Laut Medienberichten klagen bislang nur rund 30.000 von
insgesamt rund 2,4 Millionen Besitzern eines betroffenen Fahrzeugs? Wenn das so
bleiben sollte, dann könnten am 31. Dezember 2018 bei VW die Sektkorken
knallen! Denn zu diesem Zeitpunkt haben sich die Ansprüche der VW-Geschädigten
in Luft aufgelöst. Sie sind verjährt!
Die BSZ® Vertrauensanwälte vertreten Geschädigte gegen
VW - und andere Hersteller -, um technischen Hardware-Lösungen oder Schadensersatz
durchzusetzen. Die Konzerne haben die Kunden betrogen und müssen jetzt die
Kosten für eine geeignete Abhilfe tragen.
Zum Ende eines jeden Jahres klingeln bei dem BSZ e.V.
regelmäßig die Telefone Sturm und es
wird um die schnelle Auskunft gebeten, ob ein bestehender Anspruch noch geltend
gemacht werden könne, oder ob er gar schon verjährt sei. Der BSZ muss die
Anrufer stets darauf aufmerksam machen, dass eine schnelle Antwort mitunter
auch eine falsche Antwort sein kann. Gerade im VW-Abgas-Skandal kursieren auch
im Internet viele falsche Antworten.
Grundsätzlich hat jeder Kunde einen Anspruch, der noch nicht
verjährt ist. Dieser Anspruch besteht nach dem sogenannten Deliktsrecht.
Das Deliktsrecht kann
im Abgas-Skandal als Allzweckwaffe des Verbrauchers
gegen Volkswagen angesehen werden.
Der Anspruch richtet sich nach dem Paragrafen 826
BGB. Volkswagen hat durch seine Manipulation eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung begangen. Das betrifft auch Kunden anderer Hersteller,
wie Skoda, Audi oder Porsche.
Denn Volkswagen tritt hier als Zulieferer auf.
Allerdings kann die Verjährung noch eintreten, so dass unbedingt eine Hemmung der Verjährungsfristen erreicht werden muss. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch verjährt ist, kommt es auf den Einzelfall an.
Gewährleistungsrechte
verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Allerdings gibt es im
Fall des Abgasskandals eine Ausnahme.
Hat der Vertragspartner Kenntnis vom Mangel, läuft die Verjährungsfrist
ab Ende des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis erlangt hat. Das war beim
"VW-Dieselgate" der Fall mit Beginn der Berichterstattung in den
Medien im Jahr 2015. Somit können Betroffene des VW Abgasskandals noch bis zum
Jahresende 2018 Ihre Ansprüche geltend machen.
Früher Kenntnis vom Mangel gehabt zu haben, kann
voraussichtlich nur Volkswagen selbst vorgeworfen werden. Allerdings
gibt es Fälle, in denen Volkswagen als Händler aufgetreten ist oder
in denen ein Autohaus ein Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns ist
und damit eine sogenannte Wissenszurechnung in Betracht kommt.
Ansprüche aus dem oben erwähnten Deliktsrecht verjähren,
sobald der Kunde Kenntnis von der Manipulation erhielt. Ab Ende des Jahres der
Kenntniserlangung beträgt die Verjährung drei Jahre.
Hier sollten Sie Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen, um der Verjährung entgegen zu wirken.
Hier sollten Sie Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich geltend machen, um der Verjährung entgegen zu wirken.
Wer
Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte unbedingt die
Verjährungsfristen im Auge behalten.
- Betroffene
des Abgas-Skandals können den Verjährungseintritt durch Antrag bei einer
staatlich anerkannten Gütestelle aufhalten.
In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich
anerkannten Gütestelle eingereicht werden?
Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die
Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung
nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte
Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.
In allen Fällen, von
möglicherweise eintretender Verjährung, können Sie einen Antrag bei der von dem
BSZ e.V. empfohlenen staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.
- Durch
ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht
öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite
sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls
nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen
Antragseingang.
Die Antragseinreichung
bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:
- Hemmung
der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt
bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die
Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach
Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle
entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere
Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist
lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren
durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach
Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt
jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine
andere Regelung.
3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle
Beteiligten akzeptable Lösung.
4. Vertraulichkeit
Da das Güteverfahren nicht öffentlich ist, gelangen keine
vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung
ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich
anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das
Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig
davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht,
und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande
kommt. Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren
eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der
Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen
werden.
6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen
Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren
gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine
der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will.
Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle
gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der
außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.
Es ist in der
Vergangenheit leider schon vorgekommen, dass die Verjährung nicht wirksam
unterbrochen wurde.
Das war der Fall, in dem Kanzleien durch massenhafte
Einreichung von Güteanträgen die Verjährung verhindern wollten. Gerade wenn es um eine Vielzahl von Verfahren
geht, bietet sich dies zwar an, aber auf der anderen Seite hat der BGH
mittlerweile die Hürden so hoch geschraubt, dass vielfach die Anträge nicht
korrekt formuliert sind und demzufolge eine Verjährungsunterbrechung nicht
eintritt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung in 2015
festgestellt, dass die Güteanträge in dem zu entscheidenden Fall den
Anforderungen nicht genügten.
Es wurden damals standardisierte Mustergüteanträge verwandt,
welche lediglich die Namen der Betroffenen sowie die Bezeichnung des
Anlagefonds enthalten haben. Es wurde also weder die Zeichnungssumme, der
ungefähre Beratungszeitraum noch andere individualisierende Tatsachen benannt,
was der Bundesgerichtshof nachdrücklich kritisierte. Auch das erstrebte
Verfahrensziel sei nicht ausreichend dargelegt worden, so das Gericht.
Die missliche Konsequenz war somit der Eintritt der Verjährung, mangels
wirksamer Unterbrechung derselben.
Analysiert man die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sind gewisse Voraussetzungen zwingend
einzuhalten, wobei es dringend zu empfehlen ist, dazu sachkundigen Rechtsrat
einzuholen.
Es wird an dieser Stelle vielfach der Einwand erhoben, man
habe ohnehin schon Geld verloren und möchte nicht noch mehr investieren. Dies
kann in einem solchen Fall jedoch eine falsche Entscheidung sein, denn gerade
die Möglichkeit einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung sollte nicht
vernachlässigt werden. Denn letztendlich geht es um die Möglichkeit der
Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise
eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende
staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Abgas-Skandal können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
Diese BSZ e.V.
Vertrauensanwälte sind Experten für Schadensersatz.
Diese Rechtsanwälte vertreten Sie gegen alle Hersteller -,
auch um technische Hardware-Lösungen durchzusetzen. Die Autohersteller haben
betrogen und müssen jetzt die Kosten für die geeignete Abhilfe tragen.
Treten Sie der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal
bei. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte erläutern Ihnen gern, was Sie unternehmen
müssen, damit Sie am Ende nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben.
Wenn Sie zu den geschädigten Fahrzeug-Besitzern gehören,
bieten die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte Fördermitgliedern der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft Abgas-Skandal eine kostenfreie Erstberatung an.
Die BSZ e.V.
Vertrauensanwälte prüfen für Sie Verjährung, Rücktritts-, Rückabwicklungs- und
Schadensersatzansprüche.
Betroffene
Fahrzeugbesitzer können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Abgas-Skandal anschließen und von qualifizierten BSZ e.V.
Vertrauensanwälte ihre Rechte prüfen und
wahrnehmen lassen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Abgas-Skandal anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Abgas-Skandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular,
Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
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hh
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.