In einem weiteren von einer Münchner BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei für einen Anleger der GarantieHebelPlan 08 Premium
Vermögensaufbau AG & Co. KG (im Folgenden: GarantieHebelPlan 08) geführten
Verfahren wurde eine Klage der GarantieHebelPlan 08 i. L. gegen einen Anleger
abgewiesen.
Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzlei meldet, hat ein weiteres Gericht zu Gunsten eines von
dieser Kanzlei vertretenen Anlegers der GarantieHebelPlan 08 geurteilt. Das
Amtsgericht Bremen hat die Klage der GarantieHebelPlan 08 i.L. gegen einen
vermeintlichen Anleger auf Zahlung von sog. „Sparraten“ abgewiesen.
Bereits in der Vergangenheit haben sich zahlreiche Anleger
gegen die Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht wurden,
an diese Kanzlei gewandt. Diese Kanzlei hat in diesen Verfahren bereits Urteile
zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan
08 abgewiesen wurde.
Aber Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich im
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsbeitritt fehlerhaft beraten fühlen, können
daneben Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die
jeweiligen Berater zustehen.
Das Landgericht Augsburg hat zum Beispiel am 28.03.2017 eine
Anlageberaterin verurteilt, der von dieser Kanzlei vertretenen Anlegerin den
kompletten Schaden aus deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08 zu
erstatten und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Im
Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an der
GarantieHebelPlan 08 übertragen.
Im konkreten Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer
Beratung im Jahre 2010 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt.
Das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan 08 sah vor,
Anlegergelder in Kapitalanlagen wie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und
Rentenversicherungen sowie Investmentfonds zu investieren. Den Anlegern wurden
überdurchschnittliche Erträge versprochen, in dem die Investitionen neben dem
Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft).
Die Einlagen konnten hierbei entweder sofort in voller Höhe
oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden.
Gerade bei den Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf-
bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen
Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.
Die von den Rechtsanwälten vor dem LG Augsburg vertretene
Anlegerin ist der Auffassung, von der Anlageberaterin im Vorfeld nicht
ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu
sein.
Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, dass der
Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an GarantieHebelPlan
08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht
hingewiesen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Tritt ein
Anlageinteressent an einen Anlageberater oder ein Anlageberater oder an einen
Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu
werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines
Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches
angenommen. Im Rahmen der Beratung darf gegenüber einem konservativen Anleger ohne
Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend
ausgeschlossen sind. Ferner muss der Anleger ordnungsgemäß über Risiken und
Eigenschaften des Anlageobjektes informiert werden. Im Rahmen einer
ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung muss der Kunde richtig und sorgfältig
in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form über alle
Umstände unterrichtet werden, die für das Geschäft von Bedeutung sind.
Das Landgericht Augsburg sah den diesbezüglichen Sachvortrag
der Anlegerin als schlüssig an und verurteilte die Anlageberaterin
antragsgemäß. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die
Entscheidung doch, dass geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan 08 nicht
chancenlos sind.
Die Rechtsanwälte empfehlen daher allen Anlegern der
GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen
Rat einzuholen. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine
Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der
GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben diese Rechtsanwälte
Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.
Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der
GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen
Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung
möglich ist. Diese Kanzlei CLLB R hat auch in derartigen Verfahren bereits
Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der
GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurde.
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dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GarantieHebelPlan
08 anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft GarantieHebelPlan 08 kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
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