Montag, Juli 24, 2017

Droht BMW eine Milliardenstrafe wegen Kartellbetrug? Nur VW und Daimler straffrei wegen Selbstanzeige?

Nach Informationen des SPIEGEL haben sich die deutschen Autobauer seit den neunziger Jahren in geheimen Arbeitskreisen miteinander abgestimmt. Während Daimler, VW, Audi und Porsche eine entsprechende Selbstanzeige bei den Kartellbehörden eingereicht haben, ist nicht bekannt, ob auch BMW geeignete Schritte unternommen hat um als Kronzeuge Strafmilderung oder Straffreiheit zu erlangen.

Bisher hatte BMW die Schockwellen, die der so genannte Diesel-Skandal durch die Automobilbranche schickte, mehr oder weniger erfolgreich umschiffen können. Nach VW war zuletzt Daimler wegen angeblich manipulierter Dieselmotoren in die Schlagzeilen geraten. Sollte sich herausstellen, dass die rund 1.000 geheimen Sitzungen in etwa 60 verschiedenen Arbeitsgruppen der großen deutschen Automobilhersteller tatsächlich gegen Kartellrecht verstoßen haben und der VW-Konzern mit Porsche und Audi sowie Daimler wegen ihrer Selbstanzeige ganz oder fast ganz ohne Strafe bleiben, dürfte der Löwenanteil eines etwaigen Bußgelds wohl an BMW hängen bleiben. In Anbetracht des Zeitraums und des Umfangs der Absprachen erschiene dann eine Strafe im Milliardenbereich nicht unbedingt  unrealistisch. Vor einem Jahr erst ist ein Lastwagenkartell ausgehoben und zur Zahlung von 2,9 Mrd. Euro verurteilt worden.

Die BMW Aktie hat seit Frühjahr 2015 bereits 30% verloren und ist unmittelbar nach Bekanntwerden der geheimen Absprachen noch einmal unter die Räder gekommen.

„Das Risiko von Strafzahlungen, das sich aus kartellrechtlich relevanten Absprachen ergibt, hätte viel früher öffentlich gemacht werden müssen.“ meint en BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt aus einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in München. Nach Einschätzung des Anwalts können deshalb Anleger, die zu Höchstpreisen BMW Aktien erworben haben und durch den Kursrutsch jetzt Verluste erleiden, eine Entschädigung verlangen. „Wer nachweisen kann, dass er die Aktien überhaupt nicht gekauft hätte, wenn er von den mutmaßlichen Kartellverstößen gewusst hätte, kriegt dann den vollen Kaufpreis zurück. Alle anderen können jedenfalls den Kursschaden ersetzt verlangen, der sich aus der aktuellen Entwicklung ergibt.“ sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Weil sich die kartellrechtlichen Vorwürfe nicht nur gegen BMW richten, sondern auch gegen VW und Daimler, gilt nach Einschätzung des Anwalts für diese Aktien im Grunde nichts anderes. Denn ob und in welchem Umfang die Selbstanzeigen tatsächlich zur Straffreiheit führen, ist nach wie vor offen. Die Rechtsanwälte raten daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft BMW anschließen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Juli 21, 2017

GarantieHebelPlan 08 – Weiterer Erfolg für Anleger

In einem weiteren von einer Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für einen Anleger der GarantieHebelPlan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (im Folgenden: GarantieHebelPlan 08) geführten Verfahren wurde eine Klage der GarantieHebelPlan 08 i. L. gegen einen Anleger abgewiesen.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei meldet, hat ein weiteres Gericht zu Gunsten eines von dieser Kanzlei vertretenen Anlegers der GarantieHebelPlan 08 geurteilt. Das Amtsgericht Bremen hat die Klage der GarantieHebelPlan 08 i.L. gegen einen vermeintlichen Anleger auf Zahlung von sog. „Sparraten“ abgewiesen.

Bereits in der Vergangenheit haben sich zahlreiche Anleger gegen die Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht wurden, an diese Kanzlei gewandt. Diese Kanzlei hat in diesen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurde.

Aber Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsbeitritt fehlerhaft beraten fühlen, können daneben Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die jeweiligen Berater zustehen.

