Samstag, März 08, 2014

Proven Oil treibt Anleger in ein riskanteres Anlagemodell

Die Aufruhr ist groß - so die aktuelle Wirtschaftswoche.  Nach Zusammenschluss von sechs Beteiligungsgesellschaften werden Anlegern weiter die versprochenen Vorabauszahlungen gestrichen! Gesellschafterversammlungen im Juli 2014.


Fragwürdige Geschäftsentwicklungen bei Proven Oil?  Nach Zusammenschluss von sechs Beteiligungsgesellschaften werden Anlegern auch noch die versprochenen Vorabauszahlungen gestrichen! Rund 14.000 Anleger müssen mit der Streichung ihrer versprochenen Vorab-auszahlungen von 12 % p. a. im Jahr 2014 rechnen.

Die „Canadian Oil and Gas InternationalLimited Partnership“ (COGI) enthält insgesamt sechs ehemalige Fondsbeteiligungen

- POC Eins;

- POC Zwei;

- POC Growth;

- POC Growth 2;

- POC Growth 3 Plus

 - POC Natural Gas.

Emittiert wurde diese sechs Beteiligung von dem Berliner Emissionshaus und Tochtergesellschaft des kanadischen Initiators die „Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH“ . Sitz ist in Berlin.

Die Erfahrung zweigt, dass Transfers in Pool-Gesellschaften für Kapitalanleger selten eine gute Nachricht sind. So könnte sich auch bei Proven Oil der Verdacht aufdrängen, dass hier Liquiditätslöcher geschlossen werden sollen.

Leider gibt es keine belastbaren Angaben zu den einzelnen Fonds.Die Preisentwicklung ist schwierig einzuschätzen. Die neue Super-Gesellschaft soll mit dem Gesellschaftsvertrag für die Geschäftsführung weitreichende Kompetenzen bekommen. Dann soll frische Liquidität beschafft werden.

Die Kontrolle der Gesellschaften wird immer schwieriger. 

Wie war es gestartet?
Den Verkaufsprospekten zu den jeweiligen Objektgesellschaften ist zu entneh-men, dass quartalsweise Vorabauszahlungen von 12 % der Nominaleinlage p. a. versprochen wurden.

Die Mindesteinlage betrug 10.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio.

Die Anleger der Proven Oil beteiligten sich als Direktkommanditisten oder mittel-bar als Treuhandkommanditisten. Investiert wurde in die einzelnen Fondsgesell-schaften, dabei sollte insbesondere in kanadische Gas- und Öl-projekte finanziert werden. Insbesondere verwies die COGI immer wieder darauf, dass es sich dabei um bereits produzierende Gesellschaften handelte, und erweckte auch daher bei den Anlegern den Eindruck, dass es sich hierbei um ein sicheres Investitions-geschäft handeln würde.

Die Anlegerrundschreiben verursachen bei den vielen Anlegern Sorgen. Die Ausschüttungen werden immer unsicherer.

Weil das Geschäftsmodell den Anlegern feste Vorabauszahlungen versprochen hat und diese auch ausgezahlt wurden, kann nicht flexibel auf den Gas- und Öl-markt reagiert werden. Das Geschäftsmodell musste wohl zu einem Liquiditäts-engpass führen. Wie bereits in der Pressemittelung vom 24.02.2014 dargelegt, dürfte sich für die Beteiligung der Anleger insbesondere das möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept der POC als problematisch erweisen. 


Risiken für Anleger der Proven Oil

Nun müssen Anleger grundsätzlich damit rechnen, dass sie bereits erhaltene Ausschüttungen sogar zurückzahlen müssen. Dies ergibt sich aus den gesell-schaftsrechtlichen Regelungen des Fonds. Zudem ist es auch aufgrund von gesetzlichen Regeln so.

Fazit:

  • Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.
  •  

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteffDr.

Freitag, März 07, 2014

Proven Oil Canada Fonds - Negative Schlagzeilen aus der Presse

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, tragen aktuelle Berichte aus der Presse weiter zur Verunsicherung der Anleger bei.


So ist der Wirtschaftswoche vom 07.01.2013 ein ausführlicher kritischer Bericht über die Geschäftstätigkeit der POC Gruppe zu entnehmen, der auch möglicherweise bestehende zweifelhafte Verbindungen zwischen der Geschäftsführerin Monika Galba und Jürgen Hanne thematisiert. Nach den Recherchen der Wirtschaftswoche betrieb Jürgen Hanne Ende der 1990er mehrere Fonds mit Immobilien aus Ostdeutschland und wurde im Zusammenhang mit diesen Geschäften im Jahre 2001 wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt.

Mit diesem Bericht mehren sich für die Anleger der Proven Oil Canada POC I GmbH & Co. KG (POC) in jüngster Zeit die schlechten Nachrichten. Zuvor war bereits eine umfangreiche Umstrukturierung von POC I GmbH & Co. KG, POC II GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG erforderlich, um zukünftig die drückenden Kosten der Fonds stemmen zu können. Diese Fondsgesellschaften wurden in die COGI Ltd. Partnership als Master-LP zusammengeführt. Kurz nach dieser negativen Meldung wurde den Anlegern im November 2013 auch noch mitgeteilt, dass die Vorabauszahlungen zukünftig geringer ausfallen würden. Seither vermehren sich die Anfragen verunsicherter Anleger, wie künftig mit der Beteiligung zu verfahren ist.

