Mittwoch, Juli 31, 2013

Debi Select: Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 verurteilt.

Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - LG Augsburg verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Augsburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertritt derzeit über 400 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcoc

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.

Mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt neben dem Landgericht Stuttgart nun auch das Landgericht Augsburg eine Schadensersatzpflicht des Anlagevermittlers.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche gegen Berater und Vermittler. Verjährung droht zum Jahresende. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei meldet, verlaufen auch nach mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich.

So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin. Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte nunmehr auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von derBSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt. Auch in weiteren von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährung derartiger Ansprüche zum Ende des Jahres 2013 droht."

  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, zeitnah eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen. Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group beizutreten.

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Verunsicherung bei Anleihegläubigern der Carpevigo AG und Carpevigo Holding AG steigt.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte meldet, wächst die Verunsicherung bei Anleihegläubigern der Carpevigo AG und Carpevigo Holding AG.


Die Carpevigo-Gruppe ist nach eigenen Angaben seit 2006auf dem Gebiet der Entwicklung, Realisation und dem Betrieb moderner Photovoltaik-Kraftwerke tätig. Mit der Ausgabe von Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen) lieh sich das Unternehmen in der Vergangenheit Kapital von Geldgebern und gewährte diesen dafür eine feste Verzinsung. So gab die Carpevigo AG beispielsweise Anleihen in einem Gesamtvolumen von EUR 20 Mio. (EUR 5 Mio. Tranche 1 und EUR 15 Mio. Tranche 2) im Jahr 2007 heraus.

Zwischenzeitlich mehren sich in der Presse Berichte, wonach die Carpevigo Gruppe kurz vor der Insolvenz steht. Am 18.07.2013 fanden für die verschiedenen Anleihen der Carpevigo AG und der Carpevigo Holding AG deshalb Gläubigerversammlungen statt, um über einen möglichen Sanierungsprozess zu beraten und abzustimmen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Anleihegläubigern, die aktiven Einfluss auf die weitere Entwicklung nehmen wollen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu konsultieren, um darüber sicherzustellen, dass Anlegerinteressen gebündelt durchgesetzt werden.

Weiter sollten sich Anleger, die sich aufgrund einer Beratung dazu entschlossen, Anleihen der Carpevigo-Gruppe zu erwerben und die sich fehlerhaft beraten fühlen, ebenfalls eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei konsultieren, um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung prüfen zu lassen.
  • Interessierten Anlegern der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen bietet der BSZ die Möglichkeit, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Carpevigo" anzuschließen und mehr zu erfahren über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

cllbsl

Dienstag, Juli 30, 2013

Swiss Life, Vienna Life, Fortuna: Internationale Investorenallianz im BSZ e.V. gegründet!

BSZ e.V. schmiedet internationale Allianz im Anlegerschutz. Deutsche, Österreichische, Liechtensteinische und Schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in Deutschland, Österreich und Liechtenstein vertreten mehrere hunderte Geschädigte gegen Lebensversicherer. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht.

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.

Die Vertrauensanwaltskanzlei VOGL mit Sitz in Österreich (Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch) und Sitz in Liechtenstein (Vorarlbergerstraße 37, 9486 Schaanwald) informiert betroffene Anleger über die aktuelle Gesamtentwicklung zum Stand Juni 2013 in der Angelegenheit gegen die Swiss Life, Vienna-Life, und Fortuna. Die Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass ein vollkommen aufgeklärter Versicherungsnehmer nie auf die Idee gekommen wäre, bei Swiss Life oder Vienna Life, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen. Der Kaufentschluss des Versicherungsnehmers wurde zusätzlich noch verstärkt, indem den Versicherungsnehmern unrealistische Wertentwicklungsprognosen unterbreitet werden.

Gemäß vorliegender Gutachten von Dr. Konrad war das Produkt absolut untauglich. Um die versprochene Rendite von 6 % zu erzielen, wäre eine Rendite von 45 % vor Kosten pro Jahr notwendig gewesen. Die Ursache hierfür liegt an einem unglaublichen, kaskadenartigen Gebühren- und Provisionssystem. Dennoch haben die Versicherungsunternehmen die Produkt frivol angeboten und verkauft. Bei Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) erfüllt diese Vorgehensweise den Tatbestand des Betrugs.

In einem solchen Fall hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH, GZ IV ZR 271/10) ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher keinen Außendienst hat, sich nicht darauf berufen kann, ein Makler hätte den Kunden falsch informiert. Für das Verschulden des Maklers hat die Versicherung einzustehen. Weiters hat der BGH ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher frivole Zukunftsprognosen äußert, letztlich auf Einhaltung seiner Versprechungen in Anspruch genommen werden kann.

Laut der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist zu erwarten, dass die richtungsweisende Entscheidung des BGH, welche gegenüber der Clerical Medical Insurance (CMI) ergangen ist, auch auf in Liechtenstein und Österreich anhängige Verfahren durchschlägt.

