Freitag, Juli 29, 2011

K1-Fonds: Strafantrag auf Mallorca!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte stellen für Geschädigte Strafantrag auf Mallorca gegen diverse Personen! Hohe Freiheitsstrafe für Helmut Kiener!

Der Hedgefondsmanagers der K1-Fonds, Helmut Kiener, wurde vor kurzem zu 10 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft hatte Kiener mit den von ihm aufgelegten K1-Fonds zwischen 2001 und 2008 rund 5.000 Anleger sowie zwei Großbanken um mehr als 300 Millionen Euro geprellt. Von dem größten Teil des Geldes fehlt jede Spur.

Heute, ca. 1 Woche nach der Verurteilung von Helmut Kiener, haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für geschädigte K1-Anleger Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft auf Mallorca gegen diverse Personen gestellt, bei denen der Verdacht besteht, dass ihnen von dem inzwischen verstorbenen Dieter Frerichs vor dessen Tod unrechtmäßigerweise Immobilien übertragen wurden. Dieter Frerichs, der von Mallorca aus die Geschäfte steuerte, hat sich im Juli 2010 bei seiner Festnahme durch die Polizei Angaben der Polizei zufolge das Leben genommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten der Staatsanwaltschaft Mallorca wichtige Informationen weitergeben, wie die Adresse einer Immobilie auf Palma de Mallorca, die nach Informationen des BSZ e.V. übertragen wurde. Außerdem konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Informationen zu einer Luxusyacht in der Marina von Arenal (Palma de Mallorca), die vermutlich ebenfalls im Eigentum des verstorbenen Dieter Frerichs stand, weiter geben.

Außerdem konnte erreicht werden, dass sich eine ehemalige Lebensgefährtin von Herrn Frerichs dazu bereit erklärt hat, als Zeugin auszusagen, die ebenfalls angekündigt hat, wichtige Informationen zu dem Verfahren beisteuern zu können. Auch konnten der Staatsanwaltschaft Mallorca von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bislang unbekannte Konten des Herrn Dieter Frerichs in Deutschland, der Schweiz sowie Österreich bekannt gegeben werden.

Anders als in Deutschland ist es im Strafverfahren in Spanien möglich, auf Antrag über den Schadensausgleich mit zu entscheiden gem. Art. 109 Codigo Penal (Spanisches Strafgesetzbuch).

„Wir hoffen, dass die Staatsanwaltschaft Mallorca nun endlich den Vorgängen um die K1-Fonds auf Mallorca auf den Grund gehen wird und freuen uns, dass wir der Staatsanwaltschaft wichtige Informationen weiter geben konnten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den vergangenen Monaten auch bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche(unter anderem gegen die Vermittler der K1-Fonds, aber auch gegen andere mutmaßliche Verantwortliche) in ganz Deutschland eingereicht, erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Monaten zu erwarten, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind positiv gestimmt, hier demnächst die ersten positiven Urteile zugunsten der Geschädigten erstreiten zu können.
Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Helmut Kiener haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die Forderungen für die Geschädigten angemeldet.

Geschädigte K1-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1 anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 28, 2011

Durchbruch im Lehman-Verfahren

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte verzeichnen Erfolg in Lehman-Verfahren gegen Delbrück Bethmann Maffai.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Hamburg (Az. 39 O 476/10) in einem Verfahren für einen Mandanten, der in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 140.000 Euro in Kapitalschutzzertifikate der insolventen Lehman- Brothers-Bank investiert hat, einen bahnbrechenden Durchbruch erzielt. Das Gericht gab in einem Hinweisbeschluss bekannt, dass es beabsichtige, der Klage stattzugeben, da der Bankberater nicht über ein bestehendes Kündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt habe.

Die Basisprospekte und endgültigen Bedingungen für die Lehman-Brothers-Zertifikate sahen regelmäßig ein Kündigungsrecht vor, bei dessen Ausübung Zertifikate zum Marktpreis zurückgezahlt werden sollten. Der Marktpreis sollte hierbei durch eine andere Tochter der insolventen Lehman-Brothers-Bank festgestellt werden und konnte laut den endgültigen Bedingungen auch bei "Null" liegen.

Bei den vom Kläger erworbenen Zertifikaten handelte es sich um sogenannte Kapitalschutzzertifikate, bei denen unabhängig von der Kursentwicklung der zugrundeliegenden Basiswerte am Ende der Laufzeit immer das Nominalkapital zurückgezahlt werden sollte.

Das Landgericht sieht gemäß dem Hinweisbeschluss in der Kündigungsoption für die Emittentin die Möglichkeit, sich einseitig von der ursprünglich beworbenen Kapitalgarantie nachträglich wieder zu lösen. Über genau diesen Umstand hätte die Bank aber aufklären müssen.

"Sollte sich diese Rechtsprechung festigen und auch von anderen Gerichten übernommen werden, wären auch die Anleger, die über weitreichende Vorerfahrungen verfügen, in die Lage versetzt, Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken durchzusetzen. Nach meiner Kenntnis aus über 100 Verfahren für Lehman-Geschädigte hat keine Bank über das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittenten und seine Folgen jemals aufgeklärt", so Constantin Wesser, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG.

Wesser weist in diesem Zusammenhang noch auf den Umstand hin, dass der dreijährige Verjährungszeitraum für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Kunden der Hamburger Sparkasse auf fünf Jahre verlängert worden ist und je nach Zeitpunkt der Beratung die Verjährung nunmehr noch in diesem Jahr oder aber im kommenden Jahr eintritt. Diejenigen Kunden der Hamburger Sparkasse, die sich bislang noch nicht zu einer Klage durchringen konnten, sollten sich kurzfristig von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Constantin Wesser

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Grundsatzurteil zur Erstattung von Maklerkosten im Zwangsversteigerungsverfahren erstritten.

DSL Bank muss Maklerprovision im Zwangsversteigerungsverfahren zurückzahlen.

