Samstag, April 28, 2007

Isolvenzverfahren gegen Madrixx AG eingeleitet

Die Zeitschrift FINANZtest und ebenso der BSZ® e.V. warnten schon frühzeitig vor den Genussscheinen der Madrixx AG (Die Madrixx AG versprach den Anlegern 8,25 % Zinsen p.a. plus Gewinnbeteiligung. Die „garantierten Zinsausschüttungen und Dividenden basieren auf …. Gewinnzuwachs der Immobilien der Madrixx AG“, erklärt Vorstand Torsten Szybowicz im Prospekt.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte monierten, dass „weder die Grundverzinsung noch die Rückzahlung des Kapitals zum Ende der Laufzeit im Jahr 2020 garantiert sind“, und „deshalb die Investoren auch einen Totalverlust erleiden können“. Kritisch zu hinterfragen sind vor allem die optimistischen Gewinnprognosen. Die Madrixx AG rechnet mit jährlichen Renditen bei den Bestandsimmobilien von 12 %, bei den Altbausanierungen von 30 % und beim kurzfristigen Immobilienhandel von bis zu 40 %. Außerdem geht die Madrixx AG davon aus, bei günstig eingekauften Immobilien Gewinne von bis zu 60 % erzielt werden können.

Die Nachricht, dass nunmehr das Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wurde, kam also nicht unbedingt überraschend. Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wurde der Berliner Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Madrixx AG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, April 25, 2007

Vermögensgarant AG: BSZ® e.V. - Anwälte erstreiten erfolgreich Rückabwicklung!!

Die BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Späth haben in einigen Fällen eine Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Vermittler erstreiten können. BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth hierzu: „Auch für andere Betroffene erhöhen sich damit die Chancen auf Schadensersatz deutlich“.

So hat in einem aktuellem Versäumnis-Urteil des Landgerichts Potsdam (Streitwert 12.000 €) vom 23.04.2007 das Gericht den Vermittler der Kapitalanlage zum Schadensersatz in voller Höhe an den Anleger verurteilt.

In einem weiteren Verfahren hat der dortige Vermittler den Anlegern außergerichtlich den vollen ihnen entstandenen Schaden in Höhe von 3.150,- € erstattet und bereits überwiesen.

Zahlreiche Verfahren der BSZ®-Vertrauensanwälte laufen noch, in einigen Fällen deutet sich auch hier eine positive Entscheidung für die Anleger ab.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem die Anlegerin einen Schaden in Höhe von 79.000,- € zu verzeichnen hat, hat die Richterin angeordnet, dass noch Beweis durch Sachverständigen-Gutachten zu erheben ist zu der Frage, ob es möglich ist, wie von Vermögensgarant versprochen, eine Rendite in Höhe von 8,25 % jährlich bei vollem Kapitalschutz, also bei größtmöglicher Sicherheit, zu erwirtschaften.

Für den ziemlich wahrscheinlichen Fall, dass der Gutachter zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Erzielung dieser hohen Rendite eben gerade nicht bei größtmöglicher Sicherheit möglich ist, hat die Richterin bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass dann die Klägerin mit ihrer Klage erfolgreich sein dürfte.

Dies zeigt, dass für Anleger der Vermögensgarant AG prinzipiell gute Chancen bestehen, ihren Schadensersatz zu realisieren. „Insbesondere die Vermittler der Vermögensgarant AG hätten auf die erheblichen Risiken der Kapitalanlage hinweisen müssen. Anleger haben daher gute Chancen, die Vermittler in die Haftung zu nehmen,“ so BSZ®-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc.
Auch andere Anleger der Vermögensgarant AG sollten daher unbedingt rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen prüfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, April 24, 2007

Erster Teilerfolg für geschädigte Anleger der WBG Leipzig West.

Gericht geht von einem fehlerhaften Verkaufsprospekt aus.
Mit Beschluss vom 20.04.2007 hat das Landgericht Leipzig den Antrag eines Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzprozess eines Anlegers der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG Leipzig West) zurückgewiesen. Die vorgebrachten Einwendungen des Hintermanns der WBG Leipzig West sind nach einer ersten Prüfung des Gerichts nicht geeignet, dem Schadensersatzanspruch entgegengehalten zu werden.

Vielmehr geht das Gericht von einem Prospektfehler aus, der zu einer Haftung derjenigen Personen führt, die als Hintermänner entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren der WBG Leipzig West und die Ausgestaltung des konkreten Anlagemodells hatten.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den geschädigten Anleger vertritt, ist diese Entscheidung ein erster Teilerfolg auf dem Weg zu einer möglichen Kompensation des entstandenen Schadens.

Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutz CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte zwischen 2002 und 2006 für insgesamt € 48.000,00 von der WBG Leipzig West Inhaber-Teilschuldverschreibungen erworben. Auf Grund der Insolvenz der WBG Leipzig West im Jahr 2006 befürchtete der Kläger - wie viele andere Anleger auch - den Verlust seiner gesamten Ersparnisse.

Bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBG Leipzig West handelt es sich – zumindest was die Zahl der Gläubiger und die Zahl der einzelnen Forderungsanmeldung betrifft – um das größte Insolvenzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 27.11.2006 wurden 45.981 Forderungen angemeldet, wovon der Insolvenzverwalter bislang 45.493 anerkannt hat.

Das Investitionsvolumen der von der WBG Leipzig West herausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen beläuft sich insgesamt auf € 552.000.000,00. Von dieser Summe wurden ca. 53 % für die Rückzahlung von fälligen Inhaberschuldverschreibungen aufgewandt, 8 % für Zinszahlungen an die Anleger, weitere 8 % für die Kosten der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen und 13 % für sonstige Kosten.

Nach Auffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte waren die zum Vertrieb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen herausgegebenen Prospekt aus mehreren Gründen fehlerhaft. Sie waren nicht geeignet, die Kunden der WBG Leipzig West zutreffenden über die Risiken ihrer Anlage aufzuklären.

Die Fehlerhaftigkeit der Prospekte führt nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Organe und Hintermänner der WBG Leipzig West.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern der WBG Leipzig West, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Es besteht zumindest die Hoffnung, dass die Anleger den erlittenen Schaden ersetzt bekommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, April 21, 2007

LAM AG: Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Anlagebetrug

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen die LAM AG wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Millionenhöhe. Nach Angaben eines Sprechers der Staatsanwaltschaft ist zu vermuten, dass die Kundengelder nicht oder nicht vollständig angelegt wurden.

Die LAM Immobilien- und Beteiligungs AG war 2001 gegründet worden. In Form einer „offiziellen vorbörslichen, limitierten Emission“ bot sie für € 3,00 grundwertgesicherte“ Aktien der eigenen Gesellschaft an. Unter „spekulative Entwicklung der Aktie“ wurde im Wertpapierprospekt ein vorbörslicher Kursanstieg auf bis zu € 32,00 dargestellt. Der „konkrete Börsengang“ der LAM AG war vom Vorstand Rob Baan für das Jahr 2005 vorgesehen.

In einer Broschüre beschreibt die LAM AG unter dem Stichwort „Doppelstrategie“, wie Anleger reich gemacht werden sollen. Geplant sei einerseits, Geld mit dem Handel von Immobilien zu verdienen und andererseits, in Zukunftsbranchen wie Logistik, Windkraft, Solarenergie und Biotechnologie zu investieren.

Die Träume vom schnellen Reichtum dürften bei der LAM AG jetzt aber geplatzt sein. Wegen des Verdachts des millionenschweren Kapitalanlagebetrugs ermittelt jetzt die Kölner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der LAM AG. Der „Kölner Stadt-Anzeiger“ geht unter Berufung auf Insiderangaben von einem möglichen Schaden in Höhe von € 10 Mio. aus.

„Unsere Kanzlei hat die LAM AG schon seit mehreren Jahren äußerst kritisch beobachtet“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel von der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „die Zeitschrift „Börse Online“ schrieb bereits im Jahr 2002, dass der Prospekt der LAM AG zwar beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinterlegt sei, die Offerte aber dennoch einen extrem unseriösen Eindruck mache“.

Die Justizbehörden konnten bislang bei der LAM AG Vermögenswerte über € 500.000,00 beschlagnahmen. Geschädigte LAM-Aktionäre sollten deshalb so schnell wie möglich einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen Haftungsfragen des Kapitalmarkts und der präventive Anlegerschutz. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2006/2007 nimmt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erneut eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Die renommierte Nomos Verlagsgesellschaft zählt die Kanzlei „zur ersten Riege der Anlegerkanzleien in Deutschland“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „LAM AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, April 20, 2007

First Real Estate: Gibt es bislang unerkannte Hintermänner?

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich bislang unerkannte Hintermänner bereichert haben.