Wie bereits in der Pressemittelung vom 24.02.2014 dargelegt, dürfte sich für die Beteiligung der Anleger insbesondere das möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept der POC als problematisch erweisen. Dieses sieht vor, durch Beteiligungen an kanadischen Zielgesellschaften, die im Bereich der Öl- und Gasgewinnung tätig sind, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 280 % (inklusive Kapitalrückführung) nach Steuern zu zahlen. Für die Kalkulation ist  gegenwärtig jedoch nicht nur die nicht einkalkulierte Differenz zwischen dem Preis für US-amerikanisches und kanadisches Öl problematisch. Außerdem ergeben sich Schwierigkeiten beim Vertrieb des kanadischen Öls an die Weltmärkte, da das kanadische Pipeline-Netz nicht hinreichend ausgebaut ist.

Anleger sollten berücksichtigen, dass sie in den letzten Jahren Vorabausschüttungen erhalten haben, die bilanzrechtlich möglicherweise keine Gewinne darstellen und deshalb von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden könnten. Viele Anleger wurden jedoch von Seiten ihrer Berater nicht darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gegebenenfalls zurückzuzahlen sind und die Anleger in dieser Höhe haften.
  • Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbaypra


Bankempfehlungen für lebensältere Anleger mit Schiffsfonds - Was sagen die Gerichte?

Empfiehlt eine Bank einem älteren Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Dies auch insbesondere dann, wenn der lebensältere Bankkunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will.


So hätte die Volksbank Brackenheim-Güglingen einem lebensälteren Kläger mit dem Anlageziel Altersvorsorge keine Schiffsfonds mit Totalverlustrisiko und unsicheren Ausschüttungen anbieten dürfen. So das Landgericht Heilbronn am Es verurteilte die Volksbank zu einer hohen Schadensersatzleistung inklusive entgangenem Gewinn.

In Beratungsgespächen bei Banken, Sparkassen und Volksbanken sind vielfach geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds, als geeignete Altersvorsorgeprodukte empfohlen worden. Die betreffenden lebensälteren Anleger können sich daher unter anderem auf eine fehlerhafte Anlageberatung berufen. Regelmäßig gibt es weitere darüber hinausgehende Pflichtverletzungen, die ebenfalls Gegenstand von Schadensersatzprozessen sind. Nach Feststellung einer Pflichtverletzung muss jedoch über die weiteren nicht mehr entschieden werden.

Im betreffenden Fall hatte der Anleger auf Anraten der Volksbank Brackenheim-Güglingen 2007 mehrere geschlossene Fonds, wie

- die Schiffsfonds MS ,,VEGA SPINELL" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,

- die FHH Fonds Nr. 36 MS ,,ARIKA" und MS ,,MONZA" GmbH & Co. KG sowie

- die MT ,,King Darwin" Tankschifffahrts GmbH & Co. KG

gezeichnet. Da die Schiffsfonds zu dem Anlageziel "Altersvorsorge" nicht hätten empfohlen werden dürfen, hat das Landgericht Heilbronn die Bank zu Schadensersatz verurteilt. Zugesprochen wurde zudem ein entgangener Gewinn in Höhe von zwei Prozent p.a.

Hier war die Einschaltung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht sinnvoll und die Altersvorsorge wurde gerettet.  Es lohnt sich deshalb fast immer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Anlagen zur Altersvorsorge gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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khsteffcldre

Donnerstag, März 06, 2014

Anlegerschutzprozesse für Senioren wegen angelegter Altersvorsorge.

Empfiehlt eine Bank einem älteren Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Dies auch insbesondere dann, wenn der lebensältere Bankkunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will.


Das Kreditinstitut muss die Grundsätze der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  aus dem Jahre 1994 beachten. Danach muss das Bankinstitut die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung berücksichtigen.

Gerade bei vielen Schiffsfonds und Unternehmensanleihen sind diese Grundsätze missachtet worden. Häufig kommt bei den lebensälteren Anlegern das Gefühl auf, dass die Geldanlage sich nicht so entwickelt, wie dies versprochen wurde. Dann sollte der Senior mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht klären, ob eine Schadenersatzklage sinnvoll ist.

Bei den Provisionen wurden die Anleger häufig nicht vollständig informiert. Mitarbeiter von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freie Berater müssen ihre Kunden über jede Provision informieren - bei freien Beratern erst ab 15 % Provision. Der Senior muss wissen, was das Bankinstitut vom Fondsemissionshaus  bekommt.

  • Es lohnt sich deshalb fast immer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Anlagen zur Altersvorsorge gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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khsteffcldre

Mittwoch, März 05, 2014

Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG. : BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen

Die Rückzahlung der Einlage ist nach dem Auslaufen des Mezzanine-Darlehens zum 31.12.2011 offen. Was passiert nun? Die Darlehennehmerin als Objektgesellschaft hält als einigen Geschäftszweck 505 Wohnungen und 21 Gewerbeeinheiten. Ist eine Insolvenz möglich?