Das Landgericht Augsburg hat zum Beispiel am 28.03.2017 eine Anlageberaterin verurteilt, der von dieser Kanzlei vertretenen Anlegerin den kompletten Schaden aus deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08 zu erstatten und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08 übertragen.

Im konkreten Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2010 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt.

Das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan 08 sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds zu investieren. Den Anlegern wurden überdurchschnittliche Erträge versprochen, in dem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft).

Die Einlagen konnten hierbei entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei den Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Die von den Rechtsanwälten vor dem LG Augsburg vertretene Anlegerin ist der Auffassung, von der Anlageberaterin im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein.
Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater oder ein Anlageberater oder an einen Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Im Rahmen der Beratung darf gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Ferner muss der Anleger ordnungsgemäß über Risiken und Eigenschaften des Anlageobjektes informiert werden. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung muss der Kunde richtig und sorgfältig in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Geschäft von Bedeutung sind.

Das Landgericht Augsburg sah den diesbezüglichen Sachvortrag der Anlegerin als schlüssig an und verurteilte die Anlageberaterin antragsgemäß. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die Entscheidung doch, dass geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan 08 nicht chancenlos sind.
Die Rechtsanwälte empfehlen daher allen Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben diese Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Diese Kanzlei CLLB R hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurde.

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Keine Kreditgebühren bei Finanzierung einer Photovoltaikanlage

•           Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen gelten als unzulässige Preisnebenabreden
•           Damit versuchen Banken eigene Aufwendungen auf den Kreditnehmer abzuwälzen
AG Nürnberg, Urteil vom 01.10.2013 - 18 C 3194/13

Schon im Jahr 2013 beschäftigte sich das Amtsgericht Nürnberg mit der Problematik von Darlehensgebühren bei Gewerbekrediten. Nachdem bereits höchstrichterlich entschieden war, dass solche Bearbeitungsentgelte bei privaten Darlehen unzulässig seien, war zunächst unklar, ob dies auch für Firmenkredite gilt.

Konkret ging es um ein Unternehmerdarlehen zu Finanzierung zweier Photovoltaikanlagen. In diesem Zusammenhang erhob die Bank neben den eigentlichen Zinsen eine Kreditbearbeitungsgebühr für angebliche Neben- und Zusatzleistungen. Diese seien durch Beratungen über staatliche Förderprogramme im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie durch Überprüfung der Solaranlage selbst erbracht worden.

Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den von der Bank behaupteten Leistungen vielmehr um Tätigkeiten handele, die diese im eigenen Interesse – nämlich zur Sicherung der Rückzahlung des Gewerbekredits – erbracht habe. Untermauert würde dies von der vertraglichen Bezeichnung als „einmaliges Bearbeitungsentgelt“. Bereits dieser Wortlaut lege eine Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes der Bank nahe. Solche Preisnebenabreden würden jedoch auch den selbstständigen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.

Praxistipp
Gerade das hohe Finanzierungsvolumen im Bereich der Unternehmenskredite und die sich daran orientierende Bearbeitungsgebühr, macht die Überprüfung auch von Altverträgen lukrativ. Nicht selten handelt es sich hierbei um mehrere tausend Euro, die auch Selbstständige zurückfordern können. Nach mehreren instanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre, hat sich im Juli 2017 nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise angeschlossen.

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Mittwoch, Juli 19, 2017

MDM Group AG: Eine unglaubliche Geschichte

Über die Vorgänge bei der MDM Group AG im Schweizerischen Meggen hat der BSZ e.V. bereits mit Beiträgen vom 10.Juni, 7. Juli und 15. Juli 2017 auf seiner Homepage berichtet. (http://bit.ly/2uxKYsG)

Seit dem melden sich täglich Dutzende betroffener Anleger bei der vom BSZ e.V. und einem Schweizer Anlegerschützer  initiierten Interessengemeinschaft „MDM Group AG“.

