vorhersagen, wie sich die Situation und damit die Rechtslage weiterentwickelt.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu      www.rechtsboerse.de    Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.  Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Donnerstag, November 28, 2013

300. Fondsschiff pleite!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: "Fragwürdiges Jubiläum und Debakel provisionsgetriebener Beratung."


Manager magazin online berichtet am 26.11.2013 unter der Überschrift "Das 300. Schiff ist pleite, Anleger verlieren Milliarden"  vom Fortgang der Insolvenzfälle in der Schifffahrt.

Die traurige Rekordmarke soll der Mehrzweckfrachter MS Julietta von HCI Capital gerissen haben.

Der Artikel zeigt auf, dass seit Beginn der Schifffahrtskrise 2008 Privatanleger mit Fondsbeteiligungen durch Schiffspleiten bereits mehr als vier Milliarden Euro Verluste erlitten haben, zuzüglich weiterer Einbußen aus Notverkäufen ebenfalls in Milliardenhöhe. Das Ende der Fahnenstange sei damit aber noch lange nicht erreicht. Die HSH Nordbank gehe sogar davon aus, dass sich die Schlagzahl bei Insolvenzen in den kommenden Jahren noch erhöhen wird.

Es bleibt damit für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.


Warum sich geschädigte Kapitalanleger in vielen Fällen nicht gegen die Geldvernichter wehren.

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.


Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich  wurden, sind eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute.  Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!
 
Wie der S&K Anlagebetrug, die Lehman Pleite und gerade auch aktuell die Fälle INFINUS AG und Getgoods zeigen  können Abzocker und Betrüger  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die meisten Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern - auch von Banken und Sparkassen -  oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet- bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Vor diesem Hintergrund ist es richtig und absolut notwendig, dass Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine mit einer breiten Öffentlichkeitsarbeit, dazu gehören auch Anschreiben an Kapitalanleger, auf Gefahren und mögliche Schieflagen von Kapitalanlagen hinweisen. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Anlegerschutzanwälten und den Anlegerschutzvereinen Mandantenfang und Abzockerei unterstellt wird. Selbst seriöse Wirtschaftspublikationen lassen sich vor diesen Karren spannen. Offensichtlich hat die Finanzbranche  die bessere Lobby.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet:  Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran.  Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt.  Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die  Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren  die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z.B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Wichtig ist zur Kenntnis zu nehmen, dass zum Jahresende 2013 die Ansprüche vieler Kapitalanleger von Schiffsfonds verjähren, sie können dann nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft oder der  Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten.  Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können.

Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist  auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt  zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen.  Dem geschädigten Anleger können  jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen.  Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der  investiert wurde, handelte.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten Hilfen zur Wiederbeschaffung verlorener Gelder und Informationen zu Aktionen gegen Kapitalanlageverluste und zur Vertiefung des Finanzwissens.  Aufgabe der BSZ Interessengemeinschaften ist es, Informationen zu sammeln, zu bündeln und sie dann in Projekte gegen Kapitalvernichtung zu investieren.   Die BSZ Interessengemeinschaften bündeln die Kräfte vieler Personen die mit  Kapitalanlagen Geld verloren haben. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften sind das beste Instrumentarium um den Kampf gegen wirtschaftsstarke Initiatoren  dauerhaft, unabhängig und sicher aufzunehmen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu     www.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.  Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Mittwoch, November 27, 2013

Medico Fonds 38: OLG Bamberg bestätigt LG Hof: Bonnfinanz zur Zahlung und Rückabwicklung verpflichtet.

Das Urteil des LG Hof vom 20.07.2012 wird rechtskräftig. Bonnfinanz hat seine gegen das Urteil des LG Hof eingelegte Berufung zurückgenommen.


Die Klägerin zeichnete den Medico Fond 38. Einen Teil davon finanzierte die zum Zeichnungszeitpunkt noch sehr junge Klägerin durch ein Darlehen. Das Gericht ging vorliegend von einem Anlagevermittlungsvertrag aus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Anlagevermittler die Klägerin nicht richtig und vollständig beraten habe.

Das Gericht stellte fest, aufgrund fehlender Vorkenntnisse und Anlageerfahrung, ausgehend von der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Anlegers war ein erhöhter Aufklärungsbedarf gegeben.  Das Gericht sah in dem Vorbringen der Bonnfinanz Behauptungen ins Blaue hinein, welche die Beklagte dann auch tatsächlich in dieser oder ähnlicher Weise in allen einschlägigen Fällen aufstellt, ohne sich mit der konkreten Situation des jeweiligen Anlegers auseinander zu setzten.