Die Darlehennehmerin als Objektgesellschaft hält als einzigen Geschäftszweck 505 Wohnungen und 21 Gewerbeeinheiten. Ist eine Insolvenz möglich? Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft soll sehr angespannt sein.

Bei wallstreet-online.de ist die Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG Thema. Es geht um die Zusagen von Zinszahlungen vom Geschäftsführer Hans Peter Eger. Machen Sie sich selbst ein Bild.

Wenn der Anleger nun unvoreingenommen an die Angelegenheit herangeht, wird er feststellen, dass bei der Firma. firmenwissen.de  einige Daten über die Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG vorliegen. An Kennzahlen sind die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 veröffentlicht. Ein Blick in den Bundesanzeiger.de  zeigt, dass der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 25.08.2009 bis zum 31.12.2009 am 7.4.2011 veröffentlicht wurde. Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 wurde am 24.9.2012 veröffentlicht. Seitdem ist nichts mehr veröffentlicht.

Nur anhand eines aktuellen Jahresabschlusses kann der Kapitalanleger sich ein Bild über das Unternehmen machen.

Die Gesellschaft hat im ANHANG

- Aussagen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung gemacht.

- zu den Grundstücken gemacht.

Die Gesellschaft ist wirtschaftlicher Eigentümer der bilanzierten Grundstücke. Die Umschreibung der Grundstücke auf die Gesellschaft ist bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses im Grundbuch noch nicht erfolgt.

Anleger sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, wie die Ansprüche zu sichern sind. Eine Klage wurde bei AG Charlottenburg geführt und positiv für die Anleger entschieden.

Die Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG ist in Berufung gegangen. Die Berufung wurde am 22.1.2013 zurückgenommen. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels Berufung zur Folge ( § 516 Abs. 3 ZPO).

Die Anleger der Unternehmensanleihe müssen handeln und sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen. Schnell müssen die Interessen der Anleger gebündelt werden.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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khsteff

Samstag, März 01, 2014

Greenvironment: „Hier liegen Indizien für eine Marktmanipulation vor, Schadensersatzansprüche für Geschädigte drängen sich auf!“

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die früheren Verantwortlichen um die Pleitefirma Greenvironment dauert noch an. Parallel hierzu hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner in den vergangenen Wochen ebenfalls ihre Hausaufgaben gemacht und in der Sache recherchiert.


1.

Das Unternehmen, welches am 31.12.2012 Insolvenz angemeldet hat, mit Hauptsitz in Berlin bezeichnet sich selbst als „europäisches Unternehmen im Markt für dezentrale Energieversorgung, das Kraft-Wärme-Koppplungsanlagen (KWK) auf Basis der Mikrogasturbinentechnologie plant, projektiert, baut und betreibt.“

Die Firma war in Deutschland börsengelistet, die Aktien der Greenvironment PLC wurden an den Börsen Frankfurt, Stuttgart, Berlin und Tradegate sowie über XETRA in den Freiverkehr einbezogen. Zum 30.09.2011 kam es zu einem Reverse Split im Verhältnis 10:1, so dass die Greenvironment-Aktien seit diesem Tag unter der ISIN GB00B3TDV635 notieren. Zuvor wurden Aktien der Greenvironment PLC unter der ISIN GB00B5754J93 bereits seit April 2010 an deutschen Börsen gehandelt.

Nachdem der Kurs der Greenvironment-Aktie zwischen Mitte April und Mitte Juni 2011 einen Kursanstieg von ca. 2,20 EUR auf ca. 4 EUR verzeichnen konnte, ist er seit diesem Zeitraum – von temporären Ausnahmen abgesehen – nahezu permanent und konstant gefallen. Vereinzelt wurden auch Tage mit deutlich stärken Kursrückgängen verzeichnet. Die Schwellen von 2,00 EUR bzw. 1,00 EUR sind seit Oktober 2011 bzw. Mitte April 2012 dauerhaft unterschritten. Zwischen Mitte Juni und Ende Juli 2012 konnte sich der Kurs auf einem Niveau von ca. 0,30 EUR halten, ehe er nochmals sank und sich im August 2012 auf einem Niveau von ca. 0,15 EUR hielt. Seit Veröffentlichung des Insolvenzantrags am 31.08.2012 befindet sich der Kurs im einstelligen Centbereich. Zwischenzeitlich wurde die Notierung eingestellt.

2.

a.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum erläutert: "Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden Malkamäki dauert noch an. Wir haben bereits einen Einblick in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte werfen können und natürlich auch selbst in der Sache recherchiert. Hiernach stellt sich uns der weitere relevante Sachverhalt im wesentlich wie folgt dar: Im Zeitraum zwischen dem 02.08.2011 und dem 31.08.2012, dem Tag des Insolvenzantrags, hat die Gesellschaft mehr als 25 Pressemitteilungen ausgegeben, die durchweg eine positive Meldung im Zusammenhang mit der Firma zum Gegenstand hatten.

Hierbei hat die Gesellschaft nach außen den Eindruck eines sehr erfolgreichen Wachstumsunternehmens vermittelt. Anleger konnten dabei davon ausgehen, dass der von ihnen ersehnte Kursanstieg der Aktie früher oder später folgen werde.

Auch noch wenige Monate vor dem Insolvenzantrag im August 2012 schien der Geschäftsverlauf der Firma völlig intakt zu sein. Es gab für Anleger zudem keinen offensichtlichen Grund, an den positiven Äußerungen von Greenvironment PLC zu zweifeln.