Wegen mangelnder Information und Irreführung hat ein Anleger bereits vor einem Jahr beim Liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshof den Prozess gewonnen. Die Entscheidung wurde wegen Begründungsmängeln vom Staatsgerichtshof aufgehoben. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof erneut ausgesprochen, dass der Kläger den von ihm einbezahlten Betrag zzgl. 5% Zinsen ab Einzahlungstag zurück erhält. Die Vienna Life hat neuerlich den Fürstlichen Staatsgerichtshof angerufen. Laut Dr. VOGL sind die Chancen für die zweite Beschwerde sehr gering.

Das nunmehr ergangene, bestätigende Urteil ist richtungsweisend. In allen der Kanzlei zur Beurteilung vorliegenden Fällen haben die Lebensversicherer nicht beraten,  das Verwenden vollkommen irreführender Prospekte geduldet, in Kauf genommen, dass der Kunde nach der Laufzeit einen nominellen Verlust von 20% (das sind real zumindest 50%) selbst dann hinnehmen muss, wenn das Underlying pro Jahr 18% an Vorkostenrendite abwirft.

Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Lebensversicherer und den Vertriebsgesellschaften sind unterschiedlich. Bei der Swiss Life geht die Kooperationsvereinbarung sogar soweit, dass der Vermittlungsgesellschaft (bereits in Konkurs) vorgeschrieben wurde, welche Prospekte mit welchem Inhalt sie verwenden musste. Die Swiss Life hat daher die Verwendung falscher Prospekte nicht nur gefordert, sondern sogar vorgeschrieben.

Da das Fürstliche Landgericht (I. Instanz) eine Anfrage über die Auslegung der Gewährrichtlinien hinsichtlich Aufklärung und Information an den EFTA Gerichtshof gerichtet hat, waren bislang die meisten Verfahren unterbrochen. Die Entscheidung des EFTA Gerichtshofes ist ergangen. Der EFTA Gerichtshof führt - entsprechend den Bestimmungen des Liechtensteiner Versicherungsaufsichtsgesetzes - aus, dass das maßgebliche Ziel der Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG (d.s. die Richtlinien über Lebensversicherungen) der Verbraucherschutz ist. Der Versicherungsnehmer muss in Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Lebensversicherungsvertrag auswählen zu können.

Der Entscheidung lässt sich zudem entnehmen, dass der EFTA-Gerichtshof die Informationspflichten derart hoch ansetzt, dass sie der Beratungsverpflichtung nahezu gleichgestellt sind. Der EFTA-Gerichtshof hat nämlich entschieden:

"    Die Angabe der WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Securities Identification Number) zur Angabe des Fonds reicht nicht aus.
"    Die Information des Versicherungsunternehmens, dass die benötigten Informationen über den Fond auch mit Hilfe des Internets abgefragt werden können, reicht nicht aus.
"    Dem Versicherungsnehmer müssen die Informationen schriftlich mitgeteilt werden.
"    Das Versicherungsunternehmen muss zumindest folgende Informationen über den zu Grunde liegenden Fond machen: Börse, Währung, Stückelungen, Form, Typ, Fälligkeit, Risikoträchtigkeit und Kosten für die Vermögensverwaltung.

Auch diese Entscheidung wirft Wasser auf die Mühlen der geschröpften Anleger. Nunmehr werden alle Verfahren in Liechtenstein fortgesetzt.

Die Versicherer zeigen sich weiter uneinsichtig. Vergleichsanbote wurden - trotz der zwischenzeitlich eingetretenen, erdrückenden Sach- und Rechtslage - nicht erstattet.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Montag, Juli 29, 2013

Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG:

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte  fordert Schadensersatz von Wirtschaftsprüfern nach Urteil für Anleger.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte mitteilen, hat das Landgericht Leipzig die  Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Grützmacher Gravert GmbH (,,GGV") zum Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (,,Garantiehebelplan Fonds") verurteilt.

Im Jahre 2012 hatte die S+K Gruppe um die inhaftierten Manager Marc-Christian Schraut und Daniel Fritsch die CIS Deutschland AG erworben und damit auch Zugriff auf das Vermögen des Garantiehebelplan Fonds erhalten. Die CIS Deutschland AG hat in der Folge Gelder des Fonds in andere Unternehmen der S&K Gruppe investiert, so dass Anleger befürchten, große Teile ihrer Anlage zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund eröffnet die Verurteilung der ,,GGV" zur Zahlung von Schadensersatz die Möglichkeit, Investitionen in den Fonds doch noch vollständig zurückzuerhalten, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ralph Burgwald von CLLB Rechtsanwälte. Das Landgericht Leipzig begründete die Verurteilung der GGV damit, dass diese gegen ihre Pflicht zur Aufklärung der Anleger über die Risiken des Fonds verstieß. Als Gründungsgesellschafterin habe die GGV Anleger hierüber vorab informieren müssen. Dabei sei sie auch, so das Gericht, für Fehlverhalten von mit dem Vertrieb beauftragen Firmen verantwortlich. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Carpe Diem Vertriebsgesellschaft mbH den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtssprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte die GGV daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen.