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH, bei der die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2005 wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt, ist es recht wahrscheinlich dass die Anleger gegen die Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend machen können, wie wir auch in unserem letzten Beitrag ausgeführt haben, könnte es sein, dass die Verantwortlichen den Anlegern auch aus Kapitalanlagebetrug haften.

Zunächst könnte man natürlich an Schadensersatz-Ansprüche gegenüber der damaligen „Geschäftsführerin“ Frau Anna Cmok denken, bei dieser dürfte eine Haftung zumindestens wegen Missmanagements nicht unwahrscheinlich sein.

Der BSZ® e.V., hält es jedoch für wahrscheinlich, dass es noch andere Hintermänner gibt, die ebenfalls in Anspruch genommen werden können.

Wir halten es nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei Frau Cmok nicht um die wahre Geschäftsführerin handelte, sondern nur um eine pro-Forma-Geschäftsführerin, die dann die Verantwortung für die Pleite übernehmen würde, wohingegen die anderen Verantwortlichen sich aus der Verantwortung stehlen könnten und unerkannt die Anlegergelder „verprassen“ könnten.

Bei Anlagemodellen des grauen Kapitalmarktes handelt es sich hierbei um ein beliebtes Spielchen: Es wird ein „Strohmann“ oder eine „Strohfrau“ als Geschäftsführerin installiert, diese Person ist in der Regel wenig qualifiziert, und die anderen „Initiatoren“ ziehen im Hintergrund die Fäden.

Der BSZ® e.V., der „aktive Aufklärer der Anleger“, rechnet damit, dass in den nächsten Wochen und Monaten Bewegung in die Angelegenheit kommt und sich hier durchaus überraschende Wendungen zu Gunsten der Anleger ergeben könnten! Wir halten sie auf dem Laufenden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, April 19, 2007

BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Medienfonds – so helfen wir betroffenen Anlegern.

Vorgehensweise am Beispiel VIP 3 und 4 und rechtliche Bewertung. - Ablauf Mandat VIP 3 und 4

Telefonische Kontaktaufnahme durch ein Mitglied der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft VIP mit dem zuständigen BSZ® e.V. Vertrauensanwalt. Hier zum Beispiel Rechtsanwalt Jens Graf.
Interessenten mit Schilderung des Hergangs, Bitte um Aushändigung der vollständigen Unterlagen. Erhebung des Sachverhaltes anhand der Angaben und Belege. Wenn erforderlich, Abstimmung von Einzelheiten mit dem Mandanten.

Verknüpfung der erlangten Erkenntnisse mit dem Wissensstand über die Fälle VIP 3 und 4, den die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bereits erarbeitet hat. Unterrichtung des Klienten über die Einschätzung der Sach - und Rechtslage und Unterbreitung eines konkreten Vorschlages für das weitere Vorgehen.

Entscheidung des Mandanten, anschließend, wo vorhanden, Kontaktaufnahme mit der Rechtsschutzversicherung zur Einholung einer Deckungszusage. Außergerichtliche Inanspruchnahme des/der Anspruchsgegner (nach den bisherigen Erfahrungen vornehmlich der beratenden Bank). Ziel: Auf dem Verhandlungsweg die vollständige Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Mandanten zu erreichen. Voraussetzung dafür: Bereitschaft der Gegenseite zur Einsicht..

Bei Zurückweisung der Forderungen: Empfehlung, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Erforderlichenfalls zur Vorbereitung einer Klageerhebung weitere Aufarbeitung des Sachverhaltes nach Präferenz des Mandanten in einem persönlichen Gespräch oder durch fernmündliche Kontaktaufnahme. Strategische Ausrichtung des weiteren Vorgehens unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung von Beweismitteln - und Möglichkeiten, zugleich gegebenenfalls Ansprache der Rechtsschutzversicherung wegen weitergehender Deckungszusage.

Klageerhebung.

Bisher erhobene Kernthesen der Kanzlei

Im Interesse unserer Mandanten an einer möglichst nicht von unwägbaren Geschehen, wie dem Ergebnis der Auseinandersetzungen auf der steuerrechtlichen Ebene, beeinflussten Argumentation wird sich das Vorgehen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nicht nur (selbstverständlich aber auch!) am allgemeinen Kenntnisstand ausrichten, wie er sich aus z. B. den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerverfahren vor dem Landgericht München ergibt. Nach unserer Erfahrungen empfiehlt sich eine andere Schwerpunktsetzung.

