Donnerstag, Januar 10, 2019

Wenn fällige Rückzahlungen aus gekündigten Nachrangdarlehen nicht geleistet werden können.

So manchen Investoren  ist nicht bewusst, dass bei Nachrangdarlehen sie im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient werden, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.

Es hat in der Vergangenheit immer wieder Fälle gegeben, in denen Anbieter nicht in der Lage waren, Anlegern ihr Kapital zurückzuzahlen. Wenn dann Insolvenz angemeldet wurde, gingen die Anleger oft leer aus oder erhielten weit weniger zurück, als sie investiert hatten.

Anleger sollten bei Nachrangdarlehen, ehe sie sich für eine solche Anlage entscheiden, Chancen und Risiken genau überdenken. Dazu ist es natürlich absolut notwendig, dass ihnen alle Chancen und Risiken allgemein verständlich erklärt werden. Nur so können sie sich eine eigene Meinung bilden.

Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors einen aktuellen Bericht vom  09.01.2019 auf www.investmentcheck.de   wieder:

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Nicht geleistete Rückzahlung. Fällige Einlagen bei CapStar one nicht zurückgezahlt.

Wer bei CapStar one an besondere Sicherheit wie bei der AirForce One dachte, der wird nun vermutlich enttäuscht. Denn die per Ende November 2018 fälligen Rückzahlungen aus gekündigten Nachrangdarlehen konnten nicht geleistet werden.

Dabei wurden die Gelder erst 2016 und 2017 gesammelt. Statt den gesuchten 25 Millionen Euro kamen allerdings nur 6,15 Millionen Euro zusammen. Mit einer 11a-Mitteilung wurde den Anlegern lapidar mitgeteilt, dass die Emittentin „zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen“ verfügt.

Hintergrund

Laut der von Markus Fürst für die Capital Store Invest GmbH erstellten Verkaufsunterlagen vom April 2016 sollte vor allem in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen investiert werden. 25 Millionen Euro suchte der Anbieter in Form von Einmalanlagen und Ratenzahlung. Als Zinssatz wurden fünf Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt. Kündbar sind die Nachrangdarlehen mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, wobei eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten gilt. Diese Kündigungsmöglichkeit haben offensichtlich einige Anleger genutzt, weshalb Rückzahlungen Ende November 2018 fällig waren. Aufgrund von Schwierigkeiten mit einer Teilungserklärung konnten laut Angaben des Anbieters Kaufverträge nicht beurkundet werden. Auf telefonische Nachfrage erklärte Markus Fürst, dass er Klage wegen Nichtzustimmung erhoben hat. Er rechnet zeitnah mit einer positiven Entscheidung des Gerichts, so dass vermutlich Ende März 2019 die Rückzahlung gekündigter Einlagen möglich sein sollte.

Jahresabschluss

Wer sich nun etwas näher mit dem Emittenten beschäftigt, der findet im Bundesanzeiger den Jahresabschluss 2017. Dort wird das platzierte Nachrangkapital mit 6,15 Millionen Euro beziffert, was weit unter dem gesuchten Kapital von 25 Millionen Euro lag. Von dem platzierten Kapital entfällt offenbar ein Großteil außerdem auf Ratensparverträge, weil die in der Bilanz ausgewiesenen Nachrangdarlehen nur 2,62 Millionen Euro betragen. Sorge sollte den Investoren auch bereiten, dass per Ende 2017 immerhin 267.000 Euro in einen nicht näher bezeichneten Teakholzfonds flossen. Von solchen Investments war im Verkaufsprospekt konkret nichts zu lesen. Fürst rechtfertigt das damit, dass ein Waldinvestment auch immobil sei. Kein Problem sieht er außerdem in dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von einer Million Euro. Diesen will er mit dem Gewinn aus den noch nicht erfolgten Wohnungsverkäufen weitgehend ausgleichen. Entstanden ist dieser Verlust vor allem durch Platzierungskosten, BaFin-Gebühren und Rechtsanwaltskosten. Andererseits waren im Verkaufsprospekt vor allem beteiligungsabhängige Kosten ausgewiesen, die aufgrund der schwachen Platzierung eigentlich kein Problem hätten sein sollen.