Aufgrund der mangelnden Erfahrung des Anlegers mit derartigen Anlageprodukten ist es nicht ausreichend im Rahmen der Beratung den Prospekt mit dem Anleger einfach nur durchzugehen. Der Vermittler hätte deshalb die Klägerin konkret und unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass bei der streitgegenständlichen Fondsanlage ein durch die angegebene Fremdfinanzierungsquote noch erhöhtes Risiko des Verlustes besteht.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung wird vermutet und konnte von Bonnfinanz nicht widerlegt werden. Auch, wenn die Zeichnung nur zu Steuerersparnissen erfolgt wäre, wird die Vermutung der Kausalität nicht widerlegt.

Auch wenn ein Anleger, der Steuerersparnisse erzielen will insoweit zunächst steuerlich anrechenbare Verluste erwirtschaften muss folgt daraus noch nicht, dass er auch auf jeden Fall in Kauf nehmen muss, dass das eingesetzte Kapital endgültig und dauerhaft verloren geht. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Hierzu müsste der Anleger Kenntnis haben vom Inhalt der Rechenschaftsberichte. Dies war nicht der Fall.

Dem Kläger wurden die eingesetzten Barmittel sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für das zur Finanzierung der Anlage aufgenommene Darlehen zugesprochen. Weiter wurden gem. § 252 BGB entgangener Zinsgewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. und ab 2009 durchschnittlich 1,5 % p.a. zugesprochen. Hierauf wurden die erhaltenen Ausschüttungen angerechnet. Steuervorteile musste sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Die Beklagte ist verpflichtet den Kläger im Wege des Schadensersatzes auch von allen evtl. noch geltend gemachten Forderungen die aus der Anlage herstammen freizustellen. Insbesondere evtl. Ansprüche auf Nachschussleistungen infolge der an die Klägerin ausbezahlten Ausschüttungen.

Das OLG Bamberg ging sogar von einem Anlageberatungsvertrag aus und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und regte mit Nachdruck die Rücknahme der Berufung an. Bonnfinanz hat die Berufung zurückgenommen

Kommentar:
Endlich eine Entscheidung welche lebensnah und realistisch ist. Zwischenzeitlich hat man den Eindruck man muss auch noch Finanzexperte sein.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 27.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck

Dienstag, November 26, 2013

Schiffsfondssanierung & Schiffsfondsinsolvenz - Verjährung von Ansprüchen zum 31.12.2013

Wut, Angst und Ohnmacht sind für viele Schiffsfondsanleger die üblichen Empfindungen, wenn ein Schiffsfonds und eine Beteiligung in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. "Was kann man wirklich tun?" Diese Frage des BSZ e.V. beantwortet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens


Im Hinblick auf die optimistischen Versprechungen und Aussagen der Fondsinitiatoren oder Finanz- und Anlageberater ist dies auch in jeder Hinsicht verständlich, da der Beitritt oder der Erwerb des Schiffsfonds regelmäßig dem Vermögensaufbau und der Altersabsicherung dienen sollte. Mit der Schieflage des Schiffsfonds wird nunmehr offensichtlich, dass ein erheblicher Vermögensverlust bis hin zur Existenzvernichtung auf Grund bestehender Haftungs- und Nachschussverpflichtungen droht.

Leider sind die Wege aus der Krise nicht so einfach. Dies liegt an den divergenten Interessenlagen. Während die Gesellschafter den Vermögenserhalt oder eine Schadensbegrenzung anstreben, sind die finanzierenden Banken nur an der Bedienung bzw. Rückführung der Darlehen interessiert. Letztendlich wollen die Initiatoren oder die Finanzberater etwaige Schadenersatzansprüche abwehren.

Jeder Schifffondssanierung geht deshalb eine umfangreiche Bestandsaufnahme voran, in der neben den gegenseitigen rechtlichen Ansprüchen insbesondere die wirtschaftlichen Fakten analysiert werden müssen.

Diese Vielseitigkeit der zu beachtenden Aspekte setzt bei einer Sanierung, aber auch einer Liquidation eines Schiffsfonds umfassende und praxiserworbene Rechtskenntnisse über das Bank-, Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrecht voraus.  Diese Kenntnisse haben Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht mit mehrjährigen Erfahrungen und einer wirtschaftlichen Ausrichtung.

Wichtig ist auch zur Kenntnis zu nehmen, dass zum Jahresende 2013 die Ansprüche vieler Kapitalanleger von Schiffsfonds verjähren, sie können dann nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.
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Montag, November 25, 2013

KGAL Schiffsfonds Sea Class 9 und Sea Class 10 insolvent - Prospekt wohl nicht plausibel

Wie viele andere Schiffsbeteiligungen auch, sind auch die KGAL Beteiligungen SeaClass 9 und SeaClass10 inzwischen insolvent - soweit nichts Neues.

Wie in vielen anderen Fällen auch haben betroffene Anleger Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie anlässlich der Vermittlung der jeweiligen Beteiligung nicht richtig oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt wurden, ihnen der Emissionsprospekte nicht rechtzeitig übergeben wurde oder sie im Falle der Beratung durch eine Bank nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurden.