Bei den Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erfolgte bei den Fonds VIP 3 und 4 eine „Euphorische Beratung“ unter Herausstellung des vermeintlichen Garantiecharakters der Modelle mit dem zur Grundlage der Anlageempfehlung gemachten Ergebnis, dass der Anleger, von der scherzend in den Vordergrund gerückten "Gefahr" der Insolvenz der Garantie gebenden Banken abgesehen, keinerlei Risiken übernehme.
In etlichen Fällen erfolgte die Kreditierung der Beteiligung bereits bei VIP 3. Bei VIP 4 war sie obligatorisch.

Der insbesondere mündliche Beratungsinhalt entbehrte in bisher allen festgestellten Fällen jeglicher ausreichender Risikohinweise insbesondere über Rückvergütungen. Bei vielen Beratungen wurde der Prospekt nicht hinzugezogen, sondern erfolgte die Aushändigung erst später nach Initiierung des Kaufentschlusses oder Unterzeichnung der Vertragsformulare.

Derzeitige rechtliche Einschätzung eines „typischen“ Falles

Der normale Anleger hat bereits jetzt einen Schaden im rechtlichen Sinne erlitten. Schon die Unwägbarkeiten der steuerlichen Bewertung führen dazu, dass sich die Beteiligungen als Etwas herausstellen, an dem als Anleger kein Interesse bestehen kann.

Mit anderen Worten: Es gibt vom Standpunkt des informierten Anlegers aus weder einen Grund, solche Beteiligungen zu zeichnen, noch an ihnen festzuhalten.

Aus rechtlicher Sicht steht der Fortsetzung der Engagements die Tatsache entgegen, dass die Anleger nunmehr auch durch die Verläufe der Gesellschafterversammlungen, über die in Kürze von der Fondsverwaltung berichtet werden soll, die Informationen erhalten, die man ihnen bei der Beratung vorenthalten hat.

Wer in Kenntnis der Risiken eine Beteiligung eingeht oder an ihr festhält, wird von einem deutschen Gericht auch so behandelt. D. h., es besteht kein „Wahlrecht“, die weitere Entwicklung der Fonds abzuwarten und erst später auf einen Schadensersatzanspruch umzuwechseln. Wenn Forderungen bis dahin nicht verjährt sind, können sie verwirkt sein oder das weitere Verhalten des Anlegers für das Gericht den Anlass bilden für die Bewertung, man hätte auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Risiken die Beteiligung gezeichnet und die nicht ausreichende Beratung sei nicht kausal gewesen für den Anlageentschluss.

Die Verjährungssituation gegenüber der Commerzbank ist ungeklärt. Die Formulierung des Rundschreibens von Februar 2007 ist missverständlich. Sie lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob beide Fonds gemeint sind. Insbesondere spricht sie nur von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung wird aber auf dem Thema Beratung liegen. Das ist im rechtlichen Sinne etwas völlig anderes, als lediglich Vermittlung. Von der Differenzierung kann der Erfolg der Inanspruchnahme abhängen.

Schwerpunkt der Argumentation gegenüber der beratenden Bank sollten deren eigene Beratungsfehlleistungen sein.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


Montag, April 16, 2007

EECH vollzieht aus Kulanzgründen erste Rücküberweisungen von Schuldverschreibungen

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH im Namen der Anleger. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH, insbesondere den Meldungen in den Zeitschriften „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet. Die Rechtmäßigkeit der Kündigungen wird derzeit im Rahmen diverser Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg überprüft.

Auf Ihrer Internetseite bot die EECH AG ihren Anlegern aus Kulanzgründen an, bei einer Vermittlung der Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, die kostenfreie Rückabwicklung zu ermöglichen.

Am 11.04.2007 erfolgte nun die erste Rückzahlung einer gekündigten Inhaberteilschuldverschreibung abzgl. einer von der EECH geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 4%. Die Rückzahlung der Gelder wurde gegenüber dem von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger damit begründet, dass die Veräußerung der Inhaberteilschuldverschreibung auf dem Zweitmarkt zwischenzeitlich erfolgreich war.

Zeitgleich wurde mit Schreiben vom 12.04.2007 fast allen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern seitens der EECH mitgeteilt, dass auch die Vermittlung ihrer Anteile auf dem Zweitmarkt nun erfolgreich war und die Gelder somit nach Abzug der Kostenpauschale in Höhe von 4% angewiesen würden.

