Montag, September 10, 2018

Welche Möglichkeiten habe ich als Anleger in einem Schiffsfonds, um mein Kapital zurück zu bekommen?

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Die allermeisten Schiffsfonds sind gegenwärtig schwer in Seenot. Das liegt nicht am Meeresgott Neptun, sondern an Reedern, Fondsinitiatoren und finanzierenden Banken, die zum gemeinsamen Vorteil und zu Lasten der Anleger Schiffe bauen ließen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gebraucht wurden.

Im Jahr 2005 wurden in Deutschland die reinen Steuersparmodelle vom Gesetzgeber abgeschafft. Bis dahin waren Schiffsfonds für  Anleger wegen der Steuerersparnisse aus hohen Anfangsverlusten sehr attraktiv. Auch danach wurden weiter Schiffsfonds aufgelegt und Anlegern als lukrative Geldanlage angepriesen. Wobei der Nutzen für Anleger jetzt nicht mehr aus Steuervorteilen hergeleitet wurde, sondern aus der angeblich hohen wirtschaftlichen Ertragskraft der Schifffahrtsmärkte.

Was Sie als Anleger nicht wissen konnten und Ihnen auch niemand gesagt hat: Nichts ist so unkalkulierbar wie der Schifffahrtsmarkt.

Jeder Versuch, die Entwicklung über die Dauer eines Fondslebens von 15 bis 20 Jahren zu prognostizieren, muss scheitern. Die Charterraten, auf deren Höhe es bei Schiffsfonds in erster Linie ankommt, lassen sich nicht sinnvoll vorhersagen.  Dass prognostizierte Raten nach Ablauf der Erstcharter auch nur ungefähr erreicht werden, wäre reiner Zufall.

Es reicht nicht, wenn in den Verkaufsprospekten der allermeisten Schiffsfonds darauf hingewiesen wird, zukünftige Charterraten könnten nicht „exakt“ prognostiziert werden. Sie können nämlich nicht nur nicht exakt, sondern im Grunde überhaupt nicht verlässlich prognostiziert werden.

Das einzig verlässlich auf den Schifffahrtsmärkten ist die dort herrschende Unsicherheit und das damit verbundene ständige Auf und Ab der Fracht- und Charterraten.

Fondsinitiatoren sehen das natürlich anders: Die Misere resultiere aus einer Weltwirtschaftskrise, wird behauptet, hervorgerufen durch die Pleite der Lehman-Bank im Herbst 2008 und die sogenannte Subprime-Krise in den USA. Beides führte tatsächlich dazu, dass die Banken sich untereinander vorübergehend nicht mehr vertrauten, was den internationalen Warenaustausch im Jahr 2009 vorübergehend einschränkte und zu weniger Nachfrage nach Transportraum auf Schiffen führte.

Die "Nachfrage-Delle" war aber bereits 2010 ausgebügelt, trotzdem blieben die Fracht- und Charterraten im Keller. Das überrascht Fachleute nicht, denn sie wissen, dass niedrige Charterraten nur temporär auf Krisen zurückzuführen sind, sondern schlicht dem weltweit viel zu großen Angebot an Schiffstransportraum geschuldet sind.

Bereits seit der Jahrtausendwende vertreten die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Tausende von Anlegern und Investoren in diesem Marktsegment.

Im Herbst 2016 haben sich Kreditinstitute im großen Stil von Schiffsfinanzierungen getrennt. Hintergrund sind Bilanzkorrekturen, die vor allem die erheblichen Ausfallrisiken in den Büchern der Banken reduzieren sollen, die größten Teils allein aufgrund der Schiffskrise entstanden sind.

Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V. ihren Unmut gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck.

Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.“

Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen werden!“ Daher empfiehlt Roosen geschädigten Schiffsfonds-Anleger dem Rat der erfahrenen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zu folgen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds ganz sicher falsch beraten“, so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Welche Möglichkeiten habe ich als Anleger in einem Schiffsfonds, um mein Kapital zurück zu bekommen?

Die vorgenannten Gründe für die desaströse Entwicklung der Schiffsfonds zeigen sehr deutlich, dass sowohl in der Konzeption der Schiffsfonds eklatante Fehler gemacht wurden, als auch falsch beraten wurde.

