Montag, Juli 22, 2013

Bundesweite Niederlagenserie für Clerical Medical.

Die Serie der gerichtlichen Niederlagen für die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. reist nicht ab. Alleine in den letzten 6 Wochen konnten sich zahlreiche Mandanten, die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte aus Heidelberg/Berlin vertreten wurden, über gewonnene Prozesse freuen. Dabei konnten Urteile vor dem


-    LG Bremen, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 2-O-2469/12
-    LG Oldenburg, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 13 O 2157/12
-    LG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 8 O 455/11
-    LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 14.06.2013, Az.: 2 O 71/10 M
-    LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 2 O 443/09
-    LG Wiesbaden, Urteil vom 02.07.2013, Az.: 8 O 188/11

erstritten werden (alle noch nicht rechtskräftig). Dabei ging es sowohl um Schadensersatz für die Anleger, d.h. also eine Rückabwicklung der Verträge, als auch um Erfüllungsansprüche, bei denen die Entscheidung des LG Bremen hervorzuheben ist, welches den Erfüllungsanspruch ohne Beweisaufnahme zugesprochen hatte.

Eine besonders erwähnenswerte Entscheidung wurde zudem von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt vor dem
-    OLG Frankfurt, Urteil vom  05.07.2013, Az.: 24 U 131/11

erstritten, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. RA Witt sagt zu dem Urteil: "Das Verfahren war zunächst vor dem LG Darmstadt verlorengegangen, und das Oberlandesgericht Frankfurt wollte noch im November 2011 die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Das hätte bedeutet, dass nach Ansicht des OLG Frankfurt die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, unser Mandant hätte damit endgültig verloren. Nach Fertigung eines umfangreichen Schriftsatzes hat sich das OLG Frankfurt überzeugen lassen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dabei hat das OLG Frankfurt inzwischen seine Rechtsauffassung komplett geändert und Schadensersatz zugesprochen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das OLG Frankfurt nicht einmal eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten hat. Unser Mandant hat daher seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen können und kann jetzt seine EuroPlan-Beteiligung rückabwickeln."

Im Rahmen der genannten Prozesse sind zahlreiche fremdfinanzierte Modelle betroffen, so u.a. der EuroPlan, die Lex-Konzept-Rente, aber auch ein Fall, der nicht fremdfinanziert war (LG Bremen).

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Witt weist anschließend auf folgenden Punkt hin:
"Nach wie vor ist die Bearbeitung dieser Fälle keineswegs ein Kinderspiel und ein gewonnener Prozess keineswegs eine Selbstverständlichkeit, insbesondere deshalb, weil die Fälle teils sehr unterschiedlich gelagert sind. Trotz der positiven Entscheidungen des BGH (u.a. Urteil vom 11.07.2012, Az.: 151/11) im letzten Jahr sollen immer noch Verfahren von Kunden verloren gehen. Es ist in diesen Fällen besonders wichtig, den sicher schwierigen tatsächlichen und auch rechtlichen Komplex zu durchschauen. Das gelingt an sich nur, wenn man sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Zudem ist nach wie vor die Verjährung zu beachten."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte zählen bundesweit seit Jahren zu den führenden Kanzleien in diesem Bereich. Dies wird neben den bundesweit erzielten gerichtlichen Erfolgen auch bestätigt durch die öffentliche Wahrnehmung, u.a. anhand zahlreicher Presseveröffentlichungen (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Financial Times Deutschland, Managermagazin, Wirtschaftswoche, Versicherungstip).

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt                                                                      

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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