Obwohl es sich bei den oben genannten Schreiben der EECH um einen Serienbrief handelt, weist die EECH ausdrücklich darauf hin, dass die Weitervermittlung in jedem Einzelfall lediglich aus Kulanzgründen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers erfolgte. Nach Informationen der Kanzlei CLLB wurde jedoch in keinem einzigen Kündigungsschreiben auf die persönlichen Verhältnisse der Anleger, sondern einzig und allein auf die wirtschaftliche Situation der EECH abgestellt.

Ebenfalls am 12.04.2007 wurde per Email über die Domain www.1x1invest.de ein Rundschreiben an Anleger verschickt, mit denen für den Erwerb der Solar-Anleihen der EECH geworben wurde, da auf dem Zweitmarkt nun ein entsprechendes Kontingent zur Verfügung stehe.

Das Rundschreiben trägt die Überschrift „Sonderaktion Solar Kapitalanlage 3 Jahre Laufzeit 8,25% Rendite p.a. !!!!!!!!!!!!!!!“ und steht offensichtlich in direktem Zusammenhang mit den nun gemeldeten erfolgreichen Vermittlungen auf dem Zweitmarkt. Inhaber der Internetdomain www.1x1invest.de ist nach Information der DENIC, Herr Michael Bode (Organisation: Private Value AG), der ehemalige Vorstand der EECH.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab

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Mittwoch, April 11, 2007

Erster Erfolg für Anleger von AQUIS Immobilienfonds

Klage der Allora GmbH abgewiesen. Landgericht Mosbach bestätigt die Einwendungen des von den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers.

Das Landgericht Mosbach hat mit Urteil vom 10.04.2007 die Klage der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH gegen einen von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des Immobilienfonds Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Erste Fonds OHG abgewiesen. Mit der Klage machte die Allora GmbH den auf den Anleger entfallenden Anteil von Darlehensforderungen aus einem Initiatorendarlehen geltend. Das Landgericht hielt jedoch die Einwendungen gegen die Klageforderung für durchgreifend.

Seit einiger Zeit werden Anleger der Aquis Immobilienfonds immer wieder zu Nachschüssen aufgefordert. Teilweise reicht die Verwaltungsgesellschaft selbst Klage ein, teilweise – wie im in dem vom Landgericht Mosbach entschiedenen Fall – werden die Anleger von Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen. Die meisten Anleger sind der Gesellschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern über einen Treuhänder beigetreten. Aus diesem Grund besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun aus der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte keine unmittelbare Außenhaftung.

Einer Nachschusspflicht der Anleger steht nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 entgegen. Danach müssen sich Voraussetzungen und Umfang des Nachschusses dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Das ist vorliegend nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte jedoch gerade nicht der Fall. Außerdem kann der Forderung im Einzelfall auch ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Die Urteilsgründe der aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung liegen zwar noch nicht vor. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, etwaige Einwendungen prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Immobilienfonds " anschließen.

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Donnerstag, April 05, 2007

Futura Finanz AG zahlt Schadensersatz wegen Vermittlung von Deutschem Vermögensfonds

Anleger des Deutschen Vermögensfonds (MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co KG) können auch gegenüber den Anlageberatern auf Entschädigung hoffen. In den vergangenen Wochen hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte von zahlreichen Anlageberatern, die den Deutschen Vermögensfonds als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen hatten, im Vergleichswege Schadensersatz zugunsten der geschädigten Anleger erstreiten können.

So konnte für einen geschädigten Anleger bei der Futura Finanz AG in einem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich Schadensersatz realisiert werden; ein Anlageberater aus Kempten ersetzte aufgrund eines vor dem Landgericht Kempten geschlossenen Vergleiches, über 40 % des erlittenen Schadens eines von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten vertretenen Anlegers. Dr. Henning Leitz, der die geschädigten Anleger vertreten hat: „Gerade beim Deutschen Vermögensfonds wurden in vielen Fällen die nach Ansicht des Landgerichts Berlin sowie des Landgerichts Potsdam fehlerhaften Prospekte verwendet, die weder ordnungsgemäß über die Vertragskosten des Fonds noch über die Geschäftstätigkeit der INVICTUM aufklärten und welche die Risikostreuung hervorhoben und damit die tatsächlichen Verlustrisiken nicht hinreichend verdeutlichten. Diese Mängel wurden auch von den Vermittlern in den Beratungsgesprächen in allen unserer Kanzlei bisher bekannten Fällen nicht behoben, weshalb hier gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.“

Daneben laufen nach wie vor die Klageverfahren gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch, die derzeitig in der Berufungsinstanz beim Kammergericht anhängig sind. Alleine seitens der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnten über 20 obsiegende Urteile gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch vor dem Landgericht Berlin erstritten werden.