Nachdem der Eigentümer einer Immobilie sein Darlehen bei der DSL Bank nicht mehr bedienen konnte, betrieb diese die Zwangsversteigerung. Zum Versteigerungstermin kam es jedoch nicht. Das Grundstück wurde vorher an einen Interessenten verkauft, der sich auf eine Anzeige der Bank meldete. (Alleine) die Bank beauftragte hierzu die konzernzugehörige BHW Immobilien GmbH mit der Veräußerung des Objektes und beanspruchte deswegen eine Maklerprovision in Höhe von fast 33.000,- bzw. 7% des Verkaufspreises, die sie vor Auszahlung des Versteigerungserlöses einbehielt. Zu Unrecht, wie das Landgericht Bonn in dem Grundsatzurteil Az. 3 O 71/11 vom 27.05.2011 (rechtskräftig) feststellte.

Der von Bögelein & Dr. Axmann vertretene Kläger hatte weder einen Maklerauftrag erteilt noch lag ein solcher in seinem Interesse, da die Bank einen zu geringen Wert für die Immobilie ansetzte. Nach richtiger Ansicht des Landgerichtes Bonn konnte die beklagte Bank daher weder auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch auf Grundlage ihrer Finanzierungsbedingungen die Aufwendungen zum Verkauf erstattet verlangen.

Nach den Urteilsgründen hat die Verwertung des Grundstückes zur Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Bankkunden zu erfolgen. Die Bank muss darum bemüht sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis im Interesse des Kunden zu erzielen. Auch wenn die Bank selbst oder über ein von ihr beauftragtes Tochterunternehmen sämtliche Tätigkeiten zum Verkauf des Grundstücks durchführt, kann sie ohne Auftrag des Kunden die zusätzlichen Kosten nicht ersetzt verlangen. Nach dem Urteil des LG Bonn vom 27.05.2011 muss die DSL Bank die vereinnahmten Maklerprovisionen nebst einer angemessenen Verzinsung an den Kläger zurückerstatten.

"Das Grundsatzurteil des Landgerichtes Bonn verhindert zukünftig den zügellosen Ansatz von Kostenpositionen durch die Bank im Zwangsversteigerungsverfahren", erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mario Bögelein

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 27, 2011

Debi Select – Rechtsanwälte prüfen Handlungsmöglichkeiten für Anleger

Die Fonds der Debi Selct Gruppe mit Sitz in Landshut waren zuletzt vermehrt Gegenstand von Presseberichten. Nach Berichten des Handelsblatts stimmen die Prospektangaben der drei Fonds der Debi Select Gruppe möglicherweise nicht mit den tatsächlichen Investitionen überein.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Wie das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 2. Oktober 2010 berichtet, sei den Anlegern hierbei eine absolut sichere Anlage versprochen worden. Tatsächlich aber, so die Vorwürfe der Wirtschaftszeitung, seien die Anlegergelder über Umwege in die Teldafax investiert worden, noch dazu, ohne die Anleger hierüber zu informieren. Teldafax befindet sich in einer schweren finanziellen Krise.

„Sollten die Vorwürfe, dass Gelder letztendlich prospektwidrig verwendet wurden, zutreffen, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht“, erklären die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte. „Dies gilt dann, wenn in den Emissionsprospekten beispielsweise mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Sicherheit geworben wurde oder wenn das Investitionsobjekt nicht bzw. fehlerhaft den Prospekten zu entnehmen ist.“

Die Debi Select Gruppe reagiert mit der Auflösung ihrer drei Fonds zum Jahresende 2011. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein.

„Problematisch hierbei ist allerdings Folgendes“, so CLLB weiter. „Entsprechend des Konzepts sollen die Anleger ihre gesamte Einlage in den ´neuen` Fonds transferieren. Allerdings ist derzeit nicht bekannt, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um Gewinne oder nur um gewinnunabhängige Entnahmen handelt. Sollte letzteres der Fall sein, besteht die Gefahr der Rückforderung der Auszahlungen gem. § 172 VI HGB.“

CLLB-Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Debi Select " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Credit Suisse Life TIP III Germany verzeichnet massive Wertverluste - Anleger sind verunsichert

Anleger, die in die fondsgebundene Lebensversicherung Life TIP III Germany von der Credit Suisse Life & Pensions AG investiert haben, verzeichnen bereits seit Jahren einen immer weiter voranschreitenden Wertverfall ihrer Anteile.

Life TIP III Germany - Life Traded Insurance Portfolio EUR - ist ein Produkt der Credit Suisse Life & Pensions AG, bei der in gebrauchte US-amerikanische Risikolebensversicherungen und sogenannte britische TEPs (Traded Endowment Policies) investiert wird. Die Fonds haben mit massiven Werteinbrüchen zu kämpfen. So hat etwa der in britische Zweitmarktpolicen investierende Fonds für das Jahr 2008 einen einstelligen Verlust realisiert. Bei dem Fonds mit US-amerikanischen Risikopolicen sterben die Versicherten nicht wie in den Lebensversicherungsgutachten angenommen. Auf der Basis der neuen Gutachten wird ein Großteil der Policen erst nach Ende der Fondslaufzeit fällig, so dass die sodann noch bestehenden Policen veräußert werden müssten. Der Fonds könnte auch zur Bedienung der laufenden Prämien gezwungen sein, Policen zu veräußern.

"Offenbar hat auch dieser Fonds mit zu optimistischen Sterbewahrscheinlichkeiten kalkuliert", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). "Bei geschlossenen Lebensversicherungsfonds, die in US-amerikanische Lebensversicherungen investieren, finden wir genau dieselben Probleme." In diesen Fällen hat ein von hrp eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass die Sterbetafeln VBT 2001 zur Ermittlung der wahrscheinlichen Sterbezeitpunkte untauglich sind.