Die GGV konnte sich auch nicht unter Hinweis auf das vom klagenden Anleger unterschriebene Beratungsprotokoll entlasten. Darin wurde zwar auf die Rechtsauffassung des BGH verwiesen, das Landgericht Leipzig sah es jedoch als erwiesen an, dass der Berater diesen Hinweis als ,,rein theoretisch" und die darin genannten Risiken als ,,ausgeschlossen" bezeichnet habe. Damit, so das Gericht, seien die Risikohinweise im Beratungsprotokoll ,,entwertet".

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kaanzlei CLLB Rechtsanwälte haben zwischenzeitlich für Anleger Schadensersatz von der GGV gefordert. Rechtsanwalt Burgwald empfiehlt daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Juli 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllbrb



Samstag, Juli 27, 2013

BS Bulker Flottenfonds/ lässt sich die Krise noch abwenden?

Den Anlegern des BS Bulker Flottenfonds ist Mitte Juli 2013 ein Schreiben einer gleichfalls an dem Fonds beteiligten Gesellschaft zugegangen, in welchem diese einleitend auf die wirtschaftlich sehr unbefriedigende Entwicklung abgestellt hat.


Derzeit werden die Fondsanteile des BS Bulker Flottenfonds am sogenannten Zweitmarkt nur noch mit ca. 26 % gehandelt. Dies kommt daher einem Totalverlust nahe. So zumindest der Stand im Juni 2013.

Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass insbesondere die Informationspolitik der Fondsgeschäftsführung entscheidend verbessert werden muss insbesondere im Hinblick auf das hier wohl bestehende „Restrukturierungskapital“. Dieses wurde seitens der Gesellschafter und Anleger in die Schifffahrtgesellschaft eingelegt.

Die Lage des BS Bulker Flottenfonds scheint so kritisch zu sein, dass bei einem weiteren erheblichen Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft zunächst nur noch die Option des Verkaufs der Schiffe möglich zu sein scheint. Dies würde aber bei den derzeitigen Marktgegebenheiten gleichfalls dazu führen, dass ein Totalverlust wohl unvermeidlich ist. Anleger, welche sich am BS Bulker Flottenfonds beteiligt haben, sollten daher bereits im Vorfeld dieser Entwicklungen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob nicht möglicherweise Ausstiegschancen bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf eine Falschberatung oder aber auch auf der Basis von Prospekthaftungsansprüchen gegeben ist bzw. sein könnte.

Der Fonds selbst wurde im Jahre 2004 aufgelegt und beinhaltet insgesamt fünf Schiffe der sogenannten „Bulker-Klasse“ (Massengutfrachter).

Oft wurden derartige Fondsbeteiligungen, welche eindeutig unternehmerische Beteiligungen darstellen, als sichere Kapitalanlage empfohlen. Eine unternehmerische Beteiligung  birgt jedoch erhebliche Risiken, so z.B. das Insolvenzrisiko und auch das Risiko, einen Totalverlust zu erleiden. Wurde eine Schifffondsbeteiligung aber als sicher vermittelt bzw. dargestellt, so wäre diese für einen Anleger, welcher auf z.B. die Altersvorsorge bedacht war oder aber als konservativer Anleger einzuschätzen ist, schlichtweg ungeeignet gewesen.

Hinzu kommt auch, dass bei einem derart langwierigen Investment eine Verfügbarkeit der Einlagesumme nicht gegeben ist. Zwar mag in dem ein oder anderen Fall noch darauf hingewiesen worden sein, dass die Schifffondsbeteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist. Wurde auch hierauf nicht hingewiesen, so könnte auch hierin ein Beratungsfehler liegen.Grundsätzlich muss einem Anleger ein ordnungsgemäßes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt und dargestellt werden.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche ist die Aufklärung über zusätzlich geschlossene Provisionen. Wurde eine Schifffondsbeteiligung über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, wäre diese dazu verpflichtet gewesen, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Aber auch freie Anlagevermittler sind zur Aufklärung über Provisionen dann verpflichtet, wenn diese 15% und mehr betragen. Bei der Vermittlung von Schifffonds war dies nicht selten der Fall.

Verschlechtert sich daher nunmehr die finanzielle Situation beim BS Bulker Flottenfonds, so droht den zahlreichen Anlegern der Totalverlust. Im äußersten Fall würde die Insolvenz der Schifffondsgesellschaft die Folge sein. Hatten Anleger in der Vergangenheit Ausschüttungen erhalten und waren diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt, wäre ein Insolvenzverwalter sogar berechtigt, diese bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern. Auch über diesen Punkt, d.h. die möglicherweise drohenden Rückzahlungen von Ausschüttungen, wurden Anleger in einem Großteil der uns bekannten Fälle nicht aufgeklärt.