Anleger des Deutschen Vermögensfonds sollten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern beachten, dass bei Beteiligungen, die in 2004 gezeichnet wurden, gegebenenfalls bereits zum Jahresende 2007 Verjährung eintritt, wenn noch in 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorlag.

Betroffene können sich den BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaften „Deutsche Vermögensfonds“ oder „Futura Finanz AG“ anschließen.

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Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG: Anleger weiter im Ungewissen!

In den letzten Tagen und Wochen sind die Anleger der Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG von deren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurück zu zahlen. Die Wohnsitzfinanzämter waren dazu angehalten, weil das Finanzamt Leipzig II, das in diesem Fall für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist, die Gewährung der Eigenheimzulage für unrechtmäßig hielt (wir berichteten hierzu).

Mit Beschluss vom 06.03.2007 hat der II. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (Az.2V72/07) jetzt allerdings die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide des Finanzamts.

Für die Anleger steht allerdings nach wie vor nicht fest, ob sie die Eigenheimzulage nun zurückzahlen müssen oder nicht. Der Beschluss ist nämlich nicht rechtskräftig; gegen ihn wurde Beschwerde eingelegt, so dass es jetzt darauf ankommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Viele Anleger der Tereno eG haben zudem bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie die Genossenschaftsanteile finanzierten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Eigenheimzulage sind sie aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sollte sich jetzt nachträglich herausstellen, dass die Anleger die Eigenheimzulage doch an die Finanzämter zurückzahlen müssen, dann könnte dies für viele Anleger ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie sich dann gleich zwei Gläubigern gegenüber sehen- dem Finanzamt und der darlehensgebenden Bank.

In rechtlicher Hinsicht könnte es für die Anleger jedoch Möglichkeiten geben, die Anlage rückabzuwickeln, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie sich niemals an ihr beteiligt hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger an geschlossenen Immobilienfonds auch auf die Beteiligung an Genossenschaften anwendbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob ein Anleger über ein Darlehen einen Immobilienfondsanteil oder eine Genossenschaftsbeteiligung erwirbt. Kann dann noch nachgewiesen werden, dass ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, dann bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Beteiligung. Entscheidend ist allerdings das Vorliegen weiterer, im Einzelfall zu eruierender Voraussetzungen.

„Nach unseren Erfahrungen sind viele Anleger von ihrem Berater beim Abschluss der Beteiligung auch nicht richtig und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann von BGKS Rechtsanwälte. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Berater jedoch verpflichtet, den potentiellen Anleger über alle Chancen und Risiken richtig aufzuklären; versäumt er dies, könnten auch Schadensersatzansprüche gegeben sein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter.

Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Da insbesondere Schadensersatzansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen, sollte damit nicht zu lange abgewartet werden, da verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, April 03, 2007

Strafprozess gegen VIP-Gründer Andreas Schmid eröffnet

Am gestrigen Montag wurde vor dem Landgericht München I der Prozess gegen den Initiator der VIP Medienfonds 3 und 4 Herrn Andreas Schmid eröffnet. Die Staatsanwaltschaft legt Herrn Andreas Schmid Steuerhinterziehung und Untreue zur Last.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ca. 80 % des von den Anlegern eingesammelten Geldes nicht in Filmproduktionen angelegt sondern quasi als Festgeld zu der jeweils beteiligten Bank weitergeleitet zu haben.

Dieses Verhalten führt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dazu, dass zu Unrecht Steuervorteile erzielt wurden.

Diese Ansicht der Staatsanwaltschaft teilen auch die Finanzbehörden. Das zuständige Finanzamt München II hat mittlerweile sowohl den Grundlagenbescheid für den VIP Medienfonds 3 als auch für den VIP Medienfonds 4 geändert, mit der Folge, dass sämtliche Anleger der vorgenannten VIP Medienfonds sich nun Steuernachforderungen ausgesetzt sehen.

Der gesamte Sachverhalt ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sehr komplex. Der Staatsanwalt benötigte gestern alleine für das Verlesen der Anklageschrift mehr als zwei Stunden.

Die Verteidigerin des Mitangeklagten Herrn Andreas Grosch beantragte demgemäß die Aussetzung der Verhandlung bis die diesem Fall zugrunde liegenden steuerlichen Probleme vom Bundesfinanzhof geklärt sind. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger von Herrn Andreas Schmid wandten sich aber gegen diesen Antrag.