Beispielhaft geben wir hier die Mail eines MDM-Anlegers wieder, die uns gerade erreicht hat:

„Ich habe im März bei der MDM Group AG in Meggen CH Fr. 10.000,00 für ein Nachrangdarlehen investiert. Einen Monat später investierte ich 100.000 EUR in Aktien für den Börsengang. Der Börsengang fand nie statt - die Betrüger sind mit dem Geld verschwunden. Es ist genau wie in Ihrem Artikel beschrieben.“

„Solche Schilderungen hören wir Dutzendfach täglich am Telefon“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Unglaublich, wie sich ein Rating vom Februar von über 800 Punkten bereits im März drastisch verschlechtern kann auf etwas über 600 Punkte. Um dann bereits Ende März drastisch auf 240 Punkte abzusinken,“ wundert sich unser Schweizer Partner.

Wir haben einmal die Berichterstattung der letzten Monate über die MDM Group angesehen und geben hier Beispielhaft einen Beitrag von Focus online wieder:

Focus Online – Donnerstag, 26. Januar 2017 13:04

So lässt sich heute sicher Geld investieren.
„Doch nicht nur die Fonds und Banken bieten Möglichkeiten, Geld zu investieren. Die MDM Group AG beispielsweise verfolgt ein Konzept, das auf unternehmerische Beteiligungen setzt und bis zu  20 Prozent Zinsen ermöglicht. Es handelt sich dabei um eine festverzinsliche Kapitalanlage, sodass der Zinssatz gesichert ist. Möglich macht die zweistelligen Zinserträge ein besonderes Geschäftsmodell. Investiert wird in zwei Bereiche mit hohen Gewinnpotenzialen. Zum einen wird in hochwertige Ferienimmobilienanlagen investiert, die oft aus Zwangsversteigerungen günstig angekauft werden. Zum anderen handelt die MDM Group mit Markenwaren aller Art, die ebenso aus Sonderposten und Konkursware gekauft und dann mit hoher Marge über Online- und Großhandel vertrieben werden. Seit zehn Jahren ein bewährtes Anlagemodell Je mehr Investitionskapital zur Verfügung steht, desto besser ist auch die Verhandlungsposition der MDM Group, die bereits seit über zehn Jahren am Markt aktiv ist. Daher hat man sich dazu entschieden, Anleger zu beteiligen, die hier ihr Geld investieren möchten und dafür eine entsprechende Verzinsung erhalten. Die kurzen Laufzeiten ab einem Jahr und die geringe Einstiegsinvestition ab 5000 Euro machen diese Form der Geldanlage sehr attraktiv.
2017 geht die MDM Group AG zudem an die Börse, sodass Aktien vorbörslich gehandelt werden können. Somit ergibt sich eine weitere Möglichkeit, an der erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens teilzuhaben. Wer sein Geld investieren möchte und sich dabei mehr Zinsen wünscht als klassische Sparprodukte bieten, ist bei der MDM Group AG an der richtigen Adresse. Mit Immobilien und internationalem Handel werden Gewinne erzielt, die die Ausschüttung von bis zu 20 Prozent Zinsen an Anleger ermöglicht.

Ein Ermittlungsverfahren gegen die MDM Group AG läuft bereits bei der Luzerner Polizei. Nun geht es darum, dass sich möglichst viele Geschädigte mal als Privatkläger anschliessen. Ebenso sollten Anleger ihre Forderungen umgehend geltend machen können. Wer war Abwicklungsbank? Welche Firmen waren bei der Abwicklung mit dabei? Es wäre hilfreich, diesbezüglich Feedbacks zu erhalten.

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Dienstag, Juli 18, 2017

NL NORD LEASE AG: FRAGLICHE FORDERUNGEN WERDEN PER MAHNBESCHEID DURCHGESETZT

Erst der Verlust des eingesetzten Kapitals, dann auch noch Geld zurückzahlen: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zeigen, wie sich Anleger der NL Nord Lease AG gegen die Forderungen wehren können. 

Es zeichnete sich ab, nachdem viele Anleger der NL Nord Lease AG zum Ende des letzten Jahres aus der atypisch stillen Beteiligung „hinausgekündigt“ wurden. Jetzt die dicke Rechnung: Die NL Nord Lease AG macht die angeblichen Forderungen aus der Auseinandersetzung des jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses per Mahnbescheid geltend. 