  • Auf der Basis dieser Entwicklungen hat der BSZ EV eine Interessengemeinschaft „Schifffonds/ BS Bulker Flottenfonds“ gegründet. Anleger, welche vom drohenden Totalverlust betroffen sind, sollten daher prüfen lassen, ob nicht Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten. Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                                                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw

Donnerstag, Juli 25, 2013

Insolvenz der S&K Investment Plan GmbH & Co KG

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurden die Anleger der S&K Investment Plan GmbH & Co KG darüber informiert, dass das Amtsgericht Hamburg mit Datum vom 20.06.2013 unter dem Aktenzeichen 67 gIN 151/13 das Insolvenzverfahren über die S&K Investment Plan GmbH & Co KG eröffnet hat. Als Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Jens- Sören Schröder bestellt.


Dieser Fonds wurde von der S&K Gruppe aufgelegt, wobei den einzelnen Anlegern bereits im Januar 2013 mitgeteilt wurde, dass kein ausreichendes Kapital gezeichnet wurde und der Fonds somit nicht umgesetzt werden konnte. Zahlreiche Anleger hatten jedoch bereits ,,Anzahlungen" geleistet.

Betrachtet man sich die Konstruktion des S&K Investment Plan Fonds genauer, so liegt nahe, dass die hier vereinnahmten Zahlungen der Anleger und die daraus resultierenden Ausschüttungen nach einer vorläufigen Einschätzung als Bankgeschäft eingeschätzt werden können.  Betreibt eine Gesellschaft Bankgeschäfte, so ist sie gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dazu verpflichtet, hierfür eine Erlaubnis einzuholen. Die S&K Investment Plan GmbH & Co KG besaß eine solche Erlaubnis nach dem KWG nicht, weshalb einzelnen Anlegern nunmehr Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zustehen können.

Aufgrund der eingetretenen Insolvenz ist betroffenen Anlegern zunächst anzuraten, die Forderungen ordnungsgemäß anzumelden. Auf der Grundlage der Schadensersatzansprüche dürften die angemeldeten Forderungen auch nicht vom Insolvenzverwalter bestritten werden.

Im Übrigen kommt hinzu, dass auf der Grundlage dieser Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden können.

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aw

Haftung wegen Vermittlung von Kommanditbeteiligung an Luxemburger Inncona

Das Landgericht Kempten hat den vermittelnden Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG München zurück genommen.


Der Steuerberater hatte dem Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung im Jahre 2007 die Beteiligung an zwei Luxemburger Kommanditgesellschaften empfohlen. Hierfür erbrachte der Steuerpflichtige Einzahlungen in Höhe von EUR 42.000,--. Der im Hinblick auf die Ansparabschreibung erforderliche Nachweis von Investitionen konnte für das Steuermodell nicht erbracht werden.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen wurden die geltend gemachten Verluste aus den Beteiligungen daher aberkannt.  Durch die Bemühungen, Mängel des Steuermodells zu ,,heilen", sind zudem weitere Kosten entstanden. Der Steuerberater hatte später eingeräumt, dass für die empfohlenen Beteiligungsverträge Provisionen geflossen sind.

Das Landgericht Kempten hat der gegen den Steuerberater geführten Klage auf Zahlung der für die Kommanditanteile bezahlten Beträge, der in diesem Zusammenhang entstandener Beratungs- und Servicegebühren sowie der Zinsen, die infolge der Auflösung einer Rücklage im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung durch das Finanzamt entstanden sind, stattgegeben.

Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, eventuelle weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung noch entstehen werden, zu ersetzen, und den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 100.000,-- geschätzt, da sich der Kläger ggf. noch Forderungen nach der Einzahlung von Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 175.000,-- abzüglich der bereits geleisteten Einlagen je Beteiligung ausgesetzt sehen könnte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Michael Staudenmayer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt f. Bank- und Kapitalmarktrecht rät Anlegern, die ebenfalls Inncona-Beteiligungen auf Empfehlung ihres Steuerberaters gezeichnet haben, und deren Steuervorteile durch korrigierte Steuerbescheide rückgängig gemacht wurden, sollten sich schon zur Vermeidung des Verjährungseintritts baldmöglichst an einen Anwalt wenden, der mit Kapitalanlage- und Steuersachen vertraut ist, wenn sie sich des missglückten Steuermodells entledigen wollen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.


Mittwoch, Juli 24, 2013

Griechenland: Richter befangen?

Die vor dem Griechischen Staatsgerichtshof in Zusammenhang mit dem Schuldenschnitt eingereichten Klagen müssen möglicherweise neu verhandelt werden. Ein Richter könnte befangen sein.


Mehrere Anlegervertreter haben vor dem Präsidenten des Griechischen Staatsgerichtshofs (Symvoulio tis Epikratias) ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Besetzung des Gerichts möglicherweise eine unbefangene Betrachtung nicht sicher stellt.