Der Prozess wird am heutigen Dienstag fortgesetzt.

Der Ausgang des Prozesses wird nach Ansicht von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der VIP-Anleger haben. „Eine Verurteilung von Herrn Andreas Schmid würde die Chancen der Anleger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen deutlich verbessern“, so der Jurist.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB werden daher den Strafprozess weiter intensiv verfolgen, um die Erkenntnisse des Strafverfahrens auch für die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der von ihnen vertretenen Mandanten nutzbar zu machen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die drei erfahrenen Anlegerkanzleien CLLB (München), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

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ComTex: Erstes Haftungsurteil im ComTex-Skandal

Das Landgericht Düsseldorf spricht einem Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von rund € 75.000,00 zu. Die ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH haftet aufgrund von Finanzdienstleistungen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verboten sind.

Am 13.02.2006 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH (nachfolgend: ComTex) die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung. Die ComTex hatte Aktien der US-amerikanischen Firma Fortec Pharma Inc. vermittelt. Mit dieser Vermittlung verstieß die ComTex gegen das Kreditwesengesetz (KWG), da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte.

Der Abwicklungsverfügung der BaFin ist die ComTex nicht nachgekommen. Mittlerweile ist die ComTex ein Fall für den Staatsanwalt. In Sachen ComTex ermitteln sowohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch die Staatsanwaltschaft Krefeld.

Soweit ersichtlich hat jetzt zum ersten Mal ein deutsches Zivilgericht in Sachen ComTex die Konsequenzen gezogen: Ein Mandant der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dem seitens der ComTex Aktien der Firma FORTEC Pharma Invest Inc. vermittelt wurden, erhielt vom Landgericht Düsseldorf rund € 75.000,00 als Schadensersatz zugesprochen.

„Endlich hat jetzt auch bei der ComTex die KWG-Haftungsfalle zugeschnappt. Unsere Kanzlei war in der letzten Zeit im Falle verbotener Finanzdienstleistungen überaus erfolgreich“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel, „da dem Anleger in einem solchen Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführung persönlich haftet, sehen wir hier regelmäßig gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „ComTex" beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.

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Montag, April 02, 2007

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Liegt Kapitalanlagebetrug vor?

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH mehren sich die Merkwürdigkeiten, die die Frage aufwerfen, ob hier nicht ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen könnte.

Dieburg, 2.4.2007: Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH sind neue offene Fragen aufgetaucht, denen der BSZ® e.V. hier auf den Grund gehen will:

So teilte in einem Schreiben vom 25.09.2006 an die Anleger FRE diesen folgendes mit:
„… haben wir eine stille Beteiligung mit einem Kapital in Höhe von 2 Mio € an der Firma ECO-Pack GmbH mit dem Sitz in Merseburg erworben …Außerdem haben wir vorübergehend die darlehensweise Vorfinanzierung des benötigten Rohmaterials übernommen und schließlich im Jahre 2006 einen Factoring-Vertrag abgeschlossen, der die laufende Vorfinanzierung der Kundenforderungen zum Gegenstand hat.“ Aha!- man will sich also bei der ECO-Pack GmbH mit einer stillen Beteiligung und mit einem Factoring-Vertrag beteiligt haben.

Und in der Tat, in einer Pressemitteilung vom 13.07.2006 bei openPR teilt First Real Estate selbst folgendes mit: „ Im Juni 2006 unterzeichneten die First Real Estate GmbH … sowie die ECO-Pack GmbH … einen Vertrag zur Forderungsvorfinanzierung, welche wiederum durch die First Real Estate übernommen wird.