Verflechtungen

Laut Verkaufsprospekt können Interessenskonflikte aus Verflechtungen durch Markus Fürst und Gerhard Schaller entstehen. Beispielhaft wird die Sensus Vermögen GmbH als Vermögensverwalter aufgeführt, der teilweise für die „Auswahl und Betreuung von Liquiditätsanlagen zuständig ist“. Die FS Verwaltungsgesellschaft mbH wird genannt, weil sie „als Komplementärgesellschaft und Geschäftsführerin der einzelnen Zielgesellschaften zur Abwicklung der Immobilienprojekte fungieren soll“. Außerdem werden noch die Derivest GmbH und die Lesitas Holding GmbH & Co. KG aufgelistet, die im Fall der Lesitas „für die Auswahl, den Erwerb und die Verwaltung der Maklerbestände verantwortlich ist“. Auch eine Sensus Vertriebsgesellschaft mbH wird als Mitvertrieb genannt. Und nicht zu vergessen die D.E.S. Immobilien Consulting GmbH & Co. KG, die gegebenenfalls „in die Objektauswahl, Konzeption, Baubetreuung, Vertriebs- und Verwaltungstätigkeit im Bereich von Immobiliengeschäften eingebunden werden soll“. Wer aber nicht im Verkaufsprospekt auftaucht, ist eine CSI Donautal Immobilien GmbH & Co. KG, die im Jahresabschluss 2017 zu finden ist. Das ist wichtig, weil die Vermögensgegenstände der Emittentin vor allem aus Finanzanlagen bestehen. Und diese setzen sich fast nur aus „Anteilen an verbundenen Unternehmen“ in Höhe von 310.000 Euro und aus „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ in Höhe von 1,22 Millionen Euro zusammen.

Loipfinger’s Meinung

Wer diese Kurzzusammenfassung so liest und sich frägt, wieso solche Angebote von Finanzberatern an unbedarfte Kunden verkauft werden (dürfen), der stellt sich diese Frage zu Recht. Solche Verflechtungen sollten verboten sein. Gleiches gilt für eine fehlende Mittelverwendungskontrolle, was vielleicht eine fragwürdige Anlage in einen Teakholzfonds verhindert hätte. Die Wirtschaftsprüfer Hubert Grünbaum und Claus Hohenberger von der Union AG interessierte das alles nicht, denn sie haben im Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2017 bei der Emittentin eine Prüfung ohne Einwendungen attestiert. Dabei erfolgte die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende. Der im Bundesanzeiger nicht näher erläuterte Fehlbetrag beim Eigenkapital störte offenbar auch nicht. Gut, das gehört nicht zum Prüfungsumfang, weshalb formaljuristisch wie bei der BaFin-Gestattung des Verkaufsprospektes alles korrekt sein mag. Aus Anlegersicht ist allerdings einiges unbefriedigend. Ihnen wurde in einer Mitteilung erklärt, dass der Abverkauf von Wohnungen bisher an einer Teilungserklärung scheiterte. Wie kann das eigentlich sein, wenn die Emittentin zumindest laut Jahresabschluss 2017 vor allem Ausleihungen an verbundene Unternehmen in der Bilanz stehen hat? Müsste dann nicht die Nichtrückzahlung dieser Ausleihungen ursächlich sein? Sei‘s drum. Wer die Homepage des Anbieters aufruft, wird mit der völlig veralteten Aussage begrüßt, dass das Kapitalanlageangebot am 25. April 2017 endet. Da muss es nicht verwundern, wenn Anleger ihre Einlage schon jetzt kündigen.


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Bei den  BSZ e.V. Interessengemeinschaften  melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihrer Kapitalanlage Fragen haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

  • Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CapStar one anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CapStar one kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Januar 09, 2019

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Bekanntlich fordern (nicht nur, aber vor allem) Insolvenzverwalter von Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen. Dass diese abgewehrt werden können, wurde bereits vielfach vor Land- und Oberlandesgerichten gezeigt. Der BSZ e.V. kennt  die Anwälte, die das schaffen.

Der Insolvenzverwalter fordert z. B. viel Schiffsfonds Anleger zur Rückzahlung gewährter Ausschüttungen auf. „Nicht immer zu Recht“, meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.  