Interessant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei  Pasquay Auszüge aus einem Prospektprüfungsgutachten vorliegen, aus dem sich ergibt, dass offenbar von Anfang an Bedenken gegen die Plausibilität der Beteiligungsprospekte bestanden.

Sowohl Banken als auch freie Vermittler sind verpflichtet, den Prospekt eines Produktes, das sie in den Vertrieb aufnehmen wollen, auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Dies bedeutet, dass der Prospekt frei von Widersprüchen sein muss, und es dürfen keine wesentlichen Informationen fehlen.

Stellt der Berater hier Ungereimtheiten fest, so muss er den Kunden hierauf aufmerksam machen. Unterlässt der Berater eine solche Prüfung, so ist dies bereits ein wesentlicher Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche des Kunden. Vielfach verlassen sich Berater und Bank jedoch auf Angaben der Emittentin selbst und nehmen gar keine eigene Prüfung vor. Betroffene Anleger sollten deshalb ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Sea Class 9 und Sea Class 10 "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay
                                                                 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Global New Energy Investment AG - Verdacht auf Betrug bei partiarischem Darlehensvertrag.

Im Rahmen eines partiarischen Darlehensvertrages wirbt die Global New Energy Investment AG aus Frankfurt Anlegergelder ein. In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay vorliegenden Fall hat sich ein Anleger zur Erbringung eines Eigenkapitalkredits i.H.v. 50.000,00 EUR zzgl. 12 % Agio verpflichtet, wobei Agio und ein Eigenkapitalanteil i.H.v. 10.000 EUR sofort zu erbringen waren.


Drei Monate nach Beginn des Darlehensvertrages mit Laufzeit von 15 Jahren hätte die Gesellschaft erhebliche Zinszahlungen an den Anleger aufnehmen müssen. Zahlungen sind bisher jedoch vollständig ausgeblieben.

Teil des Vertrages ist eine Abtretung einer Einspeisevergütung eines italienischen Energieversorgers, die einen überwiegenden Teil der Zinszahlungen absichern soll. In dieser Abtretung wird eine italienische Kanzlei in Bozen als Treuhänder benannt.

Recherchen haben im vorliegenden Fall ergeben, dass jedoch die benannte Kanzlei niemals als Treuhänder zur Verfügung stand. Entsprechende Nachweise liegen der Kanzlei Pasquay vor. Die Unterlagen sind diesbezüglich also falsch. Außerdem werden Ermittlungen gegen die Gesellschaft bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt geführt, ein Ermittlungsergebnis liegt allerdings noch nicht vor.

Außerdem soll das Darlehen einem qualifizierten Nachrang unterliegen, so dass eine Bank Zulassung der Gesellschaft entbehrlich wäre. Bei der Ausgestaltung des Darlehensvertrages ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Nachrangs, so dass auch ein Verstoß der Gesellschaft gegen Aufsichtsrecht denkbar ist.

Betroffenen Anlegern ist anzuraten, ihre Unterlagen schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Sollte sich dort ebenfalls die Angabe hinsichtlich des Treuhänders finden, sollten die Anleger möglichst schnell die Anfechtung ihres Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären und die umgehende Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensbeträge verlangen.

Es bleibt noch abzuwarten, ob sich die Zahlungsansprüche realisieren lassen. Schnelles Handeln ist erforderlich.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Global New Energy Investment AG "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Kurswechsel bei der Postbank Finanzberatung AG?

Offenbar scheint sich derzeit bei der Postbank Finanzberatung AG zumindest in gewissem Umfang in Kurswechsel zu vollziehen. Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay vor wenigen Wochen ein erstinstanzliches, zu 100 % obsiegendes Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG erstritten hat, das von dieser nicht mal angegriffen wurde, häufen sich derzeit zumindest in besonders eklatant gelagerten Fällen die außergerichtlichen Vergleichsangebote.


Im Falle einer etwa achtzigjährigen Dame, der innerhalb kurzer Zeit mehrere große Beteiligungen an geschlossenen Fonds verkauft wurden, hat nunmehr die Postbank Finanzberatung AG außergerichtlich etwa 70 % des Schadens Zug um Zug gegen Übertragung der notleidenden Beteiligungen angeboten - immerhin fast eine Viertelmillion Euro für die Geschädigte ohne langwieriges Gerichtsverfahren.

Auch für den Fall, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erforderlich sein sollte, sind die Erfolgsaussichten jedenfalls dann besonders positiv, wenn der damalige Berater als Zeuge zumindest nicht positiv für die Postbank Finanzberatung AG ausgesagt. Kunden der Postbank Finanzberatung AG sollten ihre Schadensersatzansprüche unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Postbank Finanzberatung AG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Samstag, November 23, 2013

Rückforderungen von Ausschüttungen / Was Anleger der Hansa Treuhand Schifffonds beachten sollten

Die Anleger der Fonds ,,HANSA NARFIK" und ,,HANSA CENTURION", wurden Mitte 2013 dazu aufgefordert, auf der Basis gesellschaftsrechtlicher Regelungen Rückzahlungen an die Schifffahrtgesellschaft zu leisten. Bezüglich der ,,HANSA NARFIK" wurden 15 % der Zeichnungssumme angefordert bezüglich der ,,HANSA CENTURION" sogar bis zu 30 % des Anlagekapitals.