Widerspruchsfrist 2 Wochen beachten

Konnten die Anleger die bisherigen außergerichtlichen Forderungen noch ignorieren, geht dies nun nicht mehr. Wegen des Mahnbescheids läuft eine Frist zur Einlegung des Widerspruchs von 2 Wochen. Wird dieser nicht fristgerecht erklärt, wird die Forderung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids festgestellt und die Gegenseite kann daraus die Vollstreckung einleiten. 

Anspruch nicht begründet – Spielregeln nicht eingehalten

Der Anspruch ist in den bisher hier vorliegenden Fällen nicht begründet. Hintergrund ist, dass die NL Nord Lease AG sich nicht an die Spielregeln gehalten hat, die für die Berechnung von solchen Ansprüchen gelten. Solange diese nicht eingehalten werden, ist der Anspruch selbst weder fällig noch damit im Ergebnis begründet. 

Zuletzt hat dies das OLG Köln in einem von einer mit dieser Angelegenheit befassten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  geführten Verfahren festgestellt. Dort wurde ebenfalls ein solcher Anspruch geltend gemacht. Nach Klageabweisung durch das LG Bonn hat das OLG Köln die Berufung der Gegenseite per Beschluss zurückgewiesen. Der Anleger musste die eingeklagte Forderung nicht zahlen. 

Stellungnahme dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

Auf die Kleinigkeiten kommt es im Leben an. Genau diese Kleinigkeiten – wie eben die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs – helfen den Anlegern, sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Hier hat sich die NL Nord Lease AG nicht an die Spielregeln gehalten. Umso gravierender ist dann, wenn diese Forderungen nun auch noch per Mahnbescheid durchgesetzt werden wollen, bei dem die Anleger Gefahr laufen, allein durch Fristversäumnis das Verfahren zu verlieren. Leider ist daher schnelles Handeln unabdingbar. 

Praxistipp der Kanzlei

Je nach Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Beteiligung ist der Anspruch unter Umständen sogar verjährt. In einem Verfahren der Schwestergesellschaft LeaseTrend AG hat das LG Münster die Gegenseite daraufhin hingewiesen, dass die Forderung sogar verjährt sein könnte. Auch hier lohnt sich ein Blick ins Detail 

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Montag, Juli 17, 2017

Was tun wenn die Kapitalanlageentscheidung auf Grund einer unvollständigen und /oder fehlerhaften Beratung erfolgte?

Manche Anleger zahlen für schlechte Anlageberatung einen hohen Preis! Viele Menschen suchen für ihre Altersvorsorge eine sichere Kapitalanlage. Die Auswahl an solchen Produkten ist riesig, aber für die Anleger auch verwirrend,  oft  unverständlich und kaum durchschaubar. Also wendet man sich an einen Anlageberater, in der Hoffnung, dass dieser das passende Produkt empfehlen kann. Der Rat des Beraters ist in der Regel kostenlos, kann aber extrem teuer werden.

Gemeint sind hier zunächst noch nicht einmal die durch Schlechtberatung möglicherweise entstandenen Verluste, sondern die durch die Inanspruchnahme eines Beraters entstandenen verdeckten Kosten. Eventuell gibt es die betreffende Kapitalanlage ohne die Inanspruchnahme eines Beraters ohne diese Kosten und Gebühren. Selbst kleinste Unterschiede bei den Gebühren können über die totale Laufzeit der Anlage durchaus einige Tausend Euro ausmachen. Es lohnt sich also nicht nur sein persönliches Anlageprodukt sorgfältig auszuwählen, sondern auch darauf zu achten bei wem man schlussendlich den Anlagevertrag unterschreibt.

Das Sprichwort „da ist guter Rat teuer“ kann man also durchaus wörtlich nehmen.

Wenn der teuere Rat, dann auch noch ein schlechter ist, kann dies für den Anleger mitunter den finanziellen Ruin bedeuten. Der BSZ e.V. fordert schon seit Jahren für Bankkunden mehr Schutz gegen schlechte Anlageberatung.