Als dann in der am 01.09.2012 veröffentlichten Pressemeldung über den Insolvenzantrag vom Vortag informiert wurde, kam dies für die Anleger völlig überraschend, da zu keinem Zeitpunkt zuvor Hinweise auf eine mögliche Schieflage des Unternehmens veröffentlicht wurden. Zu den Gründen des Insolvenzantrags wurden keine Angaben gemacht.

Das Veröffentlichungsverhalten des Unternehmens war somit für Anleger hinsichtlich der Geschäftsentwicklung irreführend."

b.
Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Darüber hinaus drängt sich so die Annahme auf, dass die zahlreichen Veröffentlichungen durch die Firma primär dem Zweck des Abverkaufs von Aktien bzw. der Platzierung der Kapitalerhöhungen dienen sollten. Dies zeigt sich anhand der Tatsache, dass die Firma – ohne die Öffentlichkeit zu informieren – zahlreiche Kapitalerhöhungen gegen Ausgabe neuer Aktien durchgeführt hat.

Nachdem die Aktienanzahl durch neu ausgegebene Aktien zunächst immer wieder in kleinen Stücken erhöht wurde, nahmen die Kapitalerhöhungen ab dem 18.04.2012 in sehr aggressiver Art und Weise zu. Es entsteht der Eindruck, dass die Kapitalerhöhungen um jeden Preis durchgeführt werden sollten.

c.
Außerdem bestanden bereits längerer Zeit Schieflagen der Firma: So gab es Angaben im Earnings Call der Capstone Turbine Corp. vom 10.02.2012, in dem auf Probleme eines europäischen Distributors hingewiesen wurde; Einreichung einer Privatklage der Capstone Turbine Corp. am California Central District Court gegen den Greenvironment PLC-CEO Matti Malkamäki; Greenvironment PLC-Verbindlichkeiten von über 2,38 Mio. USD gegenüber Capstone bereits seit September 2010.

Insgesamt ist festzustellen, dass die von Herrn Malkamäki in seiner Funktion als früherer Vorstandsvorsitzender der Greenvironment PLC veröffentlichten bewertungserheblichen Informationen unrichtig, zumindest irreführend i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes gewesen sind.Sie waren auch bewertungserheblich sowie geeignet zur Kurseinwirkung im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes. Für Anleger, die auf die Richtigkeit der Meldungen vertrauten, bestand ein erheblicher Kaufanreiz bzw. zumindest kein Verkaufsanreiz.

3.

Nach alledem sehen wir zum derzeitigen Zeitpunkt gute Aussichten dafür, dass Geschädigte einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die früheren Firmen-Verantwortlichen haben sollten."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. März  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Donnerstag, Februar 27, 2014

Geschädigte Fondsanleger: BGH fällt Grundsatzurteil zur Schadensersatzberechnung

Keine Anrechnung von Steuervorteilen - BGH beseitigt Berechnungs-Chaos - Kläger können aufatmen. Anleger geschlossener Fonds haben trotz erfolgreich geführter Schadensersatzklagen oft nur einen Teil der Schadenssumme ersetzt bekommen.


Die wegen Falschberatung verklagten Banken hatten geltend gemacht, dass sich der Anleger anfängliche Steuervorteile von der Schadenssumme abziehen lassen muss, und verschiedene Oberlandesgerichte gaben ihnen Recht. Für den Anleger bedeutete dies bis zu 50% Abzug von seinen Schadensersatzansprüchen und ein jahrelanges Steuermartyrium, wenn er sich diese "Kosten" später von der Bank wieder ersetzen lassen wollte. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt: Der Anleger muss sich anfängliche (vermeintliche) Steuervorteile bei seinen Schadensersatzansprüchen nicht anrechnen lassen, so der BGH in einem aktuellen Urteil, das somit wegweisende Bedeutung für sehr viele ähnlich gelagerte Fälle hat.

Dieses nun mit Bezug zum Medienfonds VIP 2 gefällte Urteil betrifft die meisten geschlossenen Fonds - und damit Hunderttausende Anleger.

Schadensersatz der Kläger in voller Höhe bestätigt

Im konkreten Fall hatten drei Kläger, vertreten von der Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel, vom Landgericht Berlin Schadensersatz bezüglich ihrer Beteiligung am Medienfonds VIP 2 zugesprochen bekommen. Die beklagten Banken - die Commerzbank sowie das Bankhaus Löbbecke - waren gegen das Urteil in Berufung gegangen und hatten zudem eine anspruchsmindernde Anrechnung von Steuervorteilen gefordert. Das Kammergericht Berlin gab den Banken teilweise Recht und minderte in der Berufung den Schadensersatz um die vermeintlichen Steuervorteile. Dies hat der BGH nun aber abgewiesen und die Schadensersatzansprüche der Kläger in voller Höhe bestätigt (Urteil vom 28.01.2014, Az. II ZR 42/13, 49/13, 495/13). In den drei Fällen handelt es sich um Schadenssummen zwischen 14.500 und 66.000 Euro.