Der Emissionsprospekt muss richtig und vollständig sein und den Anleger umfassend über die ins Auge gefasste Beteiligung informieren und insbesondere die Risiken aufzeigen, damit der Anleger selbst entscheiden kann, ob er diese Risiken eingehen möchte oder nicht. Ist der Prospekt falsch, müssen die Urheber dafür gerade stehen.

Dies gilt auch, wenn der Anleger anhand eines falschen Prospektes beraten wurde.

Eine hoch spezialisierte BSZ e,V. Anlegerschutzkanzlei bietet bei einigen Schiffsfonds die Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens an.

Das bedeutet, dass für alle Anleger gleichzeitig festgestellt wird, ob der Prospekt falsch ist. Dieses Verfahren ist kostengünstiger als eine individuelle Klage.

Die individuelle Klage gegen den Anlageberater, sei es eine Bank oder ein sog. freier Vermittler ist aber gleichwohl die richtige Möglichkeit, Schadensersatz zu erstreiten, auch wenn das Kostenrisiko größer ist.

Der Berater schuldet dem Anleger nämlich eine sog. anleger- und anlagegerechte Beratung. Er muss den Anleger so beraten, dass dieser ein auf seine persönliche Risikobereitschaft zugeschnittenes Produkt erhält. Sucht der Berater ein unpassendes Produkt aus, ist er dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet.

Dasselbe gilt, wenn der Berater es unterlässt, das Produkt, also den Schiffsfonds, auf Plausibilität zu prüfen. Auch dann bekommt der Anleger Schadensersatz. Der Anleger erhält dann sein eingesetztes Kapital zurück und muss sich nicht mehr mit seinem fehlgeschlagenen Investment herum ärgern.

  • Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds bietet diese hoch spezialisierte Anlegerschutzkanzlei eine kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten an, sich ihren Investments zu lösen und erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  scheuen sich auch nicht, von einem Verfahren abzuraten, wenn sie die Erfolgsaussichten als gering einstufen.

Zögern Sie daher nicht und nehmen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds“ Kontakt mit uns auf. Die hier berichtenden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen über jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Schiffsfonds. Sie prüfen für die BSZ e.V. Fördermitglieder im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung alle Möglichkeiten für Schadensersatzforderungen und auch zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen bei Schiffsfonds.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds haben sich durch die häufige Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.  Durch Kooperationen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der eingetretenen Entwicklung ihrer Schiffsfonds abfinden möchten, oder mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sind,  können eine rechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds vornehmen lasse.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, September 05, 2018

VW-Abgas Skandal: So schützen betroffene Autokäufer ihre Ansprüche vor der Verjährung.

Laut Medienberichten klagen bislang nur rund 30.000 von insgesamt rund 2,4 Millionen Besitzern eines betroffenen Fahrzeugs? Wenn das so bleiben sollte, dann könnten am 31. Dezember 2018 bei VW die Sektkorken knallen! Denn zu diesem Zeitpunkt haben sich die Ansprüche der VW-Geschädigten in Luft aufgelöst. Sie sind verjährt!

Die BSZ® Vertrauensanwälte vertreten Geschädigte gegen VW - und andere Hersteller -, um technischen Hardware-Lösungen oder Schadensersatz durchzusetzen. Die Konzerne haben die Kunden betrogen und müssen jetzt die Kosten für eine geeignete Abhilfe tragen.

Zum Ende eines jeden Jahres klingeln bei dem BSZ e.V. regelmäßig die Telefone  Sturm und es wird um die schnelle Auskunft gebeten, ob ein bestehender Anspruch noch geltend gemacht werden könne, oder ob er gar schon verjährt sei. Der BSZ muss die Anrufer stets darauf aufmerksam machen, dass eine schnelle Antwort mitunter auch eine falsche Antwort sein kann. Gerade im VW-Abgas-Skandal kursieren auch im Internet viele falsche Antworten.

Grundsätzlich hat jeder Kunde einen Anspruch, der noch nicht verjährt ist. Dieser Anspruch besteht nach dem sogenannten Deliktsrecht.

Das Deliktsrecht kann im Abgas-Skandal als Allzweckwaffe des Verbrauchers gegen Volkswagen angesehen werden. 