"Nach unseren Informationen gibt es eine familiäre Verbindung zwischen einem Richter und der Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei, die in dem Verfahren mehrere Beteiligte vertritt. Damit ist die rechtliche Einschätzung tendenziell auch davon abhängig, dass die familiäre Beziehung intakt ist und somit kann nach meinem Dafürhalten eine neutrale Einschätzung nicht mehr gewährleistet werden" meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Braun steht in engem Kontakt mit dem Griechischen Kollegen Stefanos Furtunidis, der unter anderem für die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) diverse Klagen gegen die den Schuldenschnitt 2012 umsetzenden PSI-Maßnahmen (Private Sector Involvement) vor dem griechischen Staatsgerichtshof eingereicht hatte. Privatanleger, die Anfang März 2012  griechische Staatsanleihen besaßen, stellten plötzlich fest, dass die ursprünglichen, griechischen Schuldverschreibungen aus ihrem Wertpapierdepot herausgenommen und dafür mehr als zwanzig andere Wertpapiere unterschiedlicher Emittenten ins Depot verbracht worden waren.

Die Rechtsanwälte sehen sowohl griechisches als auch deutsches Recht verletzt.

Obwohl es sich eigentlich von selbst verstehen sollte, dass der Aussteller eines Wertpapiers nach dessen Emission keinen Zugriff mehr auf das Papier und vor allem auch auf den sonstigen Inhalt eines fremden Wertpapierdepots und die Depotzusammensetzung des Gläubigers haben sollte, suchte man eine Belehrung oder auch nur einen Hinweis, wie man sich gegen den Austausch der griechischen Wertpapiere zur Wehr setzen kann, vergebens. 

,,Auch die nun monierte, familiäre Konstellation zeigt, wie absurd der gesamte Vorgang eigentlich ist. Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Umtausch rechtlich aus einer ganzen Reihe von unterschiedlichsten Gründen nicht haltbar ist." meint BSZ e.V. Vertrauensanwalt Braun.

Ob, wann und wie über die nun eingereichten Befangenheitsanträge entschieden wird, steht noch nicht fest.

Der Athener Rechtsanwalt Furtunidis hat gegenüber dem amtierenden Präsidenten des Griechischen Staatsgerichtshofs schließlich auch seine Besorgnis darüber ausgedrückt, dass aus dem Gericht selbst Informationen über den Verlauf der eigentlich geheimen Abstimmungen in die Öffentlichkeit gelangten. "Die Abhängigkeit des Richtersystems von den politischen Determinanten der Exekutive sind in Griechenland ein häufiges Phänomen." sagte Furtunidis. Er warnte davor, dass das noch zu erlassende Urteil nicht zur "Chronik eines angekündigten Todes" wird.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften sind seit 15 Jahren erste Anlaufstelle für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.(Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein) ist seit über 15 Jahren ein  unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland  beiträgt, das Vertrauen  in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt und informiert.


Durch ein  operatives Netzwerk  unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt. Er informiert kompetent und rechtzeitig die Kapitalanleger bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Es ist für jeden Anleger von Vorteil, wenn die Interessen gebündelt werden und er Informationen von Rechtsanwälten bekommt, die über jahrelange Erfahrung und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen. Der BSZ e. V. arbeitet mit Rechtsanwälten zusammen, die sich als Experten auf diesem Gebiet hervorgetan haben und bereits in einer Vielzahl von Fällen Schadensersatz für geschädigte Anleger erreichen konnten. Vielen Anlegern ist, wie die Erfahrungen der BSZ e.V. Vertrauensanwälte zeigen, bis heute nicht bewusst, welche Risiken einzelne Anlagen zeitigen. Nicht zuletzt um diesen Personen eine Unterstützung anzubieten ist die Tätigkeit des BSZ® e.V. auf diesem Gebiet sehr positiv einzuschätzen, denn die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.

Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben  und eventuelle notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass  mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen  zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.

Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll wahrnehmen.

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Dienstag, Juli 23, 2013

Eröffnung des Insolvenzverfahrens der MS ,,Pampero"

Wie nun bekannt wurde, wurde für die Harren & Partner Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Pampero" vor dem Amtsgericht Nordenham am 26.06.2013 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet (7 IN 5/13). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tim Beyer bestellt.


Überraschend ist die Insolvenz dieses Schiffsfonds aber keineswegs. Die MS ,,Pampero" hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, erst am 12. Februar 2013 war bereits die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet worden.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS ,,Pampero"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

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POC - Proven Oil Canada - plant die Umstrukturierung der Beteiligungsgesellschaften.

Die Unternehmensgruppe POC plant die Umstrukturierung der jeweiligen Beteiligungen. Die Objektgesellschaften sechs einzelner Fonds auf kanadischer Seite sollen in eine Gesellschaft - eine sogenannte Master LP - zusammengeführt werden.


Was ist der Hintergrund?