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen

"Dies hat Auswirkungen über den VIP 2 hinaus auf sehr viele andere geschlossene Fonds und entsprechende Anlegerklagen, bei denen sich die Problemlage ähnlich darstellt", sagt Rechtsanwalt Paul Naacke, der das Verfahren für die drei Kläger geführt hat. "Das BGH-Urteil setzt dem bisherigen Steuermartyrium vieler Kläger endlich ein Ende, Anleger in einer Vielzahl von laufenden Verfahren werden nun aufatmen. Aber das Urteil gilt natürlich auch für künftige Verfahren."

Am VIP2-Medienfonds waren rund 1.400 Anleger beteiligt. Obwohl die Filme des Fonds - u. a. "Die sieben Zwerge" (mit Otto Waalkes) und "Monster" (mit Charlize Theron) - teilweise durchaus erfolgreich waren, kamen bei den Anlegern keine Gewinne an, sondern Verluste.

Früheres Urteil des BGH

Der Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils stellt sich wegen der steuerlichen Zusammenhänge etwas kompliziert dar. Grundsätzlich hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass Steuervorteile nicht anrechenbar sind, wenn die Schadensersatzleistung ebenfalls wieder zu besteuern ist. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wirklich außerordentliche Steuervorteile beim Anleger verbleiben - z. B. wenn die Verlustzuweisung die Einlageleistung des Fondsanlegers übersteigt. Da aber die Renditen von Fonds zunehmend über Fremdkapital "gehebelt" wurden, war häufig die anfängliche Verlustzuweisung höher als die Bareinlage (sog. Steuerverschiebemodelle). Deshalb hatten viele Oberlandesgerichte (OLG) in solchen Fällen Steuervorteile angerechnet - die vom BGH vorgesehene Ausnahme wurde somit fast zur Regel. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass auch bei solchen Steuerverschiebemodellen regelmäßig Steuervorteile nicht anzurechnen sind.

"Steuermartyrium" beendet

Beispiel: Einem Anleger steht normalerweise der volle Schadensersatz zu, er müsste diesen aber komplett versteuern (§15 EStG). Diverse OLGs haben nun die anfänglichen (vorläufigen) Steuervorteile gleich bei der Schadenssumme abgezogen und dafür den Kläger von (künftigen) steuerlichen Nachteilen freigestellt. Konsequenz: Der Anleger bekam nur einen Teil seiner eingeklagten Summe und musste dann etwas später die Steuern, die er auf die Schadenersatzleistung zahlen musste, bei der Bank wieder einklagen. Wenn diese ihm dann diesen (Steuer-)Schaden wieder ersetzte, musste der Anleger diese Schadensersatzleistung wiederum versteuern und diese Steuersumme wieder bei der Bank einfordern, um letztlich die ihm vom Gericht zugesprochene Freistellung von steuerlichen Nachteilen auch umzusetzen. So ging das in einer "Endlosschleife" weiter, mit teils aufwändiger Nachweisführung durch den Anleger, da die Ersatzzahlungen der Bank jedes Mal wieder von ihm zu versteuern waren. Die vom Gericht gut gemeinte Freistellung von steuerlichen Nachteilen führte so quasi zu einem fast endlosen "Steuermartyrium" für den Anleger. Diese Praxis hat der BGH mit seinem Urteil nun beendet.

OLG Düsseldorf entschied ebenfalls gegen Anrechnung

In einem ähnlichen Fall hat es gerade erst im November 2013 ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 116-12 vom 18.11.2013) zum VIP 2 gegeben, das ebenfalls von Rechtsanwalt Naacke erstritten wurde - und zwar zugunsten des Anlegers. Der Kläger hatte sich im Jahr 2002 mit 100.000 Euro am VIP 2 beteiligt. Er klagte wegen Falschberatung durch die Commerzbank und siegte vor dem Landgericht Düsseldorf. Die dagegen eingelegte Berufung der Commerzbank wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Das OLG erklärte, auf den Schadensersatzanspruch seien die vom Anleger aus der Beteiligung erzielten Steuervorteile nicht anspruchsmindernd anzurechnen. "Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs dem Geschädigten die Steuervorteile wieder nimmt." Da dies nicht exakt vorhersehbar sei, müsse bzw. könne keine Feststellung getroffen werden, in welcher Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach diesen Grundsätzen komme die Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht.
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kätitpnaa

Mittwoch, Februar 26, 2014

Zamek insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Neuer Schock für Anleihegläubiger: Zamek stellt Insolvenzantrag: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!


Der Brühwürfel-Hersteller Zamek aus Düsseldorf meldete vor wenigen Tagen Insolvenz an. In Sorge um ihr Geld sind daher neben anderen Gläubigern auch zahlreiche Anleger, denn Zamek hatte in den Jahren 2012 und 21013 für ca. 45 Mio. EUR Anleihen ausgegeben.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist die Insolvenz von Zamek ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.  Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. ,,Wir werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen," so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.
  • Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien für die Zusammenarbeit für die IG Zamek gewinnen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zamek  beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Februar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drspä

CS Euroreal Abwicklung - Was nun?

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 gab die Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagengesellschaft mbH die endgültige Schließung und Auflösung des Immobilienfonds CS Euroreal bekannt. Damit steht fest, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 liquidiert werden soll. Aber wie kam es dazu und was kann der einzelne Anleger nun tun?