Die Rückzahlungsansprüche wurden damit begründet, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt sei, dass die erhaltenen Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgezahlt worden sein sollen und nunmehr die Gesellschaft/Treuhandgesellschaft einen Rückzahlungsanspruch hieraus herleiten könne. Bedenklich hierbei ist, ob die Treuhandgesellschaft, hier die ARG Aktiengesellschaft für Revision und Treuhand sich darauf berufen kann, dass hier tatsächlich Darlehensforderungen zurückgefordert werden. Auffällig ist nämlich, dass eine Kündigung der angeblich behaupteten Darlehensforderungen gegenüber den Anlegern nicht erfolgt ist. Bereits dies lässt darauf schließen, dass im Hinblick auf das vorhanden sein einer wirksamen Darlehensvereinbarung erhebliche Bedenken bestehen.

Zum anderen gibt auch der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages in keiner Art und Weise deutlich wieder, dass hier die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzugewähren seien. Ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist, werden wohl nur Gerichte klären können, da die Gesellschaften dazu übergegangen sind, diese Forderungen auch anwaltlich geltend zu machen.

Einer ähnliche ,,Rückzahlungswelle" erleben bzw. erlebten Anleger der Lloyd Fonds / Lloyd Treuhand GmbH. Auch die Lloyd Schifffonds hatten sich teilweise auf einer gesellschaftsrechtlichen Regelung berufen, wonach die Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgegeben worden sein sollen.

Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage, ob Darlehen gegeben sind oder nicht, werden hier insbesondere die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen II ZR 73/11 und ZR 74/11 sein. Der BGH hatte in diesen Fällen zu entscheiden, ob die Schifffahrtgesellschaft einen direkten Rückzahlungsanspruch gegenüber den Anlegern hatte. Dies wurde in beiden Verfahren verneint, da sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere aber auch die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, welche das Darlehensrecht regeln, nicht einschlägig waren bzw. auch eine Auslegung der Gesellschaftsverträge einen Rückzahlungsanspruch nicht wieder gaben bzw. beinhalteten.

Die Anleger hatten sich daher in diesem Fall erfolgreich gewährt. Berücksichtigt man nunmehr die hier vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen der oben benannten Schifffonds, so bestehen hierbei erhebliche Bedenken, ob wirksame Rückzahlungsvereinbarungen in Gesellschaftsvertrag enthalten sind.

Anleger der HANSA Treuhand Fonds bzw. Lloyd Schifffonds sollten sich daher diesbezüglich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher vor einer Zahlung erfolgen.

Nicht selten wurden Anleger von Schifffondsbeteiligungen auch nicht ordnungsgemäß beraten. Insoweit bestehen auch bezüglich einer Falschberatung Ansatzpunkte dafür, möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen.  Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                          

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Freitag, November 22, 2013

INFINUS/WIE GEHT ES WEITER?

Nachdem der BSZ e.V. in den letzten Tagen mehrfach über die Geschehnisse bei der Infinus/Future Business berichtet hatte, kommen immer mehr Details über die Geschehnisse und vor allem die Vermittlungspraktiken zum Vorschein.


Zwar scheint der hier vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter der Future Business (FUBUS) die Anleger in einer neuesten Pressemitteilung zu beruhigen, indem mitgeteilt wird, dass diese keine Sorge haben müssen, Fristen zu versäumen. Es wir angekündigt, dass das Insolvenzverfahren erst in ca. drei Monaten zu laufen beginnt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass hier kein ,,Windhundrennen" der Anleger stattfinden werde bzw. würde. Dies sei nicht zu befürchten, da die inhaftierten Gesellschafter und Geschäftsführer der Infinus-Gruppe keine Verfügungen treffen könnten.

Diese Aussage scheint jedoch zumindest bedenklich, da in einem vergleichbaren Fall, über den der BSZ e.V. ebenfalls berichtete, nämlich in den S & K-Fällen, gleichfalls Gerichte der Auffassung waren, dass Arrestanträge durchaus begründet sind. Insoweit sollten betroffene Anleger in jedem Fall zumindest diese Sicherungsrechte prüfen lassen, um möglicherweise vorrangig aus den beschlagnahmten Vermögenswerten bedient werden zu können.

Die Gläubiger werden gemäß der Pressemitteilung in den nächsten Tagen über weitere Einzelheiten der Infinus-Gruppe/Future Business informiert werden.