"Fraglich ist auch", so Dr. Brockmann weiter, "inwieweit den Anlegern tatsächlich die Besonderheiten der britischen und US-amerikanischen Lebensversicherungen, in die Fonds der Life TIP III investieren, erläutert worden sind". Den meisten Anlegern dürfte nicht klar gewesen sein, dass sie mit dieser fondsgebundenen Lebensversicherung auch Kapitalverluste realisieren können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Hahn Rechtsanwälte empfehlen daher, eine mögliche Falschberatung fachanwaltlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " Credit Suisse Life TIP III Germany" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juli 26, 2011

Medienfonds: UniCredit Bank AG zur Rückabwicklung eines KALEDO-Medienfonds verurteilt

Mit Urteil vom 12.07.2011 verurteilte das Landgericht München die UniCredit Bank AG (vormals: Bayerische HypoVereinsbank AG) zur Rückabwicklung eines KALEDO-Medienfonds. Das anlegerfreundliche Urteil ist auf nahezu alle Fondsbeteiligungen übertragbar.

Begleitumstände des Medienfondserwerbs
Nachdem der Kläger im Jahre 2003 eine betriebliche Abfindung erhalten hatte, ließ er sich von seiner langjährigen Hausbank beraten, da er Vermögen bilden und Altersvorsorge betreiben wollte. Im Vertrauen auf die Empfehlung des Bankberaters erwarb er dann eine Medienfondsbeteiligung an der KALEDO Productions GmbH & Co. KG in Höhe von € 70.000,00. Die Fondsbeteiligung erwies sich aber als Flop.

Erfolgreiche Anlegerklage
Mit Urteil vom 12.07.2011 hat die UniCredit Bank AG jetzt die Quittung für ihre Fehlberatung erhalten. Das Landgericht München sprach dem klagenden Anleger Schadensersatz zu, weil er von seiner Bank nicht anlegergerecht beraten worden war. Der Mandant der BSZlei
Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich hat jetzt das Recht, seine Fondsbeteiligung über die verurteilte Bank rückabzuwickeln.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: „Einmal mehr hat sich hier der Grundsatz bestätigt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen für die Altersvorsorge ungeeignet sind. Eine unternehmerische Beteiligung ist nun einmal keine sichere Anlage. Kapitalanleger, die mit geschlossenen Fonds für das Alter vorsorgen wollten, sollten deshalb dringend ihr Portfolio auf Fehlentwicklungen hin untersuchen.“

Positive Entwicklung zugunsten von Medienfondsanlegern
Die Entscheidung des Landgerichts München reiht sich ein in die aktuell sehr positive Gesamtentwicklung bei Medienfonds. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich hat zuletzt für KALEDO-Anleger nicht nur mehrere gerichtliche Vergleiche geschlossen. Die Kanzlei erwirkte inzwischen auch positive außergerichtliche Entscheidungen des Ombudsmannes der privaten Banken.

Erfreuliche Kick-Back-Rechtsprechung
Besonders erfreulich ist, dass die anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konsequent von der Rechtsprechung in den Instanzen umgesetzt wird. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel rät daher vor allem Anlegern, die Medienfonds der LHI, KGAL oder Hannover Leasing erworben haben, sich nicht unnötig durch vermeintliche steuerliche Erfolgsmitteilungen irreführen zu lassen: „Wer einen wirtschaftlichen Schaden zu beklagen hat, sollte durch die Geltendmachung der Rückabwicklung immer eine Vermögensverbesserung anstreben.“

Verjährung droht zum Jahresende
Betroffene Fondsanleger solten sich aber beeilen und rechtzeitig einen Anlegeranwalt mit der Prüfung ihres Falles beauftragen. Am 31.12.2011 droht die absolute Verjährung der Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "KALEDO" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 25, 2011

Riesenradfonds” / Fonds Global View Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG

Zahlreiche Anleger hatten sich an einem Fonds zum Bau bzw. zur Vermarktung von Riesenrädern beteiligt. Die Investition stellte sich in einem Großteil der Fälle als nachteilig heraus, da die meisten Investments sich nicht realisieren ließen und floppten.

Einige Anleger fordern nunmehr ihre Einlage bzw. das investierte Geld von den die Beteiligung finanzierenden Banken auf der Grundlage von Schadenersatzansprüchen zurück.

Seitens der Fondsinitiatoren wurden z.B. Vorhaben in Berlin und Peking angeboten. Die Projekte scheiterten jedoch und wurden nicht verwirklicht. Die gezahlte Einlage war mithin von Anfang an ein Totalverlust. In einigen Fällen hat sich das Fondsvolumen von ca. 200 Mio. Euro innerhalb kürzester Zeit auf ca. 20 Mio. Euro reduziert, obwohl das Projekt nicht einmal umgesetzt wurde.

Finanziert wurden diese Fonds teilweise durch namhafte Banken, wie z.B. die Deutsche Bank und das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei.

Die Angaben zu den Risiken im Verkaufsgespräch und in den Prospekten sind – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel – in den meisten Fällen nicht ausreichend. Ist dies der Fall stehen den Anlegern Schadenersatzansprüche aus einer Falschberatung und Prospekthaftung zu. Hinzu kommt, dass die Banken für den Vertreib auch noch Provisionen erhalten haben, welche aber weder von der Bank, noch im Prospekt, hinreichend offengelegt wurden. Auch dies begründet Schadenersatzansprüche für die Anleger.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds)anschließen.

Bildquelle: ©toastbrotkiller/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Infinity Trust GmbH stellt Auszahlungen der Ausschüttungen ein.

Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen nach Kündigung. Zahlreiche Anleger haben sich an der Infinity Trust GmbH als Darlehensgeber beteiligt. Die Anleger gewährten der Gesellschaft ein Darlehen nebst Agio und sollten hierfür Renditen in Höhe von 7% bis 15% erhalten.

Klar war dies in den Darlehensverträgen aber meist nicht formuliert. Zweck der Darlehensgewährung waren hierbei „Immobiliengeschäfte“ der Gesellschaft, wobei völlig unklar blieb, was hierunter zu verstehen war. Im Zusammenhang mit den Darlehnsvertrag schlossen die Anleger meist auch einen „Treuhandvertrag“ ab. Bei der Treuhänderin handelte es sich um eine Firma Liberty Trust GmbH. Die Verantwortlichen hinter diesem Geschäft scheinen jedoch die gleichen Personen zu sein.