Die Mehrzahl der Anleger zahlt allerdings auf erste Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter in Unkenntnis der Rechtsprechung zurück.

  • Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern, der Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.

Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden.

Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.

  • Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Fazit

Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

  • Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Montag, Januar 07, 2019

Warum der erste A380 jetzt schon wieder verschrottet wird

Elf Jahre nach seinem Linienflug-Debüt wird der A380 zerlegt und in Einzelteilen verkauft, berichtet am 7. 1. 2019 die Berliner Morgenpost. Die Zerlegung hätte demnach Anfang Dezember 2018 begonnen.

Elf Jahre nach der glanzvollen Einführung des Riesen-Airbus herrsche Ernüchterung, schreibt der Autor der Berliner Morgenpost. Der A380 mit der Seriennummer „MSN003“ werde nie mehr abheben. Seit Monaten steht der Riesenjet auf dem Flughafen von Tarbes in Südfrankreich.

Am 2. Dezember 2018 rückten Mitarbeiter von Tarmac Aerosave an, wurde jetzt bekannt.

Die Firma ist demnach spezialisiert auf Wartung, Einmotten und Recyceln von Flugzeugen. Ihr Auftrag: das letzte Kapitel von „MSN003“ schreiben. Der Jet soll in Einzelteile zerlegt und diese anschließend verkauft werden.

Das Flugzeug gehört dem Fondshaus Dr. Peters, Anleger haben den Kaufpreis von rund 200 Millionen Dollar bezahlt. Singapore Airlines mietete den Jet für zehn Jahre. Im Herbst 2017 ließ die Fluggesellschaft den Vertrag auslaufen.

Dr. Peters verhandelte laut Berliner Morgenpost mit Airlines wie British Airways, Hi Fly und Iran Air – vergeblich.

„Der Markt für das Flugzeug ist mausetot“, zitiert die Zeitung den Hamburger Luftfahrtexperten Heinrich Großbongardt. Das gelte zum einen für den Zweitmarkt, wie man an den gescheiterten Verhandlungen mit Airlines sehe – obwohl die tragenden Strukturen nicht einmal die Hälfte ihrer Lebensdauer erreicht haben, 20 bis 40 Jahre können Maschinen normalerweise fliegen. Aber das typische zweite Leben bleibe dem A380 verwehrt.

Nach ihrem Einsatz als Passagierflieger würden sie häufig zu Frachtern umgebaut. Für den A380 komme das aufgrund seiner Struktur mit Ober- und Unterdeck nicht infrage. Zum anderen sei die Lage auch für neue Flugzeuge schwierig.

Wenn Sie in Flugzeugfonds engagiert sind, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeugfonds anschließen.

Anleger sollten unbedingt sicherstellen, dass ihre etwaigen Ansprüche nicht verjähren! Lassen Sie sich nicht von der Fondsgesellschaft "einlullen". Wenn die aktuellen Liquiditätsengpässe nicht behoben werden, kann Ihr Kapital teilweise verloren sein. Es gilt jetzt Ansprüche zu sichern, um später nicht leer auszugehen.

Dazu muss entweder die Fonds-Emittentin einen Verjährungsverzicht erklären oder Sie können als Anleger alternativ einen Güteantrag stellen, der die Verjährung ebenfalls hemmt.

Achtung: Wenn Sie als Anleger jetzt nichts unternehmen, verlieren Sie sämtliche Ansprüche!

Als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeugfonds finden Sie die Möglichkeit, schnell und unkompliziert eine kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Den in Auszügen zitierten Artikel finden Sie   HIER

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeugfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Freitag, Dezember 28, 2018

Tausende von Kapitalanlegern bündeln seit 1998 Ihre Interessen in den BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaften.

Es gibt viele Anleger die glauben, Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Altersversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit  und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen.

Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger  ein völlig undurchschaubares Gebilde.  So wird die Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher oft ein Glücksspiel wie Roulette. Durch falsche Finanzberatung verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher jedes Jahr viele Milliarden Euro. Das ist skandalös.