Der Anspruch richtet sich nach dem Paragrafen 826 BGB. Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Das betrifft auch Kunden anderer Hersteller, wie Skoda, Audi oder Porsche. Denn Volkswagen tritt hier als Zulieferer auf. 

Allerdings kann die Verjährung noch eintreten, so dass unbedingt eine Hemmung der Verjährungsfristen erreicht werden muss. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch verjährt ist, kommt es auf den Einzelfall an.

Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Allerdings gibt es im Fall des Abgasskandals eine Ausnahme.

Hat der Vertragspartner Kenntnis vom Mangel, läuft die Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis erlangt hat. Das war beim "VW-Dieselgate" der Fall mit Beginn der Berichterstattung in den Medien im Jahr 2015. Somit können Betroffene des VW Abgasskandals noch bis zum Jahresende 2018 Ihre Ansprüche geltend machen.

Früher Kenntnis vom Mangel gehabt zu haben, kann voraussichtlich nur Volkswagen selbst vorgeworfen werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen Volkswagen als Händler aufgetreten ist oder in denen ein Autohaus ein Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns ist und damit eine sogenannte Wissenszurechnung in Betracht kommt.

Ansprüche aus dem oben erwähnten Deliktsrecht verjähren, sobald der Kunde Kenntnis von der Manipulation erhielt. Ab Ende des Jahres der Kenntniserlangung beträgt die Verjährung drei Jahre.
Hier sollten Sie Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen, um der Verjährung entgegen zu wirken.

Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte unbedingt die Verjährungsfristen im Auge behalten.

  • Betroffene des Abgas-Skandals können den Verjährungseintritt durch Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle aufhalten. 

In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden?

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In allen Fällen, von möglicherweise eintretender Verjährung, können Sie einen Antrag bei der von dem BSZ e.V.  empfohlenen  staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.
  
  • Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

  1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung.

4. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nicht öffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen werden.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.

Es ist in der Vergangenheit leider schon vorgekommen, dass die Verjährung nicht wirksam unterbrochen wurde.

Das war der Fall, in dem Kanzleien durch massenhafte Einreichung von Güteanträgen die Verjährung verhindern wollten.  Gerade wenn es um eine Vielzahl von Verfahren geht, bietet sich dies zwar an, aber auf der anderen Seite hat der BGH mittlerweile die Hürden so hoch geschraubt, dass vielfach die Anträge nicht korrekt formuliert sind und demzufolge eine Verjährungsunterbrechung nicht eintritt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung in 2015 festgestellt, dass die Güteanträge in dem zu entscheidenden Fall den Anforderungen nicht genügten.

Es wurden damals standardisierte Mustergüteanträge verwandt, welche lediglich die Namen der Betroffenen sowie die Bezeichnung des Anlagefonds enthalten haben. Es wurde also weder die Zeichnungssumme, der ungefähre Beratungszeitraum noch andere individualisierende Tatsachen benannt, was der Bundesgerichtshof nachdrücklich kritisierte. Auch das erstrebte Verfahrensziel sei nicht ausreichend dargelegt worden, so das Gericht.  Die missliche Konsequenz war somit der Eintritt der Verjährung, mangels wirksamer Unterbrechung derselben.

Analysiert man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sind gewisse Voraussetzungen zwingend einzuhalten, wobei es dringend zu empfehlen ist, dazu sachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Es wird an dieser Stelle vielfach der Einwand erhoben, man habe ohnehin schon Geld verloren und möchte nicht noch mehr investieren. Dies kann in einem solchen Fall jedoch eine falsche Entscheidung sein, denn gerade die Möglichkeit einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung sollte nicht vernachlässigt werden. Denn letztendlich geht es um die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung.
  
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte sind Experten für Schadensersatz.

Diese Rechtsanwälte vertreten Sie gegen alle Hersteller -, auch um technische Hardware-Lösungen durchzusetzen. Die Autohersteller haben betrogen und müssen jetzt die Kosten für die geeignete Abhilfe tragen.

Treten Sie der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal bei. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte erläutern Ihnen gern, was Sie unternehmen müssen, damit Sie am Ende nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben.