Weder aus dem Darlehensvertrag, noch aus dem Kurzprospekt oder aus dem Treuhandvertrag ist ersichtlich, um welche „Immobiliengeschäfte“ es sich hier handeln sollte. Lediglich aus dem Treuhandvertrag ergibt sich, dass der Anleger in gewissen Situationen, welche nicht klar umschrieben sind, eine „Verwertung“ einer Immobilie verlangen kann, indem man die Grundschuld verwertet. Völlig unklar bleibt in jedem Fall, wie die Rendite von bis zu 15% erzielt werden soll. Auch beinhalten die Darlehensverträge keine klaren Laufzeiten. Diese beiden Punkte stellen eine erhebliche Gefahr für die Anleger dar.

Nunmehr hat die Infinity Trust GmbH die quartalsweisen Ausschüttungen eingestellt. Die Gesellschaft scheint sich daher in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden. Im Hinblick auf diese Situation sollten Anleger prüfen lassen, ob ihnen nicht ein fristloses Kündigungsrecht zusteht und ob nicht das gewährte Darlehen zurückgezahlt werden muss.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinity Trust GmbH anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juli 23, 2011

Bündnis 90/Die Grünen fordert Finanzmarktwächter / BSZ® e.V. punktet mit Bündnis für Investorenschutz.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordern in einem Antrag von der Bundesregierung dass sie im Interesse der Verbraucher einen Finanzmarktwächter einrichten soll. Dazu soll die Regierung den Verbraucherzentralen Bundesverband in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen mit der Aufgabe einer Interessenvertretung für Verbraucher auf den Finanzmärkten, den sogenannten Finanzmarktwächter, betrauen. Außerdem soll die Regierung unter anderem für die Einrichtung und den laufenden Unterhalt des Finanzmarktwächters angemessene Haushaltsmittel bereitstellen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stützt Ihren Antrag auf eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz welche ergeben habe, dass den Verbrauchern jährlich rund 20 Milliarden Euro Verluste durch falsche Finanzberatung entstehen. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher seien falsch versichert oder würden Geldanlagen besitzen, die nicht ihrem Bedarf entsprechen. Auch im sogenannten grauen Kapitalmarkt würden viele Milliarden Euro verloren gehen. Die Finanzmarktkrise habe erneut verdeutlicht, dass sich Anbieterseite und Kunden nicht auf Augenhöhe begegnen. Es gebe ein großes Ungleichgewicht zwischen den Verbrauchern auf der einen Seite und der Finanzwirtschaft auf der anderen Seite. Von den Verbraucherzentralen könnten die Anfragen mit dem derzeitigen Kapazitäten nicht bewältigt werden. Eine Erweiterung der Interessenvertretung der Verbraucher auf den Finanzmärkten sei daher dringend geboten, heißt es in dem Antrag.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) unterstützt grundsätzlich alle Aktionen die dem Anlegerschutz dienen. Ob es allerdings unbedingt notwendig ist einen Finanzmarktwächter aus dem Hut zu zaubern und mit dessen Aufgaben auch noch die Verbraucherzentralen zu beauftragen darf angezweifelt werden. Denn es sind keineswegs die zitierten „windigen Geschäftemacher“ oder die Anbieter aus „den dunklen Ecken der Finanzbranche“ die sich als die großen Geldvernichter einen Namen gemacht haben.

Es sind doch gerade die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart, die von vorn herein nicht richtig durchdacht sind. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Mit einem starken gemeinsamen Engagement gegen die Geldvernichter des Kapitalmarkts steht der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. zusammen mit Anlegerschutzanwälten mit seiner Initiative Investorenschutz schon seit über 10 Jahren betroffenen Anlegern erfolgreich zur Seite. Mit seiner Öffentlichkeitsarbeit werden private Anleger über Risiken unseriöser Geldanlagen informiert. Unzulässige Vertriebspraktiken werden offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger permanent verbessert.

Der BSZ® e.V. steht seit dem Jahre 1998 für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreut geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Der Mitgliederkreis besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Im Wesentlichen sind es drei Gründe die dafür ausschlaggebend sind dass Anleger immer wieder Geld verlieren:
Die Anbieter wecken die Gier der Sparer nach einer überdurchschnittlich hohen Rendite und Spekulationsgewinnen; nutzen das Bedürfnis der Anleger nach persönlichen Kontakten, menschlicher Wärme und aufrichtiger Anteilnahme an ihrem Leben; bestätigen die Anleger in deren vermeintlicher Kompetenz in kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten.

Ein weiteres nicht zu unterschätzendes Element ist die Selbstüberschätzung vieler Kunden. Zahlreiche Anleger die es in ihrem Beruf, z.B. als Arzt oder Unternehmer zu wirtschaftlichem Erfolg gebracht haben, meinen damit automatisch auch etwas von Geldanlagen zu verstehen.

Menschen verfügen über Bewusstsein und dieses Bewusstsein ist nicht immer rational. Ergebnisse experimenteller Forschung zeigen, dass die meisten Menschen bemerkenswert schlechte Ergebnisse erzielen, wenn sie ihre Eigeninteressen ökonomisch optimal einschätzen sollen, und dies selbst dann, wenn man ihnen klare Informationen und Zeit zum Nachdenken gibt. Stehen Anleger einer einfachen ökonomischen Wahlmöglichkeit gegenüber, dann ist es wahrscheinlich, dass sie aufgrund begrenzter Rationalität oder grundlegender Berechnungsfehler falsche Entscheidungen fällen. Fachleute sprechen von der Neigung der Menschen einen später zu erwartenden großen Gewinn gegenüber einem kleinen Gewinn der bald erfolgt zu bevorzugen. Umgekehrtes handeln wird ausgelöst, wenn der kleine Gewinn unwiderstehlich sogleich bevorsteht.

Zusammengefasst konzentrieren sich damals wie auch heute die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder Anleger- noch Anlagegerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette. Daran wird auch ein Finanzmarktwächter nichts ändern.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass jährlich etwa 20.000 Schadenersatzklagen gegen freie Finanzberater geführt werden – mit steigender Tendenz. Das ergaben Recherchen von Votum, dem Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. Ursache: Die fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft. Zu dieser Sensibilisierung der Anleger haben zu einem großen Teil auch die BSZ® Anlegerschutzanwälte, durch engagiertes Eintreten für Ihre geschädigten Mandanten und einer informativen Öffentlichkeitsarbeit beigetragen.