Im Laufe der letzten Tage haben sich jedoch bei den Vertrauensanwälten des BSZ e.V., z. B. RA Adrian Wegel, zahlreiche geschädigte Anleger gemeldet und vor allem die Vermittlungspraktiken und Investitionsaufforderungen der letzten Monate seitens der Fibus und Future Business geschildert. Die Ergebnisse sind erschreckend!

So kam es nicht selten vor, dass sogar in den letzten Tagen vor der Razzia, insbesondere aber im Laufe der letzten Monate, Vermittler nur noch unzureichende Aussagen über die Gründe, noch höhere Beträge in die Firmen zu investieren, gemacht haben. So wurde auf keinerlei Risiken mehr hingewiesen. Zahlreichen Anlegern, so Rechtsanwalt Adrian Wegel, haben geschildert, dass sogar noch am 15.10. Investitionen getätigt wurden. So gingen die Berater sogar so dreist vor, hier Nachrangdarlehen der Fubus herauszugeben, mit der Begründung, dass diese dann automatisch in Orderschuldverschreibungen umgewandelt werden könnten und würden. Den Kunden/Mandanten wurde jedoch keinesfalls mitgeteilt, welche Bedeutung ein Nachrangdarlehen hat. Vielmehr wurden diese darüber im Unklaren gelassen, dass im Falle eines Nachrangdarlehens, bei Eintreten einer Insolvenz und bei Erklärung eines Rangrücktritts, sämtliche Gläubiger vorrangig bedient werden und erst im Nachgang der Gläubiger des Nachrangdarlehens bedient wird.

Die Vermittlungspraxis hat gezeigt, dass sogar mitgeteilt wurde, dass die Fubus/Infinus auf die Erlaubnis zur Ausgabe neuer Schuldverschreibungen warten würde, und diese von der BAFIN genehmigt werden müssten. Dies wurde als Vorwand benutzt, weitere Investitionen noch bis kurz vor der Razzia tätigen zu lassen.

Hiervon sind auch Investitionen in die Firma Prosavus sowie Eco Consort betroffen. Trotz Nachfragen von Mandanten, ob bei finanzieller Schieflage der unterschiedlichen Gesellschaften, auch jeweils die anderen betroffen seien, haben die Vermittler keine konkreten Antworten gegeben.

Anleger, welche somit in die Infinus/Fubus bzw. die der Infinus-Gruppe angeschlossenen Firmen investiert haben, stehen somit möglicherweise vor einem Totalverlust. Betrachtet man sich hierbei die Werbeflyer der Future Business KG sowie der Prosavus AG und auch der Eco Consort AG, so wird hierin von jahrzehntelanger Erfahrung gesprochen und mitgeteilt, dass die getätigten Investitionen auf nachhaltige Projekte gestützt werden können. Inwieweit diese Aussagen völlig unzutreffend waren, wird nunmehr die Staatsanwaltschaft und/oder die Gerichte feststellen müssen.

Neben diesen positiven Anpreisungen gab es auch zahlreiche Bewertungen und Ratings, welche der Infinus-Gruppe/Future Business positive Testate ausgesprochen haben. Dies mag ein weiterer Grund dafür gewesen sein, dass zahlreiche Anleger auf die ,,Geschäfte" der Infinus AG vertraut hatten.

Trotz zahlreicher offener Fragen sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob möglicherweise Beratungsfehler durch die Vermittler gemacht wurden und somit zumindest ihre Chancen auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wahren.

Bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hauptverantwortlichen sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob eine persönliche Haftung gegeben ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verantwortlichen nachweislich Bilanzmanipulationen betrieben haben und auch der Nachweis geführt werden kann, dass ein Schneeballsystem gegeben war? Dies wird jedoch abschließend erst dann feststehen, wenn die Staatsanwaltschaft nachweisen kann, dass die hier erhobenen Vorwürfe begründet sind.

Betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise und die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessen der Anleger bereits gebündelt und eine Interessengemeinschaft ,,Infinus AG" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Donnerstag, November 21, 2013

Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert. Teil 2

Unser Beitrag vom 19.11.2013 "Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert" hat bei unseren Lesern große Resonanz hervorgerufen. Der BSZ e.V. hat deshalb die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel  Beck gebeten den Sachverhalt nochmals ausführlich darzustellen.


Erst prüfen dann zahlen - der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds - Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  - Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (Pressemitteilung des BGH).

Dabei hat sich die Gesellschaft auf § 172 IV HGB gestützt.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 EUR und 30.667,51 EUR als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge (Pressemitteilung des BGH).

Der BGH hat die Klage der Gesellschaft aus folgenden Gründen abgewiesen:

,,Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, läst einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen."

Insbesondere kann sich die Gesellschaft mit ihrer Forderung nicht auf § 172 IV HGB stützen. Die Forderung des Unternehmens betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft zu Ihren Gesell schaftern. § 172 HGB hingegen regelt das Verhältnis der Gesellschafter zu den Gläubigern der Gesellschaft -mithin das Außenverhältnis.