Vielen Menschen die eine individuelle Altersversorgung gesucht haben, wurden von ihrer Bank zum Beispiel Schiffsfonds verkauft. Etliche Schiffsfonds-Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten. Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds sichere und renditestarke Kapitalanlagen sind, verkehrte sich in der Realität häufig ins Gegenteil. Etliche Beteiligungen an Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren den Bach runtergegangen und die Anleger erlebten ein finanzielles Desaster. Oft genug wurde dabei aber auch die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das kann wiederum zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Anlageberater oder Beratungsgesellschaften können sich dann nicht mit Nichtwissen oder bloßen Vermutungen aus der Verantwortung stehlen, wie ein Urteil der Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 zeigt (Az.: 11 U 96/16).

Die Anleger sollten in Fällen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend machen.

In diesem Sinn hat zum Beispiel auch das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 6. Oktober 2016 entschieden (Az.: 7 O 236/13). Die 7. Zivilkammer stellte fest, dass Beteiligungen an Schiffsfonds spekulative Geldanlagen seien, die sich nur für Anleger eignen, die bereit seien, die besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen. Als Altersvorsorge seien sie aber generell ungeeignet. „Das heißt auch, dass die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Wer auf eine sichere Geldanlage setzt, ist mit der Vermittlung von Schiffsfonds-Beteiligungen falsch beraten.

„Nicht nur bei Schiffsfonds, sondern auch bei vielen anderen Geldanlagen wurden in den Beratungsgesprächen vielfach die Ansprüche an einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht erfüllt.

Dazu gehört z.B. auch die umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Insbesondere muss bei Beteiligungen an Schiffsfonds, Immobilienfonds, Umweltfonds und ähnlichen Kapitalanlagen auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht geschehen ist. Stattdessen wurden solche spekulativen Anlageprodukte vielfach als sicher und für die Altersvorsorge geeignet angepriesen. Bei einer derartigen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Anleger sollten sich von einem Berater, der sie nicht eingehend über ihre finanziellen Verhältnisse, ihre Einstellung zum Risiko und ihren Anlageziele genauestens befragt hat, ohne Unterschrift auf dem Anlagevertrag verabschieden.

Nach jeder größeren Anlagepleite, versprechen die Banken ihre Anlageberatung wesentlich zu verbessern. Dieses Ritual wiederholt sich bei jedem neuen Skandal, ändern tut sich aber nichts!

Nach Meinung des BSZ e.V. ist es auch erforderlich den Anleger darüber zu informieren, wenn man nur über eine begrenzte Auswahl von Anlageprodukten berät. Den geschäftlichen Erfolg, daran zu messen, so viele Produkte wie nur möglich verkauft zu haben, ohne Berücksichtigung ob sie für den Kunden geeignet waren oder nicht, ist das Grundübel schlechter Anlageberatung. Bei dem BSZ e.V. ist der Eindruck entstanden, dass die Banken zu oft ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolgen anstatt die Interessen ihrer Kundschaft in den Fokus der Anlageberatung zu stellen. Der Eindruck, dass hier der Verkauf und nicht die Beratung im Vordergrund steht hat sich verfestigt.

Banken waren eigentlich zu keinem Zeitpunkt darauf eingestellt und es war auch nie ihr Kerngeschäft, kundenorientierte, hochwertige und unabhängige Anlageberatung zu einem transparenten und vernünftigen Preis anzubieten.

Der Bankberater ist tatsächlich einem ständigen Interessenkonflikt ausgesetzt. Es ist noch nie gut gegangen der Diener zweier Herren sein zu wollen.

Es gibt Anlageberater die es durchaus gut mit ihren Kunden meinen, aber dies durch mangelnde Fachkenntnisse nicht umsetzen können und es gibt die Anlageberater, die ihre Eigeninteressen über die ihrer Kunden stellen.  Das Ergebnis ist in beiden Fällen das gleiche. Das trifft auch auf die Berater zu, die sich als Finanz-Generalisten sehen. Der Spagat über Anlageberatung, Finanzplanung, Steuer- und Versicherungsberatung kann in dieser Zeit keinem erfolgreich gelingen. Es entsteht der Eindruck, dass Bankberater mehr zum Verkäufer als zum Berater ausgebildet werden. Sie haben vorgegebene „Verkaufsquoten“  ihrer Vorgesetzten zu erfüllen und ausschließlich die von ihrem Haus angebotenen Finanzprodukte anzubieten und zu verkaufen. Im Vordergrund steht für die Bank stets die Maximierung des Umsatzes und des eigenen Gewinns.