Vor diesem Hintergrund ist ein Finanzmarktwächter weder hilfreich noch erforderlich. Es gibt Verbraucherschützer die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam. Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in grösste Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. hat seinen gesamten Einsatz dem Dienst von Anlegern gewidmet, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden.

Der BSZ® konnte bereits viele Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen. Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. „Kapitalanlegerecho“ http://www.kapitalanleger-echo.de/  und auf den Portalseiten http://www.fachanwalt-hotline.eu/  und http://www.rechtsboerse.de/  neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder „Soforthilfe Kampagnen“ die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage http://www.fachanwalt-hotline.de/  eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Betroffene Kapitalanleger können sich einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 22, 2011

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Weitere Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, erhebt die Multi Advisor Fund I GbR in einer Vielzahl von Fällen Klagen gegen Anleger.

Eine Rechtsverteidung der Anleger gegen diese Klagen kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch durchaus erfolgreich sein. So haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt.

So hat jüngst das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes zum überwiegenden Teil abgewiesen.

Weiter hat beispielsweise das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen meldet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger in diesem Verfahren vertreten hat. Auch das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - hat eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.

Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Die Urteile zugunsten dieser Anleger sind somit rechtskräftig. Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

„Auch wenn diese Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind, zeigen sie doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Verfahren betreut hat.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies auch dann, wenn Anleger bereits eine Kündigung des Geselschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


K1-Fonds: Helmut Kiener muss fast 11 Jahre ins Gefängnis

BSZ e.V.-Anwälte erweitern Vorgehen gegen Verantwortliche! Der wegen Millionenbetruges angeklagte frühere Finanzmanager der K1-Fonds, Helmut Kiener, muss für 10 Jahre und acht Monate in Haft. Seinen als Fondsverwalter eingesetzten Komplizen Claus Z. verurteilte das Landgericht Würzburg heute ebenfalls zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft hatte Kiener mit den von ihm aufgelegten K1-Fonds zwischen 2001 und 2008 rund 5.000 Anleger sowie zwei Großbanken um mehr als 300 Millionen Euro geprellt. Von dem größten Teil des Geldes fehlt jede Spur. „Das Urteil ist eine Genugtuung für die Geschädigten, auch wenn dadurch der Schaden der K1-Anleger nicht ersetzt wird und immer noch weitgehend ungeklärt ist, wo die Gelder verblieben sind,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, der ca. 80 Geschädigte vertritt.

Einen Teil davon vermuten die BSZ e.V-Vertrauensanwälte in Spanien, es gibt konkrete Hinweise auf Vermögensverschiebungen. Ein weiterer mutmaßlicher Verantwortlicher, Dieter Frerichs, der von Mallorca aus die Geschäfte steuerte, hat sich im Juli 2010 bei seiner Festnahme durch die Polizei Angaben der Polizei zufolge das Leben genommen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden in der nächsten Zeit für die Geschädigten Strafanträge gegen Beteiligte um den verstorbenen Dieter Frerichs, der von Spanien aus die Geschäfte leitete, vorbereiten, um Geschädigten zu ihrem Recht auf Schadensausgleich zu verhelfen.

Anders als in Deutschland ist es im Strafverfahren in Spanien möglich, auf Antrag über den Schadensausgleich mit zu entscheiden, Ansprüche können nach einem Urteil unmittelbar vollstreckt werden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den vergangenen Monaten auch bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche (unter anderem gegen die Vermittler der K1-Fonds, aber auch gegen andere mutmaßliche Verantwortliche) in ganz Deutschland eingereicht, erste Termine zur mündlichen Verhandlung sind in den nächsten Monaten zu erwarten, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind positiv gestimmt, hier demnächst die ersten positiven Urteile zugunsten der Geschädigten erstreiten zu können.

Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Helmut Kiener haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die Forderungen für die Geschädigten angemeldet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „K1" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

GFE-Blockheizkraftwerke: Rechtsanwälte erwirken Urteile gegen die GFE Energy AG.

Parallel werden weitere Klagen gegen Berater eingereicht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits in der Vergangenheit gemeldet, Klagen gegen die GFE Energy AG eingereicht zu haben. Jetzt werden die ersten Urteile auf vollständige Rückzahlung der an die GFE Energy AG bezahlten Kaufpreise verkündet. "Auch wenn diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist ein erster Schritt für unsere Mandanten getan" teilt die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Jetzt kann versucht werden, aus den Urteilen zu vollstrecken.

Parallel dazu werden weitere Klagen gegen Berater eingereicht wenn diese die Erwerber von Blockheizkraftwerken nicht über die Risiken und Mechanismen des vorgeschlagenen Konzeptes aufgeklärt haben. Mit den Klagen werden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Ziel ist es, die einzelnen Erwerber so zu stellen, wie sie ohne den - teilweise kreditfinanzierten - Erwerb stehen würden.

Zur Erinnerung: Bereits Anfang des Jahres wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE ein Gutachten des TÜV Rheinland erstellt. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Gegenüber potenziellen Anlegern wurde mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen. Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Betroffene Erwerber von Blockheizkraftwerken, die der Ansicht sind, von "ihrem Berater" nicht ausreichend über die Risiken des Konzepts aufgeklärt worden zu sein, sollten juristischen Rat von einer spezialisierten Kanzlei einholen. Zwischenzeitlich konnten nach Mitteilung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme bewegt werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „GFE" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 21, 2011

Jetzt Schnell und kostengünstig aus Ungeliebten Kapitalanlagen aussteigen!

In den letzten Jahren ist es zahlreichen Anlegern gelungen sich von ungeliebten und ruinösen weil unwirtschaftlichen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betraf Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate. In den allermeisten Fällen war der rechtliche Ansatz hierfür eine falsche, weil nicht anlegergerechte Beratung bzw. dem Anleger verheimlichte Vermittlungsprovisionen beziehungsweise weil verdeckte Rückvergütungen nicht berücksichtigt wurden.

Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. So kann etwa die Bezeichnung der Anlage als „sicher" immer dann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Anlage in Wahrheit gar nicht so sicher ist wie von der vermittelten Stelle versprochen. Häufig werden entsprechende Fragen von Anlegern nach Risiken mit der Bemerkung vom Tisch gewischt im Prospekt wären nur aus rechtlichen oder formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Viele Anleger berichten sogar, dass ihnen Prospekte nicht einmal überlassen wurden.

Hier muss ein Anleger allerdings beweisen können, dass er nicht anlegergerecht, zum Beispiel nicht seinem Risikoprofil und seinen Erfahrungen entsprechend, beraten wurde und dss die vermittelte Anlage tatsächlich risikobehaftet ist. Diesen Beweis zu erbringen ist möglich aber nicht immer einfach.

In dieser Konstellation besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich darin, dass sich der Anleger von seiner ungeliebten Beteiligung lösen kann indem er diese zurück gibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Vorteile (zum Beispiel evtl. Ausschüttungen) zurück erhält.

Ferner haben Banken und Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung, da Provisionen ein wichtiger Bestandteil in der Vergütungsstruktur sind. Über diese Interessenkollision hat die Stiftung Warentest über ihre Zeitschrift Finanztest in den letzten Jahren häufig und ausführlich kritisch berichtet. Diese Provisionen wurden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.

In vielen Fällen gibt es allerdings zusätzlich eine meist unbeachtete Möglichkeit die Anlage rückabzuwickeln indem man formale Fehler im Prospekt beziehungsweise Zeichnungsunterlagen geltend macht. Häufig kann im Falle formaler Rechtsverstöße ohne die praktisch sehr häufigen Beweisprobleme (oft fehlt es an eigenen Zeugen oder die Zeugen der Gegenseite fürchten bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst zu belasten) die Anlage außergerichtlich gegen Rückzahlung der Einlage zurückgegeben werden. Dies gelang in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen von Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen. Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Der BSZ e.V. beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter oder unter falschen Voraussetzungen verkaufter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte sorgen dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 20, 2011

Erfolg im Great-Wheel-Verfahren

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte KWAG Rechtsanwälte verzeichnen weitere positive Entscheidung gegen die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG

Die KWAG Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Wuppertal (AZ 3 O 22/11) ein weiteres Verfahren mit einem Vergleich zugunsten der Klägerin abgeschlossen. Der Vergleich kam dahingehend zustande, dass die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG zusätzlich zu dem Angebot der Aurasio GmbH vom 6. April 2010, welches nochmals im November 2010 an alle Anleger dieses Fonds erging, eine Zahlung in Höhe von 20 Prozent des investierten Kapitals leistet. Folglich werden der Klägerin 80 Prozent des ursprünglich investierten Kapitals zurückerstattet.

„Während der Spiegel in der vergangenen Woche aufgrund erster Hinweise des Landgerichts Frankfurt darüber berichtete, dass ein Verfahren zugunsten eines Klägers entschieden werden könnte, haben die BSZ e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte bereits vollendete Tatsachen geschaffen“, so Rechtsanwalt Berger, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Anleger hatten insgesamt mehr als 200 Millionen Euro in den Riesenradfonds „Global View“ investiert. Der geschlossene Fonds sollte Riesenräder in verschiedenen Metropolen finanzieren. Allerdings wurde keines der anvisierten Projekte jemals verwirklicht. Mittlerweile wurde die Liquidation des Fonds beschlossen. Die Deutsche Bank hat auch den Riesenradfonds vertrieben. Sie betonte, über die mit dem Investment verbundenen Risikoaspekte in der Beratung ausführlich aufgeklärt zu haben. Das Frankfurter Landgericht bemängelt jedoch, dass die Provisionen der Bank im Prospekt nicht ausreichend erkennbar gewesen seien.

Lange vor dem Hinweis des Frankfurter Landgerichts (Az.: 2/10 O 339/10) bemängelte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens- Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Provisionen, die die Bank erhielt, im Prospekt für Anleger nicht ausreichend erkennbar gewesen seien. Zudem steht in Frage, ob für die Banken bei der Beratung bereits erkennbar war, dass die Fertigstellung des Riesenrades in Peking pünktlich zu den olympischen Spielen nicht gewährleistet werden konnte. Nach KWAG Rechtsanwälten vorliegenden Informationen wies eine damalige Machbarkeitsstudie das Projekt in Peking als „ambitioniert“ aus. Das heißt, es wäre nur unter besonders günstigen Umständen termingemäß realisierbar gewesen. Nun hat sich jedoch gezeigt, dass das Vorhaben nicht zum entsprechenden Zeitpunkt realisiert worden ist. Mittlerweile ist auch die Liquidation der Gesellschaft beschlossene Sache, weshalb die Zeit für Anleger drängt.

Unabhängig davon sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von KWAG Rechtsanwälte Aussicht auf Erfolg bei einem Vorgehen gegen die Deutsche Bank AG oder die Deutsche Bank Geschäfts- und Privatkunden AG. Anleger, die das Angebot der Aurasio GmbH noch nicht angenommen haben, sollten rechtzeitig vor Abschluss des Liquidationsverfahrens fachkundigen Rat bei einer auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einholen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds)anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

SACHSENFONDS MMP 2002 und 2003: Der nächste Flop für Anleger

Anleger der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 mussten feststellen, dass die schönste Steuerersparnis nichts bringt, wenn die hierfür aufgewendete Investition verloren ist. In den vergangenen Monaten hat die Fondsgesellschaft ihren Anlegern mitgeteilt, dass nach Liquidation der Gesellschaft lediglich mit einer Auszahlung von 1,3 % Ihrer Bareinlage zu rechnen ist. Die Anleger müssen deshalb unter dem Strich je nach steuerlicher Veranlagung mit einem Verlust zwischen 25 % und 45 % Ihres eingesetzten Kapitals rechnen. Hierbei noch nicht berücksichtigt ist der entgangene Zinsgewinn, der bei alternativer Anlage des Geldes hätte erzielt werden können.