Nach eigenen Angaben handelt es sich bei der Unternehmensgruppe POC - Proven Oil Canada -  um den Anbieter für Öl- und Gasbeteiligungen in Kanada. Die POC bietet seit 2008 am deutschen Markt Kapitalanlageprodukte - zunächst direkt über den kanadischen Anbieter Conserve Oil Corporation (COC), Calgary, später durch 100% deutsche Tochterunternehmen - an. Die POC investiert ausschließlich in bereits produzierende Öl- und Gasquellen in Kanada, die über extern bestätigte Reserven verfügen. Investiert wird nicht nur in die laufende Produktion, sondern auch in zukünftige, noch nicht ausgeschöpfte Fördervolumen.

Medienberichten zufolge wurden Anfang Juni die Anleger darüber informiert, dass die Unternehmensgruppe POC beabsichtigt, die kanadischen Objektgesellschafen von sechs Fonds in eine Gesellschaft zusammen zu führen.

Es soll sich um die Objektgesellschaften der POC Growth 2. GmbH & Co. KG, der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG, der POC Eins GmbH & Co. KG, der POC Zwei GmbH & Co. KG, der POC Growth GmbH & Co. KG sowie der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG handeln.

Demnach sollen in Zukunft anstelle von sechs kleinen nunmehr eine große Master-Gesellschaft die jeweiligen Objektgesellschaften verwalten. Nach Angaben der Unternehmensgruppe POC sollen sich hierdurch u.a. Synergien ergeben und Sparpotenziale erschlossen werden.

,,Es besteht die Vermutung, dass der eigentliche Hintergrund der beabsichtigten Verschmelzung vielmehr darin zu sehen ist, dass Liquiditätsengpässe einzelner Investitionsgesellschaften geschlossen werden sollen" erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Medienberichten zufolge wurden vielen Anlegern mitgeteilt, dass insbesondere aufgrund des niedrigen Gaspreises erst in den nächsten zwei Jahren eine profitable Förderung erwartet wird. Demnach ist derzeit eine profitable Gas-Förderung nicht möglich.

Darüber hinaus sollen nach Medienberichten der Geschäftsführung der neu zu schaffenden Gesellschaft weitreichende Kompetenzen, wie etwa die Veräußerung von Öl- und Gasquellen ohne die vorherige Zustimmung der Anleger, verschafft werden.

,,Die aktuellen Entwicklungen geben aus unserer Erfahrung mit vergleichbaren Fällen Anlass zu der Besorgnis, dass das eingesetzte Kapital der Anleger in Gefahr ist" erläutert Rechtsanwalt Stefan Hösler. ,,Es besteht ebenfalls die Gefahr, dass nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen wieder an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft zurück zu zahlen sind" so Rechtsanwalt Hösler weiter.   

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Nach der Erfahrung der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte können bei Beratungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von geschlossenen Fondsbeteiligungen Schadenersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen. In vergleichbaren Fällen wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger oftmals nicht über das Risiko des Totalverlustes, die praktisch nicht bestehende Veräußerbarkeit und die potentielle Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen aufgeklärt.

,Die Anleger sind - unabhängig davon, ob der Zusammenschluss der verschiedenen kanadischen Objektgesellschaften auf den Gesellschaftsversammlungen beschlossen wird - nicht rechtlos gestellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Fondsbeteiligungen auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger - und objektgerecht zu beraten." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler.

Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn diese nicht aus Gewinnen stammen oder auch auf die sog. kick-backs. Eine Hinweispflicht bei Vorliegen dieser versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hält der Anleger die Fondsbeteiligung noch, so kann er den eingesetzten Betrag und einen entgangenen Gewinn fordern und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsbeteiligung an.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Juli 22, 2013

Bundesweite Niederlagenserie für Clerical Medical.

Die Serie der gerichtlichen Niederlagen für die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. reist nicht ab. Alleine in den letzten 6 Wochen konnten sich zahlreiche Mandanten, die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte aus Heidelberg/Berlin vertreten wurden, über gewonnene Prozesse freuen. Dabei konnten Urteile vor dem


-    LG Bremen, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 2-O-2469/12
-    LG Oldenburg, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 13 O 2157/12
-    LG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 8 O 455/11
-    LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 2 O 71/10 M
-    LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 2 O 443/09
-    LG Wiesbaden, Urteil vom 02.07.2013, Az.: 8 O 188/11

erstritten werden (alle noch nicht rechtskräftig). Dabei ging es sowohl um Schadensersatz für die Anleger, d.h. also eine Rückabwicklung der Verträge, als auch um Erfüllungsansprüche, bei denen die Entscheidung des LG Bremen hervorzuheben ist, welches den Erfüllungsanspruch ohne Beweisaufnahme zugesprochen hatte.