Eine ordentliche Finanzberatung muss sich am Bedarf der Kundinnen und Kunden orientieren. „Deshalb muss sie unabhängig sein und nicht auf Provisionen für den Verkauf irgendwelcher Produkte aufbauen“ fordert Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden.   Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Der BSZ ist seit 1998 eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für Ihr Problem sind.

Vielfach konnten die BSZ® - Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtigen Gegnern wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Tausende von Anlegern  haben sich seit 1998 einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger angeschlossen.  Über BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnte vielen Anlegern dabei geholfen werden Schadensersatz z. B. wegen Falschberatung erfolgreich durchzusetzen.

Immer mehr Investoren und Aktionäre fragen sich, ob sie tatsächlich richtig beraten wurden und ob ihre Berater und Banken nicht doch überwiegend ihre eigenen Interessen vertreten haben.

Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Warum werden geschädigte Kapitalanleger mit „Hilfsangeboten“ per Briefpost geradezu bombardiert?

Die Antwort ist schnell gefunden. Mit geschädigten Kapitalanlegern kann man leicht viel Geld verdienen, ohne dabei einen Erfolg zu schulden. Da bieten Rechtsanwälte Tausenden betroffener Anleger via Werbebrief ihre Hilfe an, das verlorene Geld wieder zu beschaffen. Das traurige Ergebnis: meist hat der Anwalt anschließend volle und der Anleger leere Taschen.

An diesem Zustand ist der Anleger zu gleichen Teilen wie auch der Rechtsanwalt beteiligt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. und seit 1998 im Anlegerschutz tätig.

Warum hat der Anleger nicht vor seiner Investitionsentscheidung das Anlageangebot von einem Anlegerschutzanwalt  überprüfen und die Anlagerisiken bewerten lassen? Der beauftragte Rechtsanwalt hätte dem Anleger bestimmt zu einem klaren Bild der geplanten Anlage und deren langfristigen Potenzial verhelfen können.

Warum legt der Anwalt den Schwerpunkt bei seiner Tätigkeit im Bank- und Kapitalmarktrecht auf die Nachsorge und nicht auf die Vorsorge. Liegt es daran, dass man hier Einzelfälle und keine Massenschadensfälle zu bearbeiten hat?  Für die professionelle Vorsorge hätte der Anwalt von Seiten der Anleger mehr Beifall zu erwarten, als beim  Zusammenfegen der Scherben.

Der durchschnittliche Anleger hat kaum die Möglichkeit ein Anlageangebot voll umfassend auf seine Plausibilität, Rentierlichkeit und Risiko zu prüfen. Selbst bei aller Wertschätzung des Anlageberaters, darf nicht übersehen werden, dass dieser schlussendlich sein Produkt verkaufen möchte. Das gilt zumindest für die Damen und Herren die ihr Einkommen aus Provisionen beziehen.

Viele Menschen die Geld wegen schlechter Anlagenberatung verloren haben, wenden sich an den BSZ e.V. mit der bitte ihr Geld zurück zu holen.  

  • Es hat sich in Anlegerkreisen herumgesprochen, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte keine Scheu haben, auch gegen prominente Bankadressen, Finanzdienstleister und Berater die Interessen ihrer Mandanten durchzusetzen.

Wer also denkt, dass er sich unter falschen Voraussetzungen für eine Kapitalanlage entschieden hat, oder das Gefühl hat auf einer Zeitbombe zu sitzen, sollte – auch wenn er sich seiner Sache nicht ganz sicher ist – qualifizierten Rechtsrat einholen.  Für Fördermitglieder des BSZ e.V. ist diese Beratung kostenlos. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Sobald Sie sich als Fördermitglied bei dem BSZ e.V. angemeldet haben, können Sie diese Leistung in Anspruch nehmen. Fördermitglied können Sie schon mit einem einmaligen Förderbeitrag den Sie selbst bestimmen können, der aber 75 Euro nicht unterschreiten sollte, werden.

In besonderen Fällen kann der BSZ e.V. seinem Fördermitglied das komplette Kostenrisiko abnehmen.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr (z.B. Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen) möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen bestimmten  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen nutzen Sie die Vorteile innerhalb einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft.  

Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine ausführliche Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Ein Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Zum Schluss die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.


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Dienstag, Dezember 11, 2018

Anleger fordert vom Insolvenzverwalter Rückzahlung seiner bereits zurückbezahlten Ausschüttungen.

