Freitag, Juli 21, 2017

GarantieHebelPlan 08 – Weiterer Erfolg für Anleger

In einem weiteren von einer Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für einen Anleger der GarantieHebelPlan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (im Folgenden: GarantieHebelPlan 08) geführten Verfahren wurde eine Klage der GarantieHebelPlan 08 i. L. gegen einen Anleger abgewiesen.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei meldet, hat ein weiteres Gericht zu Gunsten eines von dieser Kanzlei vertretenen Anlegers der GarantieHebelPlan 08 geurteilt. Das Amtsgericht Bremen hat die Klage der GarantieHebelPlan 08 i.L. gegen einen vermeintlichen Anleger auf Zahlung von sog. „Sparraten“ abgewiesen.

Bereits in der Vergangenheit haben sich zahlreiche Anleger gegen die Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht wurden, an diese Kanzlei gewandt. Diese Kanzlei hat in diesen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurde.

Aber Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsbeitritt fehlerhaft beraten fühlen, können daneben Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die jeweiligen Berater zustehen.

Das Landgericht Augsburg hat zum Beispiel am 28.03.2017 eine Anlageberaterin verurteilt, der von dieser Kanzlei vertretenen Anlegerin den kompletten Schaden aus deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08 zu erstatten und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08 übertragen.

Im konkreten Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2010 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt.

Das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan 08 sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds zu investieren. Den Anlegern wurden überdurchschnittliche Erträge versprochen, in dem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft).

Die Einlagen konnten hierbei entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei den Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Die von den Rechtsanwälten vor dem LG Augsburg vertretene Anlegerin ist der Auffassung, von der Anlageberaterin im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein.
Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater oder ein Anlageberater oder an einen Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Im Rahmen der Beratung darf gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Ferner muss der Anleger ordnungsgemäß über Risiken und Eigenschaften des Anlageobjektes informiert werden. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung muss der Kunde richtig und sorgfältig in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Geschäft von Bedeutung sind.

Das Landgericht Augsburg sah den diesbezüglichen Sachvortrag der Anlegerin als schlüssig an und verurteilte die Anlageberaterin antragsgemäß. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die Entscheidung doch, dass geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan 08 nicht chancenlos sind.
Die Rechtsanwälte empfehlen daher allen Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben diese Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Diese Kanzlei CLLB R hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurde.

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Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft GarantieHebelPlan 08 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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