Je länger die Banken auch weiterhin ihrer Kundschaft ungeeignete ja sogar brandgefährliche Produkte verkaufen dürfen,  desto größer wird später die Finanzlücke für die Altersversorgung der betroffenen Anleger sein.

Viele Bankkunden unterhalten eine seit Jahrzehnten andauernde Geschäftsbeziehung zu „Ihrer“ Bank. Das ist dem Umstand geschuldet, dass man immer noch an den „Bankbeamten“ glaubt, der sich ausschließlich für die Interessen seiner Kunden einsetzt. Dazu kommt noch, dass viele Kunden einen Bankwechsel scheuen. Man hat da sein Girokonto, sein Sparbuch und eventuell auch noch einen Kleinkredit oder gar ein Immobiliendarlehen am laufen. Das alles will man durch einen Wechsel zu einer anderen Bank nicht gefährden. Auch dann nicht, wenn man von diesem Institut mit einer ungeeigneten Kapitalanlage über den Tisch gezogen wurde.

Bankkunden welche von ihren Banken in ungeeignete, riskante und komplizierte Kapitalanlagen  gedrängt wurden, sollten ihre Banken in Haftung nehmen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Vermittlung von Kapitalanlagen – Kapitalanlagebetrug auch nachträglich möglich

Mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von § 264a (1) StGB auch dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel einem größeren Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht werden.

Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der Kapitalanlage unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die Tathandlung beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in Zivilsachen auch in den Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes noch Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1 KWG an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen hingegen nicht in Betracht.

Die Kläger waren Gesellschafter einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Anteile wurden mittels Treuhandvertrag gehalten. Die Beteiligungsgesellschaft beschäftigte sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen Fondsanteilen. Der Fondsprospekt enthielt bestimmte Hinweise, wie in Fällen der Stornierung des Vertriebs von Fondsanteilen über die Vertriebsgesellschaft zu verfahren sein sollte. Der Fonds wurde daraufhin von den Anlagevermittlern in Umlauf gebracht. Anschließend schlossen die Vermittlungsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft eine Nachtragsvereinbarung in der die Stornoregelung wesentlich zum Nachteil der Kommanditgesellschaft (KG) und damit auch zum Nachteil der Treuhandkommanditisten abgeändert wurde.

Was bedeutet das für die Praxis?

Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof den Weg frei für Ansprüche gegen die beim Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind die Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits in Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich werden weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist der begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften. Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der Insolvenz der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die Vergleichs- und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf Schadensersatzzahlungen erhöhen.

Es sind auch  die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen.

Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss  betroffener Kapitalanleger ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt.

Der rechtliche Erfolg basiert auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.

Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht, Sachverständiger, einer Prozessfinanzierungsgesellschaft und dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, werden die Rechte der Anleger wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Für den BSZ e.V. ist es wichtig zu erreichen, dass der Zugang der geschädigten Kapitalanleger  zur Rechtsdurchsetzung einfacher und kostengünstiger wird. Das wird mit dem BSZ e.V. initiierten Solidarservice exakt erfüllt.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft informiert mit dieser gemeinsamen Initiative Kapitalanleger über Risiken bei der Kapitalanlage  und über unseriöse Anbieter bzw. Anlagemodelle. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger verbessert werden.

Darüber hinaus bietet der BSZ e.V. Solidar-Service seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperationsgemeinschaft Solidarservice.
Die Initiatoren des Solidarservice treten ein für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreuen geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen.  Der  Kreis der Betroffenen besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.

Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ e.V-Vertrauensanwälte
Der BSZ e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland gehören. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte, selbstverständlich unter besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalls. Jeder einzelne Fall in diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei der Anmeldung zu einer BSZ e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten, ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden müssen.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden

Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird, falls gewünscht, die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten:

Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!

Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen:

Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.

Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,

ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

  • Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

  • Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

  • Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen nichts.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,

entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Hier können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Groß-Zimmerner-Str. 36a

64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis

Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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