Der Vertrag trat am 01.07.2006 in Kraft und weist in 1. Phase ein Volumen von 25 Mio. € auf. Wesentlicher Inhalt ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität seitens der First Real Estate durch Übernahme latenter Forderungen der ECO-Pack GmbH.“ Aha! – 25 Mio. € will FRE also für die Forderungsvorfinanzierung ausgegeben haben, ein wie wir meinen, stolzes Sümmchen.
In dem bereits erwähnten Schreiben vom 25.09.06 dann auf Seite 2 die schreckliche Nachricht an die Anleger: „… sind wir völlig überraschend mit der Tatsache konfrontiert worden, dass gegen Ende August Kunden der ECO-Pack GmbH den Ausgleich der von uns vorfinanzierten und an uns abgetretenen Forderungen mit der Begründung verweigert haben, dass die Eco-Pack GmbH die Anschlusslieferungen nicht erfüllen könne, weil sie das für die Produktion erforderliche Rohmaterial wegen fehlender finanzieller Mittel nicht einkaufen könne. Unsere unmittelbaren Versuche, eine Klärung herbeizuführen, sind an dem unverständlichen Verhalten der Geschäftsleitung der ECO-Pack GmbH gescheitert. Unmittelbar eingeschaltete Sanierungsberater haben uns empfohlen, durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen die Übernahme der Geschäftsführung sowie die Durchsetzung eines Sanierungsplans für die ECO-Pack GmbH zu erzwingen.“ Bla, bla, bla, gleichzeitig teilt FRE den Anlegern weiter mit, dass die erfolgreiche Sanierung der ECO‑Pack GmbH mit 3 Mio. € zu veranschlagen sei.

Hm, dies wirft nun aber doch einige Fragen auf, hierzu Folgendes: Wenn es sich um einen normalen Factoring-Vertrag zwischen FRE und der ECO-Pack GmbH gehandelt hätte, so hätte die ECO-Pack also an FRE ihre Forderungen verkauft. Die Factoring-Gesellschaft, und somit FRE, wäre somit auch neuer Gläubiger geworden. Wenn nun also tatsächlich Kunden der ECO-Pack die Bezahlung der bereits fälligen Forderungen verweigert hätten, so hätte FRE, da sie neue Forderungsinhaberin geworden wäre, unmittelbar gegen diese klagen können, die „Übernahme der Geschäftsleitung“, die von FRE angesprochen wurde, wäre somit völliger Unsinn gewesen –auch auf weitere Voraussetzungen, wie die Lieferung erforderlichen Rohmaterials von ECO-Pack wäre es dann überhaupt nicht angekommen!

Eine weitere Frage stellt sich: Wenn eine Firma sich an einer anderen Firma beteiligt oder von dieser Forderungen abkauft, so ist es selbstverständlich üblich, die Bonität dieser Firma oder der Schuldner, die die Forderungen bezahlen sollen, zu überprüfen – man kauft schließlich nicht die Katze im Sack! Wenn FRE also tatsächlich von der ECO-Pack für 25 Mio. €! Forderungen abgekauft hätte, so hätte FRE also auf jeden Fall die Werthaltigkeit dieser Forderungen genauestens überprüfen müssen, was bei jeder Kreditprüfung durch Banken selbstverständlich ist. Auch die Bonität der ECO-Pack GmbH wäre natürlich genau zu überprüfen gewesen. Erstaunlich auch, dass man noch im Juli 2006 groß herausposaunt, sich massivst beteiligt zu haben und im September 2006 der Karren bereits „gegen die Wand gefahren sein soll.“
Nach Ansicht des BSZ® e.V. sind hierfür 2 Möglichkeiten am wahrscheinlichsten:

1. Möglichkeit: Massives Missmanagement der Geschäftsleitung

Möglichkeit 1 ist die, dass man sich tatsächlich beteiligt hat, aber die Forderungen der Kunden, die man abgekauft haben will, und auch die Bonität der ECO-Pack GmbH, leider nicht intensiv auf ihre Werthaltigkeit überprüft hat.

Dann würde es sich leider um einen Fall des massiven Missmanagements der Geschäftsführung handeln, die dann auch zum Schadensersatz verpflichtet sein dürfte, also z.B. der zum damaligen Zeitpunkt tätigen Geschäftsführerin Anna Cmok, die ja wenigstens rein offiziell die „Geschäftsführung“ übernommen hatte.

2. Möglichkeit: Kapitalanlagebetrug

Es gibt leider bei dem obigen Sachverhalt so viele Ungereimtheiten, dass eine 2. Möglichkeit zumindestens möglich ist, nämlich: Die „Story“, die First Real Estate den Anlegern „aufgetischt“ hat, also mit der angeblichen Beteiligung und den angeblichen Forderungsaufkäufen, könnte schlicht und ergreifend nicht wahr sein, sondern einfach erstunken und erlogen. Wenn dies der Fall wäre, so würde ganz klar ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen, der auch zum Schadensersatz verpflichten würde.

Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft werden hoffentlich demnächst für weitere Aufklärung sorgen und aufzeigen, welches Spiel bei First Real Estate mit den Anlegern denn nun wirklich gespielt wurde.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz“ anschließen.

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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.