Wenn Sie zu den geschädigten Fahrzeug-Besitzern gehören, bieten die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal eine kostenfreie Erstberatung an.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte prüfen für Sie Verjährung, Rücktritts-, Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche.

Betroffene Fahrzeugbesitzer können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal anschließen und von qualifizierten BSZ e.V. Vertrauensanwälte  ihre Rechte prüfen und wahrnehmen lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal  anschließen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, September 04, 2018

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht: Eine Zweitmeinung einzuholen ist ein durchaus üblicher Teil der Rechtspraxis.

Bei verlorenen gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Rechtsuchende verständlicherweise mitunter sehr verärgert. Da wird dann schon mal schnell die fachliche Kompetenz des Anwalts in Frage gestellt und ihm die Schuld am verlorenen Prozess zugeschoben.

„Die meisten Rechtsanwälte führen ihre Prozesse sicher mit der notwendigen Sorgfalt und dass ein Anwalt nicht Hellsehen können muss, dürfte auch dem juristischen Laien klar sein“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 20 Jahren im Anlegerschutz aktiv.  

Die juristische Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden. Wenn das Gericht zu einer anderen Auffassung gelangt ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Anwalt seinen Mandanten falsch beraten hat.

„Es macht für die Betroffenen also durchaus Sinn, in solchen Fällen noch einmal das Gespräch mit ihren Rechtsanwälten zu suchen, damit sie das Geschehene auch richtig einordnen können“, rät Roosen.

Mandanten die mit ihrem Anwalt ein unsicheres Gefühl haben, kann sehr oft durch das Einholen einer zweiten Meinung geholfen werden.  Eine Zweitmeinung einzuholen ist ein durchaus üblicher  Teil der Rechtspraxis.

Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für die Mandanten ist es oft nicht einfach festzustellen, ob ihr  Anwalt einen guten Job macht oder nicht. Wenn die Erwartungen des Mandanten nicht so verlaufen wie er sich das vorgestellt hat, muss die Schuld nicht unbedingt bei dem Anwalt liegen.  Wer mit seinem Anwalt unzufrieden ist, sollte zunächst darüber mit ihm sprechen. In vielen Fällen liegt das Problem nur in einer mangelnden Kommunikation.

Es gibt aber auch Anwälte die auf die Beschwerden ihrer Mandanten sauer reagieren und nicht bereit sind mit dem Mandanten darüber zu reden. Da ist in der Regel dann der Zeitpunkt gekommen, zu überlegen eine zweite Meinung einzuholen.

Holen Sie eine zweite Meinung ein.

Wenn Sie ernsthafte Zweifel daran haben, dass ihr Fall richtig bearbeitet wird, ist es an der Zeit eine zweite Meinung einzuholen. Zweite Meinungen sind in der Relation zum eventuell im Raum stehenden wirtschaftlichen Schaden relativ preiswert.

Je nach Umfang wird ein Anwalt zwischen 2 bis 5 Stunden benötigen um die ihm vorgelegten Informationen zu sichten und zu überprüfen.

Je mehr Informationen Sie dem zweiten Anwalt geben, desto besser können sie darüber beraten werden, ob Ihr Fall richtig behandelt wird oder ob etwas anders gemacht werden kann.

Berücksichtigt sollte aber stets werden, dass keine zwei Anwälte einen bestimmten Fall gleich behandeln. Aber offensichtliche handwerkliche Fehler oder falsche Rechtseinschätzungen können schon erkannt werden. Die zweite Meinung ist immer eine oberflächliche Überprüfung und keinesfalls eine umfassende Analyse.

Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen."

Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. 

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zweite Meinung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zweite Meinung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden


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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, September 03, 2018

P&R Container: Ein Wirtschaftskrimi ohne genau vorher sehbares Ende.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  erläutern P&R-Anlegern, wie Sie Ihre Forderungen in der richtigen Höhe und mit korrekter Begründung zur Insolvenztabelle anmelden, damit Sie im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen. Die Betroffenen erfahren, unter welchen Voraussetzungen Sie Schadensersatz von Vertrieb und Anlagevermittlern verlangen können.