Aber Vorsicht.
Selbst wenn die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht zurückfordern kann sind die Anleger noch nicht aus dem Schneider. Gläubiger der Gesellschaft können immer noch auf die Anleger zugreifen. Sie können die ausstehenden Einlagen einfordern.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich.

Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Ausschüttungen/Rückzahlungen" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
        

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 21.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Mittwoch, November 20, 2013

Getgoods: BSZ e.V. bündelt Interessen geschädigter Anleger!

Nach Insolvenzantrag von Getgoods: Verdacht der Millionenunterschlagung! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Nach dem Insolvenzantrag des Online-Händlers Getgoods.de mit Sitz in Frankfurt an der Oder (der BSZ e.V. berichtete hierzu) werden neue schlimme Vorwürfe laut:


Pressmeldungen der letzten Tage zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht der Verdacht im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die ihm gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Tagen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sind die weiteren Vorwürfe gegen Getgoods.de ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth. Der Anleihekurs war im November bereits von knapp 70 % auf 13,2 % gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Wir prüfen auch gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, etc. Zum einen aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.

Die Pleite von Getgoods.de ist bereits der achte Zahlungsausfall eines Emittenten von Mittelstandsanleihen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden vertreten) First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei hier rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten GlobalSwissCapital AG ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage) Solar Millenium AG (erste  nicht rechtskräftige Urteile gegen die Vorstände von Dr. Späth & Partner erstritten)  Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt WGF AG: Erste Klagen gegen Verantwortliche eingereicht,

Insgesamt wurden von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gericht) bestens vertraut.
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Infinus AG und Future Business KG aA (FuBus): Auch Anlagevermittler haften!

Bekanntlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen verantwortliche Vorstände und Aufsichtsräte der Infinus-Gruppe, wobei es am 05.11.2013 zu einer Razzia wie auch ersten Festnahmen kam.


Im Blickpunkt der Ermittlungen stehen insbesondere die Orderschuldverschreibungen, bei denen es sich möglicherweise um sog. Insichgeschäfte handelt. Hier besteht der Verdacht, dass mit Bilanztricks die Ertragslage deutlich besser dargestellt wurde, als diese tatsächlich war. Möglicherweise haben die Verantwortlichen hierzu in den Verkaufsprospekten unrichtige Angaben gemacht. Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft. Die Ermittlungen dürften sich jedoch zumindest Monate, wenn nicht gar Jahre hinziehen. Sämtliche Konten der Infinus AG sowie der FuBus sind von der Staatsanwaltschaft vorsorglich eingefroren worden. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben bzw. bei fälligen Anlagen Auszahlungen erwarten.

Für die Future Business KGaA (wie auch die Prosavus AG) wurde bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wobei mit einer Entscheidung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren jedoch frühestens im I. Quartal 2014 zu rechnen sein dürfte. Erst dann können betroffene Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte es zur Eröffnung der Insolvenzverfahren kommen, dürfte mit einem Abschluss u.U. erst in Jahren zu rechnen sein.

Unabhängig hiervon kommt jedoch auch eine Haftung der regional tätigen Berater bzw. Anlagevermittler in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei hünlein rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Betroffene bzw. Inhaber von FuBus-Orderschuldverschreibungen und prüft insoweit die in Frage kommenden Ansprüche und nächsten Schritte. Danach ist festzustellen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt offenbar einem erkennbaren Muster entspricht: Die Infinus AG hat über Finanzdienstleister, häufig auch Versicherungsmakler, Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen. Diese Finanzdienstleister haben oft ihren zumeist langjährigen Kunden, deren Vertrauen sie genossen, empfohlen, ihre Ersparnisse in diese Orderschuldverschreibungen der FuBus zu investieren, obgleich (oder gerade weil) diese Kunden keinerlei oder allenfalls geringe Erfahrungen im Kapitalanlagebereich hatten. Hierbei wurde den Kunden neben einer sicheren Kapitalanlage auch noch eine Verzinsung von 6 bis 7 % p.a. in Aussicht gestellt.

Offensichtlich wurden die FuBus-Kunden von den Anlagevermittlern nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, und zwar weder über die Ertragslage der FuBus noch bspw. über das sog. allgemeine Emittentenrisiko, d.h. das Risiko eines evtl. Totalverlustes. So ergibt sich auch aus den der Kanzlei vorliegenden Beratungsprotokollen, dass insoweit keine ordnungsgemäße, d.h. anlage- und anlegergerechte Beratung stattgefunden hat, wie dies der Gesetzeslage entspricht und von den Gerichten gefordert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung löst zumeist schon der fehlende Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko (Totalverlustrisiko) einen Schadensersatzanspruch des entsprechenden Beraters/Anlagevermittlers zugunsten des betroffenen Anlegers aus.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insoweit unterschiedliche Pflichtverstöße gegen die Beratungs- bzw. Informationspflichten vorliegen, die die Anlagevermittler selbst zum Schadensersatz verpflichten. Dieser kann unabhängig von Ansprüchen gegenüber der Infinus AG bzw. FuBus geltend gemacht werden.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG/ Future Business KG aA"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein                

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khünl

Dienstag, November 19, 2013

Infinus: Sachstandsmitteilung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte

Nach den vorläufigen Insolvenzanträgen ein Zwischenfazit - und wie geht es nun weiter?  Die Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hat als eine der ersten Kanzleien in nun insgesamt vier Artikeln - zuletzt in der letzten Woche - die Razzia um die Dresdner Finanzgruppe Infinus thematisiert.