Rechtliche Möglichkeiten

Nach Überprüfung erster Fälle bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, dass Anleger ihren Schaden erstattet verlangen können. Banken schulden ihren Kunden, die sich auf ihre Empfehlung an den Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 beteiligt haben, regelmäßig Schadensersatz, wenn sie ihre Kunden vor deren Beitritt nicht über Kick-Backs (verdeckte Rückvergütungen) informiert haben. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 steht fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt der Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Vergütung aufzuklären.

Daneben steht den Anlegern ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung gegen die anteilsfinanzierende Sachsen LB zu. Die von der Sachsen LB verwendete Widerrufsbelehrung hält den gesetzlichen Anforderungen nicht stand. Anleger können deshalb den zur Anteilsfinanzierung abgeschlossenen Vertrag auch heute noch wirksam widerrufen. Die Sachsen LB ist dann verpflichtet, sowohl das Anteilsfinanzierungsdarlehen als auch die Beteiligung vollständig rückabzuwickeln.

Fazit

Die Sachsenfonds MMP 2002 und 2003 reihen sich nahtlos in die lange Liste von Medienfonds ein, die in den letzten Jahren gefloppt sind. Sobald Medienfonds operativ am Markt tätig werden sollen, kann es regelmäßig ausgeschlossen werden, dass diese Fonds Gewinne erzielen. Da am Ende allein die Anleger die Verluste zu tragen haben, wohingegen alle anderen Beteiligten ein gutes Geschäft gemacht haben, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte aufgrund der oben skizzierten rechtlichen Möglichkeiten, die Ansprüche zu verfolgen und sich hierzu an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SACHSENFONDS anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 15, 2011

MONTRANUS Medienfonds: weitere Urteile gegen Helaba Dublin

Die Landgerichte München (Urteil vom 04.05.2011, Az. 22 O 14631/10 – nicht rechtskräftig) und Passau (Urteil vom 24.06.2011, Az. 1 O 634/10 – nicht rechtskräftig) haben die Helaba Dublin in zwei aktuellen Urteilen zur Rückabwicklung von Beteiligungen an den MONTRANUS Medienfonds I und II verurteilt. Genauso hatten bereits im April 2011 die Landgerichte Stuttgart und Potsdam entschieden.

Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen

Auch die neuen Urteile stellen fest, dass die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Somit können die Anleger die mit der Bank zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen in den Jahren 2003 und 2004 abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können nunmehr die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Weiterhin haben sie Anspruch auf Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Und schließlich müssen sie die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Hintergrund

Integraler Bestandteil der Beteiligungen an den Fonds MONTRANUS I bis III waren obligatorische Finanzierungen, die die Anleger bei der Helaba Dublin aufnehmen mussten. Mit diesen Darlehen wurde knapp die Hälfte der Beteiligungsbeträge finanziert. Den Rest mussten die Anleger durch Eigenkapital aufbringen. Das Gesamtvolumen der drei MONTRANUS Fonds beträgt rund 700 Mio. EUR.

Bei den MONTRANUS Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, mit denen aus der Vermarktung von Kinofilmen Einnahmen erzielt werden sollen. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio. USD. Demzufolge müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen.

Auswirkungen der Urteile

Wirtschaftlich führt der Widerruf auf der Basis der neuen Urteile beispielsweise bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTARNUS II in Höhe von EUR 50.000,00 zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von ca. EUR 21.600,00. Die Ausschüttungen in Höhe von rund EUR 5.000,00 sind hierbei bereits berücksichtigt. Hinzu kommen noch Zinsen in Höhe von über EUR 10.000,00. Außerdem muss das Darlehen in Höhe von EUR 23.400,00 nicht zurückgeführt werden.

Unser Fazit

Durch diese Entscheidungen verbessern sich die Erfolgsaussichten für enttäuschte Gesellschafter der MONTRANUS Fonds weiter. Wer nicht jahrelang warten will, bis die steuerrechtlichen Fragen endgültig geklärt sind, sollte die rechtlichen Möglichkeiten zum Exit jetzt prüfen lassen.

Die Urteile der Landgerichte München und Passau zeigen einen klaren Trend auf. Dieser Trend wird sich fortsetzen, nachdem schon weitere Gerichte erklärt haben, dass die Widerrufsbelehrungen der Helaba Dublin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Daran zeigt sich, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit der für ihre Mandanten entwickelten Strategie auf dem richtigen Weg ist.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 - Verlustmeldung 2010

Die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 verkündet aktuell auf ihrer Homepage stolz einen Jahresgewinn für 2009. Laut Bilanz 2009 soll der Jahresüberschuss ca. 50.000,- Euro betragen. Pikant an dieser "Gewinnmeldung" ist jedoch, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Fonds in 2009 negativ war, die Höhe der Finanzanlagen der Fondsgesellschaft sich sogar weiter verringerte.

"Der von der Fondsgesellschaft so stolz verkündete Gewinn spiegelt nach unserer Auffassung nicht das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis des Fonds wieder" so BSZ e.V. -Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena. Diese Kanzlei vertrat und vertritt Anleger des Fonds. "Der Bilanzgewinn für 2009 ist dadurch entstanden, dass ein außerordentlicher Ertrag eingebucht wurde, der das Defizit aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit übersteigt." erklärt RA Steffen Hielscher

Bemerkenswert ist auch, dass sich die Fondsgesellschaft einerseits aktuell immer noch mit ihrer Gewinnmeldung 2009 brüstet, jedoch auf der Homepage tunlichst verschweigt, dass wie schon in den Vorjahren vor 2009, auch das vorläufige Bilanzergebnis für das abgelaufene Jahr 2010 wieder Verluste von über 330.000,- Euro aufweist.

"Vor dem Hintergrund der aktuellen Verluste stellt die Gewinnmitteilung auf der Homepage der Fondsgesellschaft nach unserer Auffassung eine versuchte Täuschung der Anleger da!". meint RA Steffen Hielscher hierzu gegenüber dem BSZ. "Denn der behauptete Bilanzgewinn von 2009 in Höhe von ca. 50.000,- Euro ist damit längst wieder aufgezehrt."