Für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter sowie zur Vertretung der Anleger-Rechte im Gläubigerausschuss und auf den Gläubigerversammlungen ist eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die richtige Adresse. Bitte nicht vergessen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Der BSZ e.V. veröffentlicht auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu     täglich interessante Neuigkeiten für Kapitalanleger.

Nachstehend geben wir Ihnen mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom 03. 09. 2018 auf www.investmentcheck.de   wieder:

Langjährige Insolvenzverschleppung bei P&R?

Investmentcheck hat die Gutachten der Verwalter eingesehen. Die Gutachten zur Eröffnung der Insolvenzverfahren im Fall P&R lesen sich wie das erste Kapitel von einem Krimi. Ob die Täter am Ende überführt werden, muss sich allerdings noch zeigen.

Das Buch wird sehr lang, denn die Gutachten haben allein schon jeweils rund 130 Seiten. Viel Leid und etwas Hoffnung für die Anleger beschreiben die Insolvenzverwalter Michael Jaffé und Philip Heinke. Ein schnelles Ende wird es nicht geben, da die Insolvenzverwalter über eine Fortführung nachdenken.

Fortführung.

Teile der auf 86 aktive Containerpools verteilten Flotte sind bis 2032 vermietet. Deshalb erscheint eine schnelle Veräußerung für Jaffé „kein gangbarer Weg“. Vielmehr arbeiten er und sein Team an einem mittel- bis langfristigem Verwertungskonzept. Sogar über die Gründung einer deutschen NewCo, die die derzeit bestehenden Verträge der P&R Equipment & Finance übernehmen könnte, wird nachgedacht. Wenn alles optimal laufen würde, könnten durch die Mieten und späteren Veräußerungserlöse rund 1,6 Milliarden Euro zusammenkommen. In seinem dem Gericht gegenüber abgegebenen Vermögensstatus stellt er grob geschätzt ein Vermögen von gut 800 Millionen Euro dar. Allerdings belaufen sich die Verbindlichkeiten mit 4,35 Milliarden Euro auf gut das Fünffache. Im Schnitt ergäbe das eine Quote von 19 Prozent, wobei die Anleger der Angebote mit BaFin-gestattetem Prospekt am schlechtesten abschneiden. Deren Quotenschätzung liegt nur knapp über zehn Prozent, ähnlich wie bei der P&R Container-Leasing mit garantierten Rückkäufen, die bei rund zwölf Prozent liegt.

Vorwürfe.

An verschiedenen Stellen wird in den Gutachten ausführlich die historische Entwicklung aufgearbeitet. Seit 2007 wurden mit den in Deutschland eingeworbenen Anlegergeldern „nur in verhältnismäßig geringem Umfang tatsächlich Container erworben“. Jaffé spricht davon, dass in einer Vielzahl von Fällen Container an Anleger verkauft wurden, „die es tatsächlich gar nicht gab“. Noch untersucht werde derzeit, ob diese Fehlbestände noch weiter zurückreichen als bisher gedacht. Doch damit nicht genug. Jaffé wirft in seinen Gutachten die Frage der Insolvenzverschleppung auf. Seit 2007 war die P&R-Gruppe nicht mehr in der Lage, „mit den Einnahmen aus der vorhandenen Container-Flotte die bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu decken“. Am Ende münden seine Ausführungen in der Feststellung, spätestens seit Ende der 2000er Jahre war „keine positive Fortführungsprognose mehr“ gegeben. Für ihn war bereits zu dieser Zeit „klar erkennbar“, dass die Einnahmen die Ausgaben „nicht ansatzweise werden decken können“. Warum es nicht schon früher krachte, lag allein an der „Explosion der Verkaufszahlen in den Jahren ab 2011“. Trotz des zu dieser Zeit schon enormen Fehlbestandes an Containern konnte P&R weiterarbeiten, „schlicht indem man die Einnahmen dazu verwendete, um Zahlungen an Anleger zu leisten“.

Heinz Roth.