Sie hat versucht, die Hintergründe um die gegen die Infinus-Gruppe erhobenen Vorwürfe der Bilanzmanipulation zu erhellen - soweit dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt möglich ist. Auch hat die Kanzlei skizziert, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten geschädigte Anleger haben, um ihre Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen und durchsetzen zu können.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Uns erreichen derzeit viele Anfragen von Anlegern. Fast alle fragen uns natürlich, wie es denn nun weitergeht, ob bzw. in welcher Höhe sie ihr Geld zurückerhalten werden. Unabhängig von der rechtlichen Situation ist die gesamte Situation auch menschlich tragisch, teilweise dramatisch, da manche Mandanten und Anleger Teile oder sogar große Teile ihrer erhofften Altersvorsorge in den verlockend hohen Zinsprodukten der Infinus-Gruppe geparkt hatten. Diese Anleger haben nun wirklich Existenzängste und im wahrsten Sinn des Wortes ,,schlaflose Nächte", da unsicher ist, ob bzw. in welcher Höhe sie ihr Geld überhaupt wiedersehen werden. Bei anderen Anlegern platzen derzeit private Finanzierungsplanungen, etwa ein geplanter Erwerb einer Eigentumswohnung, da sie ihr Geld z.B. aus den gekündigten Orderschuldverschreibungen nicht zurückerhalten. Denn aktuell besteht ja ein totaler Auszahlungsstopp."

Dr. Späth weiter: ,,Viele Mandanten und Anleger sind zudem auch schlicht verunsichert, da mittlerweile fast ein unüberschaubares Angebot von Presse-Artikeln zu ,,Infinus" vorhanden ist, teilweise leider auch mit unklaren Vorschlägen, wie Anleger nun weiter vorgehen sollten."

Aus Sicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner stellt sich die Situation nun nach den jüngsten Insolvenzanträgen der Future Business KGaA sowie der Prosavus AG in der letzten Woche wie folgt dar:

Dr. Späth: ,,- Bei beiden Gesellschaften läuft derzeit das sog. ,,vorläufige Insolvenzverfahren". Wahrscheinlich ist nach Sicht der Dinge, dass diese vorläufigen Verfahren auch zeitnah in die eigentlichen Insolvenzverfahren münden werden. Hier müssten dann auch die Forderungen unserer Mandanten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hier wäre dann auch der Ort, wo wir als Kanzlei in einer Gläubigerversammlung die Interessen unserer geschädigten Mandanten wahrnehmen würden.

Parallel hierzu ermitteln und prüfen wir fortlaufend den neuen belastbaren Sachstand. Davon abhängig sind nämlich auch die rechtlichen Möglichkeiten, die wir für unsere Mandanten für Schadensersatzansprüche - neben dem Insolvenzverfahren - ermitteln. Allerdings sind wir für harte Fakten auf die Ermittlungen und Ergebnisse der öffentlichen Stellen angewiesen, also derzeit vor allem der Insolvenzverwalter, der Gerichte und auch der Staatsanwaltschaften. Die vielen Gerüchte und Spekulationen, die verständlicherweise durch die Medien laufen, sind dagegen keine belastbare Grundlage für uns.  Sollten sich die derzeitigen strafrechtlichen Vorwürfe der ,,Bilanzmanipulation" und damit auch des ,,Kapitalanlagebetrugs" bewahrheiten, sehen wir allerdings Anspruchsgrundlagen gegen die verantwortlichen Führungsspitzen der daran beteiligten Unternehmen, ggf. auch gegen die testierenden Wirtschaftsprüfer und auch ggf. auch gegen die Ratingagenturen. Insbesondere die Wirtschaftsprüfer und die Ratingagenturen - beide per Beruf mit der Aufgabe von Bilanztestierungen und -überprüfungen befasst - müssen sich hierbei in jedem Fall die Frage gefallen lassen, wie sie die im Raum stehenden Bilanzmanipulationen übersehen konnten."

Dr. Späth weiter:  ,,So hat Creditreform noch am 12.12.2012, also gerade vor 11 Monaten, der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ein ,,A" testiert, also ,,eine gute Bonität" zugebilligt. Diese Bewertung wirft natürlich viele Fragen auf! Hier werden wir dazu beitragen, dies aufzuklären.

