Samstag, Juli 27, 2013

BS Bulker Flottenfonds/ lässt sich die Krise noch abwenden?

Den Anlegern des BS Bulker Flottenfonds ist Mitte Juli 2013 ein Schreiben einer gleichfalls an dem Fonds beteiligten Gesellschaft zugegangen, in welchem diese einleitend auf die wirtschaftlich sehr unbefriedigende Entwicklung abgestellt hat.


Derzeit werden die Fondsanteile des BS Bulker Flottenfonds am sogenannten Zweitmarkt nur noch mit ca. 26 % gehandelt. Dies kommt daher einem Totalverlust nahe. So zumindest der Stand im Juni 2013.

Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass insbesondere die Informationspolitik der Fondsgeschäftsführung entscheidend verbessert werden muss insbesondere im Hinblick auf das hier wohl bestehende „Restrukturierungskapital“. Dieses wurde seitens der Gesellschafter und Anleger in die Schifffahrtgesellschaft eingelegt.

Die Lage des BS Bulker Flottenfonds scheint so kritisch zu sein, dass bei einem weiteren erheblichen Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft zunächst nur noch die Option des Verkaufs der Schiffe möglich zu sein scheint. Dies würde aber bei den derzeitigen Marktgegebenheiten gleichfalls dazu führen, dass ein Totalverlust wohl unvermeidlich ist. Anleger, welche sich am BS Bulker Flottenfonds beteiligt haben, sollten daher bereits im Vorfeld dieser Entwicklungen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob nicht möglicherweise Ausstiegschancen bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf eine Falschberatung oder aber auch auf der Basis von Prospekthaftungsansprüchen gegeben ist bzw. sein könnte.

Der Fonds selbst wurde im Jahre 2004 aufgelegt und beinhaltet insgesamt fünf Schiffe der sogenannten „Bulker-Klasse“ (Massengutfrachter).

Oft wurden derartige Fondsbeteiligungen, welche eindeutig unternehmerische Beteiligungen darstellen, als sichere Kapitalanlage empfohlen. Eine unternehmerische Beteiligung  birgt jedoch erhebliche Risiken, so z.B. das Insolvenzrisiko und auch das Risiko, einen Totalverlust zu erleiden. Wurde eine Schifffondsbeteiligung aber als sicher vermittelt bzw. dargestellt, so wäre diese für einen Anleger, welcher auf z.B. die Altersvorsorge bedacht war oder aber als konservativer Anleger einzuschätzen ist, schlichtweg ungeeignet gewesen.

Hinzu kommt auch, dass bei einem derart langwierigen Investment eine Verfügbarkeit der Einlagesumme nicht gegeben ist. Zwar mag in dem ein oder anderen Fall noch darauf hingewiesen worden sein, dass die Schifffondsbeteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist. Wurde auch hierauf nicht hingewiesen, so könnte auch hierin ein Beratungsfehler liegen.Grundsätzlich muss einem Anleger ein ordnungsgemäßes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt und dargestellt werden.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche ist die Aufklärung über zusätzlich geschlossene Provisionen. Wurde eine Schifffondsbeteiligung über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, wäre diese dazu verpflichtet gewesen, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Aber auch freie Anlagevermittler sind zur Aufklärung über Provisionen dann verpflichtet, wenn diese 15% und mehr betragen. Bei der Vermittlung von Schifffonds war dies nicht selten der Fall.

Verschlechtert sich daher nunmehr die finanzielle Situation beim BS Bulker Flottenfonds, so droht den zahlreichen Anlegern der Totalverlust. Im äußersten Fall würde die Insolvenz der Schifffondsgesellschaft die Folge sein. Hatten Anleger in der Vergangenheit Ausschüttungen erhalten und waren diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt, wäre ein Insolvenzverwalter sogar berechtigt, diese bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern. Auch über diesen Punkt, d.h. die möglicherweise drohenden Rückzahlungen von Ausschüttungen, wurden Anleger in einem Großteil der uns bekannten Fälle nicht aufgeklärt.

  • Auf der Basis dieser Entwicklungen hat der BSZ EV eine Interessengemeinschaft „Schifffonds/ BS Bulker Flottenfonds“ gegründet. Anleger, welche vom drohenden Totalverlust betroffen sind, sollten daher prüfen lassen, ob nicht Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten. Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                                                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw

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