Hauptverdächtiger in dem P&R-Krimi ist Heinz Roth, der im Dezember 1975 zusammen mit Heidrun Pfeifer die P&R Pfeifer und Roth GmbH gründete. Als nun nach über 40 Jahren im März dieses Jahres das Kartenhaus zusammen brach, stand Roth anfänglich zur Aufklärung krankheitsbedingt nur eingeschränkt zur Verfügung. Nach einer anschließenden kooperativen Phase änderte er sein Verhalten, nachdem er offenbar einen anwaltlichen Vertreter mandatierte. Laut Jaffé kann das Fortschreiten der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch dafür verantwortlich sein, dass Roth nicht mehr kooperativ ist. Eine vor einiger Zeit erteilte Vollmacht für die P&R Equipment & Finance Corp. hat er zwischenzeitlich widerrufen. Laut Gutachten gab es sogar schon Versuche von ihm, eine Immobilie zu veräußern und eine andere in Grünwald nach Auflösung des Güterstandes auf seine Ehefrau zu übertragen. Der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis einzureichen, kam er nicht nach.

Geschäftsführerhaftung.

Konkret zitiert wird in den Gutachten Paragraph 64 GmbH-Gesetz, wonach der Geschäftsführer einer Gesellschaft zum Schadensersatz für Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden. Auch Paragraph 43 bietet eine gute Grundlage, um Schadensersatzansprüche aufgrund der fehlenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geltend zu machen. Jaffé listet deshalb die fünf Geschäftsführer der letzten zehn Jahre konkret auf und stellt noch fest, dass eine D&O Versicherung leider nicht bestand und nicht besteht.

Landgericht München.

In den Gutachten ist von Jaffé auch wieder die schon mehrfach zitierte Entscheidung des Landgerichts München erwähnt. Investmentcheck hat sich diese vom Gericht schicken lassen. Dabei geht es um einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung, wonach ein Anleger ohne Eigentumszertifikate sich diese nachträglich ausstellen lassen wollte. Warum dieser Anleger damit keinen Erfolg hatte, lag daran, dass er die Nummern der ihm gehörenden Container nicht nachweisen konnte. „Auch sonstige Unterlagen, aus denen sich konkret ergeben würde, auf welche Container sich die Einigungen über den Eigentumsübergang beziehen, sind weder vorgelegt noch behauptet worden.“ Damit sagen die Richter ja ganz klar, dass die Frage des Eigentumsübergangs mit klarer Benennung der Container eventuell anders beurteilt werden müsste. Laut den Gutachten liegt die Quote der Investoren mit Eigentumszertifikat bei rund acht Prozent. Einen Wert haben die Eigentumszertifikate laut Jaffé nicht.

Interessenskonflikte.

Genau lesen sollten die Investoren auch eine Passage, die den Beginn vom P&R-Ende betrifft. Darin beschreibt Jaffé die im März dieses Jahres noch gezahlten Mieten an Investoren über 54 Millionen Euro, wodurch die Konten weitgehend leer geräumt wurden. Seines Erachtens hätte die Anleger da schon leer ausgehen sollen, weil damit nur ein Teil der insgesamt 82 Millionen Euro, die eigentlich fällig waren, bezahlt wurde: „Durch diese letztlich völlig unsinnige Zahlung wurde für die Abwicklung der Verfahren an sich dringend benötigte Liquidität entzogen, was die Verfahrensbearbeitung weiterhin anspruchsvoll macht.“ Ob das die überwiegend älteren Anleger, die damals vermutlich für lange Zeit die letzten Zahlungen kassierten, wohl auch als unsinnig ansehen?

Strukturanalysen.

Rund die Hälfte der Anleger ist zwischenzeitlich in Rente. Denn auch konkrete Aussagen zu den Anleger- und Vertriebsstrukturen enthält das Gutachten. Mehr als jeder dritte Anleger ist sogar über 70 Jahre alt. Immerhin 561 Investoren sind bereits über 90 Jahre. Der Bildungsstand der Geschädigten ist überdurchschnittlich. Jeder zweite hat Hochschulreife, weitere 35 Prozent einen (Fach-) Hochschulabschluss und acht Prozent der Anleger sind promoviert beziehungsweise habilitiert. Dafür gesorgt haben in der Vergangenheit 30 Kreditinstitute, die P&R vertrieben haben. Hinzu kamen bis zu 400 weitere Vermittler, die Provisionen zwischen drei und fünf Prozent kassierten. Am aktivsten waren sie in Bayern. In 2016 kamen über 40 Prozent des Kapitals von dort. Hamburg stellte mit 15 Prozent den zweitgrößten Anlegerblock.