Eine besonders erwähnenswerte Entscheidung wurde zudem von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt vor dem
-    OLG Frankfurt, Urteil vom  05.07.2013, Az.: 24 U 131/11

erstritten, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. RA Witt sagt zu dem Urteil: "Das Verfahren war zunächst vor dem LG Darmstadt verlorengegangen, und das Oberlandesgericht Frankfurt wollte noch im November 2011 die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Das hätte bedeutet, dass nach Ansicht des OLG Frankfurt die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, unser Mandant hätte damit endgültig verloren. Nach Fertigung eines umfangreichen Schriftsatzes hat sich das OLG Frankfurt überzeugen lassen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dabei hat das OLG Frankfurt inzwischen seine Rechtsauffassung komplett geändert und Schadensersatz zugesprochen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das OLG Frankfurt nicht einmal eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten hat. Unser Mandant hat daher seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen können und kann jetzt seine EuroPlan-Beteiligung rückabwickeln."

Im Rahmen der genannten Prozesse sind zahlreiche fremdfinanzierte Modelle betroffen, so u.a. der EuroPlan, die Lex-Konzept-Rente, aber auch ein Fall, der nicht fremdfinanziert war (LG Bremen).

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Witt weist anschließend auf folgenden Punkt hin:
"Nach wie vor ist die Bearbeitung dieser Fälle keineswegs ein Kinderspiel und ein gewonnener Prozess keineswegs eine Selbstverständlichkeit, insbesondere deshalb, weil die Fälle teils sehr unterschiedlich gelagert sind. Trotz der positiven Entscheidungen des BGH (u.a. Urteil vom 11.07.2012, Az.: 151/11) im letzten Jahr sollen immer noch Verfahren von Kunden verloren gehen. Es ist in diesen Fällen besonders wichtig, den sicher schwierigen tatsächlichen und auch rechtlichen Komplex zu durchschauen. Das gelingt an sich nur, wenn man sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Zudem ist nach wie vor die Verjährung zu beachten."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte zählen bundesweit seit Jahren zu den führenden Kanzleien in diesem Bereich. Dies wird neben den bundesweit erzielten gerichtlichen Erfolgen auch bestätigt durch die öffentliche Wahrnehmung, u.a. anhand zahlreicher Presseveröffentlichungen (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Financial Times Deutschland, Managermagazin, Wirtschaftswoche, Versicherungstip).

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Juli 20, 2013

Aufsichtspflichtverletzung der BAFiN im Fall concept 1, Inh. Jens B.? Staatshaftung für Anleger in Aussicht!

Viele Anleger der Concept 1 Unternehmensberatung Vermögensberatung deren Inhaber  Herr Jens B. war, suchen nun nach dessen Inhaftierung Hilfe und wollen ihr investiertes Geld zurück. Es geht in Summe um Millionen.


Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ging die concept 1 bereits seit 1999 ihren Geschäften nach. Insbesondere der Handel mit sogenannten Inhaberaktien schien vorzüglich zu laufen. Den Kunden wurde hierbei die Möglichkeit geboten, so genannte Mitarbeiteraktien von DAX- Unternehmen weit unterhalb des Börsenpreises zu erwerben und in Depots bis zum Ablauf der Haltefristen zu verwahren. Verkäufer dieser Mitarbeiteraktien sollten Mitarbeiter der jeweiligen DAX-Unternehmen sein. Diese Aktien sollten dann nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist zum Börsenpreis verkauft werden. Als garantierte Rendite wurde den Anlegern mindestens 20 % versprochen. Diese Rendite sollte über bestimmte abgeschlossene Versicherungen garantiert sein.

Die für dieses Kommissionsgeschäft notwendige Erlaubnis der Concept 1 bzw. des Herrn B. nach dem Kreditwesengesetz lag dabei genauso wenig vor, wie die Erlaubnis zu den verschiedenen Einlagegeschäften die die concept 1 bzw. Herr Jens B. ebenfalls parallel noch betrieb. Der BSZ e.V. hatte hierüber bereits berichtet.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena welcher geschädigte Anleger der concept 1 vertritt, liegen nun erste Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht versagt haben könnte.

Nach Informationen von Dr. Morgenstern wusste die BAFiN bereits seit Jahren von den verbotenen Geschäften der concept 1 bzw. von Herrn Jens B. Dennoch ist die BAFiN nicht eingeschritten und hat die verbotenen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz unterbunden bzw. die Rückabwicklung angeordnet. Dies wäre nach Ansicht von Dr. Morgenstern aber ihre Pflicht als Aufsichtsorgan gewesen.
  • Eine mögliche Konsequenz aus einer Pflichtverletzung könnte sein, dass die geschädigten Anleger dann Haftungsansprüche gegenüber der BAFiN geltend machen könnten. Ihnen stünde hierdurch eine mögliche solvente Schuldnerin für ihre Ansprüche zur Verfügung.  Die Ermittlungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Daher bestehen aufgrund der vorliegenden Tatsachenlage sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und von einer starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Freitag, Juli 19, 2013

Dubai Sports City KG - Anleger sollen Ausschüttungen quartalsweise zurückbezahlen

Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals: Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG -  sollen Ausschüttungen quartalsweise zurückbezahlen.


Nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der  Dubai Sports City GmbH & Co. KG - vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG - Anfang Juli 2013 folgendermaßen angeschrieben: ,,Wir als Treuhandgesellschaft sind nun aufgefordert, die Rückzahlung mit diesem Schreiben einzuleiten und den Eingang der Gelder auf unserem Treuhandkonto zu überwachen." Den Anlegern wird für die Rückzahlung der ersten Ausschüttungsrate eine Frist bis zum 03.08.2013 gesetzt.

Ausgangspunkt für diese Rückforderung von Ausschüttungen ist, dass die Gesellschafterversammlung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG am 24.06.2013 beschlossen hat, dass sich die Gesellschafter verpflichten, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Es wurde außerdem beschlossen, dass Ausschüttungen, die durch einen Gewinn der Gesellschaft nicht gedeckt waren, als Entnahmen der Pflichteinlage behandelt und von der Dubai Sports City GmbH & Co. KG zurückgefordert werden können.

Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG vom 24.06.2013 heißt es, dass es die aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft unumgänglich mache, weitere geleistete Ausschüttungen zurückzufordern, um eine Insolvenz der Gesellschaft in diesem Stadium zu vermeiden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Rechtsanwälte vertreten bereits Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringend, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist und etwaige Gegenansprüche/ Ansprüche auf Schadloshaltung gegen Dritte bestehen.

Es kommen vor allem Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater/ Beratungsgesellschaften in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater/Anlagevermittler im Rahmen des Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Anlagerisiken aufzuklären.

Hier hat sich durch Mandantengespräche bereits herausgestellt, dass Anleger, die eine Beteiligung an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG gezeichnet haben, von Seiten der Anlageberater/Anlagevermittler nicht auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung, insbesondere das vorliegende Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen, hingewiesen wurden, erklärt Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Linz.

Sollte der Fall so liegen, kann der betroffene Anleger gegenüber dem Anlageberater und/oder der Anlageberatungsgesellschaft einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung geltend machen. Dieser ist dahin gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Weiter ist der Anlageberater im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen weiteren Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Dubai Sports City KG"  gegründet. Anleger die sich falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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München Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III : Vergleich

Zahlreiche Anleger, die in den München Fonds II und/oder III investiert haben, müssen aufgrund der Fondsinsolvenzen mit Verlusten bis hin zu einem Totalverlust rechnen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin ist es bereits gelungen, Mandanten zu Schadenersatz zu verhelfen.


Viele Anleger waren schockiert, als sie von den Insolvenzen der München Fonds II und III erfuhren. So erging es beispielsweise auch einer von dieser Kanzlei vertretenen Anlegerin. Die Anlegerin war vor allem deshalb überrascht, weil ihr nach deren Ausführungen der München Fonds III als sichere Kapitalanlage verkauft wurde. Ferner wurde nach Mitteilung der Anlegerin mit den Erfahrungen des Initiators, dem zukunftsträchtigen Immobilienmarkt München sowie mit garantierten Ausschüttungen geworben.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Investment aber um eine Kapitalanlage mit Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust. Darüber hinaus ist der Verkaufsprospekt des München Fonds III nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte nicht plausibel. Da sich die Anlegerin nicht zutreffend beraten fühlte, beauftragte sie die Kanzlei mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

Im Rahmen der darauf hin folgenden mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, dass es dazu neige, die Auffassung der CLLB Rechtsanwälte hinsichtlich der fehlerhaften Beratung und der Plausibilitätsmängel des Prospektes zu folgen und riet daher dem Beratungsunternehmen dringend an, sich mit der Klägerin vergleichsweise zu einigen. Dies führte schließlich dazu, dass die Anlegerin im Rahmen eines Vergleichs einen Großteil des in den München Fonds III investierten Kapitals erstattet bekam.

Neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber den Beratern/Vermittlern kommen Ansprüche gegen weitere Anspruchsgegner in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat kürzlich Klage gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin sowie deren Geschäftsführer beim Landgericht München I eingereicht.

Nach Auswertung von Unterlagen, die unserer Kanzlei zur Verfügung stehen, sind wir der Auffassung, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dass Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin sowie deren Geschäftsführer bestehen. Unsers Erachtens ist der Verkaufprospekt, auf deren Grundlage viele Anleger den Fonds gezeichnet haben, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Auch haben wir Ansatzpunkte dafür, dass die Kontrolle der Mittelverwendung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen - egal ob gegen den Anlageberater oder die Treuhandkommanditistin / Mittelverwendungskontrolleurin oder deren Geschäftsführer - erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte eingesetzte Kapital abzüglich Ausschüttungen zurück.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der bereits zahlreiche München Fonds Anleger vertritt, rät daher allen betroffenen Investoren, die sich mit dem Verlauf der Beteiligung nicht zufrieden geben wollen, mögliche Schadensersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Zu beachten gilt es hierbei, dass - zumindest teilweise - Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2013 zu verjähren drohen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft München Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 
           
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


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