Ansprüche gegen die ,,Vermittler" der Infinus-Produkte dürften dagegen im Einzelfall bestehen, etwa wenn es sich um sog. ,,freie Vermittler" handelte, die bei der Beratung ihren gesetzlichen Sorgfaltsvorgaben nicht genügt haben, oder auch sog. ,,(an Infinus) gebundene Vermittler", die bei der Beratung etwa ein ,,besonderes Maß an Vertrauen" in Anspruch genommen haben. Entschädigungsleistungen zugunsten der Anleger, etwa durch die EdW oder auch durch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen der betroffenen Personen, dürften dagegen allerdings wohl ausscheiden. Auch dies prüfen wir derzeit noch. Ebenso prüfen wir für unsere Mandanten bereits, ob deren Rechtsschutzversicherungen für Sie einstehen werden müssen. In jedem Fall werden wir für unsere Mandanten die Interessen bündeln."

Dr. Späth: ,,Wir können geschädigten Anlegern nur empfehlen, eine spezialisierte Kanzlei aufsuchen. Der Fall ,,Infinus" ist rechtlich komplex. Er ist zudem im Bereich des Insolvenzrechts angesiedelt. Außerdem ist zum tieferen Verständnis der Vorgänge und seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertung Bilanzierungsverständnis und ein Wissen um finanzmathematische Vorgänge wichtig."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
                      
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Medico Fonds 41: was ist eine anlegergerechte Beratung?

Medico Fond 41, Klage eines Anlegers, das LG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Rechtsschutzversicherung hat nun Deckungszusage für die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erteilt.


Es liegt folgender Fall zugrunde:
Das LG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 21.09.2012 den Anspruch eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Falschberatung beim Erwerb des Medico Fonds 41 abgewiesen. Das OLG Karlsruhe hatte das Urteil bestätigt.

Dem Kläger wurde von einem Anlageberater der Bonnfinanz eine Beteiligung am Medico Fonds41 empfohlen. Der Kläger macht Beratungspflichtverletzungen geltend. Er sei nicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Das LG Karlsruhe geht eindeutig von einem Beratungsvertrag aus und bestätigt damit das Erfordernis einer anlage- und anlegergerechten Beratung.  Die Beratung war kausal für die Zeichnung der Anlage.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, Vernehmung des Beraters und eines Dritten als Zeugen sowie Anhörung des Klägers konnte das Gericht nicht vom Vorliegen einer Pflichtverletzung überzeugt werden. Nach Ansicht des Gerichtes konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Anlage zum Zwecke der Alterssicherung erworben worden sei.

Hinsichtlich der nicht anlegergerechten Beratung nimmt das Gericht Verjährung an. Es stützt sich dabei auf die jährlich übersandten Rechenschaftsberichte, woraus hervorgeht, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den tatsächlichen Ausschüttungen zurückgeblieben sind und es sich somit nicht um eine sichere Anlage handelt.

Entgegen der BGH Rspr. lässt das LG Karlsruhe für positive Kenntnis / grob fahr lässige Unkenntnis bereits ausreichen, dass die tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen. Gem. BGH ist ein mehrjähriges Ausbleiben der Ausschüttungen erforderlich, mit der Gewissheit dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Durststrecke handelt. Zudem besteht lt. BGH keine Pflicht die Rechenschaftsberichte zu lesen.

Das Gericht geht von einer vollständigen und richtigen Beratung aus.  Die Erfüllung der Beratungspflicht anlagegerechter Beratung sei durch rechtzeitige Prospektübergabe erfolgt. Der Kläger habe nach Ansicht des Gerichtes eine Pflichtverletzung nicht bewiesen.

,,Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger vom Berater nicht vollständig und richtig über Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung mündlich aufgeklärt wurde". ,,Der Zeuge gab an, dass über Risiken eigentlich nicht gesprochen worden sei...  ,,2.....dass über das Totalverlustrisiko nicht gesprochen worden sei...." ,,.....über das Wideraufleben der Kommanditistenhaftung sei sicher nicht gesprochen worden". Über Haftung und Verlustrisiken wurde nicht aufgeklärt.

,,Gleichwohl habe der Berater seine Pflichten durch rechtzeitige Übergabe eines inhaltlich nicht zu beanstandenden Prospektes erfüllt".

Der BGH sagt, dass ein Anleger sich auf die mündliche Beratung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, einen übergebenen Prospekt zu lesen, wenn eine Beratung stattgefunden hat oder noch stattfindet. ,,Bereits im Zeichnungsschein sei auf die unternehmerische Beteiligung hingewiesen worden".

Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidung des LG Karlsruhe bestätigt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde werden folgende Punkte gerügt:
- die vorinstanzlichen Gerichte sind von den allgemein gültigen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Beweis ,,sog. negativer Tatsachen" abgewichen.
- die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Zeugenaussagen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes.
- über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen

Bleibt nun abzuwarten wie der BGH entscheidet sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck. 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
                                                                     

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 19.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

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