Loipfinger’s Meinung.

Heinz Roth hat sein Vermögen in einer Höhe angegeben, die geradezu lächerlich wirkt. Dazu passt, dass er längst nicht mehr kooperativ ist und sogar schon versucht haben soll, Vermögen zu verschieben. Warum Martin Ebben bei den genannten Gehältern als Geschäftsführer eines Milliardenkonzerns anheuerte, ist unverständlich. Er muss doch schon zu der Zeit als Prokurist gemerkt haben, auf was er sich da einlässt. Der Sohn von Heinz Roth könnte davon profitieren, dass die längst vorliegende Insolvenz jahrelang verschleppt wurde. Jaffé stellt in Frage, ob aufgrund des Ausscheidens aus den Geschäftsführungen in 2012 noch Ansprüche „bestehen und durchgesetzt werden können“. Bleiben noch die Passagen zu den Forderungen aufgrund von Anfechtungsrechten. Dieses schon mehrfach diskutierte Damoklesschwert wird nicht groß ausgeführt, aber mit einem Erinnerungswert in die Vermögensaufstellungen einbezogen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, wird noch geprüft.


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“

Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.
Wenn Sie finanziell bei P&R engagiert sind schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R an.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, August 31, 2018

P&R-Pleite: Können strengere Gesetze Kleinanleger vor solchen Pleiten schützen?

Die Bundestagsfraktionen links der politischen Mitte fordern strengere Gesetze und eine bessere Aufsicht, damit die Kleinanleger vor dem "Grauen Kapitalmarkt" geschützt werden, heißt es auf FONDS Professionell online am 30. 8. 2018.

Den Grünen und den Linken gehen die Gesetze und mithin der Anlegerschutz demnach nicht weit genug. Das geht aus zwei parlamentarischen Anfragen der beiden Parteien hervor, die laut FONDS Professionell online an die Bundesregierung gerichtet wurden. Die Opposition fordert eine strengere Regulierung von Vermögensanlagen, einen stärkeren Kleinanlegerschutz – und gewissermaßen hellseherische Fähigkeiten der Aufsicht.

Die Bundestagsfraktion der Linken geht nach wie vor davon aus, dass ein Grauer Kapitalmarkt existiert und für die Anlegerinnen und Anleger eine große Gefahr darstellt. Sie will deshalb von der Regierung wissen, wie sie zum aktuellen Stand der Regulierung und zur Warnung von Verbraucherschützern vor dem "Grauen Kapitalmarkt" steht. Dabei rechnen die Linken "grüne, nachhaltige und Öko-Investments" ebenfalls dem kritisierten Anlagesektor hinzu, heißt es bei FONDS Professionell online.

Die Grünen hinterfragen in ihrer Kleinen Anfrage demnach die "Rolle der Finanzaufsicht im Rahmen der Insolvenz von P&R".

Sie sind der Auffassung, dass die Bafin die Prospekte von P&R zu den Container-Direktinvestments nicht hätte gestatten dürfen. Denn einerseits habe es "erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Prospekte" gegeben. Und andererseits sei die "Tragfähigkeit des Geschäftsmodells öffentlich in Frage" gestellt gewesen.

Nur wenn Sie jetzt schnell sind, haben Sie als Anleger noch Chancen, trotz der Insolvenzen Ihr Investment zu retten.

Sie haben möglicherweise Ansprüche gegen den Vertrieb und gegen Anlageberater. Die Anlagen sind auch durch Kreditinstitute, zum Beispiel die Sparkassen, vertrieben worden. Wurde von dort nicht korrekt über Risiken aufgeklärt, machen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte als spezialisierte Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht mit jahrelanger Erfahrung Schadensersatz für Sie geltend.

Warten Sie nicht weiter, auch wenn es heißt, "Ruhe bewahren", es werde sich schon alles zum Guten wenden. Das wird ganz sicher nicht passieren.