Offene Immobilienfonds

Im Rahmen eines offenen Immobilienfonds erwerben die Anleger Fondsanteile. Der Fonds legt sodann das Geld der Anleger in Immobilien an. Die Attraktivität dieser Kapitalanlagenart liegt darin, dass die Anleger jederzeit ihre Fondsanteile zurückgeben können und somit jederzeit auf ihr investiertes Geld zurückgreifen können. Weiterhin eröffnet ein offener Immobilienfond die Möglichkeit, auch mit einer geringen Anlagesumme am Immobilienmarkt zu agieren.

Bei dem CS Euroreal handelt es sich um einen solchen offenen Immobilienfonds, welcher vor allem in vermietete Gewerbeimmobilien in verschiedenen europäischen Ländern investiert hatte. Die Liquidität des Fonds sollte durch die Mieteinnahmen gesichert werden. Die Fondsanteile am CS Euroreal wurden nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälten den Kunden in der Regel als sichere Anlage von verschiedenen Banken und Sparkassen vertrieben.

Entwicklung des CS Euroreal

Da die Liquidität des Fonds die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle von 5 % unterschritt, wurde der CS Euroreal im Jahr 2008 erstmalig geschlossen. Die Schließung eines offenen Immobilienfonds wird auch als Aussetzung der Anteilsrücknahme bezeichnet und bedeutet, dass die von Anlegern erworbenen Anteile nicht zurück gegeben werden können. Dies hat zur Folge, dass die Anleger im Zeitraum der Schließung des Fonds nicht an ihr Geld kommen können.

Nach einer ca. 7 Monate andauernden Schließung wurde der Fonds Mitte 2009 wieder eröffnet, musste jedoch wegen fehlender Liquidität im Mai 2010 die Anteilsrücknahme erneut aussetzen. Die Schließung war zunächst auf 3 Monate befristet, wurde dann jedoch um weitere 9 Monate verlängert. Da die Anteilsrücknahme nicht länger als zwei Jahre ausgesetzt werden darf, muss ein Fonds am Ende einer 2 jährigen Schließung entweder liquide genug sein, um die Anteilsrücknahme wieder aufzunehmen, oder der Immobilienfonds muss aufgelöst werden. Im Fall des CS Euroreal hatte die Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagengesellschaft mbH in einem Testhandelstag am 21. Mai 2012 feststellen müssen, dass das vorhandene Fondsvermögen nicht ausreicht, um alle Rückgabewünsche der Anleger zu befriedigen. Damit musste der Fonds aufgelöst werden. Bis 2017 soll der Fonds liquidiert werden. In diesem Rahmen wird der Fonds die gehaltenen Immobilien verkaufen und den Verkaufserlös an die Anleger auskehren.

Da aus diesen Verkaufserlösen auch Forderungen der Kreditbanken befriedigt werden müssen, ist es mehr als fraglich, ob die Erwartungen der Anleger auch nur im Ansatz getroffen werden können.

Hilfe für Anleger

Viele Anleger fragen sich nunmehr zu recht, ob sie die langjährige und vorhersehbare Abwicklung des Fonds abwarten müssen, oder ob hierzu Alternativen bestehen.

Zunächst können die Anleger ihre Anteile am CS Euroreal an der Börse verkaufen. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass ein Börsenverkauf mit unkalkulierbaren Kursschwankungen sowie Gebührenzahlungen verbunden ist.

Eine weitere Möglichkeit für Anleger sich schadlos zu halten, ist die individuelle Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Bankberatung.

Offene Immobilienfonds wurden als besonders sicher, teilweise als ,,mündelsicher" verkauft. Auch wurde die Möglichkeit jederzeit und problemlos an das angelegte Kapital kommen zu können, hervorgehoben. Viele Anleger berichten, dass die Beteiligung am CS Euroreal mit Anlage in Fest- und Tagesgeldkonten verglichen wurde. Im Rahmen der Beratungsgespräche versäumten die beratenden Kreditinstitute jedoch, die Anleger darauf aufmerksam zu machen, dass ein erhebliches Risiko, nämlich das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme, dem Fonds immanent ist. Doch selbst das Risiko der Schließung ist nur eines von vielen Risiken, die offenen Immobilienfonds innewohnen. Klärt die Bank nicht über mögliche Risiken - wie etwa die Möglichkeit eines Wertverlustes - auf, könnte darin eine Verletzung von Aufklärungspflichten gesehen werden. Schließlich wurden die Anleger in vielen Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass für die Fondsvermittlung sog. ,,Kick-backs" also die Rückvergütungen an die beratenden Kreditinstitute geflossen sind.

Sollte dies in Ihrem Fall zutreffen, bestehen gute Chancen, den Ihnen entstandenen Schaden von dem beratenden Kreditinstitut ersetzt zu erhalten. Insoweit sind bereits zahlreiche Gerichtsurteile, die Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zusprechen, ergangen. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Schadensersatzansprüche den Verjährungsvorschriften unterliegen. Zögern Sie deshalb nicht, Rechtsrat einzuholen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anna O. Orlowa                                                

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Brüllorlo

FlexLife Capital AG - Aussetzung der Ratenzahlungen

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, mehren sich für die Kunden der FlexLife Capital AG in jüngster Zeit die schlechten Nachrichten.