Insolvenzverwalter sagen den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten, dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung aufgefordert werden, dass diese auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach Einleitung des Mahnverfahrens die Ausschüttungen zurückbezahlen.

Den Rechtsanwälten liegen Urteile vor, bei denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden. Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten nicht benötigt wird.

In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von den Anlegern.

Die Anleger, die zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen.

Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz gewähren.

  • Zögern Sie nicht, sich jetzt Rechtsrat einzuholen.

Seit vielen Jahren fordern Insolvenzverwalter von hunderten von insolventen Schiffsfonds von Anleger die Rückzahlung von Ausschüttungen.

Die Rechtsprechung dazu ist sehr differenziert. In nicht wenigen Fällen konnten Anleger die Rückzahlung erfolgreich verweigern. Eine jetzt ergangene Entscheidung des Gerichts ist besonders, da erstmals festgestellt wurde, dass Anleger nicht nur nicht verpflichtet sind, Ausschüttungen zurückzuzahlen sondern dazu übergehen können, ihre an Verwalter geleisteten Zahlungen konsequenterweise von diesen zurückzufordern.

Für diese große Gruppe von Anlegern dürften sich neue Möglichkeiten bieten, ihren erlittenen Schaden zu minimieren. Eine Prüfung des Einzelfalls ist angezeigt. Es sind allerdings weitere Fonds bekannt, bei denen Insolvenzverwalter erlangte Zahlungen zurückzahlen werden.

  • Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
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V  

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de


Donnerstag, Dezember 06, 2018

Kann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende 2018 jetzt noch verhindert werden?


Zum Jahresende 2018 droht in vielen Fällen unwiderruflich Verjährung. So verjähren zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW und die VW-Händler, wenn in dem Fahrzeug ein EA 189 Motor verbaut ist! Auch viele Ansprüche von Kapitalanlegern werden dann verjährt sein und nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. 

Betroffene sollten also nicht so lange warten, bis es dann doch zu spät ist. Wer z. B. 2015 in Investmentfonds investiert hat und daraus Ansprüche hergeleitet werden können, muss damit rechnen, dass schon mit Ende 2018 die kurze Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt. Wer das nicht riskieren will, muss jetzt sofort tätig werden!

Kleiner Aufwand, große Wirkung!

Da viele Rechtsanwälte aus Zeitgründen solche Mandate oft nicht mehr annehmen können, bietet sich Gerade für Kapitalanleger an, den Verjährungseintritt durch eine staatlich anerkannte Gütestelle verhindern zu lassen. So kann auch noch „auf den letzten Drücker“ verhindert werden, auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben.

Ein Antrag bei einer Gütestelle kann den Verjährungseintritt aufhalten.

In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden?

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In allen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können Betroffene einen Antrag bei der vom BSZ e.V.  empfohlenen,  staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.

Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Auch mit Schadensersatzansprüchen gegen Autohersteller. Der zuständige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, Dezember 05, 2018

Die Berichterstattung über das P&R Container Desaster hat sich erheblich reduziert.

Auch der BSZ hat auf seinen Internetseiten sehr umfangreich berichtet.

Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors einen aktuellen Bericht vom  05. 12. 2018 auf www.investmentcheck.de   wieder:

***
Privatinsolvenz von Heinz Roth

P&R-Insolvenzverwalter Jaffé hat für Heinz Roth einen Insolvenzantrag gestellt.

Auf 700 Millionen Euro hat Michael Jaffé in den Insolvenzgutachten den durch Heinz Roth in seiner Zeit als Geschäftsführer der P&R-Gesellschaften entstandenen Schaden beziffert. Das konnte der P&R-Gründer nicht bezahlen, weshalb Jaffé nun einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Das Amtsgericht München hat dem am 4. Dezember stattgegeben und Miguel Grosser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Beschluss.

Unter dem Aktenzeichen 1542 IN 3055/18 hat das Amtsgericht München die Sicherung des Vermögens von Heinz Roth angeordnet. Seit gestern 11 Uhr ist ihm nach Paragraph 21 Insolvenzordnung damit ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden. Diese fachliche Formulierung bedeutet, dass Roth verboten ist, über sein Vermögen zu verfügen, ohne dass der vorläufige Insolvenzverwalter Miguel Grosser zustimmt.