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Jena führte schon mehrere Gerichtsverfahren gegen die Fondsgesellschaft. Hintergrund sind sowohl Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgesellschaft, als auch Ansprüche wegen dem Auseinandersetzungsguthaben von Anlegern, die ihre Beteiligung zwischenzeitlich gekündigt haben.

"Die erneuten Verluste aus dem Jahr 2010 geben den Fondsanlegern Recht, die sich rechtzeitig zur Kündigung entschlossen haben. Während der DAX allein im Jahr 2010 um ca. 15 % zulegte, fuhr der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 im selben Zeitraum mal wieder ordentlich Verluste ein. Den Schaden haben die verbliebenen Anleger, deren Kapitalkontostand sich damit weiter verringert hat." resümiert RA Steffen Hielscher das aktuelle Geschehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DG-Urteil des OLG Karlsruhe: Anleger erhält 100% des Schadens plus Zinsen, Gerichts- u. Anwaltskosten.

Obwohl dem Kläger unstreitig kein Prospekt übergeben wurde hatte das Landgericht Karlsruhe in erster Instanz die Klage eines DG-Anlegers abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den an die beklagte BBBank eG gezahlten Provisionen, welche unstreitig 8% betragen haben, nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe.

Dies deshalb, da der Kläger die Provision an die Fondgesellschaft gezahlt habe und von dort die Provisionszahlung an die Bank geflossen sei. In absoluter Verkennung der Sach- und Rechtslage nahm das Landgericht Karlsruhe an, dass eine Aufklärungspflicht nur dann bestünde, wenn die Provision vom Kläger erst an die Bank, von dort an die Fondsgesellschaft und sodann an die Bank zurückgezahlt worden sei.

In Befolgung der klaren und eindeutigen Rechtsprechung des BGH erteilte das OLG Karlsruhe dieser unsinnigen Interpretation des Erstgerichts eine Absage. Es hob das klageabweisende Urteil auf und gab dem Geschädigten vollumfänglich Recht.

"Relevant ist allein der aus der Provisionszahlung erwachsene Interessenkonflikt der Bank", so der erneut siegreiche Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Dieser ist aber unabhängig vom Zahlungsweg der Provision identisch, selbst wenn die Zahlung vom Nikolaus geleistet wird". So sah es auch das OLG Karlsruhe, welches auch eine Revision zum BGH nicht zuließ.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht nach dem ersten Hauptverhandlungstermin einen Vergleichsvorschlag auf Basis einer Zahlung von 90% des eingeklagten Betrags unterbreitete, welcher durch die BBBank eG abgelehnt wurde. Nunmehr zahlt die BBBank eG eben 100% des Schadens zuzüglich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. "Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bei DG-Fonds hätte man das Geld der Genossen sicherlich sinnvoller anlegen können", so Herr Dr. Schulze. "Gleichwohl entspricht es wohl der zentral gesteuerten Marschrichtung der Wegfreimacher, die berechtigten Ansprüche der Geschädigten zumindest bis zum 31.12.2011 - dem Eintritt der absoluten Verjährung - zu verschleppen, damit nicht noch andere Geschädigte den Klageweg beschreiten. Nach diesem Datum werden sich Schadensersatzansprüche wohl nicht mehr durchsetzen lassen, weshalb noch dieses Jahr gehandelt werden muss."

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 14, 2011

8 Lehman-Urteile des OLG Hamburg gegen Haspa - Forderungsabtretung an Anwalt zwecks Klage zulässig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 29.06.2011 bzgl. Lehman-Zertifikate acht rechtskräftige Urteile gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) erlassen, die dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay vorliegen. Allerdings ging es nur um die Zulässigkeit der Klagen.

Wie es dazu kam: Richter Brücker von der Zivilkammer 7 des LG Hamburg hatte am 17.06.2010 eine Sammelklage gegen die Targobank, bei der Dr. Ansay als einziger Kläger für die Anleger auftrat, als unzulässig abgewiesen mit der abwegigen Begründung, die Abtretungen der Anleger-Ansprüche an ihn seien unwirksam. Offenbar war der unspezialisierte Richter Brücker überfordert und wollte das sehr komplizierte Verfahren willkürlich loswerden - mit verheerenden Folgen. Denn daraufhin musste Dr Ansay zur Sicherheit in allen Verfahren - auch gegen die Haspa - einen Klägerwechsel durchführen, so dass die Anleger als Kläger auftreten und keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen.

Jedoch behauptete dann die Haspa - offenbar um die Verfahren mit allen Mitteln zu verzögern - unzulässigerweise ins Blaue hinein, Rechtsanwalt Dr. Ansay hätte die Ansprüche wieder zurück abgetreten, wodurch eine Zustimmung der Haspa nötig wäre, welche die Haspa verweigerte.

Die auf Bankenrecht spezialisierte Zivilkammer 30 des LG Hamburg hatte dann aber in allen Verfahren Zwischenurteile zugunsten der Anleger erlassen und festgestellt, dass die Ansprüche nicht zurück abgetreten wurden und dass die verweigerte Zustimmung der Haspa jedenfalls „rechtsmissbräuchlich" sei. Dagegen hatte die Haspa Berufungen eingelegt, welche das OLG Hamburg nun zurückgewiesen hat, u.a. auch mit derselben Begründung wie die ZK 30, dass die Abtretungen an Rechtsanwalt Dr. Ansay - entgegen der Ansicht des Richters Brücker - sehr wohl wirksam waren. Forderungsabtretungen an einen Anwalt zwecks Klage haben den Vorteil, dass der Geschädigte dann Zeuge sein kann und evtl. nie vor Gericht erscheinen muss.

Nun werden die Verfahren gegen die Haspa weitergeführt vor dem LG Hamburg, welches dann über die Anträge von Dr. Ansay gemäß Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) entscheiden wird, demnach u.a. auch der Kapitalanlagebetrug der Haspa vom OLG Hamburg beurteilt wird.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.