• Bearbeitungsgebühren
in Darlehensverträgen gelten als unzulässige Preisnebenabreden
• Damit
versuchen Banken eigene Aufwendungen auf den Kreditnehmer abzuwälzen
AG Nürnberg, Urteil vom 01.10.2013 - 18 C 3194/13
Schon im Jahr 2013 beschäftigte sich das Amtsgericht
Nürnberg mit der Problematik von Darlehensgebühren bei Gewerbekrediten. Nachdem
bereits höchstrichterlich entschieden war, dass solche Bearbeitungsentgelte bei
privaten Darlehen unzulässig seien, war zunächst unklar, ob dies auch für
Firmenkredite gilt.
Konkret ging es um ein Unternehmerdarlehen zu Finanzierung
zweier Photovoltaikanlagen. In diesem Zusammenhang erhob die Bank neben den
eigentlichen Zinsen eine Kreditbearbeitungsgebühr für angebliche Neben- und
Zusatzleistungen. Diese seien durch Beratungen über staatliche Förderprogramme
im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie durch Überprüfung der
Solaranlage selbst erbracht worden.
Gleichbehandlung von
Unternehmern und Verbrauchern
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den von der Bank
behaupteten Leistungen vielmehr um Tätigkeiten handele, die diese im eigenen
Interesse – nämlich zur Sicherung der Rückzahlung des Gewerbekredits – erbracht
habe. Untermauert würde dies von der vertraglichen Bezeichnung als „einmaliges
Bearbeitungsentgelt“. Bereits dieser Wortlaut lege eine Abgeltung des
Bearbeitungsaufwandes der Bank nahe. Solche Preisnebenabreden würden jedoch
auch den selbstständigen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.
Praxistipp
Gerade das hohe Finanzierungsvolumen im Bereich der
Unternehmenskredite und die sich daran orientierende Bearbeitungsgebühr, macht
die Überprüfung auch von Altverträgen lukrativ. Nicht selten handelt es sich
hierbei um mehrere tausend Euro, die auch Selbstständige zurückfordern können.
Nach mehreren instanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre, hat sich
im Juli 2017 nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise
angeschlossen.
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