Klageerhebung.

Anne Leiding von der Staatsanwaltschaft München I erklärte auf Nachfrage, dass die Ermittlungen der Arbeitsgruppe Container bereits sehr weit fortgeschritten seien. Die Klageerhebung wegen des Verdachts auf Betrug soll deshalb bereits Anfang 2019 erfolgen, so dass einem zeitnahen Prozessbeginn nichts mehr im Wege steht.

Loipfinger’s Meinung.

Miguel Grosser ist Mitarbeiter der Kanzlei Jaffé. Damit ist ein kurzer Draht zu den beiden Insolvenzverwaltern der P&R-Gesellschaften gegeben. Interessenskonflikte zu Lasten der P&R-Anleger sind derzeit nicht zu erkennen, da der Hauptgläubiger Michael Jaffé als Vertreter der Investoren fungiert. Sollten im Rahmen der Aufarbeitung der Insolvenzgründe bei P&R Indizien für Offshore-Transaktionen und eventuell versteckte Gelder auftauchen, dann können diese Erkenntnisse direkt in das Verfahren um Roth einfließen. Nur wenige Tage vor seinem 76-sten Geburtstag muss damit Heinz Roth die nächste Niederlage einstecken. Wie viel das den Anlegern am Ende bringt, bleibt abzuwarten. Etwas Genugtuung ist es aber allemal.


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

***
Bei den  BSZ e.V. Interessengemeinschaften  melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihrer Kapitalanlage Fragen haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

  • Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Ihrer Wahl kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

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Dienstag, Dezember 04, 2018

Urteil: Insolvenzverwalter muss Anlegern die Ausschüttungen, die er zuvor erlangt hat, zurückzahlen.

Das AG München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass Insolvenzverwalter einer geschlossenen Dach-Schiffsfondsgesellschaft von Anlegern keine Ausschüttungen zurückfordern dürfen.

Stattdessen sind die Insolvenzverwalter verpflichtet, die Ausschüttungen, die der Anleger noch vorgerichtlich an die Insolvenzverwalter in dem Glauben daran, dazu verpflichtet gewesen zu sein, zurückbezahlt hat, zurückzuzahlen.


Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass zwei der Schiffsgesellschaften, an der der Dachfonds beteiligt war, in Insolvenz gingen. Die Insolvenzverwalter der beiden Schiffsgesellschaften haben sich zusammengeschlossen und machen bei den Anlegern des Dachfonds ihren Rückzahlungsanspruch nach § 172 Abs. 4 HGB geltend. Viele der Anleger zahlten ihre Ausschüttungen in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein, an die Verwalter zurück. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die Insolvenzverwalter (nicht nur) keine Rückzahlungen verlangen dürfen und (vielmehr) denjenigen Anlegern zur Rückzahlung verpflichtet sind, von denen sie Zahlungen erlangt haben, jedenfalls dann, wenn die Anleger unter Vorbehalt bezahlt haben.

Seit vielen Jahren fordern Insolvenzverwalter von hunderten von insolventen Schiffsfonds von Anleger die Rückzahlung von Ausschüttungen.

Die Rechtsprechung dazu ist sehr differenziert. In nicht wenigen Fällen konnten Anleger die Rückzahlung erfolgreich verweigern. Die vorliegende Entscheidung des Gerichts ist besonders, da erstmals festgestellt wurde, dass Anleger nicht nur nicht verpflichtet sind, Ausschüttungen zurückzuzahlen sondern dazu übergehen können, ihre an Verwalter geleisteten Zahlungen konsequenterweise von diesen zurückzufordern.

Nach Auskunft vieler Insolvenzverwalter folgen zwischen 60% und 80% der Anleger den vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen. Für diese große Gruppe von Anlegern dürften sich neue Möglichkeiten bieten, ihren erlittenen Schaden zu minimieren. Eine Prüfung des Einzelfalls ist angezeigt. Es sind allerdings weitere Fonds bekannt, bei denen Insolvenzverwalter erlangte Zahlungen zurückzahlen werden.

  • Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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