Zunächst wurden die monatlichen Ratenzahlungen seit Mai 2013 ausgesetzt. Nur kurze Zeit später hat die FlexLife Capital AG ihren Kunden mitgeteilt, dass die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen sie eingeleitet habe, weshalb die Gesellschaft weiterhin die Auszahlungen aussetzt.

Der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der FlexLife Capital AG liegt im Ankauf von Lebensversicherungen, wobei der Kaufpreis in aller Regel entweder mit einem Einmalbetrag nach sieben Jahren ausgezahlt wird, die Auszahlung in monatlichen Raten über zehn Jahre erfolgt oder eine Mischform zwischen monatlichen Raten und der Sofortzahlung eines Teilbetrags gewählt werden kann.

Insbesondere das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebensversicherungen gegen ratierliche Auszahlung des Kaufpreises über mehrere Jahre ist in den letzten Jahren vermehrt auch bei anderen Lebensversicherungshändlern ins Visier der BaFin geraten. Denn hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder.

Derartige Geschäftsmodelle stellen für gewöhnlich Einlagengeschäfte dar, die nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind. Da die FlexLife Capital AG anscheinend nicht über eine derartige Erlaubnis verfügt, besteht die Gefahr, dass der Geschäftsbetrieb durch die BaFin untersagt wird. Dies kann für sämtliche Kunden der FlexLife Capital AG, die ihre Lebensversicherung gegen Auszahlung monatlicher Raten an diese verkauft hat, zu einem Totalausfallrisiko führen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FlexLife Capital AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron                                                                      

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cllbaypra

Dienstag, Februar 25, 2014

Schiffsfonds "MT Cape Taft" in Schwierigkeiten wegen Problemen des Charterers

Salamon Emissionshaus GmbH - Schiffsfonds "MT Cape Taft" in Schwierigkeiten wegen Problemen des Charterers. Neue Rechtsprechung des OLG Hamburg aus 2013 hilft Anlegern bei Schadenersatzsansprüchen.


Anleger des Fonds "MT Cape Taft" sollten mit fachanwaltlicher Unterstützung mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Panamax-Tankers auseinandersetzen und Schadensersatzansprüche prüfen lassen. bzw. eine Rückabwicklung der Anlage prüfen lassen.  Der Charterer des Schiffs ist in wirtschaftliche Schieflage geraten, denn die Charterraten sind in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise in 2008 deutlich eingebrochen.

Ansprüche bestehen gegen Gründungsgesellschafter wegen fehlerhafter Prospektangaben. Ansatzpunkt ist hier insbesondere die nicht angepasste Darstellung des Marktumfeldes für Schiffsfonds nach der Lehmann-Pleite im September 2008.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 04.10.2013 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem vergleichbaren Schiffsfonds entschieden, dass man die Anleger über die geänderte Marktlage hätte aufklären müssen. Hier besteht auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen falscher Prospektangaben des Schiffsfonds MT Cape Taft gegen den Gründungsgesellschafter der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Cape Taft mbH & Co. KG.

Seit der Entscheidung des OLG Hamburgs ist es deutlich einfacher insbesondere Prospekthaftung geltend zu machen. Auch die gesetzlichen Prospektvorschriften verlangen einen Nachtrag zum Prospekt. Der Prospekt hatte weit über das Jahr 2009 hinaus hohe Renditen versprochen, obwohl schon 2008 wirtschaftliche Probleme absehbar gewesen wären. Schiffsfondsanleger vertrauten dem Prospekt und investierten in den Schiffsfonds. Sie hatten in Kenntnis der wahren Marktlage als auf Sicherheit bedachten Mandanten kein Kapital in diese Anlage investiert. Mit dem Urteil des OLG Hamburg im Rücken erwarten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass Schadensersatz für die Anleger geleistet werden muss.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Salomon-Schiffsfonds "MT Cape Taft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

khsteff

Mehrere offene Immobilienfonds in der Krise - Was kann der Anleger machen?

Wegen der kurzen Verjährungszeit ist häufig wenig zu erreichen. Aber man kann mit seiner Bank verhandeln oder einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen, dies zu tun. Erfolglos muss das nicht sein!


Anleger offener Immobiliefonds wie AXA Immoselect, DEGI International, DEGI Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, Morgan Stanley P 2 Value, DEGI Global Business, KanAm US Grundinves, SEB ImmoInvest, CS Euroreal A, KanAm Grundinvest Fonds, UBS (D)3 Sector Real Estate Europa, AXA Immosolutions, DEGI German Business.AXA Immos, dachten mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds eine sichere Kapitalanlage erreicht zu haben, die es ihnen erlaubt, auch kurzfristig auf das investierte Kapital zugreifen zu können.

Einige offene Immobilienfonds oder Dachfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen.

Eine Schließung des offenen Immobilienfonds oder Dachfonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der offene Immobilienfonds oder Dachfonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis des offenen Immobilienfonds auszuzahlen. Auch professionelle Kapitalanleger mit Fonds haben das Geld wegen der Krise abgezogen. Hier waren es auch Großanleger, die ihr Geld in den Fonds sicher geparkt hatten.