Handeln Sie jetzt!
Wenn Sie weiter warten, steigt nur das Risiko des Totalverlustes Ihres Investments.
Auch für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter sowie zur Vertretung Ihrer Rechte im Gläubigerausschuss und auf den Gläubigerversammlungen ist diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die richtige Adresse. Bitte vergessen Sie nicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Den in Auszügen zitierten Artikel finden Sie  HIER.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erläutern Ihnen, wie Sie Ihre Forderungen in der richtigen Höhe und mit korrekter Begründung zur Insolvenztabelle anmelden, damit Sie im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen und Sie erfahren, unter welchen Voraussetzungen Sie Schadensersatz von Vertrieb und Anlagevermittlern verlangen können.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch vier hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

  • Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen

 Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

  • Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, August 30, 2018

Haben Sie als Privatanleger für Investmentfonds Ausgabeaufschläge bezahlt? Jetzt zurückholen!

Von Beginn an verlieren Anleger damit bis zu 5 % ihrer Investition oder mehr, die sie im Vergleich zu einer Anlage ohne diesen Ballast bisher nicht wieder aufholen konnten.

Was Anleger häufig nicht wissen: Ausgabeaufschläge (Agien) und Verwaltungsgebühren stellen nicht nur Kosten der Anlage dar, sondern dienen auch Vertriebszwecken. Um den Absatz der Anlageprodukte zu steigern, erhalten Banken und andere Finanzdienstleister bei der Vermittlung von Investmentfonds oder Zertifikaten Teile dieser Vergütungen als Provisionen (sog. Kickbacks, Rückvergütungen o.ä.). Damit sollen regelmäßig besondere Anreize für den Verkauf gesetzt werden.

BSZ e. V. Anlegerschutzanwälte  gehen für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Ausgabeaufschlag  gegen diese Praxis vor und verschaffen ihnen im Erfolgsfall als "Zusatzrendite" einen Ausgleich ihrer Verluste.

  • Nach Analyse der Gesetzeslage durch die betreffenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dürfte nämlich jeder, der bei einem offenen Aktien -, Renten -, Immobilien - oder sonstigen Fonds ein solches Aufgeld/Agio gezahlt hat, vollständige Erstattung nebst Verzinsung beanspruchen können.

  • Individuelle Verläufe, wie gute oder schlechte Bank - oder sonstige Beratungen oder die Anschaffung aus eigenem Anlageentschluss, erfreuliche oder desillusionierende Kursentwicklungen, der Wiederverkauf der Anlage, etc., beeinflussen die Rechtslage nicht.

  • Anspruchsbegründend ist allein die Berechnung eines Ausgabeaufschlags, dokumentiert durch die schriftliche Bestätigung des Fondskaufs oder eine vergleichbare Unterlage.

Und so einfach können Sie als Mitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ausgabeaufschlag“ teilhaben:

Schicken sie an die hier berichtende BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei unverbindlich zu jedem mit Ausgabeaufschlag angeschafften Fonds die jeweilige "Wertpapier - Abrechnung Ausgabe Investmentfonds" per Post zu oder machen sie den Anwälten  per Fax oder Mail zugänglich, wie auch die Daten einer Rechtsschutzversicherung und die Kontoverbindung für zukünftige Zahlungen an Sie.

Sollten auf das Aufgeld Bonifikationen/Erstattungen erfolgt sein, die sich nicht aus der Wertpapierkaufabrechnung, etc., ergeben, bitten die Rechtsanwälte um Unterrichtung auch darüber. Bei unklarem Verjährungsablauf empfiehlt sich eine baldige Anfrage.

  • Nach Sichtung der Unterlagen werden die Rechtsanwälte, für Sie ohne Kosten, schriftlich eine Erfolgseinschätzung Ihres Falls abgeben und im Regelfall ein Mandat zur Rückforderung des Ausgabeaufschlags antragen. Deckungsanfragen bei der Rechtsschutzversicherung, von deren Deckungsübernahme der Mandatsumfang abhängig wäre, erfolgen ebenfalls kostenlos.

Treten Sie jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ausgabeaufschlag“ bei und kontaktieren Sie dann sofort die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.

Sie werden überrascht sein, mit wie wenig eigenem Einsatz sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun sollten.

Anleger die gerne eine Zusatzrendite haben möchten profitieren als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ausgabeaufschlag“  von einem exklusiven Erfahrungsvorsprung und der „Original – Vertretung“.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft„Ausgabeaufschlag“   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
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jg

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