Für die Dauer von maximal zwei Jahren konnte ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Geschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Dies gelang bei der Abwicklung vieler offener Immobilienfonds oft nicht gut.

War diese Maßnahme nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.

In Auflösung oder Abwicklung befinden sich fast alle Fonds wie auch die Süddeutsche Zeitung berichtet. Es handelt sich insbesondere um den AXA Immoselect, den DEGI International, den DEGI Europa, den TMW Immobilien Weltfonds P, den Morgan Stanley P 2 Value, den DEGI Global Business und den KanAm US Grundinvest , den SEB ImmoInvest, den CS Euroreal A, den KanAm Grundinvest Fonds, den UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, den AXA Immosolutions und den DEGI German Business.


Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Er bekommt zwar Geld heraus, aber in Tranchen und meist mit deutlichen Abschlägen. Außerdem dauert es oft mehrere Jahre.

Im Falle einer Fondsschließung oder Abwicklung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Kurs - verkaufen.

Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies hat meist dazu geführt, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufgewandt hat. Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen.

Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken hat, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung. Bei vorsätzlicher Falschberatung hat man zehn Jahre Zeit. Die ist natürlich nicht einfach nachzuweisen. Da benötigt man Zeugen für die Abschlussverhandlung.  Aus den Auflösungsberichten der offenen Immobilienfonds können sich jedoch auch noch Ansprüche ergeben.
  • Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente,  für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Der BSZ e.V. hat die Interessengemeinschaft offene Immobilienfonds gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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khsteff

Montag, Februar 24, 2014

Proven Oil Canada POC I GmbH & Co. KG - Schadensersatzansprüche gegen Berater und Prospektverantwortliche

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, mehren sich für die Anleger der Proven Oil Canada POC I GmbH & Co. KG (POC) in jüngster Zeit die schlechten Nachrichten.


Zunächst war eine umfangreiche Umstrukturierung von POC I GmbH & Co. KG, POC II GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG erforderlich, um zukünftig die drückenden Kosten der Fonds stemmen zu können. Diese Fondsgesellschaften wurden in die COGI Ltd. Partnership als Master-LP zusammengeführt. Kurz nach dieser negativen Meldung wurde den Anlegern im November 2013 auch noch mitgeteilt, dass die Vorabauszahlungen zukünftig geringer ausfallen würden. Seither vermehren sich die Anfragen verunsicherter Anleger, wie künftig mit der Beteiligung zu verfahren ist.

Als problematisch für die Beteiligung der Anleger dürfte sich hierbei insbesondere das möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept der POC erweisen. Dieses sieht vor, durch Beteiligungen an kanadischen Zielgesellschaften, die im Bereich der Öl- und Gasgewinnung tätig sind, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 280 % (inklusive Kapitalrückführung) nach Steuern zu zahlen. Für die Kalkulation ist  gegenwärtig jedoch nicht nur die nicht einkalkulierte Differenz zwischen dem Preis für US-amerikanisches und kanadisches Öl problematisch. Außerdem ergeben sich Schwierigkeiten beim Vertrieb des kanadischen Öls an die Weltmärkte, da das kanadische Pipeline-Netz nicht hinreichend ausgebaut ist.

Anleger sollten berücksichtigen, dass sie in den letzten Jahren Vorabausschüttungen erhalten haben, die bilanzrechtlich möglicherweise keine Gewinne darstellen und deshalb von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden könnten. Viele Anleger wurden jedoch von Seiten ihrer Berater nicht darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gegebenenfalls zurückzuzahlen sind und die Anleger in dieser Höhe haften. Betroffenen Anlegern rät CLLB Rechtsanwälte daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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 Bildquelle:©manfred Ehmer/pixelio.de                  

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cllbaypra

Getgoods: Gläubigerversammlung am 27.02.! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung am 27.02.2014! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG findet der Termin zur Gläubigerversammlung für die Inhaber der Schuldverschreibung am 27.02.2014 statt.


Der Termin findet daher nach Angaben des Insolvenzgerichts statt am 27.02.2014 um 9.00 Uhr im Amtsgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55 in 15236 Frankfurt/Oder. Tagesordnungspunkte sind die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von Inhaberschuldverschreibungen und die Wahl eines Stellvertreters.

Sollte ein derartiger ,,gemeinsamer Vertreter" gewählt werden, müssten/könnten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nicht mehr selber anmelden, sondern diese würden von dem gemeinsamen Vertreter angemeldet.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es erforderlich, dass sich Anleger einen sog. ,,Sperrvermerk" ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr-Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:  ,,Anleger sollten auf jeden Fall in dem Insolvenzverfahren ihre Interessen bündeln, nur hierdurch ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Interessen der Anleger möglich".

Es bleibt nun abzuwarten, ob in dem Termin zur Gläubigerversammlung weitere wichtige Erkenntnisse zur Insolvenz präsentiert werden, oder ob hier eine weitere Gläubigversammlung anberaumt werden wird. BSZ e.V.-Mitglieder erhalten im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft einen Terminsbericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2014

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner eine sehr erfahrene Kanzlei im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen, hier wurden seit Jahren mehrere tausend Fälle bearbeitet, z.B:

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten).
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Dr. Marc Liebscher haben darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder ihr Rechtsreferendariat absolviert und sind daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth    

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 24.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.